Statut der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (813.181)
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Statut der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland

1 ipw-Statut
813.181 Statut der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw-Statut) (vom 8. Oktober 2019)
1 ,
3 Der Spitalrat der Integrierten Psychi atrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw), gestützt auf §
11 Abs. 2 lit. e des Gesetzes über die Integrierte Psychia trie Winterthur – Zü rcher Unterland (ipwG) vom 29. Oktober 2018
6 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Dieses Statut regelt die Organis ation der Integrierten Psychia trie Winterthur – Zürcher Unterla nd (ipw) und legt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen der ipw fest.
Zweck und Auf
-
gaben der ipw

§ 2.

1 Die ipw a. dient der integrierten psychiatri schen Versorgung, insbesondere für die Regionen Winterthur und Zürcher Unterland, b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen, c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesund heitswesens.
2 Sie kann mit der Universität Züri ch, anderen Universitäten, den Eidgenössischen Techni schen Hochschulen und mit Fachhochschulen Verträge über die Erbringung von Forschungs- und Lehrleistungen im Gesundheitsbereich abschliessen.
Dotations
-
kapital und
eigene Mittel

§ 3.

Das Dotationskapital und die fr eien Reserven bilden das Eigenkapital der ipw. Ausgaben k önnen im Rahmen des gesetzlichen Zwecks getätigt werden.
2
813.181 ipw-Statut B. Organe und Gremien der ipw Spitalrat

§ 4.

1 Der Spitalrat ist das oberste F ührungsorgan der ipw. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die strategische Ausrichtung der ipw.
2 Der Spitalrat wählt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten und konstituiert sich auch im Übrigen selbst.
3 Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzord
- nung des Spitalrates richten sich na ch seinem Organisationsreglement. b. Aufgaben

§ 5.

1 Der Spitalrat nimmt insbesonder e folgende Aufgaben wahr: a. im Allgemeinen:
1. Umsetzung der vom Regierungsr at beschlossenen Eigentümer
- strategie und Berichterstattung an die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion (§
12 lit. a ipwG)
2. Festlegung und Überprüfung der Unternehmensstrategie (§
12 lit. b ipwG), Ausgestaltung des Rechnungswesen s, der Finanz
- kontrolle und der Finanzplanung,
3. Ernennung und Abberufung der Spitaldirektorin oder des Spi
- taldirektors und der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung (§
11 Abs. 2 lit. a ipwG),
4. Aufsicht über die Spitaldirekt orin oder den Spitaldirektor und die weiteren mit der Geschäft sführung betrauten Personen (§
11 Abs. 2 lit. b ipwG),
5. Abschluss von Leistungsverei nbarungen mit den zuständigen Direktionen des Re gierungsrates (§
13 lit. b ipwG),
6. Abschluss von Verträgen von st rategischer Bedeutung über die Zusammenarbeit mit Dritten, insbesondere mit Hochschulen gemäss §
11 Abs. 2 lit. f ipwG,
7. Beschluss über die Schaffung und Aufhebung v on Versorgungs
- bereichen der ipw,
8. Festlegung von Leistungen, die über die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge hinausgehen (§§
4 Abs. 3 und 13 lit. c ipwG),
9. Beschluss über Beteiligungen und Auslagerungen sowie Antrag
- stellung zuhanden de s Regierungsrates (§
5 ipwG),
10. Verabschiedung de s Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und des Antrags zur Verw endung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zuhanden des Regierungsrates (§
14 ipwG),
11. Verabschiedung des Entschädig ungsberichts und Antragstellung zuhanden des Regi erungsrates (§
7 lit. f ipwG), a. Allgemein
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12. Antragstellung zuhanden des Regierungsrates betreffend die Er höhung oder Senkung des Dotationskapitals (§
19 Abs. 2 ipwG),
13. Antragstellung zuhanden des R egierungsrates für finanzielle Bei träge nach §
19 Abs. 3 ipwG (§
11 Abs. 2 lit. g ipwG),
14. Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements und eines internen Kontrollsystems (§
11 Abs. 2 lit. d ipwG),
15. jährliche Information des Regierungsrates über die mittelfris tige Planerfolgsrechnung und die mittelfristige Planbilanz (§
23 ipwG),
16. Genehmigung der Investition s- und Immobilienplanung ein schliesslich An- und Vermietungen sowie Sicherstellung der Ko ordination der Immobilienplan ung mit der strategischen Immo bilienplanung des Regierungsrates (§
22 ipwG), b. im Bereich der Rechtsetzung:
1. Erlass des Spitalstatuts und de s Personalreglements und Antrag stellung zuhanden des Regier ungsrates zur Genehmigung (§
11 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit §
7 lit. e ipwG),
2. Erlass seines Organisationsreglements, des Finanzreglements, der Taxordnung und weiterer R eglemente in eigener Kompetenz (§
11 Abs. 2 lit. c und e ipwG). c. im Bereich der Rechtspflege:
1. Behandlung von Rekursen ge gen die Anordnungen der Spital direktorin oder des Spitaldirek tors, der Geschäftsleitung und weiterer zum Erlass von Anord nungen zuständiger Stellen (§
25 Abs. 1 ipwG),
2. Überprüfung der Poolreglemente auf Verlangen der Bewilli gungsinhaberinnen und -inhaber (§§
5 Abs. 4 und 6 Abs. 3 Ge setz über die ärztlichen Zusa tzhonorare vom 12. Juni 2006
5 ),
3. Behandlung von Begehren Drit ter auf Feststellung, Schaden ersatz oder Genugtuung gegenüber der ipw (§
22 Abs.
1 lit. c Haftungsgesetz vom 14. September 1969
4 ),
4. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegen Angestellte der ipw (§
18 lit. f Haftungsgesetz).
2 Der Spitalrat kann unter Vorbehal t der ihm vom Gesetz zugewie senen, unübertragbaren Aufgaben: a. Aufgaben an Spitalratsmitgliede r oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren, b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach geordnete Stellen oder einz elne Personen delegieren.
4
813.181 ipw-Statut Geschäfts leitung

