Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter (281.11)
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Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter

1 V über die Gebühren der Geme indeammannämter (GebV GA)
281.11 Verordnung über die Gebühren de r Gemeindeammannämter (GebV GA) (vom 22. August 2018)
1 ,
2 Das Obergericht, gestützt auf §
199 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden organisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
4 , beschliesst:
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen für die Aufgaben der Gemeindeammannämter.
Gebühren

§ 2.

Die Gebühren betragen für: a. amtliche Befunde
1. Vollzugsgebühr einsch liesslich Vorbereitungs- und Wegzeit (pro Stunde) Fr.
180
2. Schreibgebühr für das erste Exemplar (pro Stunde) Fr.
90
3. Schreibgebühr für je des weitere Exemplar (pro Seite) Fr.
2 b. amtliche Zustellung vo n Erklärungen in zivil- rechtlichen Angelegenheiten
1. Prüfung und Zustellung Fr.
50
2. für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch Fr.
10 c. Beglaubigungen
1. Beglaubigung eine r Unterschrift oder eines Handzeichens Fr.
20
2. Beglaubigung einer Firmenunterschrift Fr.
30
3. Beglaubigung eine s Fingerabdrucks, einer Fotografie oder für die Sicherung des Datums Fr.
30 Werden in einer Beglaubigung mehrere Unter- schriften, Handzeichen oder Fingerabdrücke derselben Person bestätig t, darf nur die Gebühr für eine Beglaubigung verrechnet werden.
2
281.11 V über die Gebühren der Geme indeammannämter (GebV GA)
4. Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszugs oder einer Fotokopie – für eine einzelne oder die erste Seite Fr.
20 – für jede weitere Seite de sselben Schriftstücks Fr.
5 d. gerichtliche Verbote
1. Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr.
50
2. Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr.
180 e. Vollstreckung von Anordnungen gemäss

§ 147 Abs. 1 lit. b GOG

1. Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr.
50
2. Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr.
180 f. Zustellungen gemäss §
121 GOG
1. Prüfung und Zustellung Fr.
30
2. für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch Fr.
10 g. freiwillige öffent liche Versteigerungen
1. unter Leitung und Verantwortung des Gemeinde- ammanns – Entgegennahme und Pr üfung des Auftrags, einschliesslich Erstel lung der Steigerungs- bedingungen: für Fahrnis Fr.
200–400 für Grundstücke Fr.
600–1000 – Versteigerung, einschliesslich Bereitstellung des Steigerungsgutes, und Steigerungs- protokoll für den Steigerungsleiter (pro Stunde) Fr.
180 für Hilfspersonen (pro Stunde) Fr.
90 – für den Bezug des Erlöses, Abrechnung und Ablieferung an den Auftraggeber: bei Fahrnisversteigerungen
1,5% des Gesamttotals der Zuschlagspreise bei Grundstückversteigerungen
2,5‰ des Zuschlagspreises
2. unter Leitung und Verantwortung einer Privat- person (Auktionator) unt er Mitwirkung des Gemeindeammanns: –
1‰ des Gesamterlöses gemäss Steigerungs- protokoll – für die Dauer de r Versteigerung während der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr.
90
3 V über die Gebühren der Geme indeammannämter (GebV GA)
281.11 – für die Dauer der Versteigerung ausserhalb der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr.
120 h. Mithilfe bei Hausdurchsuchungen
1. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit während der ordent lichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr.
90
2. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit ausserhalb der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr.
120
Auslagen und
Kopien

§ 3.

1 Die Kosten und Auslagen für Korrespondenz und Telekom munikation sind in den Gebühren enthalten.
2 Andere Auslagen wie Porto, Fahr tkosten, Kosten für Fotografen und öffentliche Bekanntmachungen , Räumungs- und Entsorgungskos ten werden gesondert verrechnet.
3 Die Auslagen für Fahrtkoste n richten sich nach den §§
66 und 68 der Vollzugsverordnung zum Pers onalgesetz vom 19. Mai 1999
3 .
4 Für Kopien aus Akten wird eine Gebühr von Fr. 1 pro Seite erho ben.
Übergangs
-
bestimmung

§ 4.

Diese Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkraft tretens hängigen Ve rfahren Anwendung.
1 OS 74, 220 ; Begründung siehe ABl 2018-09-07 . Vom Kantonsrat genehmigt am
4. März 2019.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2019.
3 LS 177.111 .
4 LS 211.1 .
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