Briefwechsel vom 29./30. Juni 1967 (0.632.290.14)
CH - Schweizer Bundesrecht

Briefwechsel vom 29./30. Juni 1967

zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über verschiedene Zollkonzessionen Vom Bundesrat genehmigt am 22. Dezember 1967² ¹ AS 1967 1947 ² Art. 2 Abs. 1 des BRB vom 22. Dez. 1967 über die Inkraftsetzung der im Rahmen der sechsten Handels- und Zollkonferenz des GATT (Kennedy-Runde) vereinbarten Senkungen von Zollsätzen und Gebühren ( AS 1967 1911 ) und Art. 2 des BRB vom 22. Dez. 1967 über die Genehmigung und Durchführung der im Rahmen der sechsten Handels- und Zollkonferenz des GATT (Kennedy-Runde) abgeschlossenen nicht tarifarischen Übereinkommen ( AS 1967 1983 ).

Beilage

1. «Milch zur Ernährung von Säuglingen»

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

Gesamt-
Einfuhrbelastung
je 100 kg
Nettogewicht

ex 04.02 B

Milch und Rahm, in Pulverform, in luft­dicht verschlossenen unmittelbaren Um­schliessungen mit einem Gewicht des In­halts von 5 kg oder weniger:

–  Milch zur Ernährung von Säuglingen*, in luft­    dicht verschlossenen Metalldosen mit einem     Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und     mit einem Fettgehalt in Gewichtsprozent von:

–  –  über 10 % und von höchstens 11 %

29 R. E.**

–  –  über 14,5 % und von höchstens 15,5 %

33 R. E.**

–  –  über 17 % und von höchstens 18 %

36 R. E.**

–  –  über 23 % und von höchstens 24 %

38 R. E.**

**

Als «Milch zur Ernährung von Säuglingen» im Sinne dieser Tarifstelle gilt Milch,
die frei ist von pathogenen und toxicogenen Keimen, mit weniger als 10 000 aeroben lebens­fähigen Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm. Die Zulassung
zu dieser Tarifstelle ist ausserdem davon abhängig, dass ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Zeugnis vorgelegt wird, in dem insbesondere bescheinigt wird, dass die genannten Produkte im Ausfuhrland hergestellt worden sind.

**

Die gesamte Einfuhrbelastung erhöht sich bei Einfuhren nach Italien um den in Artikel 4, Paragraph 1, der Verordnung des Rates 111/64 vom 30. Juli 1964 vorgesehenen Betrag.

2. Schmelzkäse

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

Gesamt-
Einfuhrbelastung
je 100 kg
Nettogewicht

ex 04.04

Schmelzkäse

–  Schmelzkäse, zu deren Herstellung keine
    anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer     und Appenzeller sowie gege­benenfalls als Zusatz     Glarner‑Kräuterkäse (sog. Schabziger) ver­    wendet worden sind, in Aufmachung (Schachteln     oder Scheiben) für den Einzel­verkauf *, im     Werte von 120 R. E. oder darüber je 100 kg     Nettogewicht und mit einem Fettgehalt in
    Gewichtsprozent der Trocken­ masse von:

–  –  über 40 % und höchstens von 48 %

30 R. E.

–  –  über 40 % und höchstens 48 % für ⁵/6
        der Gesamtheit der Einzelportionen
        in ei­ner Schachtel und höchstens 56 %
        für den Rest

31 R. E.

–  –  über 48 % und höchstens von 56 %

35 R. E.

*

Als «Käse in Aufmachung für den Einzelverkauf» (in Schachteln oder Scheiben) im Sinne dieser Tarifstelle gilt nur Käse dieser Art in Einzelportionen oder Scheiben, aufgemacht
aus­schliesslich in einer der drei nachstehenden Verpackungsarten:

1. Kreis‑ oder halbkreisförmige Schachteln

– mit mindestens 3 und höchstens 12 Einzelportionen und einem Gesamt­gewicht von höchstens 250 g,

oder

– eine einzelne Portion mit einem Nettogewicht von höchstens 56 g.

