Statut der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (813.171)
CH - ZH

Statut der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

1 PUK-Statut
813.171 Statut der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK-Statut) (vom 4. Oktober 2018)
1 ,
3 Der Spitalrat der Psychiatrische n Universitätsklinik Zürich, gestützt auf §
12 Abs. 2 lit. h des Gesetzes über die Psychiatrische Uni versitätsklinik Zürich vom 11. September 2017
8 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Dieses Statut regelt die Organisation der Psychiatrischen Uni versitätsklinik Zürich (PUK) und legt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe sowie di e Leitungsstrukturen der PUK fest.
Zweck und
Aufgaben der
PUK

§ 2.

Die PUK a. dient der regionalen und überregion alen medizinisch-psychiatrischen Versorgung, b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen und nament lich der Universität Zürich, c. macht Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung für die Be handlung der Patientinne n und Patienten nutzbar, d. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge sundheitswesens, e. kann Schulen im Ges undheitswesen gemäss §
2 der Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 2002
5 betrei ben.
Zusammen
-
arbeit mit
Hochschulen

§ 3.

1 Die PUK schafft ein optimales Umfeld für die Ausübung von universitärer Forschung, Lehr e und Dienstleistung im Gesund heitsbereich.
2 Die Zusammenarbeit mit der Universi tät Zürich stützt sich auf die Verordnung über die Forschung und Lehre der Univer sität im Gesund heitsbereich vom 16. April 2003
6 sowie auf den gemäss §
5 Abs. 1 PUKG abzuschliessenden Vertrag über Fo rschungs- und Lehr leistungen der PUK.
2
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3 Die PUK kann mit anderen Univer sitäten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und mit Fa chhochschulen Verträge über die Erbringung von Forschungs- und Le hrleistungen im Gesundheitsbereich abschliessen. Dotations kapital und eigene Mittel

§ 4.

1 Das Dotationskapital und die fr eien Reserven bilden das Eigenkapital der PUK. Ausgaben kö nnen im Rahmen des gesetzlichen Zwecks getätigt werden.
2 Bei der Planung der Liquidität geht die PUK von einer Gewinn
- ausschüttung an den Kanton in der Höhe der Selbstkosten des Kantons auf dem Dotationskapital aus. B. Organe und Gremien der PUK Spitalrat

§ 5.

1 Der Spitalrat ist das oberste Fü hrungsorgan der PUK. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die strategische Ausrichtung der PUK.
2 Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzord
- nung des Spitalrates richten sich na ch seinem Organisationsreglement.
3 Der Spitalrat wählt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten und konstituiert sich auch im Übrigen selbst. b. Aufgaben

§ 6.

