Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, En... (172.217.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)

(OV-UVEK) vom 6. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations­gesetzes vom 21. März 1997¹ (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungs­organisationsverordnung vom 25. November 1998² (RVOV),
verordnet:
¹ SR 172.010 ² SR 172.010.1

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche
¹ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) leistet in seinen Politikbereichen einen Beitrag an die nachhal­tige Entwicklung der Schweiz.
² Es verfolgt dabei die folgenden Ziele:
a. Schutz und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen (ökologische Nachhal­tigkeit);
b. Sicherstellung attraktiver Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Ener­gie, Wasser, Post, Telekommunikation und elektronische Medien im Inter­esse der Bevölkerung und Wirtschaft (wirtschaftliche Nachhaltigkeit);
c. Sicherstellung des Zugangs zu den natürlichen Lebensgrundlagen und zu den öffentlichen Dienstleistungen für alle Bevölkerungskreise und für alle Landesteile zu vergleichbaren Bedingungen und Schutz der Menschen vor Gefahren und gesundheitlichen Risiken (soziale Nachhaltigkeit).
³ Das UVEK befasst sich mit folgenden Tätigkeitsbereichen:
a. Verkehr zu Land, zu Wasser und in der Luft;
b.³
Erhebung und Nutzung der Wasservorkommen;
c. Energieversorgung;
d. elektronische Medien, Telekommunikation und Post;
e.⁴
nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;
f. Schutz vor Naturgefahren;
g.⁵
Raumordnung und Raumentwicklung.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5441 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5441 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000 ( AS 2000 2611 ).
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten
Das UVEK beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbeson­dere folgende Grundsätze:
a. Es arbeitet eng mit den Kantonen und Gemeinden sowie mit der Wirtschaft und den Sozialpartnern zusammen.
b. Es beachtet den Grundsatz der Subsidiarität und achtet auf administrativ einfache Lösungen und rasche Verfahren.
c. Es setzt sich in allen Tätigkeitsbereichen für die internationale Abstimmung ein, insbesondere auf europäischer Ebene.
Art. 3 ⁶ Ziele der Verwaltungseinheiten
Die Ziele nach den Artikeln 6–12 a dienen den Verwaltungseinheiten des UVEK als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrneh­mung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000 ( AS 2000 2611 ).
Art. 4 Zusammenarbeit
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vertreten die Verwaltungseinheiten im Rahmen der aussenpolitischen Ziele des Landes in Absprache mit den andern Departementen und Bundesämtern die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in natio­nalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von Staatsverträgen mit.

2. Kapitel: Ämter und Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 5
¹ Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:
a. Es ist verantwortlich für die Vorbereitung und den Vollzug der Entschei­dungen der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers.
b. Es ist betraut mit Strategie, Planung, Controlling und Koordination auf Departementsstufe.
c. Ihm obliegen die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation auf Departementsstufe.
d. Es ist verantwortlich für Ressourcen und Logistik auf Departementsstufe.
e. Es besorgt die Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtsberatung auf Departementsstufe und begleitet die Rechtsetzungsarbeiten, die im UVEK vorgenommen werden.
² Darüber hinaus nimmt es innerhalb des UVEK die Eignerinteressen gegenüber den öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen wahr.⁷
⁷ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 5009 ).

