Gesetz über den Lehrmittelverlag
                            1 Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.9 Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG) (vom 11. April 2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträg e des Regierungsrates vom 25. Feb ruar 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und der Kommission für Bildun g und Kultur vom 2. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            3 Es  besteht  ein  Lehrmittelverl ag  in  der  Form  einer  Aktien gesellschaft nach Art. 620 ff. OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 mit Sitz in Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            3 Der Kanton Zürich hält die Me hrheit am Aktienkapital des Lehrmittelverlags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strategie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat legt eine Eigentümerstrategie für den Lehrmittelverlag  fest  und  legt  diese  dem  Kantonsrat  zur  Kenntnis nahme vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Eigentümerstrategi e umfasst insbesondere a.   Ziele des Kantons als Eigent ümer des Lehrmittelverlags, b. strategische Vorgaben an den Le hrmittelverlag zur Erreichung dieser Ziele, namentlich zu dessen Aufgaben, c.   Vorgaben zur Qualität der Le hrmittel und zur Pr eisgestaltung, d.   Vorgaben zum Zusammenwirken mit kantonalen Stellen und der Lehrerschaft, e.   finanzielle Zielwerte und Vorgaben zum Risikomanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beaufsicht igt den Lehrmi ttelverlag. Er überwacht die Einhaltung dieses Gese tzes und der Eigentümerstrategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der für das Bildungs wesen zuständigen Direktio n (Direktion) übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.9 Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG) Aktionärsrechte und -pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            3 Der Regierungsr at nimmt die Rechte und Pflichten des Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons als Aktionär des Lehrmittelverla gs wahr, soweit er diese Aufgabe nicht der Direktion überträgt. Bericht erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Vertretung  des  Kantons in  der  Genera lversammlung informiert  die  Direktion  über  di e  Geschäftstätigkei t  des  Lehrmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verlags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion erstellt jährlich einen Bericht über die Umsetzung der  Eigentümerstrategie  und  unterbre itet  diesen  zusammen  mit  dem Geschäftsbericht und dem Revisionsbe richt des Lehrmittelverlags dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  informiert  de n  Kantonsrat  jährlich  über  den Geschäftsbericht  und  den  Berich t  über  die  Umsetzung  der  Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tümerstrategie. Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Verwaltungsrat des Lehrmi ttelverlags sind insbesondere verlegerische, betriebswirtschaftl iche  und  rechtliche  Fachkompetenz, die Schule und die Wissenscha ft angemessen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat legt ein Anforderungsprofil für die Mitglieder fest. B. Aufgaben des Lehrmittelverlags Lehrmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
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                            1 Der Lehrmittelverlag entwicke lt, produziert, beschafft und vertreibt für die Volksschule und we itere Bereiche de s Bildungswesens Medien und Materialien in gedruckter, digitaler oder anderer Form, die dem Lehren und Lernen dienen (Lehrmittel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er stellt sicher, dass der Volk sschule dem Lehrplan entsprechende Lehrmittel von hoher Qualit ät zur Verfügung stehen. Aufträge des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton erteilt dem Lehr mittelverlag Aufträge zur Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wicklung, Produktion oder Beschaffung von obligatorischen Lehrmit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teln und von Lehrmitteln , für die auf dem Mark t kein genügendes An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebot besteht. Er kann auch ande re Unternehmen damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Lehrmittelverlag  stellt  diese  Lehrmittel  preiswert  zur  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kanton und die Lehrerschaft wi rken bei der Konzeption, der Entwicklung, der Einführung und der Evaluation der Lehrmittel mit. Leistungs vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            4 Die Direktion und der Lehrmitte lverlag regeln die Einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten zu den Aufträgen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 durch Leistung svereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            4 Der Lehrmittelverlag kann weitere Tätigkeiten ausüben, die geeignet sind, die Aufgaben nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und 9 zu fördern. Er kann insbe sondere Dienstleistungen und Weit erbildungsveranstaltungen anbieten sowie Rechte an Lehrmitteln erwerben, vermitteln oder verwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfüllung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Lehrmittelverlag erfüllt seine Aufgaben nach unter nehmerischen Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann mit Dritten zusammenar beiten oder Dritten Aufträge im Rahmen der Entwicklung , Produktion oder Beschaffung von Lehrmit teln erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er kann sich an anderen Untern ehmen beteiligen, Unternehmen erwerben  oder  sich  mit  anderen  Unternehmen  zusammenschliessen, wenn dies a.   der Erfüllung seiner Aufgaben dient, b.   der Eigentümerstrategie des Kantons entspricht und c.   wirtschaftlich sinnvoll und tragbar ist. C. Beteiligung Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Am  Lehrmittelverla g  können  sich  weitere  Kantone,  Ge meinden und Private beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat entscheidet über die Veräusserung von Aktien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er kann mit weiteren Aktionäre n eine gemeinsa me Eigentümer strategie festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Er stellt durch vertragliche Regelungen sicher, dass die Vorgaben dieses Gesetzes und der Eigentümerstrategie eingehalten werden. D. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gründung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            3 Der Regierungsrat gr ündet die Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Rechten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflichten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            4 Der Kanton überträgt der Ge sellschaft die im Zusammen hang mit dem bisherigen Lehrmittelverlag Zürich erworbenen Rechte und Pflichten sowie die dem Lehr mittelverlag dienenden Aktiven und Passiven zum Buchwert gemäss Bilanz des Lehrmittelverlags Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.9 Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG) Darlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            4 Der Kanton kann der Gesellschaft Darlehen gewähren. Übergang der Anstellungs verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton strebt einen ein vernehmlichen Üb ergang der Anstellungsverhältnisse an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er entschädigt die Angestellten für Ansprüche, die sie nach bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - herigem Recht erworben haben, soweit diese mit dem Übergang ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Lehrmittelverlag richtet de n vom bisherigen Lehrmittelver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lag Zürich übernommenen Angestellt en für die Dauer von zwei Jahren mindestens den bisherigen Lohn aus (Besitzstand). Haftung für bisherige Verbindlich keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            4 Der Kanton haftet Dritten g egenüber solidarisch mit dem Lehrmittelverlag für Verb indlichkeiten des bisher igen Lehrmittelverlags Zürich, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind. Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            4 Das Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 wird wie folgt geän- dert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 63 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2015-03-06 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Noch nicht in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 410.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Text siehe OS 73, 63 .