Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Automobil-Fachfrau/Autom... (412.101.220.50)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 12. Oktober 2017 (Stand am 19. Oktober 2022)
46324
46325
Personenwagen
46326
Nutzfahrzeuge
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),
verordnet:
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
¹ Automobil-Fachfrauen und Automobil-Fachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie prüfen, warten und bewerten Fahrzeuge, Teilsysteme und Zusatzgeräte mit dem Fahrzeugsystemtester gemäss den Angaben des Herstellers und bereiten die Fahrzeuge für amtliche Kontrollen vor.
b. Sie tauschen Teilsysteme und Komponenten aus, deren Verschleissgrenzen erreicht sind, und beachten dabei die Vorgaben des Fahrzeugherstellers.
c. Sie arbeiten selbstständig gemäss Werkstattauftrag und unterstützen die wichtigsten betrieblichen Abläufe. Sie beurteilen die Ergebnisse einer Probefahrt und führen einfache Pannendienstarbeiten aus.
d. Sie reparieren Schäden an den wichtigsten Teilsystemen, Komponenten und Anbauteilen nach den Reparaturanleitungen des Fahrzeugherstellers.
e. Sie lösen ihre Arbeiten eigenverantwortlich sowie selbstständig oder im Team, handeln systematisch, rationell und zuverlässig; dabei sind sie kundenorientiert und verwenden geeignete Methoden, Einrichtungen und Hilfsmittel, unter Beachtung geltender Qualitätsmassstäbe und Vorschriften; zudem setzen sie die Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und zum Umweltschutz um.
² Innerhalb des Berufs der Automobil-Fachfrau oder des Automobil-Fachmanns auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
a. Personenwagen;
b. Nutzfahrzeuge.
³ Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
² Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Automobil-Assistentin EBA oder Automobil-Assistent EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
¹ Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Prüfen und Warten von Fahrzeugen: 1. Fahrzeuge von aussen prüfen und warten,
2. Fahrzeuge von innen prüfen und warten,
3. Komponenten im Motorraum prüfen und warten,
4. Komponenten an der Fahrzeugunterseite prüfen und warten;
b. Austauschen von Verschleissteilen: 1. Räder und Reifen wechseln,
2. Komponenten der Bremsanlage austauschen,
3. Komponenten der Abgasanlage austauschen,
4. Komponenten der elektrischen Anlage austauschen,
5. Komponenten des Antriebsstranges austauschen;
c. Unterstützen von betrieblichen Abläufen: 1. Werkstattauftrag abwickeln,
2. Ersatzteilnummern bestimmen,
3. Abschlusskontrolle durchführen,
4. Unterhaltsarbeiten an Betriebseinrichtungen und Werkzeugen durchführen,
5. Vorschriften über die Arbeitssicherheit, den Gesundheits- und den Umweltschutz befolgen,
6. Ergebnisse einer Probefahrt beurteilen;
d. Überprüfen und Reparieren von Systemen: 1. Fahrwerksysteme reparieren und Teile ersetzen,
2. Bremsanlagen reparieren,
3. Aufbau- und Anbauteile reparieren,
4. Leitungsnetz- und Beleuchtungsanlagen reparieren,
5. Motorsubsysteme reparieren,
6. Komponenten des Antriebsstranges reparieren,
7. Komfort- und Sicherheitssysteme reparieren.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁶ Für die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005⁴ sind besondere Massnahmen zu treffen.
⁴ SR 814.81

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3 ½ bis 4 Tage pro Woche.
² Der Ausbildungsbetrieb übernimmt die Kosten von 15 Lektionen praktischen Fahrunterrichts zum Erwerb des Führerausweises gemäss der gewählten Fachrichtung.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1240 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– Prüfen und Warten von Fahrzeugen, Austauschen von Verschleissteilen, Unterstützen von betrieblichen Abläufen

200

190

  60

450

– Überprüfen und Reparieren von Systemen

170

140

310

Total

200

360

200

760

b. Allgemeinbildung

120

120

120

360

c. Sport

  40

  40

  40

120

Total Lektionen

360

520

360

1240

² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁵ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁵ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 40 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz

Dauer

1

Kurs 1

Prüfen und Warten von Fahrzeugen

  5 Tage

Austauschen von Verschleissteilen

  9 Tage

Unterstützen von betrieblichen Abläufen

  2 Tage

Total

16 Tage

2

Kurs 2

Prüfen und Warten von Fahrzeugen

  2 Tage

Austauschen von Verschleissteilen

  3 Tage

Unterstützen von betrieblichen Abläufen

  2 Tage

Überprüfen und Reparieren von Systemen

  5 Tage

Total

12 Tage

3

Kurs 3

Prüfen und Warten von Fahrzeugen

  2 Tage

Austauschen von Verschleissteilen

  2 Tage

Unterstützen von betrieblichen Abläufen

  1 Tag

Überprüfen und Reparieren von Systemen

  7 Tage

Total

12 Tage

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁶ vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
d. Er führt die für die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach der Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005⁷ über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln genauer aus.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁶ Bildungsplan vom 12. Okt. 2017 zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung für Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.
⁷ SR 814.812.38

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Automobil-Fachfrau EFZ oder Automobil-Fachmann EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet und dem Didaktik-Modul «Auto Gewerbe Verband Schweiz» (AGVS) mit Abschluss;
b. Automobil-Mechatronikerin EFZ oder Automobil-Mechatroniker EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet und dem Didaktik-Modul AGVS mit Abschluss;
c. gelernte Automonteurin oder gelernter Automonteur mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet und dem Didaktik-Modul AGVS mit Abschluss;
d. gelernte Automechanikerin oder gelernter Automechaniker mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet und dem Didaktik-Modul AGVS mit Abschluss;
e. gelernte Fahrzeug-Elektriker-Elektronikerin oder gelernter Fahrzeug-Elektriker-Elektroniker mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet und dem Didaktik-Modul AGVS mit Abschluss;
f. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Automobil-Fachfrau EFZ und des Automobil-Fachmanns EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 9 Stunden 10 Minuten. Dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Prüfen und Warten von Fahrzeugen

25 %

2

Austauschen von Verschleissteilen

25 %

3

Unterstützen von betrieblichen Abläufen

25 %

4

Überprüfen und Reparieren von Systemen

25 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen in nachstehender Dauer mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Prüfungsform und Dauer

Gewichtung

schriftlich

mündlich

1

Prüfen und Warten von Fahrzeugen

25 Min.

20 %

2

Austauschen von Verschleissteilen

35 Min.

20 %

3

Unterstützen von betrieblichen Abläufen

15 Min.

20 %

4

Überprüfen und Reparieren von Systemen

60 Min.

20 %

5

Handlungskompetenzbereiche 1–4 vernetzen (Fachgespräch)

45 Min.

20 %

c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁸ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁸ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
a. den Unterricht in den Berufskenntnissen;
b. die überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.
⁶ Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 40 Prozent;
b. Berufskenntnisse: 20 Prozent;
c. Allgemeinbildung: 20 Prozent;
d. Erfahrungsnote: 20 Prozent.
Art. 20 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.⁹
⁹ Die Berichtigung vom 19. Okt . 2022 b etrifft nur den französischen Text ( AS 2022 593 ) .
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 Prozent;
b. Berufskenntnisse: 30 Prozent;
c. Allgemeinbildung: 20 Prozent.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 2 2
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Automobil-Fachfrau EFZ» oder «Automobil-Fachmann EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote;
c. die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der technischen Automobilberufe
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der technischen Automobilberufe setzt sich zusammen aus:
a. sieben bis neun Vertreterinnen oder Vertretern des AGVS;
b. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des «Verbands Schweizerischer Werkstattlehrer» (VSW);
c. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der «Schweizerischen Vereinigung der Berufsschullehrer für Automobiltechnik» (SVBA – ASETA – ASITA);
d. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sozialpartner;
e. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
c. Die Fachrichtungen müssen vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu: 1. den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen,
2. den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der AGVS.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 20. Dezember 2006¹⁰ über die berufliche Grundbildung Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
¹⁰ [ AS 2007 723 ]
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Automobil-Fachfrau oder Automobil-Fachmann vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Automobil-Fachfrau oder Automobil-Fachmann bis zum 31. Dezember 2022 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) kommen ab dem 1. Januar 2021 zur Anwendung.
⁴ Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss Artikel 10 Buchstaben a–e müssen den Abschluss des Didaktik-Moduls AGVS bis spätestens am 31. Dezember 2020 erworben haben.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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