2. Abschnitt: Die Ämter

Art. 6 Bundesamt für Verkehr
¹ Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist die Fachbehörde für den öffentlichen Land­verkehr.
² Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a. Erhöhung des Anteils des öffentlichen Landverkehrs am nationalen Perso­nenverkehr durch die Gewährleistung eines attraktiven und bedarfsgerechten Angebots;
b. Anschluss des schweizerischen Schienennetzes ans europäische Hoch­geschwindigkeitsnetz im internationalen Personenverkehr;
c. Erhöhung des Anteils des Schienenverkehrs am Güterverkehr unter Ver­lagerung des Verkehrs über lange Distanzen und des alpenquerenden Verkehrs von der Strasse auf die Schiene;
d. Anpassung der Eisenbahninfrastruktur an die aktuellen Erfordernisse durch Ausnützung der vorhandenen Infrastrukturkapazitäten und Realisierung von Neubaustrecken;
e. Steigerung der Effizienz des öffentlichen Verkehrs;
f. Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Schienen-, Seilbahn-, Schiffs- und Automobilverkehr, soweit dafür eine eidgenössische Konzession oder Bewilligung besteht, insbesondere durch die Aufsicht über Betrieb, Anlagen und Fahrzeuge der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs;
g.⁸
Gewährleistung der Einheit des Rheinregimes im Bereich der technischen und der sicherheitspolitischen Vorschriften im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
³ Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAV folgende Funktionen wahr:
a.⁹
Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme der Luftfahrt und des Strassenbaus, vor und setzt sie um.
abis.¹⁰
Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Binnenwasserstrassen und der Grossschifffahrt in Verbindung mit dem Meer vor und setzt sie um.
b. Es bearbeitet alle Bestellungen bei den SBB und allen andern Transport­unternehmungen.
c. Es bettet die schweizerische Politik des öffentlichen Verkehrs und die schweizerischen Marktzugangsregeln im Strassenverkehr ein in die entspre­chende europäische Politik und ihre Regelungen.
d. Es ist zuständig für die Zulassung von Strassentransportunternehmungen im Personen- und Güterverkehr.
e.¹¹
Es ist zuständig für die Genehmigungen im Sinne von Artikel 3 des Vertrags vom 27. Juli 1852¹² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet, soweit die zu genehmigenden Verträge von beschränkter Tragweite sind.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5441 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5441 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5441 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 2199 ).
¹² SR 0.742.140.313.61
Art. 7 Bundesamt für Zivilluftfahrt
¹ Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist die Fachbehörde für die öffentliche und private Zivilluftfahrt.
² Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards in der schweizerischen Zivilluftfahrt;
b. Sicherstellung eines attraktiven, bedarfsgerechten Angebotes der schweize­rischen Luftfahrt durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der schwei­zerischen Luftfahrtunternehmen im schweizerischen und internationalen Umfeld;
c. Sicherstellung einer langfristigen, aktiven Rolle der Schweiz im internatio­nalen Luftverkehr.
³ Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAZL folgende Funktionen wahr:
a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt vor und setzt sie um.
b. Es bewilligt und beaufsichtigt Infrastrukturanlagen, Luftfahrtunternehmen, Luftfahrtpersonal und Luftfahrtmaterial der Zivilluftfahrt.
c.¹³
d. Es handelt Staatsverträge zur Sicherung von Verkehrsrechten im internatio­nalen Luftverkehr aus und vollzieht sie.
e. Es ordnet Sicherheitsmassnahmen zur Verhütung von Anschlägen auf die zivile Luftfahrt an und überwacht sie.
¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3801 ).
Art. 8 ¹⁴
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5441 ).
Art. 9 Bundesamt für Energie
¹ Das Bundesamt für Energie (BFE) ist die Fachbehörde für die Energieversorgung und die Energienutzung.
² Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a. Schaffung der Voraussetzungen für eine ausreichende, breit gefächerte und sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung;
b. Steigerung der Effizienz bei der Nutzung von Energie und Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch;
c.¹⁵
Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards bei der Nutzung der Kernenergie, bei Stauanlagen, beim Transport und bei der Verteilung von Elektrizität sowie flüssiger und gasförmiger Brenn- und Treibstoffe;
d. Steigerung der Effizienz der Energieversorgung unter Wahrung der Wett­bewerbsfähigkeit der Energieversorgungsunternehmen.
³ Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFE folgende Funktionen wahr:
a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich Energie vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die Vorbereitung und der Vollzug energiepolitischer Erlasse und Programme.
abis.¹⁶
Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Wasserkraftnutzung, einschliesslich der Pumpspeicherung, vor und setzt sie um.
b. Es fördert die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die erneuer­baren Energien durch Forschung und Entwicklung, Pilot- und Demonstra­tions­­anlagen, Nutzungsunterstützungen und freiwillige Massnahmen.
c. Es bearbeitet energiewirtschaftliche und energietechnische Fragen.
d.¹⁷
Es bereitet Bewilligungen vor und erteilt sie.
e. Es bewilligt Rohrleitungsanlagen und beaufsichtigt sie.
f. Es bewilligt elektrische Anlagen, soweit nicht das Eidgenössische Stark­strominspektorat zuständig ist.
g.¹⁸
Es übt die Aufsicht über die Sicherheit der Stauanlagen aus.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5441 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5441 ).
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5747 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5441 ).
Art. 10 Bundesamt für Strassen
¹ Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist die Fachbehörde für die Strasseninfra­struktur und den individuellen Strassenverkehr.
² Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a. Fertigstellung eines sicheren, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Natio­nalstrassennetzes und Erhaltung seiner Substanz;
b. Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Nationalstrassennetzes und des­sen Einbindung in das transeuropäische Strassennetz;
c. Gewährleistung des Zugangs von Personen und Fahrzeugen im Strassenver­kehr;
d. Verbesserung der Sicherheit aller am Strassenverkehr teilnehmenden Perso­nen und Fahrzeuge;
e. Senkung der Umweltbelastung durch den Strassenverkehr.
³ Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ASTRA folgende Funktionen wahr:
a. Es bereitet Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des Stra­s­senverkehrs, einschliesslich des Strassengüterverkehrs, und der Verkehrs­­sicherheit auf nationaler und internationaler Ebene vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere: Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen; Vollzug der Regelung über die Verwendung des für den Strassenverkehr bestimmten Anteils an der Mineralölsteuer; Anforderungen an Fahrzeuge und Personen im Strassenverkehr, Verhalten im Strassenverkehr, Fuss- und Wanderwege, Velowege und historische Verkehrswege (Langsamverkehr).