2. Kreisförmige oder vieleckige Schachteln (andere als quadratische oder rechteckige)
mit mindestens 12 Einzelportionen und einem Gesamtgewicht von
mindestens 450 g
und höchstens 1000 g.

3. Einzeln in Aluminiumfolie verpackte Scheiben mit einem Eigengewicht von höchstens 30 g.

Die Zulassung zu dieser Tarifstelle ist davon abhängig, dass ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Zeugnis vorgelegt wird, in dem insbesondere bescheinigt ist, dass die verwendeten Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller im Ausfuhrland hergestellt worden sind.

Ergänzende Bemerkung:

– Der angegebene Mindestwert wird fortschreitend spätestens am 1. April 1968 erreicht.

3. Konsumfertiges Fondue

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

Gesamt-
Einfuhrbelastung
je 100 kg
Nettogewicht

ex 04.04

ex 

Nahrungsmittelzubereitungen, genannt «Fondue», in Aufmachung für den Einzel­verkauf, hergestellt aus Emmentaler und Greyerzer, mit einem Milch­fettgehalt von mindestens 12 % und unter 18 % Gewichts­prozent, enthaltend Weisswein, Kirsch­was­ser, Stärke und Gewürze

35 R. E.

*

Die Zulassung zu dieser Tarifstelle ist davon abhängig, dass ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Zeugnis vorgelegt wird, in dem insbesondere bescheinigt ist, dass
die verwendeten Emmentaler und Greyerzer im Ausfuhrland hergestellt worden sind.

Schweizerische Delegation

Genf, den 29. Juni 1967

Herrn Th. Hijzen

Präsident der Delegation der EWG

für die GATT‑Wirtschaftsverhandlungen

Herr Präsident,
Von Ihrem Schreiben vom 29. Juni betreffend die Einfuhrregelung, die von der Euro­päischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Spezialmilch und Schmelzkäse ange­wandt werden wird, habe ich Kenntnis genommen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der schweizerischen Delegation

A. Weitnauer

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Genf, den 29. Juni 1967

Delegation der Kommission für die
GATT‑Wirtschaftsverhandlungen

Herrn Botschafter A. Weitnauer

Chef der schweizerischen Delegation

für die GATT‑Wirtschaftsverhandlungen

Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang des Schreibens vom 29. Juni 1967 zu bestätigen, mit welchem Sie mir folgendes mitteilten:
«Ich beehre mich, auf die Unterhandlungen Bezug zu nehmen, welche zwischen unseren beiden Delegationen über die schweizerischen Buttereinfuhren stattgefunden haben, und erlaube mir, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Die «BUTYRA», Schweizerische Zentralstelle für Butterversorgung, wird sich vornehmen, bei ihren Buttereinkäufen den in der EWG bestehenden Bezugsquellen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit es die Qualität, der Preis und die Liefermöglichkeiten erlauben, wird sie eine Beteiligung der EWG an den gesamten Buttereinfuhren der Schweiz im Ausmass von mindestens 20 Prozent anstreben».
Ich habe von dieser Mitteilung Kenntnis genommen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Th. C. Hijzen

Präsident der Delegation der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Verhandlungen von 1966 unter Artikel XXVIII

Liste XL – Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Die Delegationen der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz haben ihre Verhandlungen unter Artikel XXVIII³ über die Änderung oder den Rückzug der in Liste XL enthaltenen Konzessionen abgeschlossen. Die Ergebnisse sind im beiliegenden Bericht enthalten.