§ 6.

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der ipw und vertritt den Betrieb in oper ativen Angelegenheiten gegen aus
- sen (§
15 Abs. 1 ipwG).
2 Sie wahrt die Ziele und Interessen des Gesamt betriebs. Sie ist ins
- besondere für die Umsetzung der übe rgeordneten Vorgaben, für die Pla
- nung der Leistungen und Ressource n sowie für deren Steuerung und Kontrolle verantwortlich. b. Aufgaben

§ 7.

1 Die Geschäftsleitung nimmt insb esondere folgende Aufgaben wahr: a. im Bereich der operativen Führung:
1. Sicherstellung einer wirtschaftlichen und qualitativ hochstehen
- den Betriebsführung (§
15 Abs. 3 lit. a ipwG),
2. Erlass einer vom Spitalrat zu genehmigenden Geschäftsordnung, welche die interne Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Aufgaben und Kompetenzen innerhalb der ipw regelt,
3. interne und externe Kommunikati on zum Betrieb in operativen Angelegenheiten. b. Vorbereitung und Antragstellung zu den Geschäften des Spitalrates, soweit sie den Gesamtbe trieb der ipw betreffen, c. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse , soweit diese keine anderen Voll
- zugsstellen bezeichnen, d. alle weiteren Geschäfte, die ke inem anderen Organ und keiner an
- deren Organisationseinheit der ipw übertragen sind.
2 Sie kann Teilaufgaben an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben. c. Kommissio nen und Ausschüsse

§ 8.

1 Die Geschäftsleitung kann Kommissionen und Ausschüsse einsetzen.
2 Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest. d. Spital direktorin oder Spitaldirektor

§ 9.