b.¹⁹
Es baut, unterhält und betreibt die Nationalstrassen und übt die Oberaufsicht über die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus.
c.²⁰
⁴ Das ASTRA ist berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, welche die Strassenverkehrsgesetzgebung betreffen, Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. Die kantonalen Behörden haben dem ASTRA solche Entscheide zu eröffnen. Das ASTRA ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das öffentliche Beschaffungsrecht berechtigt.²¹ ²²
¹⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. II 12 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
²¹ Dritter Satz eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
²² Eingefügt durch Ziff. II 12 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 11 Bundesamt für Kommunikation
¹ Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist die Fachbehörde für das Fernmeldewesen, die elektronische Massen- und Individualkommunikation und das Postwesen.²³
² Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a. Sicherstellung der landesweiten Grundversorgung, welche sowohl den Erfordernissen der Informationsgesellschaft als auch der publizistischen Vielfalt und der politischen Information Rechnung trägt und die kulturelle Vielfalt fördert;
b. Ermöglichung eines wirksamen Wettbewerbs, welcher zu konkurrenzfähigen Kommunikationsleistungen führt;
c.²⁴
Sicherstellung der landesweiten Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.
³ Zur Verfolgung dieses Zieles nimmt das BAKOM folgende Funktionen wahr:
a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Kommunikation vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere: Über­wachung des Konzessionswesens im Bereich von Radio und Fernsehen, inklu­sive Finanzaufsicht über die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und Aufsicht über die Inkassostelle für Radio und Fernsehen.
b. Es stellt die notwendigen Frequenzressourcen im Kommunikationswesen und die schweizerischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satel­liten für das Fernmeldewesen sicher. Dazu gehören insbesondere: Planung und Verwaltung der Frequenzressourcen, Erteilung von Dienste- und Funk­konzessionen sowie deren Aufsicht.
c. Es stellt die Konformität von Fernmeldeanlagen mit den technischen Vor­schriften im Rahmen von Marktzugangsverfahren sicher und nimmt die Marktaufsicht in diesem Bereich wahr.
d. Es bereitet die Entscheide zuhanden der Kommunikationskommission (Art. 16) vor, insbesondere im Bereich der Frequenzpläne, der Zuteilung von Adressierungselementen, der Nummernportabilität, der Konzessionierung von Fernmeldedienstanbieterinnen, Carrier Selection und der Interkonnek­tion.
e.²⁵
Es stellt die Konformität elektrischer Geräte und ortsfester Anlagen mit den Vorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit sicher und übt die Marktüberwachung in diesem Bereich aus.
f.²⁶
Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des Postwesens vor.
g.²⁷
Es erfüllt die Aufgaben im Bereich der indirekten Presseförderung.
²³ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 5009 ).
²⁴ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 5009 ).
²⁵ Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 1 der V vom 18. Nov. 2009 über die elektromagnetische Verträglichkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6243 ).
²⁶ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 5009 ).
²⁷ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 5009 ).
Art. 12 ²⁸ Bundesamt für Umwelt
¹ Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist die Fachbehörde für die Umwelt.
² Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a. langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Wald, Luft, Klima, biologische und landschaftliche Vielfalt) und Behebung bestehender Beeinträchtigungen;
b. Schutz des Menschen vor übermässiger Belastung insbesondere durch Lärm, schädliche Organismen und Stoffe, nichtionisierende Strahlung, Abfälle, Altlasten und Störfälle);
c. Schutz des Menschen und erheblicher Sachwerte vor hydrologischen und geologischen Gefahren, namentlich vor Gefahren durch Hochwasser, Erd­beben, Lawinen, Rutschungen, Erosionen und Steinschlag.
³ Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAFU folgende Funktionen wahr:
a. Es bereitet Entscheide für eine umfassende und kohärente Politik der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie der Schutz des Menschen vor Naturgefahren und der Umwelt vor übermässigen Belastungen.
b. Als Grundlage der Ressourcenbewirtschaftung betreibt es Umwelt­­beobach­tung und informiert über den Zustand der Umwelt und die Möglichkeiten, die natürlichen Ressourcen ausgewogen zu nutzen und zu schützen.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5441 ).
Art. 12 a ²⁹ Bundesamt für Raumentwicklung
¹ Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist die Fachbehörde für Raumpla­nung sowie für Fragen des Gesamtverkehrs und der nachhaltigen Entwicklung.
² Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a. Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
b. Sicherstellung der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes sowie Schaffung der Voraus­setzungen für die räumliche Einbindung der Schweiz in Europa;
c. Schaffung eines Ausgleichs zwischen den verschiedenen Schutz- und Nut­zungsinteressen;
d. Stärkung des Städtesystems und Strukturierung der Agglomerationen;
e. Vernetzung von Stadt und Land sowie Berücksichtigung der Anliegen der länd­lichen Räume;
f. Koordination zwischen den Verkehrsträgern.
³ Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ARE folgende Funktionen wahr:
a. Es erarbeitet Grundlagen und Strategien in den Bereichen Raumentwic­k­lung, Gesamtverkehr sowie nachhaltige Entwicklung.
b. Es sorgt dafür, dass sich die Interessenabwägung bei der Erfüllung von Bun­desaufgaben an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit orientiert, und unter­stützt dabei die Bestrebungen zum Schutz und allenfalls zur Wiederher­stellung einer intakten Landschaft.
c. Es sorgt bei der Erfüllung von raum- und verkehrswirksamen Aufgaben für die bundesinterne Koordination. Insbesondere beteiligt es sich an der Erar­beitung von Konzepten und Sachplänen des Bundes, erarbeitet allgemeine verkehrsplanerische und verkehrspolitische Grundlagen im Hinblick auf eine koordinierte Verkehrspolitik des Bundes und sorgt dafür, dass in den Sach­politiken des Bundes das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung vermehrt berücksichtigt wird.
d. Es arbeitet in seinem gesamten Aufgabenbereich partnerschaftlich insbeson­dere mit den Kantonen zusammen.
e. Es trägt aktiv zur Gestaltung der Kernstädte und der Agglomerationen bei und wirkt bei Ausgleichsmassnahmen im ländlichen Raum mit.
f. Es sucht die internationale Zusammenarbeit, wirkt in europäischen Koordi­nationsgremien mit und übernimmt bundesintern die Federführung für die transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumentwicklung und im Be­reich des Gesamtverkehrs sowie für die Umsetzung der Alpenkonvention.
g. Es sorgt zusammen mit den Kantonen für einen korrekten Vollzug des Raum­planungsrechts.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000 ( AS 2000 2611 ).

