Verordnung zum Steuergesetz (631.11)
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Verordnung zum Steuergesetz

1 Verordnung zum Steuergesetz (StV)
631.11 Verordnung zum Steuergesetz (StV)
15 (vom 1. April 1998)
1 Erster Teil: Staatssteuern Erster Abschnitt: Besteuerung nach dem Aufwand

§ 1.

16 Zweiter Abschnitt: Verfahrensgrundsätze A. Allgemeine Bestimmungen
1. Fehlende
Unterschrift

§ 2.

Fehlt einer Eingabe eine gültige Unterschrift oder ist sie von einer Drittperson ohne Vollmacht ei ngereicht worden, wird dem Steuer pflichtigen Gelegenheit gegebe n, den Mangel zu beheben.
2. Fehlende
Vertretung eines
Steuerpflich
-
tigen mit Wohn
-
sitz oder Sitz
im Ausland

§ 3.

Unterlässt es ein St euerpflichtiger mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland auf Aufforderung hin, eine n Vertreter in der Schweiz zu be zeichnen, kann die Zustellung dur ch öffentliche Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt ersetzt werd en oder mit der gleichen Wirkung unterbleiben.
3. Protokoll

§ 4.

1 Die Steuerbehörden erstelle n über wesentliche Amtshand lungen, die aktenmässig keinen a nderweitigen Niederschlag finden, ein kurzes Protokoll. Dies es ist unterschriftlic h zu bestätigen, wenn Erklärungen des Steuerpflichtigen oder eines Dritten festgehalten werden.
2 Eingaben und Kopien der aus gehenden Mitteilungen an den Steuerpflichtigen werden geordnet aufbewahrt.
4. Notwendige
Ankündigung
von Rechts
-
nachteilen

§ 5.

Bei Verfügungen treten die ge setzlich mit ihrer Nichtbeach tung verbundenen Rechtsnachteile, wie Einschätzung nach pflicht gemässem Ermessen, Auflage einer Busse wegen Verletzung von Ver fahrenspflichten, nur ein: a. wenn der Adressat zur Erfüllung der Aufforderung gemahnt wor den ist, b. wenn die Rechtsnachteile in de r ersten Aufforderung und in der Mahnung ausdrücklich erwähnt worden sind.
2
631.11 Verordnung zum Steuergesetz (StV) B. Beweismittel
1. Einvernahme von Zeugen

§ 6.

1 Zeugen werden zur Wahrheit ermahnt und auf die Straf
- folgen des falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht.
2 Sie werden unter sinngemäss er Anwendung de r Bestimmungen der ZPO
4 einvernommen. Vorbehalten bleibt §
249 StG
2 .
11
3 Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, der Ze ugeneinvernahme beizuwohnen.
2. Beizug von Sach verständigen

§ 7.

11 Soweit die Steuerbehörden Sach verständige beiziehen, fin
- den die Art. 183–188 ZPO
4 sinngemässe Anwe ndung. Für den Aus
- stand ist §
119 StG zu beachten. C. Form und Zustellung von Verfügungen und Entscheiden
1. Formelle Anforderungen

§ 8.

15 Verfügungen und Entscheide be dürfen keiner Unterschrift. Sie können schriftlich oder elek tronisch eröffnet werden.
2. Zustellung

§ 9.

1 Die Zustellung gilt als vollz ogen, wenn die Verfügung oder der Entscheid
15 a. dem Adressaten tatsächlich ausgehändigt worden ist, b. von einem zum Haushalt des Ad ressaten gehörenden erwachsenen Familienmitglied oder von einer Person mit Postvollmacht für den Adressaten entgegengenommen worden ist oder c. in den Briefkasten oder das Post fach des Adressaten gelegt oder auf andere Weise in dessen He rrschaftsbereich gelangt ist.
2 Wird die Zustellung einer eing eschriebenen Sendung vom Adres
- saten schuldhaft verhindert , gilt sie als am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholungsfrist erfolgt.
3 Bei Adressänderungen des Steuer pflichtigen oder bevollmächtig
- ten Vertreters während de s Verfahrens sind Zustellungen an diese als erfolgt zu betrachten, wenn sie durch die Post an die zuletzt bekannte Adresse gemacht worden und nicht als unzustellbar zurückgekommen sind.
3. Zustellung bei Vertretung

§ 10.

Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestimmt, sind Verfügungen und Entscheide in der Regel dem Vertrete r zuzustellen; doch ist auch die Zustellung an de n Steuerpflichtigen gültig. Kann aber infolge Zustellung an den Steuerpf lichtigen eine Frist nicht eingehal
- ten werden, bleibt deren Wiederherstellung nach §
15 vorbehalten.
3 Verordnung zum Steuergesetz (StV)
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4. Öffentliche
Bekannt
-
machung

§ 11.

1 Ist die Zustellung unmöglich , kann sie durch öffentliche Bekanntmachung im Amts blatt ersetzt werden.
2 Entscheide werden nur im Dispositiv veröffentlicht. D. Fristen
1. Berechnung
einer Frist

§ 12.

1 Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Zustel lung einer Verfügung oder eines Entscheides wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
2 Ist der letzte Tag der Frist ein Sa mstag oder ein öffentlicher Ruhe tag, endet sie am nächsten Werkta g. Samstage und öffentliche Ruhe tage im Laufe der Frist werden mitgezählt.
3 Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb der selben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post über geben sein.
4 Trägt eine der Post übergebene Eingabe den Poststempel des auf den Ablauf der Frist folgenden Tages, ist die Frist verwirkt, sofern der Einsender nicht nachweist, dass er die Eingabe vor 24 Uhr des vorher gehenden Tages der Post übergeben hat.

§ 13.

12
3. Eingaben an
eine unrichtige
Amtsstelle

§ 14.

Eingaben an eine unzuständig e Amtsstelle werden von Am tes wegen an die zustä ndige Behörde übe rwiesen. Für die Einhaltung der Fristen ist der Ze itpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend.
4. Wieder
-
herstellung
einer Frist

§ 15.

1 Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechtes versäumt, ist Wieder herstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vert reter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeiti g Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Ei nhaltung der Frist verhindert wor den ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwes enheit oder Militärdienst.
2 Das Wiederherstellungsgesuch ist sc hriftlich und spätestens innert
30 Tagen nach Kenntnisnahme von de r Fristansetzung oder nach Weg fall des Hindernisses ei nzureichen. Innert der gl eichen Frist ist die ver säumte Handlung vorzunehmen.
3 Über die Wiederherstellung entsch eidet die Behörde, die in der Sache selbst zuständig ist.
4
631.11 Verordnung zum Steuergesetz (StV) E. Verfahrenskosten in Verwaltungsverfahren
1. Aufsichts beschwerde verfahren

§ 16.

1 Ist eine Aufsichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet, werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
2 Unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, werden ihm die Kosten auferlegt.
2. Gutachten im Einschätzungs verfahren

§ 17.

Ist es für die Beurteilung eine s bestimmten Sachverhaltes, wie etwa für eine Bewertung, unerl ässlich, dass ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt wird, und unterlässt es der Steuerpflich
- tige trotz Mahnung, ein solches Gu tachten einzureichen, können ihm ausnahmsweise gestützt auf §
132 Abs. 2 Satz 2 StG die Kosten für einen Sachverständigen auferlegt werden.
3. Einsprache gegen eine Ein schätzung nach pflichtgemässem Ermessen

§ 18.

Gestützt auf §
142 Abs.
2 Satz 2 StG werden insbesondere die Kosten des Einspracheverfahrens dem Steuerpflichtigen auferlegt, wenn sich die Einsprache gegen eine Einschätzung oder Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen ri chtet, die wegen schuldhafter Ver
- letzung von Verfahrenspflichten vorgenommen werden musste.
4. Rekurs verfahren betreffend Schlussrech nung, Zahlungs erleichterung und Steuererlass

§ 19.

In den Rekursverfahren gemäss §§
178 Abs. 1 und 185 Abs. 1 StG können dem unterliegenden Reku rrenten die Kosten auferlegt wer
- den.
5. Schriftliche Auskünfte

§ 20.

Übersteigen schriftliche Auskün fte an Steuerpflichtige das übliche Mass, können hiefür Kosten auferlegt werden.
6. Umfang der Kosten

§ 21.

1 Können Kosten auferlegt werd en, umfassen diese, vorbe
- hältlich von Abs. 3, eine St aatsgebühr sowie die Barauslagen.
2 Die Staatsgebühr beträgt, vorbehältlich von §
22, zwischen Fr. 100 und Fr. 3500. Sie richtet sich nach Umfang und Bedeutung des Verfah
- rens.
3 Soweit gestützt auf §
132 Abs.
2 Satz 2 StG Kosten auferlegt wer
- den können, werden nur di e Barauslagen berechnet. a. Allgemein
5 Verordnung zum Steuergesetz (StV)
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b. Staatsgebühr
für
Strafbescheide

§ 22.

