Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste (181.404)
CH - ZH

Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

1 Mitwirkungsstatut
181.404 Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste (vom 28. November 2019)
1 ,
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeite r der Gesamtkirchlichen Dienste, gestützt auf §
102 der Persona lverordnung der Evan gelisch-reformier ten Landeskirche des Kantons Zü rich vom 11. Mai 2010 (PVO)
4 und

§§

188 a ff. der Vollzugsverordnung zu r Personalverordnung vom 6. Juli
2011 (VVO PVO)
5 , beschliessen:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze

§ 1.

1 Die Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient der Erfüllung des Auftrags der Gesa mtkirchlichen Dienste und fördert das gute Einvernehmen zwischen der Leitung und de n Mitarbeiterin nen und Mitarbeitern sowie deren Zufriedenheit am Arbeitsplatz.
2 Der Kirchenrat, die Leitung de r Gesamtkirchlichen Dienste und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste arbeiten partnerschaftlich zusamm en, sprechen unterschiedliche Wahr nehmungen an und streben nach einvernehmlichen Lösungen.
Zweck

§ 2.

1 Das Mitwirkungsstatut ordnet auf der formalen Ebene das Zusammenwirken von Kirchenrat und Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste einerseits sowie Mitarbeite rinnen und Mitarbeitern der Gesamt kirchlichen Dienste anderseits.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste üben ihre Mitw irkungsrechte im Rahm en des Mitwirkungssta tuts aus.
Begriffe

§ 3.

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste sind mit Ausnahme der Kirchenratsschreiberin oder des Kir chenratsschreibers und der Mitglie der des Leitungskonvents die An gestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen, in Pfarrä mtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste.
2 Zur Leitung der Gesamtkirchliche n Dienste gehören die Kirchen ratsschreiberin oder der Kirchenrat sschreiber und die Mitglieder des Leitungskonvents.
2
181.404 Mitwirkungsstatut
3 Personalrelevante Them en sind insbesondere: a. Änderungen der Personalveror dnung und der zugehörigen Vollzugs
- verordnungen gemäss §
188 f Abs. 1 VVO PVO, b. Fragen betreffend die berufliche Vorsorge gemäss §
188 f Abs. 2 VVO PVO, c. ein Stellenabbau gemäss §
18 VVO PVO, d. ein Sozialplan gemäss §
20 VVO PVO, e. Änderungen betreffend die Mitarbeiterbeurteilung gemäss §
84 PVO und das Fach- und Evaluationsgesp räch sowie die Standortbestim
- mung gemäss §
85 Abs. 3 PVO, f. die Reorganisation mindestens einer Abteilung der Gesamtkirch
- lichen Dienste oder die Gesamt reorganisation der Gesamtkirch
- lichen Dienste, g. die Reorganisation von Organisat ionseinheiten der Gesamtkirch
- lichen Dienste, wenn sie die Kündi gung von Anstel lungsverhältnis
- sen zur Folge haben, h. wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen, i. das betriebliche Gesundheitsmanagement, j. das Konfliktmanagement, k. die Personalpolitik im Allgemeinen.
2. Abschnitt: Urabstimmung Funktion, Gegenstände und Verfahren

§ 4.

Die Funktion, die Gegenstände und das Verfahren der Ur
- abstimmung richten sich nach §
188 c VVO PVO. Durchführung

§ 5.

1 Die Urabstimmung findet im sc hriftlichen Verfahren statt.
2 Die Personalvertretung leitet die Urabstimmung und ordnet diese an. Sie ermittelt das Ergebnis und teilt dieses den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gesamtkirchlichen Dienste sowie dem Kirchenrat und der Leitung der Gesamtki rchlichen Dienste mit.
3 Die Personalvertretung ist berech tigt, für die Durchführung der Urabstimmung in Absprache mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber die Unterstütz ung der Stabsdienste zu beanspru
- chen.
3 Mitwirkungsstatut
181.404
3. Abschnitt: Versam mlung der Mitarbeite rinnen und Mitarbeiter
Zusammen
-
setzung

§ 6.

