Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Seilbahn-Mechatronikerin... (412.101.221.26)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Seilbahn-Mechatronikerin/Seilbahn-Mechatroniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 25. Juni 2019 (Stand am 1. Januar 2020)
56504
Seilbahn-Mechatronikerin EFZ / Seilbahn-Mechatroniker EFZ
Mécatronicienne de remontées mécaniques CFC / Mécatronicien de remontées mécaniques CFC
Meccatronica degli impianti di trasporto a fune AFC / Meccatronico degli impianti di trasporto a fune AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),
verordnet:
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Seilbahn-Mechatronikerinnen und -Mechatroniker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie arbeiten bei Seilbahnunternehmen mit Anlagen unterschiedlicher Bahnsysteme und sorgen im Regelbetrieb für die einwandfreie Funktion der Bahnanlagen; um dies zu gewährleisten, führen sie regelmässige, vorgeschriebene Kontrollen durch und unterhalten die Bahnanlagen; bei Bedarf beheben sie Störungen und bergen Personen und Tiere; sie halten sich bei allen beruflichen Tätigkeiten an die entsprechenden Vorschriften und Reglemente.
b. Sie reparieren defekte und stellen neue Hilfswerkzeuge sowie Konstruktionen für die Bahninfrastruktur her; sie pflegen einen sachgerechten und schonenden Umgang mit Stoffen und Materialien und gewährleisten eine umweltgerechte Entsorgung und das Recycling von Abfall- und Verbrauchsmaterial.
c. Sie transportieren sowohl Kundinnen und Kunden als auch Tiere und Waren sicher an ihren Zielort; deren Sicherheit als auch ihre eigene Arbeitssicherheit steht stets an oberster Stelle; in ihrem Arbeitsalltag spielen sowohl die Brandverhütung als auch ein schonender Umgang mit der Umwelt eine wichtige Rolle.
d. Sie führen Mitarbeitende in den sicheren Bahnbetrieb ein und planen Tagesabläufe und Arbeitseinsätze.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Betreiben der Bahnanlage im Regelbetrieb: 1. aktuelle Wetterlage und Lawinengefahr erfassen und entsprechende Massnahmen einleiten,
2. Funktion der Bahnanlage prüfen und dokumentieren,
3. Bahnanlage in Betrieb nehmen,
4. Mitarbeitende in den sicheren Bahnbetrieb einführen,
5. mit fremdsprachigen Kundinnen und Kunden einfache Gespräche in einer zweiten Landessprache oder in Englisch führen,
6. Kundinnen und Kunden transportieren,
7. Waren transportieren,
8. Bahnanlage ausser Betrieb setzen;
b. Handeln in Störungsfällen: 1. Störungen der Bahnanlage beheben,
2. mit Hilfs- oder Notantrieb oder Überbrückung fahren,
3. Personen und Tiere bergen,
4. bei Brand oder Unfall Massnahmen treffen;
c. Inspektion der Bahnanlage: 1. Seile kontrollieren und Zustand dokumentieren,
2. Fahrzeuge kontrollieren und Zustand dokumentieren,
3. Stationen kontrollieren und Zustand dokumentieren,
4. Strecke kontrollieren und Zustand dokumentieren,
5. elektrische Einrichtungen kontrollieren und Zustand dokumentieren,
6. Bauwerke kontrollieren und Zustand dokumentieren;
d. Warten und Instandsetzen der Bahnanlage: 1. Tagesablauf und Einsätze planen,
2. Seile unterhalten,
3. Fahrzeuge unterhalten,
4. Stationen unterhalten,
5. Strecke unterhalten,
6. elektrische Einrichtungen unterhalten;
e. Durchführen von Werkstattarbeiten: 1. Werkstattarbeit planen,
2. Hilfswerkzeuge und Konstruktionen für die Bahninfrastruktur herstellen,
3. Kleingeräte, Maschinen und Werkzeuge für die Bahninfrastruktur unterhalten,
4. Materialien fachgerecht lagern, trennen und entsorgen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3½ Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1920 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– Betreiben der Bahnanlage im Regelbetrieb

40

60

40

140

– Handeln in Störungsfällen

40

40

60

140

– Inspektion der Bahnanlage

50

70

80

100

300

– Warten und Instandsetzen der Bahnanlage

80

60

80

60

280

– Durchführen von Werkstattarbeiten

180

80

260

Total Berufskenntnisse

390

310

260

160

1120

b. Allgemeinbildung

120

120

120

120

480

c. Sport

80

80

80

80

320

Total Lektionen

590

510

460

360

1920

² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁴ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf­lichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁴ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 60 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 10 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurs

Handlungskompetenzen

Dauer

1

1

a1 aktuelle Wetterlage und Lawinengefahr erfassen und entsprechende Massnahmen einleiten
b4 bei Brand oder Unfall Massnahmen treffen
e4 Material fachgerecht lagern, trennen und entsorgen

3 Tage

1

2

e2 Hilfswerkzeuge und Konstruktionen für die Bahn­infrastruktur herstellen (Teil 1)

11 Tage

1

3

d1 Tagesablauf und Arbeitseinsätze planen
e1 Werkstattarbeiten planen
a2 Funktion der Bahnanlage prüfen und dokumentieren

3 Tage

2

4

e2 Hilfswerkzeuge und Konstruktionen für die Bahn­infrastruktur herstellen (Teil 2)

10 Tage

2

5

a3 Bahnanlage in Betrieb nehmen
a7 Waren transportieren
a8 Bahnanlage ausser Betrieb setzen

3 Tage

2

6

e3 Kleingeräte, Maschinen und Werkzeuge für die Bahn­infrastruktur unterhalten

4 Tage

2

7

c5 elektrische Einrichtungen kontrollieren und Zustand dokumentieren (Teil 1)
d6 elektrische Einrichtungen unterhalten (Teil 1)

3 Tage

3

8

c1 Seile kontrollieren und Zustand dokumentieren
d2 Seile unterhalten
c2 Fahrzeuge kontrollieren und Zustand dokumentieren
d3 Fahrzeuge unterhalten
c3 Stationen kontrollieren und Zustand dokumentieren
d4 Stationen unterhalten
c4 Strecke kontrollieren und Zustand dokumentieren
d5 Strecke unterhalten
c6 Bauwerke kontrollieren und Zustand dokumentieren

8 Tage

3

9

c5 elektrische Einrichtungen kontrollieren und Zustand dokumentieren (Teil 2)
d6 elektrische Einrichtungen unterhalten (Teil 2)

3 Tage

4

10

b1 Störungen der Bahnanlage beheben
b2 mit Hilfs- oder Notantrieb oder Überbrückung fahren
b3 Personen und Tiere bergen

12 Tage

Total

60 Tage

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁵ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁵ Der Bildungsplan vom 25. Juni 2019 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. technische Leiterin oder technischer Leiter sowie stellvertretende technische Leiterin oder stellvertretender technischer Leiter nach den Artikeln 46 a und 46 b der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 2006⁶;
b. Seilbahn-Mechatronikerin oder -Mechatroniker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Seilbahn-Mechatronikerin und des Seilbahn-Mechatronikers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
⁶ SR 743.011
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Seilbahn-Mechatronikerin und des Seilbahn-Mechatronikers EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 45–120 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Ausführung und Resultat der Arbeit

50 %

2

Dokumentation

10 %

3

Präsentation

10 %

4

Fachgespräch

30 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Betreiben der Bahnanlage im Regelbetrieb

50 Min.

20 %

2

Handeln im Störungsfällen

50 Min.

20 %

3

Inspektion der Bahnanlage

70 Min.

30 %

4

Warten und Instandsetzen der Bahnanlage

70 Min.

30 %

c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁷ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁷ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 20 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.
⁴ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der zehn benoteten Kompetenznachweise.
Art. 20 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art.  22
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Seilbahn-Mechatronikerin EFZ» oder «Seilbahn-Mechatroniker EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Seilbahnberufe
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Seilbahnberufe setzt sich zusammen aus:
a. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern von «Seilbahnen Schweiz»;
b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV) und der «Vereinigung technisches Kader Schweizer Seilbahnen» (VTK);
c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbeson­dere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist «Seilbahnen Schweiz».
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb­lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 18. Dezember 2009⁸ über die berufliche Grund­bildung Seilbahn-Mechatronikerin/Seilbahn-Mechatroniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
⁸ [ AS 2010 443 , 2017 7331 Ziff. I 94 und II 94 ]
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Seilbahn-Mechatronikerin oder -Mecha­troniker EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Seilbahn-Mechatronikerin oder -Mechatroniker EFZ bis zum 31. Dezember 2025 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16−22) kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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