1 Für Strafbescheide beträgt di e Staatsgebühr in der Regel bei Bussen bis
600 Fr.
100 von mehr als Fr.
600 »1 300 »100bis300 von mehr als Fr.
1 300 »7 000 »300 »700 von mehr als Fr.
7 000 »
26 000 »700 »2 000 von mehr als Fr.
26 000 »
70 000 »2 000 »3 500 von mehr als Fr.
70 000 »140 000 »3 500 »4 600 von mehr als Fr.
140 000 »350 000 »4 600 »8 000 von mehr als Fr.
350 000 » 1 200 000 »8 000 » 11 500 von mehr als Fr. 1 200 000 » 11 500 » 35 000
2 In Fällen, die besonders umfangre ich oder weitläufig sind, kann der Höchstansatz der Staatsgebühr bi s auf das Doppelte erhöht werden.
7. Verhältnis
zwischen Staats
-
gebühr und
Barauslagen

§ 23.

Mit der Staatsgebühr werden au ch die Ausfertigungskosten abgedeckt. Alle übrigen Kosten gel ten als Barauslagen. Auf die Berech nung der Barauslagen kann jedoch wegen Geri ngfügigkeit verzichtet werden.
8. Vorschuss

§ 24.

1 Wo Zweifel über die Erhält lichkeit einer Gebühr beste hen, kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden.
2 Für Barauslagen kann in jedem Fall ein ausreichender Kostenvor schuss verlangt werden.
9. Kostenerlass
wegen
Bedürftigkeit

§ 25.

Bedürftigen können auf Gesuch hin die Kosten erlassen werden, soweit sie diese nicht durch offensichtlich unbegründete Be gehren verursacht haben.
10. Kosten in
Verfahren vor
kommunalen
Steuerbehörden

§ 26.

1 Die Gebühr für das Ausstellen von Steuerausweisen beträgt pro Ausweis und Steuerperiode zwischen Fr. 30 und Fr. 300.
2 Im Übrigen gelten die vorstehe nden Bestimmungen, einschliess lich derjenigen über die Höhe der Gebühren, sinngemäss auch in Ver fahren vor kommunalen Steuerbehörden.
3 Die Gebühren fallen in die Ka sse der politischen Gemeinde. F. Meldepflichten
1. Weisungen
der Finanz
-
direktion

§ 27.

Die Finanzdirektion ist befugt , allgemeine Weisungen über das Meldeverfahren der zur Auskun ft und Anzeige verpflichteten Ver waltungsbehörden, Gerichte und Beamten zu erlassen.
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2. Meldungen über strafbare Handlungen

§ 28.

Die Steuerbehörden melden st rafbare Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes feststellen, der Finanzdirektion. Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten bei der Ahndung von Steuer
- delikten. Dritter Abschnitt: Das Einschätzungsverfahren A. Die Anlage der Register und Akten
1. Staatssteuer register

§ 29.

1 Das Gemeindesteueramt legt in jedem Kalenderjahr für alle Fälle, in denen die Gemeinde als Einschätzungsgemeinde in Be
- tracht kommt, ein Staatssteuerregister über alle sicher oder mutmass
- lich steuerpflichtigen Personen an.
2 In das Register werden eingetragen:
15 a. natürliche Personen, die am E nde der Steuerperiode in der Ge
- meinde steuerpflichti g sind oder im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Kapitalleistung gemäss §
37 StG in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, b. juristische Personen, die am En de der Steuerperiode in der Ge
- meinde steuerpflichtig sind.
2. Taxations register

§ 30.

Das kantonale Steueramt legt das Taxationsregister an.
3. Informations austausch

§ 31.

Die Gemeindesteuerämter ha ben dem kantonalen Steuer
- amt die von diesem zu bestimme nden Informatione n über die persön
- lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu liefern sowie alle Tatsachen, die eine Ände rung der Steuerpflicht verursachen, wie Wegzug aus der Gemeinde, Tod des Steuerpflichtigen, Auflösung und Liquidation einer juristischen Person, Aufgabe der steuerbaren Werte, sofort nach amtlicher Feststellung zu melden. B. Das Steuererklärungsverfahren
1. Aufforderung zur Einreichung der Steuer erklärung

§ 32.