1 Der Spitalrat nimmt insbesonder e folgende Aufgaben wahr: a. im Bereich der Le istungserbringung:
1. Abschluss von Leistungsverei nbarungen mit den zuständigen Direktionen des Re gierungsrates (§
14 lit. b PUKG),
2. Abschluss von Verträgen gemäss §
3 Abs.
2 und 3 (§
12 Abs.
2 lit. a PUKG),
3. Abschluss von Verträgen von st rategischer Bedeutung über die Zusammenarbeit mit Dritten,
4. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheits
- bereich,
5. Festlegen von weiteren Leistungen gemäss §§
4 Abs.
3 und 14 lit. c PUKG,
6. Antragstellung zuhanden des Regierungsrates betreffend Betei
- ligungen und Auslagerungen gemäss §
6 Abs.
1 in Verbindung mit §
8 lit. c PUKG,
7. Umsetzung der vom Regierungsr at beschlossenen Eigentümer
- strategie und Berichterstattung an die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion (§
13 lit. a PUKG), a. Allgemein
3 PUK-Statut
813.171
8. Festlegung der Unternehmensstrategie (§
13 lit. b PUKG),
9. Sicherstellung eines angeme ssenen Risikomanagements und eines internen Kontrollsystems (§
12 Abs. 2 lit. g PUKG),
10. Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (§
12 Abs. 2 lit. e PUKG),
11. Beschluss über die Schaffung , die Aufhebung oder die Zusam menlegung von Leistung seinheiten der PUK, im medizinischen Bereich soweit notwendig im Einvernehmen mit der Universi tät Zürich, b. im Bereich der Finanzen:
1. Antragstellung zuhanden des Re gierungsrates fü r finanzielle Beiträge nach §
20 Abs. 3 PUKG (§
12 Abs. 2 lit. b PUKG),
2. Verabschiedung des Geschäftsb erichts, der Jahresrechnung und des Antrages zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zuhanden des Regierungsrates (§
15 PUKG),
3. Antragstellung zuhanden des Regierungsrates betreffend die Er höhung oder Senkung des Dotationskapitals (§
20 Abs. 2 PUKG),
4. Verabschiedung des Entschäd igungsberichts zuhanden des Re gierungsrates (§
8 lit. f PUKG),
5. jährliche Information des Regi erungsrates über die mittelfris tige Planerfolgsrechnung und die mittelfristige Planbilanz (§
24 Abs. 2 PUKG),
6. Aufgaben gemäss Finanzreglement der PUK, c. im Bereich der Immobilien: Genehmigung der Investitions- un d Immobilienplanung einschliess lich An- und Vermietungen sowie Sicherstellung der Koordination der Immobilienplanung mit der strategischen Immobilienplanung des Regierungsrates (§
23 PUKG), d. im Bereich de s Personalwesens:
1. Ernennung und Abberufung der Spitaldirektorin oder des Spi taldirektors und der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung ohne die Klinikdi rektorinnen und -direktoren (§
12 Abs. 2 lit. c PUKG),
2. Ernennung und Abberufung der Kl inikdirektorinnen und -direk toren sowie Genehmigung des Rück tritts in Bezug auf die kli nischen Funktionen (§
12 Abs. 2 lit. d PUKG),
3. Aufgaben gemäss Personalreglement der PUK,
4
813.171 PUK-Statut e. im Bereich der Rechtsetzung:
1. Erlass des Spitalstatuts und des Personalreglements und Antrag
- stellung zuhanden des Regier ungsrates zur Genehmigung (§
12 Abs. 2 lit. h in Verbindung mit §
8 lit. e PUKG),
2. Erlass seines Organisationsre glements, des Finanzreglements, der Taxordnung sowie weiterer Reglemente in eigener Kom
- petenz (§
12 Abs. 2 lit. h PUKG),
3. weitere Rechtsetzungsaufgaben, f. im Bereich der Rechtspflege:
1. Überprüfen von Poolreglementen auf Verlangen der Bewilli
- gungsinhaberinnen und -inhaber gemäss §§
5 Abs.
4 sowie 6 Abs.
3 des Gesetzes über die är ztlichen Zusatzhonorare vom
12. Juni 2006
7 ,
2. Behandlung von Begehren Dritte r auf Feststellung, Schaden
- ersatz oder Genugtuung gegenüber der PUK gemäss §
22 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
4 ,
3. Geltendmachung von Schadeners atz- und Rückgriffsansprüchen gegen Angestellte der PUK (§
18 lit. f Haftungsgesetz
4 ),
4. weitere Rechtspflegeaufgaben gemäss diesem Statut, g. im Bereich der Kommunikation:
1. externe und interne Kommunika tion in strategischen Themen und bei Krisen in der Regel in Rücksprache mit der Spitaldirek
- torin oder dem Spitaldirektor,
2. Erlass eines Kommunikationskonzeptes unter Einbezug der Geschäftsleitung.
2 Der Spitalrat kann unter Vorbeh alt der ihm vom Gesetz übertra
- genen Aufgaben: a. Aufgaben an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren, b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach
- geordnete Stellen oder einz elne Personen delegieren. Geschäfts leitung

§ 7.

