Verordnung über Menschenrechts- und Antirassismusprojekte (151.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Menschenrechts- und Antirassismusprojekte

vom 14. Oktober 2009 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuches¹ sowie in Ausführung von Artikel 7 des Internationalen Übereinkommens vom 21. Dezember 1965² zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
verordnet:
¹ SR 311.0 ² SR 0.104
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Durchführung von Projekten zur Sensibilisierung für die Menschen­rechte sowie zur Prävention von Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit durch den Bund;
b. die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen des Bundes an Projekte nach Buchstabe a, die von Dritten durchgeführt werden.
Art. 2 Anforderungen an Projekte
¹ Die Projekte müssen der Prävention von Antisemitismus, Rassismus oder Fremdenfeindlichkeit, der Sensibilisierung für die Menschenrechte sowie der Interven­tion und der Beratung in Konfliktfällen dienen. Sie müssen insbesondere Schule und Bildung berücksichtigen.
² Zur Erreichung dieser Ziele müssen die Projekte:
a. geeignet sein, eine möglichst grosse Breiten- und Multiplikatorenwirkung zu erzielen;
b. nach Möglichkeit den Einbezug von Direktbetroffenen sicherstellen;
c. auf Langfristigkeit und Nachhaltigkeit ausgerichtet sein;
d. eine Evaluation ihrer Durchführung und Wirkung ermöglichen.
³ Zur Erreichung der Ziele der Projekte können auch Beiträge für den Aufbau und die Konsolidierung der erforderlichen Strukturen ausgerichtet werden. Die Beiträge dürfen jedoch nicht dem Unterhalt von Strukturen dienen.
Art. 3 Aufgaben der Fachstelle für Rassismusbekämpfung
Die Fachstelle für Rassismusbekämpfung (Fachstelle) im Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) hat die folgenden Aufgaben:
a. Sie fördert und koordiniert Aktivitäten zur Prävention von Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Förderung der Menschen­rechte auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene.
b. Sie koordiniert ihre Tätigkeiten mit der Bundesverwaltung, den ausserparlamentarischen Kommissionen, den Kantonen, den Gemeinden und den zuständigen interkantonalen Konferenzen.
c. Sie führt selber und in Zusammenarbeit mit Dritten Projekte durch.
d. Sie prüft die Projekte Dritter, begleitet und betreut sie und überwacht ihren Fortschritt. Sie evaluiert die Projekte.
e. Sie koordiniert die Projekte Dritter.
f. Sie ist für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit zuständig.
Art. 4 Aufteilung der Unterstützungsbeiträge für Projekte Dritter
Der zur Verfügung stehende Beitrag für Projekte Dritter wird im Rahmen der jährlich bewilligten Voranschlagskredite wie folgt aufgeteilt:
a. rund zwei Drittel für Projekte im nichtschulischen Bereich;
b. rund ein Drittel für Projekte im schulischen Bereich.
Art. 5 Unterstützungsbeiträge
¹ Für ein Projekt wird ein Unterstützungsbeitrag zugesprochen.
² In begründeten Fällen können für gleichartige Projekte weitere Beiträge zugesprochen werden.
³ Projektbeiträge, die über das Voranschlagsjahr hinausgehen, stehen unter dem Vorbehalt der Kreditbewilligung durch die eidgenössischen Räte.
Art. 6 Einreichung der Gesuche
¹ Gesuche um Unterstützungsbeiträge sind bei der Fachstelle einzureichen.
² Sie müssen folgende Unterlagen enthalten:
a. einen Projektbeschrieb;
b. ein Budget;
c. einen Finanzierungsplan;
d. ein Evaluationskonzept.
³ Die Fachstelle kann weitere Unterlagen verlangen.
⁴ Sie kann Richtlinien für die Gesuchseinreichung erlassen.
Art. 7 Prüfung der Gesuche
¹ Die Fachstelle prüft, ob das Gesuch die Anforderungen nach Artikel 2 erfüllt. Es stellt dem EDI Antrag.
² Erachtet sie das Gesuch als ungenügend, so weist sie die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf die Möglichkeit der Ergänzung hin.
Art. 8 Interdepartementale Arbeitsgruppe
¹ Eine interdepartementale Arbeitsgruppe unterstützt und begleitet die Tätigkeiten der Fachstelle.
² Die Arbeitsgruppe besteht aus Vertretungen der folgenden Departemente:
a. EDI;
b. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten;
c. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement;
d. Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;
e. Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung³.
³ Das EDI leitet die Arbeitsgruppe.
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 9 Stiftung éducation21
¹ Das EDI beauftragt die Stiftung éducation21⁴ mit der Prüfung der Gesuche um Unterstützung von Projekten im schulischen Bereich sowie mit der Begleitung und Evaluation dieser Projekte.
² Es regelt die Zusammenarbeit der Stiftung éducation21 mit der Fachstelle in einer Leistungsvereinbarung.
³ Die Stiftung éducation21 überweist die Gesuche mit ihrem Antrag an das EDI zum Entscheid.
⁴ Ursprünglich: Stiftung Bildung und Entwicklung (SBE). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 10 Entscheid
¹ Das EDI entscheidet über die Gewährung von Unterstützungsbeiträgen an Projekte Dritter.
² Es kann diese Kompetenz an die Fachstelle delegieren.
Art. 11 Berichterstattung und Auskunftspflicht
¹ Werden Projekte Dritter unterstützt, so haben diese der Fachstelle über die Durchführung und Wirkung der Projekte Bericht zu erstatten.
² Sie müssen auf Verlangen Einsicht in die Projektunterlagen gewähren und die notwendigen Auskünfte erteilen.
³ Die Fachstelle kann Richtlinien für die Berichterstattung erlassen.
Art. 12 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 13 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹ Die Menschenrechts- und Antirassismusprojekte-Verordnung vom 27. Juni 2001⁵ wird aufgehoben.
² …⁶
⁵ [ AS 2001 1785 , 2005 5675 ]
⁶ Die Änderung kann unter AS 2009 5327 konsultiert werden.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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