15 Das kantonale Steuer amt veröffentlicht jä hrlich eine allge
- meine Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung im kantona
- len Amtsblatt.
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2. Zustellung
der Steuererklä
-
rungsformulare

§ 33.

1 Die allgemeine Zustellung der Steuererklärungsformulare erfolgt jeweils spätestens bis Ende Ja nuar an die steuerpflichtigen natür lichen und juristischen Personen für die im vergangenen Kalenderjahr abgeschlossene Steuerperiode.
2 Ein weiteres Steuererklärungsformular wird zugestellt, wenn im laufenden Kalenderjahr die kantonale Steuerpflicht endet. Das Steuer erklärungsformular bezieht sich di esfalls auf die laufende Steuerperi ode bis zur Beendigung der kantonalen Steuerpflicht.
b. Volljährig
-
keit
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§ 34.

Steuerpflichtigen natürlichen Personen wird erstmals bis Ende Januar des Ka lenderjahres, in dem sie das 19. Altersjahr zurück legen, ein Steuererklär ungsformular für die ve rgangene Steuerperiode zugestellt. Vorbehalten bleibt §
52 Abs. 1 Satz 2 StG.
c. Heirat

§ 35.

15 Zur Vornahme der gemeinsamen Einschätzung für die Steuerperiode, in der di e Heirat erfolgte, wird den Ehegatten erstmals im folgenden Kalenderjahr ein gemeinsames Steuererklärungsformular zugestellt.
d. Scheidung
oder Trennung

§ 36.

Zur Vornahme der getrennten Ei nschätzungen für die Steuer periode, in der eine Scheidung ode r eine Trennung erfolgte, werden den Ehegatten im folgenden Kalenderjahr getrennte Steuererklärun gen zugestellt.
e. Tod eines
Ehegatten

§ 37.

1 Bei Tod eines Ehegatten wi rd dem überlebenden Ehe gatten für sich und zuhanden der Er ben ein Steuererklärungsformular für die laufende Steuerperiode zu gestellt, wie wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des verstor benen Ehegatten aus der Steuer pflicht ausgeschieden wären.
2 Dem überlebenden Ehegatten wird zudem bis Ende Januar des folgenden Kalenderjahres ein Steu ererklärungsformular zugestellt, wie wenn er im Zeitpunkt des Tode s des verstorbenen Ehegattens neu in die Steuerpflicht eingetreten wäre.
3. Fehlende
Zustellung
des Steuer
-
erklärungs
-
formulars

§ 38.

Wer kein Steuererklärungsform ular erhält, hat ein solches zu verlangen.
4. Frist
-
erstreckung

§ 39.

1 Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung sind vor Ablauf de r Frist dem zustä ndigen Steueramt einzureichen.
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2 Bei Verweigerung de r Fristerstreckung steht dem Steuerpflich tigen die Aufsichtsbeschwerde an die Finanzdirektion zu.
a. Allgemeine
Regel
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5. Prüfung auf Vollständigkeit

§ 40.

Die eingegangenen Steuererkl ärungen und Beilagen wer
- den durch das Gemeinde steueramt auf ihre Vollständigkeit und for
- melle Richtigkeit geprüft.
6. Mahn verfahren

§ 41.

1 Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht recht
- zeitig eingereicht od er die vom Gemeindesteueramt zur Behebung formeller Mängel angesetzte Frist missachtet haben, werden vom Ge
- meindesteueramt unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung ge
- mahnt, die Verfahrenspflichten inne rhalb einer letzten Frist von zehn Tagen vollständig und richtig zu erfüllen.
2 Die Mahnfrist ist ni cht erstreckbar.
7. Weiterleitung an das kanto nale Steueramt

§ 42.

1 Die eingegangenen Steuerer klärungen und Beilagen wer
- den vom Gemeindesteueramt dem kantonalen Steueramt zugestellt.
2 Beobachtungen über materiell un richtige Steuererklärungen sind durch einen Vermerk oder in beso nderen Berichten dem kantonalen Steueramt zu melden.
3 Ist die Steuererklärung trotz Ma hnung nicht oder nicht mehr ein
- gegangen, reicht das Gemeindesteu eramt dem kantonalen Steueramt einen summarischen Ei nschätzungsantrag ein.
4 Vorbehalten bleibt §
43 Abs. 1.
8. Einschätzun gen durch das Gemeinde steueramt

§ 43.