Der Versammlung der Mitarbeite rinnen und Mitarbeiter gehö ren die Mitarbeiterinnen und Mitarb eiter der Gesamtkirchlichen Dienste gemäss §
3 Abs. 1 an.
Funktion und
Aufgaben

§ 7.

1 Die Versammlung der Mitarbei terinnen und Mitarbeiter ist das beschlussfassende Organ der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste.
2 Der Versammlung der Mitarbeite rinnen und Mitarb eiter obliegen insbesondere: a. Beschlussfassung über das Mitw irkungsstatut zuhanden der Ur abstimmung, b. Wahl der Mitglieder de r Personalvertretung, c. Abnahme des Protokolls der Ve rsammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, d. Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung der Personal vertretung.
Einberufung

§ 8.

1 Einmal jährlich findet die or dentliche Versammlung der Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter statt.
2 Die Personalvertretung kann zusätz liche, auch themenorientierte Versammlungen einberufen.
3 Weitere Versammlungen finden statt, wenn mindestens ein Zehn tel der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesa mtkirchlichen Dienste dies unterschriftlich ver langt. Diese Versammlung en finden in der Regel binnen zweier Monate nach Ei ngang des Begehrens statt.
Wahlen und
Abstimmungen

§ 9.

1 Wahlen und Abstimmungen in der Versamml ung der Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter erfolg en offen, sofern die Versammlung nicht das geheime Verfahren beschliesst.
2 Bei Wahlen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stim men. Gewählt sind jene Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben.
3 Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mehr zustimmende als ablehnende Stimmen au f sich vereinigt.
4
181.404 Mitwirkungsstatut
4. Abschnitt: Personalvertretung (PV) Zusammen setzung und Konstituierung

§ 10.

1 Die Personalvertr etung zählt fünf bis sieben Mitglieder.
2 Die Personalvertretung konstituiert sich selber. Sie weist ihren Mit
- gliedern Aufgabenbereiche zu. Wahl

§ 11.

1 Die Amtsdauer der Mitgliede r der Personalvertretung be
- trägt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
2 Es wird eine ausgewogene Vertretung der Abteilungen der Ge
- samtkirchlichen Dienste, der in di esen bestehenden Funktionen sowie der Geschlechter angestrebt. Aufgaben

§ 12.

1 Die Personalvertretung vertritt die Interessen der Mitarbei
- terinnen und Mitarbeiter der Gesamt kirchlichen Dienste gegenüber dem Kirchenrat und der Leitung de r Gesamtkirchlichen Dienste.
2 Der Personalvertretung obliegen insbesondere: a. Durchführung von Urab stimmungen gemäss §
5, b. Einberufung der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei
- ter gemäss §
8, c. Stellungnahme zu Änderungen der Personalverordnung und der zugehörigen Vollzugsverordnungen, d. Beschlussfassung über Beschlüsse des Kirchenrates und der Landes
- kirche betreffend die für die Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge, e. Stellungnahme zu Sozialplänen gemäss §
20 VVO PVO, f. regelmässiger Austau sch mit dem Kirchenrat und der Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste übe r personalrelevante Themen, g. Ansprechpartnerin de s Kirchenrates und der Leitung der Gesamt
- kirchlichen Dienste in alle n personalrelevanten Themen, h. Resonanzgruppe und Mitgestalterin bei personalrelevanten Themen und Entwicklungen, welche die Mi tarbeiterinnen un d Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste betreffen, i. Einsitznahme in Arbeitsgrupp en, die personalrelevante Themen bearbeiten, j. Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirch
- lichen Dienste gegenüber dem Kirc henrat und der Leitung der Ge
- samtkirchlichen Dienste in allen personalrelevanten Themen, die wesentliche Teile oder eine Grup pe von Mitarbeiterinnen und Mit
- arbeitern der Gesamtkirchl ichen Dienste betreffen,
5 Mitwirkungsstatut
181.404 k. Unterstützung der Mitarbeiteri nnen und Mitarbeiter der Gesamt kirchlichen Dienste be i Konflikten am Arbeitsplatz, wenn wesent liche Teile oder eine Gruppe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gesamtkirchlichen Di enste betroffen sind, l. Information und Beratung von Mi tarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gesamtkirchlichen Dienste bei Fragen und Konflikten am Ar beitsplatz, m. Wahrnehmung aller Au fgaben im Rahmen de r Mitsprache gemäss