Th. C. Hijzen

A. Weitnauer

unterzeichnet im Namen
der Delegation der Kommission der EWG

unterzeichnet im Namen
der schweizerischen Delegation

³ SR 0.632.21

Ergebnisse der unter Artikel XXVIII mit der schweizerischen Regierung geführten Verhandlungen über die Änderung oder den Rückzug der in Liste XL enthaltenen Konzessionen der EWG

Änderungen in der Liste XL – EWG
B. Zu ändernde Konzessionen

Tarifposition

Warenbezeichnung

konsolidierte Zoll­ansätze in den
geltenden Listen

zu
konso­li­dierende Zollansätze

Die folgende Konzession:

ex 04.04

Käse und Quark:

–  Käse von der Art des Emmentaler, Greyerzer     oder Sbrinz, in Laiben, mit einer Reifezeit     von mindestens 4 Monaten, mit einem     Gehalt an Fett von wenigstens 45 Gewichts­    hundertteilen in der Trockenmasse und
    mit einem Wert von 95 R. E. oder mehr
    für 100 kg (a)

15 R. E. für
100 kg

    (a)  Die Zulassung zu diesem Absatz unter­          liegt den von den zuständigen Behörden           fest­zusetzenden Voraussetzungen.

Eigengewicht

wird ab 1. Juli 1967 durch folgende Konzession ersetzt:

ex 04.04

Käse und Quark:

–  Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz und Appen­    zeller mit einem Gehalt an Fett von
    wenigstens 45 Gewichtshundertteilen in der     Trockenmasse:

–  –  in Standardlaiben, mit einer Reifezeit von         mindestens drei Monaten und einem Wert         von 141,75 R. E. oder mehr für 100 kg         Eigengewicht

7,5 R. E. für

100 kg

–  –  in vakuumverpackten Stücken:

Eigengewicht

–  –  –  mit Rinde wenigstens auf einer Seite,             mit einem Eigengewicht von 450 g oder             mehr und mit einem Wert von 170 R. E.             oder mehr für 100 kg Eigengewicht

7,5 R. E. für

100 kg

–  –  –  mit einem Eigengewicht von 75 g oder             mehr und 250 g oder weniger und             einem Wert von 190 R. E. oder mehr             für 100 kg Eigengewicht

Eigengewicht

7,5 R. E. für

100 kg

Eigengewicht

Ergänzende Bemerkungen zur Konzession:
1. Zulassung zu diesen Unterpositionen unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
2.⁴
Als Standard‑Laibe gelten Laibe mit folgendem Eigengewicht: Emmentaler: von 60 kg bis 130 kg, Greyerzer: von 20 kg bis 45 kg; Sbrinz: von 20 kg bis 50 kg; Appenzeller: von 6 kg bis 8 kg.
3. Die vakuumverpackten Stücke mit einem Eigengewicht von 75 g oder mehr und 250 g oder weniger gelangen nur in den Genuss der Konzession, wenn die Verpackung mindestens die folgenden Angaben enthält:

–  die Käsesorte

–  den Fettgehalt

–  den verantwortlichen Verpacker

–  das Herstellungsland

4. Die erwähnten Mindestwerte werden fortschreitend ab 1. Juli 1967 in Kraft treten.
Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, ab gleichem Datum, werden diese Mindestwerte automatisch unter Berücksichtigung der Änderungen in den die Preisbildung für Emmentalerkäse in der Gemeinschaft bestimmenden Faktoren angepasst.
Diese Anpassung erfolgt auf der Grundlage einer Erhöhung oder Senkung des Mindestwertes um 14 R. E. für jede Veränderung nach oben oder nach unten von 1 R. E. für 100 kg des in der Gemeinschaft geltenden gemeinsamen Milchrichtpreises.
5. Die Konzession wird anlässlich der Einführung der neuen gemeinschaft­lichen Regelung für die in Frage stehenden Produkte, spätestens jedoch am 1. August 1967, in Kraft gesetzt.
⁴ Fassung gemäss dem Abk. vom 25. Nov. 1987 ( AS 1988 278 ).

Verhandlungen von 1966 unter Artikel XXVIII

Liste LIX ‑ Schweizerische Eidgenossenschaft

Die Delegationen der Schweiz und der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben ihre Verhandlungen unter Artikel XXVIII⁵ abge­schlos­sen und sind übereingekommen, die in Liste LIX enthaltenen Konzessionen für die folgenden Produkte unverändert zu belassen:

0404.

