Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung (412.101.222.26)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 21. Oktober 2016 (Stand am 1. Januar 2020)
51914
Abdichterin EFZ / Abdichter EFZ
Etancheuse CFC / Etancheur CFC
Impermeabilizzatrice AFC / Impermeabilizzatore AFC
51915
Dachdeckerin EFZ / Dachdecker EFZ
Couvreuse CFC / Couvreur CFC
Copritetto AFC
51916
Fassadenbauerin EFZ / Fassadenbauer EFZ
Façadière CFC / Façadier CFC
Costruttrice di facciate AFC / Costruttore di facciate AFC
51917
Gerüstbauerin EFZ / Gerüstbauer EFZ
Echafaudeuse CFC / Echafaudeur CFC
Costruttrice di ponteggi AFC / Costruttore di ponteggi AFC
51918
Storenmonteurin EFZ / Storenmonteur EFZ
Storiste CFC
Montatrice di avvolgibili AFC / Montatore di avvolgibili AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),
verordnet: ⁴
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I 169 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Fachleute des Berufsfeldes Gebäudehülle auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie erstellen Gebäudehüllen; insbesondere dämmen und dichten sie Fassaden, Steil- und Flachdächer sowie Ingenieurbauwerke wie Brücken und Tunnels; sie montieren Gerüste, Notüberdachungen, Bauaufzüge und Storenanlagen.
b. Sie verfügen über eine breite Palette fachlicher Grundlagenkompetenzen für den gesamten Bereich der Gebäudehülle wie auch über fundierte fachliche Spezialkompetenzen des entsprechenden Berufes.
c. Sie verfügen über ein angemessenes Mass an Flexibilität und Selbstständigkeit und handeln team- und kundenorientiert; sie sind fähig, Probleme und Aufgaben ganzheitlich und handlungsorientiert zu lösen; dabei berücksich­tigen sie mit geeigneten Massnahmen die Aspekte des Umweltschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Bauökologie sowie des Gesundheits­schutzes und der Arbeitssicherheit.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, fest­gelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
¹ Die Ausbildung umfasst für alle Berufe in den folgenden Handlungskompetenz­bereichen (HKB) die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Umsetzen der Vorschriften und Massnahmen zu Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz (HKB 1): 1. Gefahren am Arbeitsplatz beurteilen und Massnahmen ergreifen,
2. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen,
3. gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht einsetzen,
4. Materialien, Geräte und Maschinen sicher laden, transportieren und lagern,
5. Materialien umweltgerecht einsetzen und entsorgen;
b. Einsetzen von Schichten und Systemen an der Gebäudehülle (HKB 2): 1. Nutzen und Funktion der Gebäudehülle beurteilen,
2. Schnittstellen der verschiedenen Systeme der Gebäudehülle berücksichtigen,
3. energieeffiziente Bauweise realisieren,
4. Anforderungen der Systeme zur Energiegewinnung berücksichtigen.
² Für die Abdichterin und den Abdichter umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Planen und Vorbereiten der Abdichtarbeiten (HKB 3): 1. Normen, Richtlinien und Montageanleitungen anwenden,
2. Formen und Flächen skizzieren, zeichnen und berechnen,
3. Materialien gemäss ihren Eigenschaften und Funktionen einsetzen,
4. benötigte Materialmengen für unterschiedliche Arbeiten festlegen,
5. Baustellen einrichten und Arbeiten organisieren;
b. Verlegen, Warten und Reparieren der Abdichtungssysteme (HKB 4): 1. Eigenschaften des Untergrundes beurteilen sowie Verlege- und Befestigungsvarianten einsetzen,
2. Abdichtarbeiten ausführen,
3. Schutz- und Nutzschichten sowie Solaranlagen einbauen und für das Anschliessen vorbereiten,
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren,
5. Fehler und Schäden beurteilen, beheben und Unterhalt ausführen,
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
³ Für die Dachdeckerin und den Dachdecker umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskom­petenzen:
a. Planen und Vorbereiten der Dachdeckerarbeiten (HKB 3): 1. Normen, Richtlinien und Montageanleitungen anwenden,
2. Materialien gemäss ihren Eigenschaften und Funktionen einsetzen,
3. Formen und Flächen skizzieren, zeichnen und berechnen,
4. benötigte Materialmengen für unterschiedliche Arbeiten festlegen,
5. Baustellen einrichten und Arbeiten organisieren;
b. Verlegen, Montieren, Warten und Reparieren der Dachsysteme (HKB 4): 1. Eigenschaften des Untergrundes beurteilen sowie Verlege- und Befestigungsvarianten einsetzen,
2. Dachdeckerarbeiten ausführen,
3. Einbauteile montieren und eindecken sowie Solarmodule montieren und für das Anschliessen vorbereiten,
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren,
5. Fehler und Schäden beurteilen, beheben und Unterhalt ausführen,
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
⁴ Für die Fassadenbauerin und den Fassadenbauer umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Planen und Vorbereiten der Fassadenbauarbeiten (HKB 3): 1. Normen, Richtlinien und Montageanleitungen anwenden,
2. Materialien gemäss ihren Eigenschaften und Funktionen einsetzen,
3. Formen und Flächen skizzieren, zeichnen und berechnen,
4. benötigte Materialmengen für unterschiedliche Arbeiten festlegen,
5. Baustellen einrichten und Arbeiten organisieren;
b. Verlegen, Montieren, Warten und Reparieren der Fassadenbausysteme (HKB 4): 1. Eigenschaften des Untergrundes beurteilen sowie Verlege- und Befestigungsvarianten einsetzen,
2. Fassadenarbeiten ausführen,
3. Ergänzungs- und Einbauteile montieren sowie Solaranlagen einbauen und für das Anschliessen vorbereiten,
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren,
5. Fehler und Schäden beurteilen, beheben und Unterhalt ausführen,
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
⁵ Für die Gerüstbauerin und den Gerüstbauer umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Planen und Vorbereiten der Gerüstbauarbeiten (HKB 3): 1. Normen, Richtlinien, Aufbau- und Verwendungsanleitungen anwenden,
2. Gerüstsysteme gemäss ihren Eigenschaften und Funktionen einsetzen,
3. Formen und Flächen skizzieren, zeichnen und berechnen,
4. benötigte Materialmengen für unterschiedliche Arbeiten festlegen,
5. Baustellen einrichten und Arbeiten organisieren;
b. Montieren, Demontieren und Warten der Gerüstsysteme (HKB4): 1. Eigenschaften des Untergrundes beurteilen sowie Aufstell- und Befestigungsvarianten einsetzen,
2. Rahmen- und Modulgerüste montieren und demontieren,
3. Sondergerüste und Bauaufzüge montieren und demontieren,
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren,
5. Fehler und Schäden beurteilen und beheben,
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
⁶ Für die Storenmonteurin und den Storenmonteur umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Planen und Vorbereiten der Storenanlagen (HKB 3): 1. Normen, Richtlinien und Montageanleitungen anwenden,
2. Materialien gemäss ihren Eigenschaften und Funktionen einsetzen,
3. Formen und Flächen skizzieren, zeichnen und berechnen,
4. benötigte Materialmengen für unterschiedliche Arbeiten festlegen,
5. Baustellen einrichten und Arbeiten organisieren,
6. elektrische und elektronische Anlagenkomponenten planen;
b. Montieren, Warten und Reparieren der Storenanlagen (HKB 4): 1. Eigenschaften des Untergrundes beurteilen sowie Montage- und Befestigungsvarianten einsetzen,
2. Storenanlagen montieren,
3. elektrische Anlagekomponenten montieren und elektronische Steuerungen programmieren,
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren,
5. Fehler und Schäden beurteilen, beheben und Unterhalt ausführen,
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5 ⁵
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. II 169 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– berufsübergreifende Handlungskompetenzbereiche (HKB 1 und 2)