1 Die Spitaldirektorin oder der Spi taldirektor trägt die Verant
- wortung für die operative Umsetzung der Leistungsaufträge der ipw durch die Geschäftsleitung unter Be achtung des gesetzlichen Zwecks, der Eigentümerstrategie des Regier ungsrates und der Strategie sowie der Beschlüsse des Spitalrates.
2 Sie oder er hat den Vorsitz der Geschäftsleitung und ist gegenüber den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern weisungsbefugt (§
15 Abs. 2 ipwG). a. Allgemein
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3 Sie oder er ist der Präsidentin ode r dem Präsidenten des Spitalrates unterstellt und informiert sie bzw. ihn regelmässig über den ordentlichen Gang der Geschäfte. Bei ausserordent lichen Ereignissen erfolgt die In formation umgehend. C. Leistungseinheiten

§ 10.

1 Die ipw gliedert sich in Ve rsorgungsbereiche und Support direktionen.
2 Die Versorgungsbereiche fassen die Behandlungsprozesse zusam men. Sie gliedern sich in Angebote und Stationen.
3 Die Supportdirektionen unterstütze n die Versorg ungsbereiche in medizinisch-pflegerischer und öko nomisch-betrieblicher Hinsicht. Sie gliedern sich in Abteilungen.
4 Der Spitalrat kann weitere Le istungseinheiten bestimmen. D. Medizinische Dienstleistungen
Medizinische
Tätigkeits
-
bereiche

§ 11.

1 Die medizinischen Tä tigkeitsbereiche de r ipw richten sich nach den Leistungsaufträgen des Kantons und weiteren Vereinbarun gen mit dem Kanton.
2 Der Spitalrat kann im Rahmen von §
4 Abs. 3 ipwG weitere Tätig keitsbereiche bestimmen.
3 Die Geschäftsleitung legt das Angebot der einzelnen Versorgungs bereiche fest.
Angebot

§ 12.

Die ipw erbringt medizinische Dienstleistungen stationär und ambulant für Patientinnen und Patienten mit einer Versicherung gemäss der Sozialversicherung sgesetzgebung des Bunde s oder einer freiwilli gen Zusatzversicherung sowie für Se lbstzahlerinnen und Selbstzahler. E. Personalausschuss

§ 13.

1 Die ipw verfügt über einen Pe rsonalausschuss mit drei bis sieben Mitgliedern. Das Personal wählt diese in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Au sschuss konstituiert sich selbst.
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2 Der Spitalrat erlässt ein Reglem ent mit den Auf gaben, Rechten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien. F. Rechtspflege Rekurs verfahren

§ 14.

Der Spitalrat ist Rekursinstanz bei: a. Verfügungen der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors, der Ge
- schäftsleitung und weiterer zum Er lass von Verfügungen zuständi
- ger Stellen der ipw, b. Verfügungen, die Organe, Organ isationseinheiten oder Personen gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen Namen erlassen haben. b. Verfahrens leitung

§ 15.

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates leitet das Rekursverfahren und trifft di e prozessleitenden Anordnungen.
2 Sie oder er ist abschliessend zuständig für Entscheide über: a. vorsorgliche und superpro visorische Massnahmen, b. den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, c. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, d. die Festsetzung der Entschädig ung des unentgeltlichen Rechtsbei
- standes, e. die Erledigung von Rekursverfahren, soweit allein über das Gesuch um Zusprechung einer Parteients chädigung zu entscheiden ist, f. die Erledigung von Rekursverfa hren bei Rückzug oder Gegenstands
- losigkeit eines Rekurses.
3 Sie oder er vertritt den Spitalr at in Rechtsmittelverfahren. G. Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten

§ 16.

Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Genehmigung durch den Regierungsrat
2 in Kraft
3 . a. Rekursinstanz
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Übergangs
-
bestimmung

§ 17.

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden Erlasse wie Reglemente und Gesc häftsordnungen weit er. Die Zustän digkeiten richten sich nach diesem Statut.
1 OS 74, 608 ; Begründung siehe ABl 2019-10-11 .
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 20. November 2019.
3 Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
4 LS 170.1 .
5 LS 813.14 .
6 LS 813.18 .
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