Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der ... (415.442)
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Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich

1 Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
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1. 1. 07 - 55 Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich (vom 6. Dezember 2005)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
26 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
3 , beschliesst: I. Der Kanton Zürich schliesst mit dem Kanton Bern die Verein barung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich ab. Vorbehalten bleibt ein gleich lautender Beschluss des Kantons Bern. II. Dieser Beschluss bedarf de r Genehmigung de s Kantonsrates
4 . III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 61, 372 ; Weisung siehe ABl 2005, 1435 .
2 LS 274 .
3 LS 415.11 .
4 Vom Kantonsrat genehmig t am 27. März 2006 ( ABl 2006, 350 ; ABl 2006, 966 ).
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415.442 Vetsuisse-Fakultät der Uni versitäten Bern und Zürich Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich (vom 16. November / 6. Dezember 2005) Die Kantone Bern und Zürich vereinbaren: Art.
1 Ziel der Ve reinbarung
1 Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Schaffung der Veteri
- närmedizinischen Fakultät Schwei z (Vetsuisse-Fakultät), zusammen
- geführt aus den Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich.
2 Dadurch sollen insbesondere: a. die Qualität von Forschung und Lehre gesteigert, b. die Bereitstellung exzellenter Dienstleistungen gewährleistet, c. die internationale Wettbewerbsfäh igkeit der Schweiz in der Veteri
- närmedizin gesichert werden.
3 Die genannten Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch: a. ein einheitliches, nach internat ionalen Standards ausgerichtetes Curriculum, b. standortübergreifende Fakultätsstrukturen, c. eine komplementäre Schwerpunkt ausscheidung an beiden Stand
- orten, d. den Aufbau neuer Fachbereiche, e. die Weiterführung und Vertief ung lokaler Kooperationen mit externen Partnerinstitutionen. Art.
2 Gegenstand
1 Die Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich bilden nach Massgabe di eser Vereinbarung die Veterinär
- medizinische Fakultät Schweiz unter der Bezeichnung Vetsuisse- Fakultät mit den Standor ten Bern und Zürich.
2 Die Standorte Bern und Zürich bl eiben Teil der jeweiligen Uni
- versität und behalten den Status einer Fakultät.
3 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, gilt die Univer
- sitätsgesetzgebung des jeweiligen St andorts. Insbesondere bleiben die Rechte und Pflichten de r Standorte gegenüber ihren Universitäten vorbehalten.
3 Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
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1. 1. 07 - 55 Art.
3 Kantonale Zuständigkeiten
1 Die nach kantonalem Recht zust ändigen Organe beschliessen übereinstimmend über: a. die Anordnung von Zu lassungsbeschränkungen, b. den Beitritt des Bundes und anderer Kantone zur vorliegenden Vereinbarung.
2 Das nach kantonalem Recht zu ständige Organ des jeweiligen Standorts beschliesst nach Abspra che mit dem zuständigen Organ des anderen Standorts über Budget und die finanzielle Pl anung des Stand orts. Art.
4 Vetsuisse-Organe Die Vetsuisse-Organe sind: a. der Vetsuisse-Rat, b. die Vetsuisse-Fa kultätsversammlung, c. die Vetsuisse-Dekanin ode r der Vetsuisse-Dekan, d. die Standortversammlungen. Art.
5 Vetsuisse-Rat, Zusammensetzung
1 Mitglieder des Vets uisse-Rats sind: a. die Rektorinnen oder die Rekt oren der beiden Universitäten, b. je ein Mitglied des oberste n Organs der Universitäten, c. je ein weiteres Mitglied der Universitätsleitungen, d. je eine Vertreterin oder ein Vert reter der zuständigen kantonalen Direktion.
2 Die Rektorinnen oder Rektoren de r beiden Universitäten führen abwechslungsweise für eine Amtsda uer von zwei Jahren den Vorsitz und stellen das Sekretaria t. Im Übrigen konstituiert sich der Rat selbst.
3 An den Sitzungen des Vetsuisse-Rats nehmen die Vetsuisse- Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan sowie die Standortdekaninnen und Standortdekane mit bera tender Stimme teil.
4 Der Vetsuisse-Rat ist bei Anwese nheit der Mehrheit seiner Mit glieder beschlussfähig; er entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Art.
6 Vetsuisse-Rat, Aufgaben
1 Der Vetsuisse-Rat legt die strat egischen Vorgaben und die Planung für die Vetsuisse-Fakultät fest. Er setzt diese über einen Leistungs auftrag um und überprüft die erreichten Ziele. Er stützt sich dabei auf den Rat eines externen Berat ungsgremiums (Advisory Board).
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2 Er entscheidet über die Äufnun g und Verwendung besonderer Mittel zu Gunsten de r Vetsuisse-Fakultät.
3 Er ist abschliessend zuständig für: a. den Entwicklungs- und Finanz plan und die Festlegung der kom
- plementären Schwerpunktausscheid ung an beiden Standorten der Vetsuisse-Fakultät, insbesondere auch im Bereich der Kliniken, b. die Ernennung der Professorinnen und Professoren der Vetsuisse- Fakultät und die Festlegung des Berufungsverfahrens, c. die Genehmigung von Leistung svereinbarungen mit den Organi
- sationseinheiten, d. standortübergreifende Aufgaben, die nicht einem anderen Organ oder Gremium übertragen sind, e. den Erlass von Ausführungsbes timmungen, insbesondere des Pro
- motionsreglements, de r Studienreglemente und des Fakultätsregle
- ments, f. die Ernennung der Vetsuisse-Deka nin oder des Vetsuisse-Dekans und den Beschluss über deren oder dessen Anstellungsbedingungen, g. die Ernennung eines Vetsuisse Ad visory Boards als Beratungs
- gremium.
