Immobilienverordnung der Universität Zürich (415.117)
CH - ZH

Immobilienverordnung der Universität Zürich

1 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH)
415.117 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH) (vom 20. Juni 2018)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
39 c des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die von der Universität genutzten Immobilien im Verwalt ungsvermögen des Kantons.
Begriffe

§ 2.

In dieser Verordnung bedeuten a. Immobilien: mit dem Boden fe st und dauernd verbundene Bauten und Anlagen gemäss Art.
667 Abs.
2 ZGB
4 , einzelne Gebäude bestandteile sowie Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB, b. räumliche Massnahme: raumrel evantes Vorhaben, insbesondere baulicher, vertraglicher, planung srechtlicher ode r flächenorganisa torischer Art, das ein Projekt ge mäss lit. c zur Folge haben kann, c. bauliche Projekte: zeitlich und nach dem Zweck bestimmte bau liche Massnahmen an den Immobilien, insbesondere Neu- und Umbauten und Instandsetzung, d. Bewirtschaftung: kaufmännisches , technisches un d infrastrukturel les Gebäudemanagement.
Allgemeine
Zuständigkeiten

§ 3.

1 Die Universität ist für die Steuerung ihrer baulichen Pro jekte zuständig und ist Bauherrin. Si e mietet bei Bedarf Immobilien von Dritten.
2 Sie ist zuständig für die Bewirt schaftung der von ihr genutzten Immobilien.
3 Sie plant und verwaltet die notwend igen Mittel und stellt einen wirtschaftlichen Mitteleinsatz sicher.
b. Universitäts
-
rat

§ 4.

Der Universitätsrat regelt die Zuständigkeiten innerhalb der Universität.
a. Universität
2
415.117 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH) c. Bildungs direktion

§ 5.

Die Bildungsdirektion ist bezügl ich der von der Universität genutzten Immobilien zuständig fü r die kantonale Budgetplanung und die Planung des Konsolidierten En twicklungs- und Finanzplans (KEF). d. Baudirektion

§ 6.

Die Baudirektion vertritt den Ka nton als Eigentümer. Sie ist für die übergreifende la ngfristige, strategische Immobilienplanung und für grundbuchbedeutsame Geschäfte zu ständig. Sie setzt bauliche Pro
- jekte gemäss dem 3. Abschnitt um. Vereinbarung Immobilien Universität

§ 7.

1 Die Vereinbarung über die Immobilien der Universität (Ver
- einbarung Immobilien Universität) wird zwischen dem Regierungsrat und dem Universitä tsrat abgeschlossen. Sie regelt insbesondere fol
- gende Bereiche: a. Anforderungen an die Organi sation und die Instrumente des Im
- mobilienwesens der Universität, b. langfristige Grundlagen der Immobilienentwicklung, c. Sicherstellung der Vereinbarkei t der baulichen Projekte der Uni
- versität mit den kant onalen Anforderungen, d. bedeutsame Standards für Immobilien, e. Grundsätze der Berich terstattung und der fina nziellen Steuerung.
2 Geringfügige Änderungen der Ve reinbarung kö nnen der Regie
- rungsrat und der Univ ersitätsrat abschlie ssend beschliessen.
2. Abschnitt: Steuerung A. Immobilienplanung Bedarfsplanung

§ 8.

1 Die Universität führt auf de r Grundlage ihre r Leistungsent
- wicklung eine Planung des räumlichen Bedarfs für zwölf Jahre mit Aus
- blick auf mindestens 20 Jahre.
2 Die Universität führt für die Im mobilien im Eigentum des Kan
- tons die Instandsetzungsplanung für zwölf Jahre mit Ausblick auf
30 Jahre sowie die In standhaltungsplanung. Strategisches Flächen management

§ 9.

Die Universität führt das stra tegische Flächenmanagement. Dieses enthält insbesondere bede utende Belegungsänderungen, die Laufzeiten der Mietverträge gemieteter Immobilien, Leerstände und mögliche Entwicklungsflächen.
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Immobilien
-
spezifische
Strategien

§ 10.

Die Universität entwickelt ih re Portfoliostrategie und nach Bedarf eine immobilienspezifische Strategie pro Teilportfolio oder Objekt. Diese legen auf der Grundlag e der allgemeinen Vorgaben, der Bedarfsplanungen und des strategisc hen Flächenmanagements die Ent wicklungsziele sowie die dazu notwendigen Mittel und Massnahmen fest.
Bestellung
von räumlichen
Massnahmen

§ 11.

1 Benötigt die Universität eine räumliche Massnahme, erar beitet sie eine Bestellung . Diese enthält insbesondere a. Ausgangslage und Problemstellung, b. Raumbedürfnis, zeitlicher Bedarf und Rahmenbedingungen, c. Nachweis, dass der Be darf nicht durch eigene organisatorische Mass nahmen oder eine Nutzungsoptim ierung gedeckt werden kann, d. mögliche Lösungsansätze, e. Chancen und Risiken der räumlichen Massnahme.
2 Die Universität prüft die Bestellung auf ihre Vereinbarkeit mit der Immobilienstrategie, der Investi tionsplanung und der Vereinbarung Immobilien Universität.
Projektauftrag
und Vorstudien
-
kredit

§ 12.