§ 102 PVO, die nicht der Urabstimmung oder der Versammlung der

Mitarbeiterinnen und Mi tarbeiter zugewiesen sind, soweit das Mit wirkungsstatut keine a ndere Regelung enthält.
Arbeitsweise

§ 13.

1 Jedes Mitglied der Personalv ertretung kann Anliegen und Anregungen der Mitarb eiterinnen und Mitarbei ter der Gesamtkirch lichen Dienste entgegennehmen.
2 Das ins Vertrauen gezogene Mitglie d der Personalvertretung infor miert im Einverständni s mit der betreffenden Mitarbeiterin oder dem betreffenden Mitarbeiter die Persona lvertretung. Dies e bestimmt das weitere Vorgehen und bezeichnet da s Mitglied, das die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nach Bedarf be gleitet und ihr oder sein Anliegen betreut.
3 Die Personalvertretung behandelt die Anliegen und Anregungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeite r der Gesamtkirchlichen Dienste vertraulich.
4 Die Mitglieder der Personalvertre tung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
5 Verstösst ein Mitglied der Personalvertretung gegen die Schweige pflicht, so kann die Personalvertretung der Versammlung der Mitarbei terinnen und Mitarbeiter den Ausschluss dieses Mitglieds aus der Perso nalvertretung beantragen. Sie hört das Mitglied vor der Antragstellung an. Vorbehalten bleiben personalre chtliche Massnahmen des Kirchen rates oder der Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste.
Ressourcen

§ 14.

1 Den Mitgliedern der Personalver tretung steht für die Erfül lung ihrer Aufgaben die notw endige Arbeitszeit gemäss §
94 VVO PVO zur Verfügung.
2 Bei Bedarf kann die Ki rchenratsschreiberin oder der Kirchenrats schreiber im Rahmen der Jahrespl anung und für Sonderaufgaben zusätz liche Arbeitszeit gewähren.
3 Die Personalvertretung beantragt bei der Kirchenratsschreiberin oder beim Kirchenratsschreiber im Rahmen des ordentlichen Budgets finanzielle Mittel für ihre Aktivitä ten, insbesondere für Sitzungen, Klau suren und Weiterbildungen.
6
181.404 Mitwirkungsstatut
4 Bei Bedarf kann die Ki rchenratsschreiberin oder der Kirchenrats
- schreiber im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse zusätzlich projekt
- bezogen finanzielle Mittel bewilligen.
5. Abschnitt: Paritätische Kommission (PAKO) Zusammen setzung

§ 15.

1 Die Paritätische Kommission setzt sich zusammen aus: a. zwei Mitgliedern des Kirchenrates, b. der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber und einem weiteren Mitglied des Leitungskonvents, c. vier Mitgliedern der Personalvertretung.
2 Die paritätische Kommission konstituiert sich selber.
3 Um einen verbindlichen Austausch zu pflegen, wird für die Vertre
- tungen in der Paritätischen Komm ission personelle Kontinuität ange
- strebt.
4 Die Paritätische Kommission kann im gegenseitigen Einvernehmen zusätzlich zu den Mitgli edern gemäss Abs. 1 je nach Bedarf und behan
- delten Themen weitere Personen zu ihren Sitzungen einladen. Aufgaben

§ 16.