3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung

Art. 13 ³⁰ Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle
Die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) gemäss der Verordnung vom 17. Dezember 2014³¹ über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 17. Dez. 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ( AS 2015 215 ).
³¹ SR 742.161
Art. 13 a ³²
³² Eingefügt durch Art. 46 der Postverordnung vom 26. Nov. 2003 ( AS 2003 4753 ). Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 30. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3175 ).
Art. 14 ³³ Postkommission
Die Postkommission (Art. 20 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010³⁴) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 II 3 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 5009 ).
³⁴ SR 783.0
Art. 14 a ³⁵ Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist administrativ dem General­sekretariat zugewiesen.
³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5747 ).
Art. 15 ³⁶ Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Art. 82–85 Bundes­gesetz vom 24. März 2006³⁷ über Radio und Fernsehen) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
³⁶ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3175 ).
³⁷ SR 784.40
Art. 16 ³⁸ Elektrizitätskommission
Die Elektrizitätskommission (Art. 21 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007³⁹) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6107 ).
³⁹ SR 734.7
Art. 17 ⁴⁰ Kommunikationskommission
Die Kommunikationskommission (Art. 56 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997⁴¹) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6107 ).
⁴¹ SR 784.10
Art. 17 a ⁴² Schiedskommission im Eisenbahnverkehr
Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (Art. 40 a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957⁴³) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
⁴² Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 30. Juni 2010 ( AS 2010 3175 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6107 ).
⁴³ SR 742.101

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Bisheriges Recht wird gemäss Anhang aufgehoben oder geändert.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Anhang

(Art. 18)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern vom 12. Juni 1995 ⁴⁴ über die Landeshydrologie und -geologie wird aufgehoben.

⁴⁴ [ AS 1995 3186 ]

2.–13.

…⁴⁵
⁴⁵ Die Änderungen können unter AS 2000 243 konsultiert werden.
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