1 Die Universität erarbeitet den Projektauftrag. Dieser ent hält insbesondere a. Lösungsansatz und Projektart, b. Vereinbarkeit mi t Planungsrecht, c. zeitliche Umsetzung, d. voraussichtlichen Kostenrahm en für die Bereitstellung, e. Wirtschaftlichkeit und voraussich tliche finanzie lle Auswirkungen nach der Bereitstellung, f. Chancen und Risiken, g. bauliche Projekte mit Investitionsausgaben von weniger als 3 Mio. Franken: Anpassung der Aufgaben in den Vorstudien, Projektie rung, Ausschreibung und Realisierung.
2 Die Universität erstellt den Antrag für den Vorstudienkredit bzw. die Ausgabenbewilligung und löst bei dessen Bewill igung die Bereit stellung aus.
Planungsliste

§ 13.

1 Die Universität führt eine Pl anungsliste für zwölf Jahre mit Ausblick auf 30 Jahre. Diese enthält a. bauliche Projekte mit be willigten Objektkrediten, b. bauliche Projekte mit bewi lligten Projekti erungskrediten,
4
415.117 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH) c. erteilte Projektaufträge, d. Bestellungen, e. im Rahmen der Strategien und Be darfsplanungen ersichtliche räum
- liche Massnahmen.
2 Die Bildungsdirektion stellt di e Planungsliste dem Immobilien
- amt für die Erarbeitung der Richtlin ien zu KEF und Budget sowie der Planungsübersicht gemäss §
19 zu. B. Finanzplanung Investitions planung

§ 14.

1 Der Universitätsrat verabschiedet eine Investitionsplanung für zwölf Jahre zuhande n der Bildungsdirektion.
2 Die Bildungsdirektion prüft die Übereinstimmung der Planungs
- liste mit den Richtlinien zu KEF und Budget. Sie passt diese bei Bedarf in Abstimmung mit der Universitä t an und stellt si e dem Immobilien
- amt zu. Rahmenkredit

§ 15.

1 Der Regierungsrat be schliesst gestützt auf die Investitions
- planung den Rahmenkred it für das Budget.
2 Der Rahmenkredit umfasst die gebundenen Ausgaben und die neuen Ausgaben von weniger als 3 Mio. Franken.
3 Die Universität beschl iesst im Rahmen des Rahmenkredits über den Mitteleinsatz. Sie ka nn von den zeitlichen Vorgaben der Investi
- tionsplanung abweichen. Leistungs gruppe

§ 16.

Die Bildungsdirektion nimmt aktivierbare Ausgaben für Immobilien aus baulichen Projekte n und Mieten sowie Investitions
- beiträge Dritter zulasten einer Leistungsgruppe auf.
3. Abschnitt: Bereitstellung Projektphasen

§ 17.

1 Das Verfahren für bauliche Projekte umfasst die Phasen a. Vorstudie, b. Projektierung, c. Ausschreibung und Realisierung.
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2 Vom Verfahren gemäss §§
18–22 kann ganz oder teilweise abge wichen werden bei baulichen Projekten, a. die durch die Berufung von Pr ofessorinnen oder Professoren aus gelöst werden, b. deren Gesamtkosten we niger als 3 Mio. Franken betragen oder c. bei denen das Hochbauamt ni cht über die notwendigen personel len Kapazitäten oder Qualifikationen verfügt.
Vorstudie

§ 18.

In der Teilphase 21 gemäss Norm SIA 112, Ausgabe 2014 * , entwickelt die Universität auf der Grundlage des Projektauftrages das bauliche Projekt weiter . Sie beauftragt damit in der Regel das Hoch bauamt. Die beauftragte Stelle erfü llt insbesondere folgende Aufga ben: a. Nachweis der baulichen u nd rechtlichen Machbarkeit, b. Erarbeitung des Projektpflichtenhefts und Festlegung der Projekt organisation für die Phasen Proj ektierung, Ausschreibung und Rea lisierung.
b. Aufgaben
ab SIA-
Teilphase 22

§ 19.

Ab der Teilphase 22 gemäss Norm SIA 112, Ausgabe 2014, beauftragt die Universität in der Regel das Hochbaumt mit der Weiter entwicklung des baulichen Projekts auf der Grundlage des Projekt pflichtenhefts. Die beauftragte Stel le erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Durchführung eines Au swahlverfahrens für Planungsleistungen, b. Ermittlung der voraussichtliche n Kosten des baulichen Projekts und des Kreditbedarfs für die Projektierungsphase.
c. Freigabe

§ 20.

Die Universität entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Vorstudienphase über die Freigabe des baulichen Projekts für die nächste Phase.
Projektierung

§ 21.