1 Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen das Gemeindesteueramt in Vertre tung des kantonalen Steueramtes zur Einschätzung berechtigt und verpfl ichtet ist. Sie bestimmt zudem, innert welcher Frist diese Einsch ätzungen vorzunehmen sind. Vorbe
- halten bleibt §
45.
2 Das kantonale Steueramt kann zur Mitwirkung des Gemeinde
- steueramtes weitere Weisungen erlassen. Es bestimmt auch in den Fäl
- len, in denen die Einschätzung de m kantonalen Steueramt obliegt, den Termin für die Ablieferung der St euererklärungen und Einschätzungs
- anträge. C. Einschätzungsverfahren
1. Einschät zungsvorschlag und -entscheid

§ 44.

Bei Abweichungen von der Steu ererklärung erstellt das kan
- tonale oder kommunale Steueramt ei ne spezifizierte Aufstellung über steuerbares Einkommen und Vermög en oder Gewinn und Kapital. Es unterbreitet sie dem Steuerpflich tigen als Einsch ätzungsvorschlag oder eröffnet sie als Einschätzungsentscheid.
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2. Erledigung
der Einsprachen

§ 45.

Die Erledigung der Einsprachen obliegt in allen Fällen dem kantonalen Steueramt. Vierter Abschnitt: Der Steuerbezug A. Allgemeine Bestimmungen
1. Zuständig
-
keiten

§ 46.

Der Steuerbezug obliegt dem Steueramt der Einschätzungs gemeinde. Vorbehalten bleibt der Be zug der Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbstständiger Er werbstätigkeit von im Kanton steuerpflichtigen ausländischen Ar beitnehmern sowie der staatlichen und kommunalen Nachsteuern dur ch das kantonale Steueramt.
2. Bezugs
-
register

§ 47.

Das Gemeindesteueramt legt das Bezugsregister an.
3. Rechnungs
-
formulare

§ 48.

1 Das kantonale Steueramt erläss t Weisungen über die Durch führung des Steuerbezugs und setzt die Formulare für die Steuerrech nungen fest.
2 Will ein Gemeindesteueramt eigene Formulare verwenden, bedarf es hiefür der Gene hmigung des kanton alen Steueramtes. B. Periodische Steuern
1. Verfalltag

§ 49.

1 Als Verfalltag im Sinn von §
174 Abs. 1 lit. b StG gilt für die Staatssteuer: a. wenn die Steuerpflicht schon vor dem 1. Januar bestanden hat, der
30. September in der Steuerpe riode, bei vom Kalenderjahr ab weichenden Steuerperioden der 30. September im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet, b. bei Beginn der Steuerpflicht nach dem 31. Dezember des Vorjahres der 30. September gemäss lit. a, so fern bis zum 30. Juni eine provi sorische Rechnung zugestellt wird ; in den übrigen Fällen verschiebt sich der Verfalltag auf den 1. Ja nuar des folgenden Kalenderjahres, c. bei Beendigung der Steuerpflicht vor dem 31. Dezember der 30. Sep tember gemäss lit. a.
2 Bei Tod eines Ehegatten wird der Verfalltag so bestimmt, wie wenn die Steuerpflicht beider Eheg atten am Todestag enden und der treten würde.
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2. Bezug der provisorischen Rechnung in Raten

§ 50.

1 Der Bezug des in der provis orischen Rechnung ausgewie
- senen Betrags erfolgt in drei Raten per 30. Juni, 30. September und
31. Dezember.
2 Die Gemeinden können den in de r provisorischen Rechnung aus
- gewiesenen Betrag auch in sieben Raten per 30. Juni, 31. Juli, 31. Au
- gust, 30. September, 31. Oktober,
30. November und 31. Dezember be
- ziehen.
3 . . .
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3. Schlussrech nung mit Ein schluss der Ab rechnung über die Zinsen

§ 51.

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1 Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen ab
- gerechnet.
2 Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berech
- net werden.
3 Die Schlussrechnung ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu be
- gleichen. Bei verspä teten Zahlungen könne n in Anwendung von §
174 Abs. 1 StG Verzugszinsen erhoben werden.
4 Verzugszinsen sind auch geschuld et, wenn Rechtsmittel erhoben, Ratenzahlungen bewilligt oder Steuern gestundet worden sind.
4. Nachsteuern

§ 52.

