Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste
1 Hochschulordnung der ZHdK
414.261 Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste (vom 16. Januar 2008)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
24 Abs. 2 lit. b des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
2 , beschliesst:
Geltungs-
und Aufgaben
-
bereich
§ 1.
1 Diese Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK).
2 Sie regelt Organisation, Aufgab en und Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule.
Leitbild
§ 2.
Die im Leitbild der ZHdK fe stgehaltenen Grundsätze bilden die verbindliche Grundlage der inhaltlichen, strategischen und operati ven Ausrichtung der Hochschule.
Qualitäts
-
sicherung
§ 3.
Die Hochschulleitung erlässt Vo rgaben für die interne Quali tätssicherung und -entwicklung.
Leistungs
-
auftrag
§ 4.
1 Zum Leistungsauftrag der Hochschule gehören die Bereiche Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung, künstlerische Pro duktion sowie Dienstleistungen und Wissens- und Technologietransfer (WTT).
3
2 Der Leistungsauftrag wird innerhalb der Departemente gemäss übergeordneter hochschulinterner u nd externer Vorgaben erbracht, so weit dies nicht durch andere Stel len innerhalb der Hochschule erfolgt.
Kooperationen
§ 5.
1 Die ZHdK fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hoch schulen auf nationaler und internationaler Ebene.
2 Die Hochschulleitung ist im Rahm en ihrer finanziellen Kompeten zen für den Abschluss von Verträgen mit Partnerhochschulen zuständig.
3 Die Departemente und die Verw altungsdirekti on können Verein barungen mit anderen Institutionen di rekt abschliessen und sich an Netz werken als Partner beteiligen, soweit dies gemäss den Kompetenzord nungen vorgesehen ist.
3
Organe der
Hochschule
§ 6.
3 Die gesetzlich vorgesehenen Or gane der Hochschule sind die Rektorin oder der Rektor, die Hochsc hulleitung, die De partementsleite rinnen und Departementsleiter so wie die Hochschulversammlung (Ver tretung aller Angehörigen).
2
414.261 Hochschulordnung der ZHdK Struktur der Hochschule
§ 7.
3
1 Die Hochschule ist in das Rektorat, die Departemente, die Verwaltung und die Dossiers aufgeteilt.
2 Die dem Rektorat unterstellten Einheiten werden in einer Ge
- schäftsordnung festgehalten ; diese ist von der Ho chschulleitung zu ge
- nehmigen.
3 Es bestehen folgende Departem ente mit den dazugehörenden Stu
- diengängen, Instituten und weiteren Einheiten: – Departement Darstellen de Künste und Film, – Departement Design, – Departement Kulturanalysen und Vermittlung, – Departement Fine Arts, – Departement Musik.
4 Die der Verwaltung unterstellten Abteilungen werden in einer Ge
- schäftsordnung festgehalten ; diese ist von der Ho chschulleitung zu ge
- nehmigen.
5 Die Dossiers – betreuen Querschnittaufgaben für die gesamte ZHdK und nehmen koordinierende Funktionen wahr, – leisten konzeptionell-strategisch e und operative Arbeit; sie führen Projekte durch. Aufgaben
§ 8.
1 Die Organe der Hochschule erfüllen ihre Aufgaben gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag.
2 Die Einheiten des Rektorats erfüllen ihre Aufgaben zuhanden der Rektorin oder des Rektors und der Gesamthochschule.
3 Die Departementsleitungen verantworten die ihnen zugeteilten Studiengänge und Institute sowie die weiteren Aufgaben innerhalb der vorgegebenen Rahmenbedingungen.
4 Die Departementsleitungen verantworten in ihrer Funktion als Mit
- glied der Hochschulleit ung die ihnen übertragen en übergeordneten Auf
- gaben (Dossiers).
5 Die Verwaltung erbringt zentrale Dienstleistungen für die Gesamt
- hochschule. Sie stellt das Instrume ntarium für die Be wirtschaftung der Ressourcen zur Verfügung.
6 . . .
4
3 Hochschulordnung der ZHdK
414.261
Anstellung
und Führung
des Personals
§ 9.
1 Das Auswahl- und Anstellungs verfahren aller Personalkate gorien (mit Ausnahme der Rektor in oder des Rektors und der übrigen Mitglieder der Hochschulleitung) wi rd durch die Hochschulleitung gere gelt.
2 Die Hochschulleitung erlässt Gr undsätze zur Personalführung.
3 Die Aufgaben, Verantwortungen un d Pflichten des Personals wer den in Pflichtenheften und Stellenbeschreibungen festgelegt. Konkreti sierungen der Tätigkeiten sowie Spezialaufgaben sind in den Leistungs vereinbarungen oder Zielvereinbarungen festzuhalten.
3
Finanzen
§ 10.
1 Die Hochschule erfüllt ihren Leistungsauftrag im Rahmen des Entwicklungs- und Finanz plans und ihres Globalbudgets.
3
2 Der Finanzhaushalt und die Rec hnungsführung richten sich nach den kantonalen Bestimmungen.
3 Über die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Globalbudgets ent scheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der zuständigen Departementsleitungen.
Mitwirkung
§ 11.
1 Das Recht auf Mitwirkung umfasst insbesondere die Rechte – auf Vernehmlassung, – auf Antrag und – auf Mitwirkung in Gremien.
2 Als Mitwirkungsgre mien bestehen: – Hochschulversammlung, – Studierendenrat, – Senat (Vertretung der Dozi erenden und Lehrbeauftragten), – Mittelbaurat, – Personalrat.
3 Die Mitwirkungsgre mien vertreten ihre spezifischen Interessen.
3
4 Die Mitwirkungsgremien erlassen Geschäftsordnungen, die von der Hochschulleitung zu genehmigen sind.
3
Kommunikation
§ 12.
3
1 Die Grundsätze der Kommunikation sind im Kommuni kationskonzept festgelegt, das von de r Hochschulleitung erlassen wird.
2 Die Rektorin oder der Rektor verantwortet die Kommunikation der Gesamthochschule.
3 Die interne Kommunikation erfolg t durch die Linienverantwort lichen und wird von der Hochschulkommunikation unterstützt.
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414.261 Hochschulordnung der ZHdK Inkraftsetzung
§ 13.
Diese Hochschulordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. April 2008 in Kraft.
1 OS 63, 78 . Vom Fachhochschulrat gene hmigt am 26. Februar 2008.
2 LS 414.10 .
3 Kraft seit 1. Februar 2020.
4 Aufgehoben durch B vom 6. November 2019 ( OS 75, 120 ; ABl 2020-01-24
). In Kraft seit 1. Februar 2020.
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