1 Das Hochbauamt entwickelt da s bauliche Projekt bis zur Baureife und erfüllt folgende Aufgaben: a. Erarbeitung des Vorprojekts mi t Kostenschätzung unter Optimie rung des baulichen Pr ojekts, insbesondere hi nsichtlich der Konzep tion und Wirtschaftlichkeit, b. Erarbeitung des Bauproj ekts mit Kostenvoranschlag, betrieblichen Folgekosten und Wirtschaftlichkeitsnachweis sowie des Baugesuchs, * Bezugsquelle: www.sia.ch . Einsehbar beim Generals ekretariat der Bildungs direktion.
a. Aufgabe
gemäss SIA-
Teilphase 21
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415.117 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH) c. Führung der Termin- und Kost enplanung sowie des Projektände
- rungsmanagements und periodische Erstellu ng von Statusberich
- ten, d. Ausweis des Anteils der werter haltenden und wertvermehrenden Kosten.
2 Die Universität prüft das Vor- und das Bauprojekt aus betrieb
- licher Sicht und insbesondere hinsicht lich der langfris tigen Wirtschaft
- lichkeit. Ausschreibung und Realisierung

§ 22.

1 Das Hochbauamt erfüllt in Zusammenarbeit mit und im Auftrag der Projektste uerung insbesondere folgende Aufgaben: a. Erarbeitung der Grundlagen für die Ausschreibung, b. Durchführung der Ausschreibung, c. Erarbeitung des Ausführungsprojekts, d. Erstellung des Bauwerks, e. Abnahme des Bauwerks, f. Führung der aktuellen Projektd aten, der Termin- und Kostenpla
- nung sowie des Projek tänderungs- und Rese rvemanagements und periodische Erstellung von Statusberichten, g. Inbetriebnahme des Bauwer ks mit der Universität, h. Übergabe des Bauwerks und der für die Bewirtschaftung notwen
- digen Objektdokumentation an die Universität, i. Erstellung der Projektdokumen tation und der Bauabrechnung, Durchführung der Garantieabna hme sowie der Mängelbehebung, j. Erfassung von Projektkennzahlen für die Vergleichbarkeit von Pro
- jekten untereinander.
2 Die Universität kann die Ausschreibungsunterlagen prüfen und an der Abnahme des Ba uwerks teilnehmen. b. Kredit kontrolle undabrechnung

§ 23.

1 Die Universität ist für di e Kreditkontrolle und Vorberei
- tung der Kreditabrechnung zuständig.
2 Sie prüft nach Abschluss des baulichen Projekts, ob die Ziele erreicht wurden.
4. Abschnitt: Projektorganisation Projekt steuerung

§ 24.

1 Die Universität setzt eine st ändige Projekts teuerung ein.
2 Für Grossprojekte wird eine eigene Projektsteuerung eingesetzt. a. Aufgaben a. Einsetzung
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b. Zusammen
-
setzung

§ 25.

1 Die Universität und der Kanton sind in der Projektsteue rung paritätisch vertre ten. Die Vertretung des Kantons erfolgt durch das Immobilienamt, das Hochbaua mt und die Bildungsdirektion. Die Vertretung der Univer sität hat den Vorsitz.
2 Bei Bedarf können Fachpersonen mi t beratender Stimme für die Projektsteuerung be igezogen werden.
c. Aufgaben

§ 26.

1 Die Projektsteuerung gibt das bauliche Projekt für die Phasen gemäss §
17 und deren Teilphasen frei.
2 Sie bestimmt eine Gesamtprojektleitung für die Phasen gemäss

§ 17.

3 Sie ist in das Auswah lverfahren zur Bestim mung der Projektlei tung Bau einbezogen.
4 Sie entscheidet bei Konflikten zwischen der Ge samtprojektlei tung, der Projektlei tung Bau und der Proj ektleitung Betrieb.
Gesamt
-
projektleitung

§ 27.

1 Die Gesamtprojektlei tung ist in der Regel zuständig für: a. phasenspezifische Aufgaben ge mäss dem Verfahren für bauliche Projekte und die Vergabe de r dazugehörigen Aufträge, b. Projektcontrolling.
2 Die Gesamtprojektl eitung für bauliche Proj ekte wird in der Regel vom Hochbauamt gestellt.
Zusammen
-
arbeit mit dem
Hochbauamt

§ 28.

1 Die Universitätsleitung und das Hochbauamt schliessen über die Dienstleistungen des Baup rojektmanagements eine Leistungs vereinbarung ab.
2 Die Leistungsver einbarung regelt insbesondere a. Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen, b. die Leistungen in baulichen Projekten, c. die Planung der personellen Mittel.
Projektleitung
Betrieb

§ 29.

Die Universität bestimmt di e Projektleitung Betrieb.
5. Abschnitt: Bewirtschaftung
Grundsätze

§ 30.

Die Universität ist für die Be wirtschaftung der durch sie genutzten Immobilien zuständig. Si e kann Dritte mit der Erbringung von Bewirtschaftungsleistungen beauftragen.
8
415.117 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH) Flächeninventar

§ 31.

Die Universität führt ein Inve ntar der von ihr betriebenen Flächen und regelt die interne Verrechnung von Nutzungskosten.
1 OS 74, 98 ; Begründung siehe ABl 2018-06-29 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019 ( ABl 2019-02-01 ).
3 LS 415.11 .
4 SR 210 .
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