15 Nachsteuern sind ab dem Verfal ltag der jeweiligen Steuer
- periode zu verzinsen. §
51 gilt sinngemäss. C. Nicht periodische Steuern
1. Fälligkeit und Zahlungsfrist

§ 53.

1 Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen für die Grundsteuern werden nicht periodisch e Steuern (Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss §
37 StG, Liquidationsgewinne gemäss §
37
b StG, ergänzende Vermögenssteuern gemäss §
41 StG) mit der Zustellung der definitiven, auf der Einschätzung beruhenden Steuer rechnung fällig.
15
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit. All
- fällige Rechtsmi ttelverfahren hemmen di e Zahlungsfrist nicht.
2. Zinsen

§ 54.

1 Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.
2 Auf Zahlungen vor Eintritt der Fä lligkeit sowie auf Steuerrück
- erstattungen werden Vergütungszinsen berechnet.
3 Verzugszinsen sind auch geschuld et, wenn Rechtsmittel erhoben, Ratenzahlungen bewilligt oder Steuern gestundet worden sind.
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4 Nachsteuern sind ab dem Ende des massgebenden Kalenderjahres zu verzinsen.
14
11 Verordnung zum Steuergesetz (StV)
631.11 D. Abrechnung
1. Aufteilung
der Zahlungs
-
eingänge

§ 55.

Zahlungen für Staats- und Geme indesteuern werden anteil mässig auf Staat u nd Gemeinden verlegt.
2. Vorschriften
der Finanz
-
direktion

§ 56.

1 Die Finanzdirektion erlässt Vorschriften über die Abrech nung der Gemeindesteuerämter mi t dem Kanton und die Ablieferung der Steuerbeträge.
2 Bei verspäteter Ablieferung kann von der Gemeinde ein Verzugs zins erhoben werden, dessen Höhe von der Finanzdirektion bestimmt wird.
3. Ersatz
-
vornahme durch
das kantonale
Steueramt

§ 57.

Missachtet eine Gemeinde trotz Mahnung die Bezugsvor schriften, kann die Finanzdirektion rückständige Arbeiten auf Kosten der Gemeinde durch das kantonale Steueramt ausführen lassen. E. Vereinfachtes Abrechnungsverfahr en für kleine Arbeitsentgelte
8
Verteilung
der Steuern

§ 57

a.
8 Die Steuern, die von den AH V-Ausgleichskassen im ver einfachten Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vo m 17. Juni 2005 gegen die Schwarz arbeit
6 bezogen und an das kantonale Steueramt abgeliefert werden, werden gemäss §§
36 und 37 der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehm er (Quellensteu ruar 1994
3 auf Kanton und Gemeinden aufgeteilt. Fünfter Abschnitt: Das Inventar
1. Todesfall
-
meldung

§ 58.

15 Das Zivilstandsamt meldet den Todesfall der Einwohner kontrolle der Gemeinde. Diese informiert das Gemeindesteueramt über den Todesfall. Das Gemeindesteueram t informiert das kantonale Steuer amt und, falls eine andere Gemeinde als Einschätzungsgemeinde in Be tracht kommt, deren Steuer amt über den Todesfall.
2. Bewilligungs
-
pflicht für
Verfügungen
über das zu
inventierende
Vermögen

§ 59.

Nach Bekanntwerden des Tode sfalles teilt das Gemeinde steueramt als Inventarbehörde den Erben und dem Willensvoll strecker sofort mit, dass ohne ausdrückliche Bewilligung der Inven tarbehörde keine Verfügung über das zu inventierende Vermögen getroffen werden darf.
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3. Siegelung

§ 60.

Die Siegelung umfasst den Ve rschluss von Wohnungen, Ge
- schäftsräumen oder Behältnissen und die Verfügungssperre über das zu inventierende Vermögen oder ei nzelne Bestandteile desselben mit Einschluss der Sperre von Guthaben , Depots und gemieteten Fächern.
4. Formulare

§ 61.

Das kantonale Steuer amt setzt die für die Todesfallmeldung und für die Inventaraufnahme erforderlichen Formulare fest.
5. Frist für die Inventar aufnahme

§ 62.

1 Das Inventar wird spätestens innert zwei Monaten nach der Inventaraufnahme ausgefertigt.
2 Das kantonale Steueramt kann au snahmsweise die Frist zur Ein
- reichung des Inventars erstrecken.
3 Mit dem Inventar sind dem kant onalen Steueramt alle zur Prü
- fung nötigen Belege einzureichen.
6. Inventare der Kindes- und Erwachsenen schutzbehörden oder der Gerichte

§ 63.