1 Die Paritätische Kommission dient dem regelmässigen In
- formationsaustausch zwischen dem Kirchenrat und der Leitung der Ge
- samtkirchlichen Dienste einerseits und der Personalv ertretung ander
- seits sowie der gemeinsamen Reflexion personalrelevanter Themen.
2 Die Paritätische Kommission ka nn Empfehlungen zuhanden des Kirchenrates, der Leitung der Gesamt kirchlichen Dienste, der Personal
- vertretung und der Versammlung de r Mitarbeiterinnen und Mitarbei
- ter abgeben. Arbeitsweise

§ 17.

1 Die Paritätische Ko mmission trifft sich jährlich zweimal zu ordentlichen Sitzungen.
2 Jedes Mitglied der Pa ritätischen Kommission , der Kirchenrat, der Leitungskonvent oder di e Personalvertretung ka nn eine ausserordent
- liche Sitzung der Paritäti schen Kommission einberufen.
3 Der Kirchenrat, die Kirchenratssch reiberin oder der Kirchenrats
- schreiber und die Persona lvertretung sprechen die Traktanden der Sit
- zungen im Voraus untereinander ab.
4 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber koordi
-
- gen.
7 Mitwirkungsstatut
181.404
6. Abschnitt: Mitwirkung
Instrumente

§ 18.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste üben ihre Mitwir kungsrechte gemäss §
188 a VVO PVO durch die Urabstimmung, durch die Versammlung de r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, durch die Personalvert retung, durch die Teilnahme an Kon sultationen und durch die Informatio n seitens des Kirchenrates, der Lei tung der Gesamtkirchl ichen Dienste und der Personalvertr etung aus.
b. Dienstweg

§ 19.

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelangen mit ihren Anlie gen in erster Linie an die direkt en Vorgesetzten. Sie können sich über dies an den Personaldienst und a ndere geeignete St ellen der Gesamt kirchlichen Dienste wenden.
2 Lässt sich bei einem Konflikt am Arbeitsplatz unter Einhaltung des Dienstwegs keine Lösung finden, so können sich die Mitarbeiterin nen und Mitarbeiter der Gesamtkirchl ichen Dienste an Stellen ausser halb der Landeskirche wenden, insb esondere an die Ombudsstelle des Kantons Zürich und an die Schlicht ungsbehörde nach Gleichstellungs gesetz
6 .
c. Personal
-
vertretung

§ 20.

Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat jederzeit das Recht, sich mit Anliegen und Anr egungen an die Personalvertretung zu wenden.
Formen

§ 21.

1 Formen der Mitwirkung sind: a. Information, b. Konsultation, c. Mitbestimmung.
2 Die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Kirchenrat, Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste so wie Mitarbeiteri nnen und Mitarbei tern der Gesamtkirchlichen Dienste or ientiert sich im Rahmen der Mit wirkung an folgenden Grundsätzen: a. Soweit nicht eine bestimmte Form der Mitwirkung vorgeschrieben oder vereinbart ist, wird für die Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlic hen Dienste diej enige Form ge wählt, die dem Sachverhalt im Einzelfall angemessen ist. b. Der Kirchenrat und die Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste be achten bei der Behandlung der Ge schäfte den Gesichtspunkt der Mitwirkung. Sie berücksichtigen insb esondere, ob es sich um ein per sonalrelevantes Thema handelt und welche Form der Mitwirkung zu welchem Zeitpunkt angezeigt ist.
a. Grundsatz
a. Grundsatz
8
181.404 Mitwirkungsstatut c. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Angemessenheit der Mitwirkung suchen der Kirchenr at und die Leitung der Gesamt
- kirchlichen Dienste sowie die Pe rsonalvertretung gegenseitig das Gespräch. d. Ist die Behandlung eines persona lrelevanten Themas dringend und kann die Mitwirkung nicht auf de m ordentlichen Weg erfolgen, so verständigen sich die Kirchenrat sschreiberin oder der Kirchenrats
- schreiber und die Personalvertretung über das Vorgehen. Gelingt dies nicht, so entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der Perso
- nalvertretung. b. Information

§ 22.