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der PUK und vertritt den Betrieb in ope rativen Angelege nheiten gegen aussen.
2 Die Geschäftsleitung wahrt die Ziele und Interessen des Gesamt
- spitals und ist insbesondere für di e Umsetzung der übergeordneten Vor
- gaben, die Leistungsplanung sowie die Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle verantwortlich. a. Allgemein
5 PUK-Statut
813.171
3 Die Spitaldirektorin oder der Spita ldirektor hat den Vorsitz der Geschäftsleitung. Sie oder er ist gegenüber den weiteren Geschäfts leitungsmitgliedern in den Bereichen Versorgung und Spitalbetrieb weisungsbefugt.
b. Aufgaben

§ 8.

1 Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Aufga ben wahr: a. im Bereich der operativen Führung:
1. Sicherstellung einer wirtschaftlichen und qualitativ hochstehen den Betriebsführung (§
16 Abs. 3 lit. a PUKG),
2. jährliche Erstellung einer mittelfristigen Planerfolgsrechnung und einer mittelfristigen Planbilanz, einer Finanzbedarfsplanung sowie einer Geldflussrechnung zuhanden des Spitalrates (§
24 Abs. 1 PUKG),
3. Erstellen des Geschäftsbericht s, der Jahresrechnung und des Antrages zur Verwendung des Ge winns oder zur Deckung des Verlustes zuhanden des Spitalrates (§
16 Abs. 3 lit. b PUKG),
4. Erstellen einer Investitions- und Immobilienpla nung einschliess lich An- und Vermietungen zuha nden des Spitalrates unter Be achtung der Pflicht zur Koor dination der Im mobilienplanung der PUK mit der stra tegischen Immobilien planung des Regie rungsrates (§
23 PUKG),
5. Erlass einer vom Spitalrat zu genehmigenden Geschäftsordnung, welche die interne Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Aufgaben und Kompetenzen innerhalb der PUK regelt,
6. Vorbereitung und Antragstellu ng zu den Geschäften des Spital rates, soweit sie den Gesamt betrieb der PU K betreffen,
7. interne und externe Kommunik ation in operativen Belangen unter Beachtung des vom Spita lrat festgesetzten Kommunika tionskonzeptes, b. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse , soweit diese keine anderen Voll zugsstellen bezeichnen, c. weitere Aufgaben gemäss diesem Statut, d. alle weiteren Geschäfte, die ke inem anderen Organ und keiner an deren Organisationseinheit der PUK übertragen sind.
2 Die Geschäftsleitung kann Teilau fgaben an einzelne Geschäfts leitungsmitglieder sowie an ihr na chgeordnete Stel len oder einzelne Personen delegieren. Vorbehalten bl eiben die ihr vom Gesetz übertra genen Aufgaben.
6
813.171 PUK-Statut Kommissionen und Ausschüsse

§ 9.

1 Die Geschäftsleitung kann Kommissionen und Ausschüsse einsetzen.
2 Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest. Spitaldirektorin oder Spital direktor

§ 10.

1 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor trägt die Ver
- antwortung für die opera tive Umsetzung der Leis tungsaufträge der PUK durch die Geschäftsleitung unter Be achtung des gesetzlichen Zwecks, der Eigentümerstrategie des Regier ungsrates und der Strategie sowie der Beschlüsse des Spitalrates.
2 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsleitung in Belangen des Klinikbetriebes wei
- sungsbefugt. Sie oder er koordinier t und beaufsichtig t die klinischen Tätigkeiten der Mitgliede r der Geschäftsleitung.
3 Die Spitaldirektorin oder der Spita ldirektor führt den Vorsitz in der Geschäftsleitung und lädt diese zu den Sitzungen ein.
4 Die Spitaldirektorin oder der Spi taldirektor ist der Spitalratsprä
- sidentin oder dem Spitalratspräside nten unterstellt. Die Spitaldirekto
- rin oder der Spitaldirektor informiert sie bzw. ihn regelmässig über den ordentlichen Gang der Geschäfte. Bei ausserordentlic hen Ereignissen erfolgt die Information umgehend. C. Leistungseinheiten Ärztlicher Bereich

§ 11.