13 Stellt das kommunale oder ka ntonale Steueramt fest, dass ein durch die Kindes- und Erwachse nenschutzbehörde oder das Gericht angeordnetes Inventar unvollständig ist, macht es der Behörde oder dem Gericht Mitteilung. Zweiter Teil: Gemeindesteuern Erster Abschnitt: Allgemeine Gemeindesteuern
1. Verweisung auf den ersten Teil

§ 64.

Für die Erhebung der Gemeinde steuern sind die Vorschrif
- ten des ersten Teils dieser Ve rordnung sinngemäss anwendbar.
2. Personal steuer

§ 65.

Von erwerbsunfähigen Personen ohne Einkommen und Vermögen wird keine Personalsteue r erhoben.
3. Kirchen steuern

§ 66.

Die Kirchensteuern werden in der Steuerrechnung geson
- dert ausgewiesen. Zweiter Abschnitt: Grundsteuern
1. Melde- und Auskunfts pflichten der Notariate und Grundbuch ämter

§ 67.

1 Die Notariate und Grundbuchämter melden dem kanto
- nalen Steueramt und den Gemeindest euerämtern jede öffentliche Be
- urkundung eines auf die Übereignung einer Liegenschaft gerichteten Vertrages, jede Handänderung so wie jede Errichtung oder Aufhebung einer Dienstbarkeit oder Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigen
- tumsbeschränkung, sofern sie gegen Entgelt von mehr als Fr. 2000 er
- folgt.
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2 Auf besonderes Verlan gen ist auch hinsichtlich früherer Beurkun dungen, Handänderungen und ihnen gl eichgestellter Rechtsgeschäfte Auskunft zu erteilen.
3 Die Anzeigen erfolgen nach einem vom kantonalen Steueramt festzusetzenden Formular und sind unentgeltlich.
2. Haftung des
gesetzlichen
Pfandrechts

§ 68.

Das gesetzliche Pfandrecht fü r die Grundsteuern erstreckt sich auch auf die Zinsen gemäss §§
71 und 72.
3. Pflicht zur
Information
über das gesetz
-
liche Grund
-
pfandrecht

§ 69.

7
1 Die Notariate und Grundbuchämter machen die Parteien ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Grundpfandrechts für die Grundsteue rn aufmerksam . Insbesondere erwähnen sie, dass das Grundstück des Erwerb ers allenfalls für sämt liche Grundsteuern haftet a. aus früheren zivilrechtlichen Ha ndänderungen, soweit die Eintra gung des gesetzlichen Grundpfandr echts innerhalb von drei Jahren nach der Handänderung erfolgt, b. sowie aus früheren wirtschaftlic hen Handänderungen, soweit die Eintragung des gesetzlichen Gr undpfandrechts innerhalb von drei Jahren nach der Wahrnehmung de r Handänderung durch die für die Einschätzung zuständige St euerbehörde erfolgt und die Steuer im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht verjährt ist.
2 Die Notariate und Grundbuchämte r machen den Erwerber ferner darauf aufmerksam, dass er mit amtlichem Formular beim Gemeinde steueramt Auskunft über die noch nicht veranlagten und noch nicht bezahlten Grundsteue rn verlangen kann.
3 Die Tatsache, dass die Hinweise erfolgt sind, muss in der Urkunde festgehalten werden.
4 Die Notariate und Grundbuchämte r übergeben dem Erwerber auf dessen Verlangen das amtliche Form ular für Auskünfte. Die Gemeinde steuerämter sind dem Erwerber zur Auskunft verpflichtet.
5 Der Erwerber ist berechtigt, vom Veräusserer für den mutmass lichen Betrag der Grunds tückgewinnsteuer Sicherstellung zu verlangen. Die Notare und Gemeindesteuerämte r sind verpflichtet, eine Sicher stellung auf Verlangen entgegenzunehmen.
15
4. Steuererklä
-
rungsformular
für die Grund
-
stückgewinn
-
steuer

§ 70.

Die Notariate und Grundbuchämter übergeben bei einer Steuerpflichtigen ein Steuererkl ärungsformular für die Grundstück gewinnsteuer.
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5. Verfalltag für die Grundstück gewinnsteuer

§ 71.