200

100

300

– berufsspezifische Handlungskompetenzbereiche (HKB 3 und 4)

100

200

300

Total

200

200

200

600

b. Allgemeinbildung

120

120

120

360

c. Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

360

360

360

1080

² Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁶ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁶ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 30–37 Tage zu acht Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 8–10 Kurse pro Beruf aufgeteilt:

Berufe

Abdichter/in

Dachdecker/in

Fassadenbauer/in

Gerüstbauer/in

Storenmonteur/in

LJ

Kurse

Handlungskompetenzbereiche (HKB)

Dauer

1

Kurs 1

HKB 1 berufsübergreifend

3

3

3

3

3

Kurs 2.1

HKB 2 berufsübergreifend

3

3

3

3

3

Kurs 2.2

HKB 2 berufsübergreifend

3

3

3

3

3

Kurs 3.1

HKB 3+4 berufsspezifisch

5

5

4

3

3

Kurs 3.2

HKB 3+4 berufsspezifisch

2

Anzahl Tage

14

14

13

12

14

2

Kurs 4

HKB 3+4 berufsspezifisch

3

3

3

Kurs 5

HKB 3+4 berufsspezifisch

5

5

4

4

3

Kurs 6

HKB 3+4 berufsspezifisch

5

5

Anzahl Tage

8

8

7

9

8

3

Kurs 7

HKB 3+4 berufsspezifisch

5

5

4

5

5

Kurs 8

HKB 3+4 berufsspezifisch

2

3

4

4

5

Kurs 9

HKB 3+4 berufsspezifisch

2

4

5

Kurs 10

HKB 3+4 berufsspezifisch

1

Anzahl Tage

10

8

12

9

15

Total

HKB 1+2 berufsübergreifend

9

9

9

9

9

Total

HKB 3+4 berufsspezifisch

23

21

23

21

31

Anzahl Tage

32

30

32

30

37

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild,
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.⁷
⁷ Fassung gemäss Ziff. III 39 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Berufsfeld Gebäudehülle mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. Polybauerinnen oder Polybauer mit eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. Bauisoleurinnen oder Bauisoleure, Dachdeckerinnen oder Dachdecker, Fassadenbauerinnen oder Fassadenbauer, Flachdachbauerinnen oder Flachdachbauer, Gerüstmonteurinnen oder Gerüstmonteure, Storenmonteurinnen oder Storenmonteure mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des Berufsfeldes Gebäudehülle auf Stufe EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
e. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenös­sisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf­lichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs­bericht fest.
⁴ Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich des angestrebten Berufes erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 16 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit: 1. Als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) für Abdichterin/Abdichter, Dachdeckerin/Dachdecker, Fassadenbauerin/Fassadenbauer, Storenmon­teurin/Storenmonteur im Umfang von 12 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieb­lichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifika­tionsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Handlungskompetenzbereich 1 (berufsübergreifend)

Handlungskompetenzbereich 2 (berufsübergreifend)

20 %

2

Handlungskompetenzbereich 3 (berufsspezifisch)

20 %

3

Handlungskompetenzbereich 4 (berufsspezifisch)

60 %

2. Als individuelle praktische Arbeit (IPA) für Gerüstbauerin/Gerüstbauer im Umfang von 24–120 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich beinhaltet möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und umfasst die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Ausführung und Resultat der Arbeit

60 %

2

Dokumentation

10 %

3

Präsentation

10 %

4

Fachgespräch

20 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Prüfungsform/Dauer

Gewichtung

schriftlich

1

Handlungskompetenzbereich 1 (berufsübergreifend)

Handlungskompetenzbereich 2 (berufsübergreifend)

45 Min.

25 %

2

Handlungskompetenzbereich 3 (berufsspezifisch)

90 Min.

50 %

3

Handlungskompetenzbereich 4 (berufsspezifisch)

45 Min.

25 %

c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁸ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁸ SR 412.101.241
Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
⁴ Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 15 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote 15 %.
Art. 19 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel im erlernten Beruf wie folgt zu führen:
a. «Abdichterin EFZ» oder «Abdichter EFZ»;
b. «Dachdeckerin EFZ» oder «Dachdecker EFZ»;
c. «Fassadenbauerin EFZ» oder «Fassadenbauer EFZ»;
d. «Gerüstbauerin EFZ» oder «Gerüstbauer EFZ»;
e. «Storenmonteurin EFZ» oder «Storenmonteur EFZ».
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Berufe der Gebäudehülle setzt sich zusammen aus:
a. fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern des Vereins Polybau;
b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Alle Berufe des Berufsfeldes Gebäudehülle müssen vertreten sein.
⁴ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁵ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
e. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruf­lichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verein Polybau.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb­lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung anderer Erlasse und Widerruf von Genehmigungen
¹ Die Verordnung des SBFI vom 8. November 2007⁹ über die berufliche Grund­bildung Polybauerin/Polybauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben;
² Die Genehmigung des Bildungsplans Polybauerin/Polybauer vom 8. November 2007 wird widerrufen.
⁹ [ AS 2007 7037 ]
Art. 25 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Polybauerin oder Polybauer vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
² Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Polybauerin oder Polybauer bis zum 31. Dezember 2021 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 26 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21) treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
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