1 Leistungseinheiten im ärztli chen Bereich sind die Klini
- ken. Sie erbringen diagnostische und therapeutische Leistungen sowie Forschungs- und Lehrleistungen dur ch verschiedene Berufsgruppen.
2 Die Kliniken und ihr Grundauftrag werden durch den Spitalrat bestimmt. Ihre Schaffung und Aufhe bung erfolgt dabei, soweit not
- wendig, im Einvernehmen mi t der Universität Zürich.
3 Die Grundsätze der Or ganisation werden in der PUK-Geschäfts
- ordnung festgelegt. Übrige Bereiche

§ 12.

1 Leistungseinheiten im nicht ärztlichen Bereich sind die Spitaldirektion unter der Leitung ei ner Spitaldirektorin oder eines Spi
- taldirektors sowie die Direktion Pflege, Therapien, Soziale Arbeit unter der Leitung einer Direktor in oder eines Direktors.
2 Weitere Leistungseinheiten werden durch den Spitalrat bestimmt.
3 Die Grundsätze der Or ganisation werden in der PUK-Geschäfts
- ordnung festgelegt.
7 PUK-Statut
813.171 D. Medizinische Dienstleistungen
Medizinische
Tätigkeits
-
bereiche

§ 13.

1 Die medizinischen Tätigkeitsbereiche der PUK bestimmen sich nach den Leistung saufträgen des Kantons.
2 Der Spitalrat kann im Rahmen von §
4 Abs.
3 PUKG weitere Tätigkeitsbereic he bestimmen.
3 Die Geschäftsleitung legt das Di enstleistungsangebot der einzel nen Kliniken fest.
Angebot

§ 14.

Die PUK erbringt medizinische Dienstleistungen stationär und ambulant für Patientinnen und Patienten mit einer Versicherung gemäss der Bundesgesetzgebung zur obligatorischen Sozialversiche rung oder einer fr eiwilligen Zusatzversicher ung sowie für Selbstzahle rinnen und Selbstzahler. E. Personalausschuss

§ 15.

1 Die PUK verfügt über einen Pe rsonalausschuss mit 10 bis
13 Mitgliedern. Das Personal wählt diese in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Au sschuss konstituiert sich selbst.
2 Der Spitalrat erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rechten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Perso nalkategorien. F. Rechtspflege
Rekursverfahren

§ 16.

Der Spitalrat ist Rekursinstanz bei: a. Verfügungen der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors, der Ge schäftsleitung und weiterer gemä ss Kompetenzordnung zum Erlass von Verfügungen zustä ndigen Stellen der PUK, b. Verfügungen, die Organe, Organi sationseinheiten oder Personen gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen Namen erlassen haben.
b. Verfahrens
-
leitung

§ 17.

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates leitet das Rekursverfahren und trifft die prozessleitenden Anordnungen.
2 Sie oder er ist zuständi g für den Entscheid über: a. vorsorgliche und superpro visorische Massnahmen, b. den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, c. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,
a. Rekursinstanz
8
813.171 PUK-Statut d. die Festsetzung der Entschädig ung des unentgeltlichen Rechtsbei
- standes, e. die Erledigung von Rekursverfahren, soweit allein über die Zu
- sprechung einer Parteientschädigung zu entscheiden ist, f. die Erledigung v on Rekursverfahren be i Rückzug oder Gegen
- standslosigkeit eines Rekurses.
3 Sie oder er vertritt den Spitalr at in Rechtsmittelverfahren. G. Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten

§ 18.

Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweite n Monats nach der Genehmigung durch den Regierungsrat
2 in Kraft
3 . Übergangs bestimmung

§ 19.

Bis zum Erlass neuer Regel ungen gelten die bestehenden Erlasse wie Reglemente und Gesc häftsordnungen weit er. Die Zustän
- digkeiten richten sich nach diesem Statut.
1 OS 73, 58
7 ; Begründung siehe ABl 2018-10-12 .
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 21. November 2018.
3 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
4 LS 170.1 .
5 LS 413.51 .
6 LS 415.16 .
7 LS 813.14 .
8 LS 813.17 .
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