1 Die Grundstückgewinns teuer verfällt am 90. Tag nach der zivilrechtlichen oder wirtschaftlic hen Handänderung. Ab dem 91. Tag werden Zinsen erhoben.
2 Im Übrigen gilt §
54 sinngemäss. Rückerstattungen aus Verlust
- verrechnungen gemäss §
224 Abs. 3 StG sind jedoch nicht zu verzinsen.

§ 72.

10
6. Mitteilungs pflicht der Grundsteuer behörden
9

§ 73.

Die für die Einschätzung zuständige Behörde stellt dem kantonalen Steueramt von allen Entscheiden, einschliesslich der Ein
- spracheentscheide und Strafbeschei de, für jeden Steuerpflichtigen je eine Ausfertigung zu.

§ 74.

10 Dritter Teil: Steuerstrafrecht
1. Bezug der Bussen

§ 75.

1 Die in den Bereich der Grun dsteuern fallenden Bussen wegen Verletzung von Verfahrens pflichten und Steuerhinterziehung werden durch das Gemeindesteu eramt bezogen und kommen der betreffenden Gemeinde zu.
2 Alle übrigen Bussen wegen Verl etzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden du rch das kantonale Steueramt bezo
- gen und fallen in die Staatskasse.
3 Die Bussen sind innert 30 Tagen na ch Zustellung des Strafbescheids zu entrichten. Das Ergreifen eines ordentlichen Rechtsmittels hemmt die Zahlungsfrist.
9
4 Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. Auf vorzeitige Zahlungen sowie auf Rück erstattungen werden Vergütungs
- zinsen berechnet.
2. Strafanzeige wegen Steuer vergehen

§ 76.

1 Ergibt sich für eine Steuerbehörde der begründete Ver
- dacht, dass ein Steuervergehen begangen worden ist, überweist sie die sachdienlichen Unterlagen mit eine r begründeten Anzeige an die Straf
- untersuchungsbehörde.
15
2 Bezieht sich die strafbare Handlung gleichzeitig auf Staats- und Gemeindesteuern, erstattet das ka ntonale Steueramt die Strafanzeige und vertritt die Geschädigt en im Strafverfahren.
3 Bezieht sich die strafbare Handlung nur auf Gemeindesteuern, erstattet das Gemeindesteueramt di e Strafanzeige und vertritt die Geschädigten im Strafverfahren.
15 Verordnung zum Steuergesetz (StV)
631.11 Vierter Teil: Sc hlussbestimmungen Erster Abschnitt: Wechsel der zeitlichen Bemessung

§§

77 und 78.
16 Zweiter Abschnitt: Übergangsbestimmungen
1. Übergangs
-
recht

§ 79.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttr gigen Verfahren werden verfahrensr echtlich nach den Bestimmungen des neuen Rechts fortgeführt, je doch materiell nach den Bestimmun gen des bisherigen Rechts erledigt. Im Übrigen gelten die Übergangs bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss.
2. Inkrafttreten

§ 80.

Die Verordnung tritt am 1. Janu ar 1999 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vollz iehungsverordnung zum Steuergesetz vom 26. November 1951 aufgehoben.
1 OS 54, 526.
2 LS 631.1 .
3 LS 631.41 .
4 SR 272 .
5 Obsolet.
6 SR 822.41 .
7 Fassung gemäss RRB vom 1. November 2000 ( OS 56, 339 ). In Kraft seit
1. Januar 2001.
8 Eingefügt durch RRB vom 30. Juni 2010 ( OS 65, 465 ; ABl 2010, 1481 ). In Kraft seit 1. August 2010.
9 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 ( OS 65, 465 ; ABl 2010, 1481 ). In Kraft seit 1. August 2010.
10 Aufgehoben durch RRB vom 30. Juni 2010 ( OS 65, 465 ; ABl 2010, 1481 ). In Kraft seit 1. August 2010.
11 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 805 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
12 Aufgehoben durch RRB vom 2. Februar 2011 ( OS 66, 329 ; ABl 2011, 392 ). In Kraft seit 1. Juni 2011.
13 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 613 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
16
631.11 Verordnung zum Steuergesetz (StV)
14 Eingefügt durch RRB vom 20. November 2019 ( OS 75, 24 ; ABl 2019-11-29
). In Kraft seit 1. Februar 2020.
15 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2019 ( OS 75, 24 ; ABl 2019-11-29
). In Kraft seit 1. Februar 2020.
16 Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2019 ( OS 75, 24 ; ABl 2019-11-29
). In Kraft seit 1. Februar 2020.
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