1 Die Information bildet die Voraussetzung für die Mitwir
- kung durch Konsultation und Mitbestimmung.
2 Im Rahmen der Information erfolgt ein gegenseitiger Wissens
- transfer zwischen dem Kirchenrat und der Leitung der Gesamtkirch
- lichen Dienste einerseits und de n Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gesamtkirchlichen Dienste und der Personalvertr etung anderseits.
3 Die Personalvertretung und die Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste werden über personalrelevante Themen und über weitere Themen informiert, bei denen ihre Mitwirkung vorge
- schrieben oder erwünscht ist.
4 Die gegenseitige Information erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vollständig, auf geeignete Weise sowie betreffend geplan
- ter Vorhaben rechtzeitig und über getroffene Entscheide zeitnah.
5 Der Kirchenrat stellt der Personalvertretung im Rahmen der Be
- stimmungen des Gesetzes über di e Information und den Datenschutz
3 über den Informationszugang auf Verlangen anonymisierte Personal
- kennzahlen betreffend die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste zur Verfügung. c. Konsultation

§ 23.

1 Die Konsultation umfasst das Recht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlic hen Dienste und der Personalver
- tretung, sich zu Themen zu äusser n, die personalrel evant sind oder bei denen die Konsultati on erwünscht oder vo rgeschrieben ist.
2 Der Kirchenrat und die Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste bestimmen die Form der Konsultation. Sie erfolg t in der Regel im Rah
- men eines Gesprächs, einer Arbeitsg
- lungnahme.
3 Der Kirchenrat und die Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste sind nicht an das Ergebnis einer Konsultation gebunden.
9 Mitwirkungsstatut
181.404
d. Mit
-
bestimmung

§ 24.

1 Die Mitbestimmung gewährleiste t, dass wichtige Entscheide mit der Zustimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamt kirchlichen Dienste und de r Personalvertretung ge fällt werden. In der Regel geht der Mitb estimmung eine K onsultation gemäss §
23 voran.
2 Die Mitbestimmung erfolgt in de r Form der Urabstimmung oder der Beschlussfassung in der Versamml ung der Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter.
3 Beschlüsse des Kirchenrates und der Landeskirche betreffend die zuständige Einrichtung der beru flichen Vorsorge bedürfen gemäss

§ 188

f Abs. 2 VVO PVO der Zustimmung der Personalvertretung.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Revision

§ 25.

1 Anträge auf Änder ung des Mitwirkung sstatuts können je derzeit beim Kirchenrat oder bei der Personalvertr etung gestellt werden.
2 Antragsberechtigt sind: a. der Kirchenrat, b. die Personalvertretung, c. die Versammlung der Mita rbeiterinnen und Mitarbeiter, d. jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste.
3 Änderungsanträge sind gleichzeit ig dem Kirchenr at und der Perso nalvertretung schriftlich einzureichen.
4 Der Kirchenrat und die Personalvertretung bearbeiten Anträge auf Änderung des Mitwirkungsstatuts in einem paritätische n Verfahren. Die Paritätische Kommission legt das Verfahren fest.
Neuwahl
Personal
-
vertretung

§ 26.

Die Personalvertretung wird in der ersten ordentlichen Ver sammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem Inkraft treten dieses Mitwirkungsstatuts stattfindet, neu gewählt.
1 OS 75, 82 ; ABl
2019-12-13 . Vom Kirchenrat am 4. Dezember 2019 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.
3 LS 170.4 .
4 .
5 LS 181.401 .
6 SR 151.1 .
Markierungen
Leseansicht