4 Anträge des Vetsuisse-Rats, in sbesondere über die Planung, wer
- den an die Universitäts leitungen bzw. über diese an die nach kanto
- nalem Recht zuständigen Organe weitergeleitet. Art.
7 Vetsuisse-Fakultätsversammlung
1 Die Vetsuisse-Fakultäts versammlung setzt sich zusammen aus der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsui sse-Dekan, den Standortdekanin
- nen und Standortdekanen sowie Prof essorinnen und Professoren und den Vertreterinnen und Vertretern der Stände. Sie tagt mindestens einmal pro Semester. Die Einzelheit en regelt das Fakultätsreglement.
2 Die Vetsuisse-Fa kultätsversammlung a. verabschiedet zuhande n des Vetsuisse-Rats den Entwicklungs- und Finanzplan, b. schlägt zuhanden de s Vetsuisse-Rats die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan vor, c. verabschiedet zuhanden des Ve tsuisse-Rats die Ausführungsbestim
- mungen, insbesondere das Promot ionsreglement, die Studienreg
- lemente und das Fakul tätsreglement.
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3 Die Vetsuisse-Fakultätsversamml ung ist abschliessend zuständig für: a. die Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Titel, b. Massnahmen zur Qualitätssicherung, c. Stellungnahmen zu Fragen von Bedeutung für die Vetsuisse-Fakul tät. Art.
8 Vetsuisse-Dekanin od er Vetsuisse-Dekan
1 Als Vetsuisse-Dekanin oder Vets uisse-Dekan wählbar sind Pro fessorinnen oder Professoren mit einem veterinärmedizinischen oder mit einem andere n fachrelevanten Abschluss.
2 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Ve tsuisse-Dekan leitet die Vet suisse-Fakultät und vert ritt sie gegen aussen.
3 Die Vetsuisse-Dekani n oder der Vetsuisse-Dekan hat insbeson dere folgende Aufgaben: a. die Ausarbeitung und Umsetzung der Planung, b. den Mitteleinsatz in der VetsuisseFakultät, zugete ilt auf der Basis von Anträgen der Standortdek aninnen oder Standortdekane, c. den Abschluss von Leistungsvereinbarung en mit den Organisa tionseinheiten, d. Bericht und Antragstel lung bei Berufungen, e. die Zusammenarbeit mit nationa len und internationalen Gremien, f. die Öffentlichkeitsarbeit, g. die Information der Angehörigen der Vetsuisse-Fakultät über alle sie betreffenden Geschäfte.
4 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-De kan ist für alle ope rativen Aufgaben zuständig, die ke inem anderen Organ übertragen sind. Art.
9 Vetsuisse-Dekanat
1 Das Vetsuisse-Dekanat besteht aus der Vetsuiss e-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan sowie den Standortdekaninnen und Standort dekanen.
2 Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan. Si e vertreten die Stand orte und sind insbesondere zuständig für standortspezifische Ange legenheiten fachlicher, organisatori scher und technischer Art. Zusätz lich können sie gesamtfakultäre Aufgaben übernehmen. Art.
10 Standortversammlungen
1 Die Standortversammlung wählt die Standortdekanin oder den Standortdekan.
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2 Die Standortversammlung erfüllt die ihr nach Standortrecht zu
- kommenden Aufgaben.
3 Sie ist zuständig für die Ve rleihung der Ehrendoktorwürde.
4 Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet die Standort
- versammlung. Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan nimmt an den Standortver sammlungen mit Stimmrecht teil. Art.
11 Vetsuisse-Fakultätspersonal
1 Soweit diese Vereinba rung nichts anderes regelt, untersteht das Vetsuisse-Fakultätspersonal dem Recht der Universität am Ort der Anstellung.
2 Mit der Anstellung kann die Ve rpflichtung verbunden werden, auch am anderen Standort in Lehr e, Forschung und bei Dienstleistun
- gen mitzuwirken. Art.
12 Studierende
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, unterstehen die Studierenden dem Recht der Universi tät am Ort der Immatrikulation.
2 Einzelne Veranstaltungen werden nur an einem Standort geführt und sind dort zu besuchen. Art.
13 Finanzierung
1 Die Finanzierung der Standorte erfolgt über die Universität des Standorts und mit getr ennter Rechnung.
2 Die Universitäten tragen die Kosten für die Anstellung der Vet
- suisse-Dekanin oder des Vetsui sse-Dekans je zur Hälfte.
3 Die für die Vetsuisse-Fakultät an jedem Standort erforderlichen Einrichtungen, Betriebe und Infrastr ukturen werden von der jeweili
- gen Universität zur Verfügung gestellt.
4 Die Universitäten beantragen die Grundbeiträge und Investitions
- beiträge des Bundes sowie die Be iträge aus Vereinbarungen betref
- fend Studiengebühren separat und ziehen diese separat ein. Art.
14 Haftung Die Haftung des Persona ls richtet sich nach dem Recht der Univer
- sität, an der die Anst ellung erfolgt ist. Art.
15 Schiedsgericht
1 Die Parteien versuchen, sich bei Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vereinba rung ergeben, gütl ich zu einigen.
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2 Kommt es zu keiner gütlichen Eini gung, legen sie die Streitigkeit einem aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht vor. Die Regierungen bezeichnen je ein Mi tglied des Schiedsgerichts; die beiden Mitglieder wählen gemeinsam das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht leitet.
3 Es gelten die Bestimmungen de s interkantonalen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969
2 . Art.
16 Kündigung Diese Vereinbarung kann unter Ei nhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich auf jewe ils den 31. August, erstmals auf den
31. August 2012, gekündigt werden. Art.
17 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tr itt unter der Beding ung der Genehmigung durch die Kantone Bern und Zürich am 1. September
2006 in Kraft.
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