Käse und Quark:

ex 

10

–  Weichkäse:

    Roquefort

    Brie, Camembert, Reblochon, Pont‑l’Evêque

    Gorgonzola

    Crescenza, Italico, Mascarpone, Mozzarella,

    Ricotta Romana, Robiola, Stracchino

–  Hart‑ oder Halbhartkäse:

ex 

22

–  –  andere:

        Saint‑Paulin (Port‑Salut)

        Cantal

        Caciocavallo, Canestrato (Pecorino Siciliano), Aostataler Fontina,
        Grana, Pecorino (Pecorino Romano, Fiore Sardo,
        anderer Pecorino), Provolone, Asiago, Bitto, Brà, Fontal, Montasio

ex 

28

        Saint‑Nectaire

Genf, den 29. Juni 1967.

Unterzeichnet im Namen
der schweizerischen Delegation:

Unterzeichnet im Namen
der Delegation der Kommission der EWG:

A. Weitnauer

Th. C. Hijzen

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Genf, den 29. Juni 1967

Delegation der Kommission für die
GATT‑Wirtschaftsverhandlungen

Herrn Botschafter A. Weitnauer

Chef der schweizerischen Delegation

für die GATT‑Wirtschaftsverhandlungen

Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 29. Juni 1967 zu bestätigen, mit welchem Sie mir folgendes mitteilten:
«Die Unterhandlungen der letzten Wochen haben unsere beiden Dele­gationen zum Abschluss einer Vereinbarung über die Einfuhrregelung für gewisse aus der EWG und der Schweiz stammende Käsesorten geführt.
Die Schweiz hat im Rahmen dieser Vereinbarung die Zollansätze für eine gewisse Zahl von Käsesorten, welche besonders die EWG interessieren, rekonsolidiert. Sie äusserte im Verlaufe der Verhandlungen überdies den Wunsch, mit der EWG im Zusammenhang mit der Rekonsolidierung ihrer (tiefen) Zollansätze Abmachungen zu treffen, die Gewähr dafür bieten würden, dass der schweizerische Markt nicht durch die Wirkungen der von der EWG und ihren Mitgliedstaaten praktizierten Ausfuhrerstattungen gestört wird. Zum grossen Bedauern der schweizerischen Delegation hat die Delegation der EWG sich zu solchen Abmachungen nicht bereitfinden zu können geglaubt.
Die schweizerische Delegation gibt der bestimmten Hoffnung Ausdruck, dass sich die Lage normalisieren wird und dass gewisse aus der EWG stammende Käsesorten auf dem schweizerischen Markt nicht zu anormal niedrigen Preisen angeboten werden. Ferner gibt sie der Hoffnung Ausdruck, dass eine Vereinbarung, wie sie im vorausgehenden Abschnitt umschrieben ist, in einem späteren Zeitpunkt getroffen werden kann. Sie versichert von vorneherein die Delegation der EWG ihrer vollen Unterstützung, damit die­selbe Disziplin auch seitens anderer Lieferanten von Käse der Schweiz eingehalten wird.»
Ich habe von dieser Mitteilung Kenntnis genommen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch­achtung.

Th. C. Hijzen

Präsident der Delegation der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Genf, den 30. Juni 1967

