Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Molekulargenetik der Universi... (415.439.7)
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Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Molekulargenetik der Universität Zürich

1 GebührenV – Institut für Me dizinische Molekulargenetik
415.439.7 Gebührenverordnung für das Institut für Medi zinische Molekulargenetik der Universität Zürich (vom 16. Dezember 2019)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
Grundsatz

§ 1.

Das Institut für Medizinische Molekulargenetik der Universi tät Zürich erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.
Laboranalysen

§ 2.

1 Die Gebühren für genetische Laboruntersuchungen richten sich nach dem Tarif der jeweils gült igen eidgenössischen Analysenliste, insbesondere Kapitel 2, Genetik.
2 Die Höhe der Gebühr errechnet si ch durch Multiplikation mit dem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunkt wert.
3 Die Gebühren für Analysen, die ni cht in der Analysenliste aufge führt sind, werden vom Institut für Medizinische Molekulargenetik marktkonform festgelegt.
Besondere
Unter
-
suchungen

§ 3.

1 Für Untersuchungen im Rahmen von institutsinternen wis senschaftlichen Studien oder Forsc hungsprojekten werden keine Gebüh ren erhoben.
2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studien- oder Forschungszwe cken weiterverwendet werden.
Rechnung
-
stellung

§ 4.

1 Die Rechnungen werden grundsä tzlich den Patientinnen und Patienten oder bei stationären Au fenthalten dem auftraggebenden Spi tal gestellt. Vorbehalten bleibt di e Rechnungstellung an die zuweisende Ärztin oder den zuweisenden Arzt ode r die zuweisende Institution bei deren entspreche nder Anweisung.
2 Bei vorliegender Kostengutsprac he erfolgt die Rechnungstellung wenn möglich direkt an die Krankenkasse, bei Vorliegen einer Verfü gung der zuständigen IV-Stelle ode r Sozialbehörde an die verfügende Instanz.
3 Das Institut für Medizinische Mo lekulargenetik kann die Durchfüh rung von Analysen von einer Kost engutsprache oder von einer Voraus zahlung abhängig machen.
4 Allfällig anfallende Mehr wertsteuer wird erhoben.
1 OS 75, 63 ; Begründung siehe ABl 2020-01-10 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2020.
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