Delegation der Kommission für die
GATT‑Wirtschaftsverhandlungen

Herrn Botschafter A. Weitnauer

Chef der schweizerischen Delegation

für die GATT‑Wirtschaftsverhandlungen

Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 30. Juni 1967 zu bestätigen, dessen Inhalt wie folgt lautet:
«Ich beehre mich, auf die Besprechungen Bezug zu nehmen, die zwischen den Delegationen der Schweiz und der EWG über die Wertgrenzen statt­gefunden haben, die in die EWG‑Konzessionsliste unter den Positionen 58.10 (Stickereien), 61.05 (Taschentücher und Ziertaschentücher) und 84.41 (Näh­maschinen) aufgenommen werden. Die Schweiz hat vom Vorbehalt der EWG Kenntnis genommen, diese Wertgrenzen einer Revision zu unter­ziehen, um der Preisentwicklung Rechnung zu tragen.
Die schweizerische Delegation und die Delegation der EWG sind übereingekommen, dass eine solche Revision nicht unternommen wird, bevor Konsultationen zwischen der Schweiz und der EWG stattgefunden haben. Auch auf schweizerisches Begehren hin werden derartige Konsultationen erfolgen.
Die Bestimmungen dieses Schreibens werden integrierenden Bestandteil der zwischen der Schweiz und der EWG im Rahmen der sechsten Zollkonferenz des GATT (Kennedy‑Runde) abgeschlossenen Vereinbarungen bilden.»
Ich bin in der Lage, im Namen der EWG mein Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Th. C. Hijzen

Präsident der Delegation der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Genf, den 30. Juni 1967

Delegation der Kommission für die
GATT‑Wirtschaftsverhandlungen

Herrn Botschafter A. Weitnauer

Chef der schweizerischen Delegation

für die GATT‑Wirtschaftsverhandlungen

Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 30. Juni 1967 zu bestätigen, dessen Inhalt wie folgt lautet:
«Ich beehre mich, auf die Besprechungen Bezug zu nehmen, die zwischen den Delegationen der Schweiz und der EWG über Position 59.17 B I und II (Müllergaze) stattgefunden haben. Die Schweiz hat von der Anmerkung der EWG Kenntnis genommen, wonach die Zulassung innerhalb dieser Unter­positionen von nicht konfektionierter Müllergaze von den durch die zuständigen Behörden festzulegenden Bedingungen abhängig ist.
Die Schweiz hat sich bereit erklärt, die Zulassungsbedingungen anzunehmen, wie sie im Beschluss des EWG‑Rates vom 22. Dezember 1966 festgelegt und am 1. April 1967 in Kraft gesetzt worden sind, d. h. diese Gewebe mit der im Beschluss vorgesehenen besonderen Markierung zu versehen.
Die schweizerische Delegation und die Delegation der EWG sind übereingekommen, dass im Falle einer Änderung dieser Zulassungsbedingungen die schweizerische Delegation vorgängig konsultiert und eine angemessene Frist für die Inkraftsetzung der neuen Bedingungen vorgesehen wird.
Die Bestimmungen dieses Schreibens werden integrierenden Bestandteil der zwischen der Schweiz und der EWG im Rahmen der sechsten Zollkonferenz des GATT (Kennedy‑Runde) abgeschlossenen Vereinbarungen bilden.»
Ich bin in der Lage, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mein Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Th. C. Hijzen

Präsident der Delegation der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Genf, den 30. Juni 1967

Delegation der Kommission für die
GATT‑Wirtschaftsverhandlungen

Herrn Botschafter A. Weitnauer

Chef der schweizerischen Delegation

für die GATT‑Wirtschaftsverhandlungen

Herr Botschafter,
Ich beehre mich, auf das am 30. Juni 1967 in Genf paraphierte Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten Bezug zu nehmen.
Die Delegation der Kommission ist der Auffassung, dass keine Auslegungs­schwierigkeit mehr bestehen bleiben sollte. Sollten dennoch in der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens Schwierigkeiten auftreten, so hätte sich die gemischte Kommission, die im vierten Teil des Abkommens vorgesehen ist, unver­züg­lich damit zu befassen.
Was die Gemeinschaft betrifft, so behält sie sich das Recht vor, nach Konsultierung der gemischten Kommission die vereinbarten Zollkonzessionen teilweise oder ganz rückgängig zu machen, falls die schweizerische Regierung oder die schweizerische Uhrenindustrie sich veranlasst sehen sollten, an die Stelle der Beschränkungen öffent­­lichen oder privaten Rechts, deren Abschaffung oder Anpassung in den Bestim­mungen des Abkommens vorgesehen sind, andere Massnahmen mit gleicher Wirkung zu setzen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Th. C. Hijzen

Präsident der Delegation der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft


Schweizerische Delegation

Genf, den 30. Juni 1967

Herrn Th. Hijzen

Präsident der Delegation der EWG

für die GATT‑Wirtschaftsverhandlungen

Herr Präsident,
Ich beehre mich, auf Ihre Zeilen vom 30. Juni 1967 hinsichtlich des am 30. Juni 1967 in Genf paraphierten Abkommens betreffend die Erzeugnisse der Uhren­industrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten Bezug zu nehmen.
Die schweizerische Delegation teilt Ihre Auffassung, dass keine Schwierigkeit in der Auslegung des genannten Abkommens auftreten sollte. Zudem ist sie der Meinung, dass seine Anwendung kein Problem aufwerfen wird, das nicht in der gemischten Kommission gelöst werden könnte.
Die schweizerische Delegation nimmt Kenntnis von der Klausel, wonach sich die Gemeinschaft das Recht vorbehält, unter den in Ihrem Schreiben definierten Vor­bedingungen die vereinbarten Zollkonzessionen teilweise oder ganz rückgängig zu machen. Unter diesen Umständen sieht sich die schweizerische Delegation gezwungen, sich das Recht vorzubehalten, nach Konsultation der gemischten Kommission die schweizerischen Leistungen teilweise oder ganz rückgängig zu machen, falls infolge des Rückzugs von Konzessionen seitens der EWG das Gleichgewicht des Abkommens gestört werden sollte.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch­achtung.

A. Weitnauer

Delegation der Republik Argentinien

Genf, den 30. Juni 1967

für die GATT‑

Wirtschaftsverhandlungen

Herrn Botschafter A. Weitnauer

Präsident der schweizerischen Delegation

Herr Präsident,
Mit einem von heute datierten Schreiben haben Sie mir folgendes mitgeteilt:
«In den im Rahmen der Kennedy‑Runde geführten Verhandlungen zwischen unseren beiden Delegationen fragte die argentinische Delegation die schweizerische Delegation, ob es ihr möglich sei, ein der Einfuhr von argentinischem Rotwein in die Schweiz vorbehaltenes bilaterales Kontingent festzusetzen.
Die schweizerische Delegation machte geltend, dass die Einfuhr von argentinischen Weinen im Rahmen eines jährlich zugunsten von rund zehn Ländern, darunter Argentinien, eröffneten Globalkontingents erfolgen könne.
Die argentinische Delegation machte jedoch geltend, dass die schweizerischen Importeure bis heute von dieser Einfuhrmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht haben, da die argentinischen Weine in der Schweiz nicht genügend bekannt seien; einzig ein bilaterales Kontingent, das den argentinischen Wei­nen vorbehalten wäre, könnte die Einführung dieser Weine in der Schweiz gestatten.
Die schweizerische Delegation erklärte, es sei ihr nicht möglich, im Rahmen der gegenwärtigen Verhandlungen in der Kennedy‑Runde ein den argentinischen Weinen vorbehaltenes bilaterales Kontingent festzusetzen; zudem würde die Rückkehr zu den bilateralen Kontingenten einen Rückschritt gegenüber dem gegenwärtigen System der Globalkontingente darstellen.
Die Schweizerische Delegation erklärt sich jedoch bereit, die Einführung von argentinischen Weinen auf dem schweizerischen Markt zu fördern, um sie den schweizerischen Importeuren und Verbrauchern bekannt zu machen. Zu diesem Zweck wird ab 1. Juli für die Dauer eines Jahres ein besonderes und ausserordentliches Kontingent von 2000 hl eröffnet werden und den interessierten Importeuren zur ausschliesslichen Einfuhr von argentinischen Rotweinen zur Verfügung stehen. Spätere Lieferungen – nach dieser ersten Einführung auf dem schweizerischen Markt – werden wieder im Rahmen des Globalkontingents erfolgen müssen, in dessen Genuss Argentinien weiterhin stehen wird.»
Ich habe vom Vorstehenden mit Genugtuung Kenntnis genommen und danke Ihnen dafür.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch­achtung.

Juan B. Martin

Botschafter

⁵ SR 0.632.21
Markierungen
Leseansicht