Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (0.974.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Abgeschlossen in Wien am 8. April 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 1980¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. Februar 1981 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Juni 1985 (Stand am 21. Februar 2019) ¹ AS 1985 1286
Präambel
Die Vertragsstaaten dieser Satzung,
in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen²,
eingedenk der Hauptziele der von der sechsten ausserordentlichen Session der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen über die Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, der Erklärung und des Aktionsplans von Lima für industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit, welche die zweite Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung verabschiedet hat, und der Resolution der siebten ausserordentlichen Session der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit,
erklärend,
dass es notwendig ist, eine gerechte und ausgewogene Wirtschafts‑ und Sozialordnung zu schaffen, und zwar durch Beseitigung wirtschaftlicher Ungleichheiten, durch Schaffung zweckmässiger und gerechter internationaler Wirtschaftsbeziehungen, durch wirksame soziale und wirtschaftliche Änderungen und durch Förderung der notwendigen strukturellen Änderungen in der Entwicklung der Weltwirtschaft,
dass die Industrialisierung eine wirksame Wachstumshilfe ist, die entscheidende Bedeutung hat für die schnelle wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, für die Anhebung des Lebensstandards und der Lebensqualität der Völker aller Länder und für die Schaffung einer gerechten Wirtschafts‑ und Sozialordnung,
dass alle Länder das uneingeschränkte Recht auf Industrialisierung haben und dass jeder Industrialisierungsprozess den wesentlichen Zielen einer autarken und integrierten sozialökonomischen Entwicklung entsprechen muss und die notwendigen Änderungen herbeiführen sollte, die eine gerechte und echte Beteiligung aller Völker an der Industrialisierung ihrer Länder sicherstellen,
dass es wesentlich ist, die Industrialisierung durch alle möglichen koordinierten Massnahmen, einschliesslich Verbesserung, der Weitergabe und der Angleichung von Technologien auf globaler, regionaler und nationaler Ebene und auch in den verschiedenen Wirtschaftszweigen zu fördern, da die internationale Zusammenarbeit für die Entwicklung das gemeinsame Ziel und die gemeinsame Verpflichtung aller Länder ist,
dass alle Länder ungeachtet ihrer Gesellschafts‑ und Wirtschaftssysteme entschlos­sen sind, das Gemeinwohl ihrer Völker durch individuelle und kollektive Mass­nahmen zu fördern, welche zum Ziel haben, die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichheit der Völker zu erweitern, die wirt­schaftliche Unabhängigkeit der Entwicklungsländer zu festigen, diesen Ländern einen gerechten Anteil an der industriellen Gesamtproduktion der Welt zu sichern und zu Frieden und Sicherheit auf der ganzen Welt und zum Wohlstand aller Völker in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen beizutragen,
eingedenk dieser Richtlinien
bestrebt, im Einklang mit Kapitel IX der Charta der Vereinten Nationen eine Spezialorganisation mit der Bezeichnung Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) zu errichten, welche die zentrale Aufgabe, für die Überprüfung und Förderung der Koordination aller Tätigkeiten des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der industriellen Entwicklung, in Übereinstimmung mit den Befugnissen, welche die Charta der Vereinten Nationen dem Wirtschafts‑ und Sozialrat überträgt sowie das, die gegenseitigen Beziehungen regelnden Abkommen übernehmen und dafür verantwortlich zeichnen soll,
vereinbaren hiermit diese Satzung.
² SR 0.120

Kapitel I  Ziele und Aufgaben

Art. 1 Ziele
Hauptziel der Organisation ist es, die industrielle Entwicklung in den Entwicklungsländern zu fördern und zu beschleunigen, um zur Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen, Ausserdem fördert die Organisation die industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit auf globaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in einzelnen Wirtschaftszweigen.
Art. 2 Aufgaben
Die Organisation trifft ganz allgemein alle Massnahmen, die zur Verwirklichung der oben genannten Ziele notwendig und zweckmässig sind, und unternimmt im besonderen folgende Schritte:
a) Sie begünstigt und leistet, je nach Bedarf, Unterstützung für die Entwicklungsländer bei der Förderung und Beschleunigung ihrer Industrialisierung, insbesondere bei der Entwicklung, Erweiterung und Modernisierung ihrer Industrien;
b) sie veranlasst, koordiniert und verfolgt im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen die Tätigkeit des Systems der Vereinten Nationen, um es der Organisation zu ermöglichen, im Bereich der industriellen Entwicklung die zentrale Koordinierungsaufgabe zu übernehmen;
c) sie schafft neue und entwickelt bestehende Konzepte und Ansätze der industriellen Entwicklung auf globaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in den einzelnen Wirtschaftszweigen und führt im Hinblick auf die Fest­legung neuer Richtlinien für eine harmonische und ausgewogene industrielle Entwicklung Studien und Untersuchungen durch, wobei sie gebührend berücksichtigt, wie Länder mit verschiedenen sozialökonomischen Systemen Industrialisierungsprobleme lösen;
d) sie fördert und begünstigt die Entwicklung und Anwendung von Planungstechniken und hilft bei der Ausarbeitung von Entwicklungsprogrammen, wissenschaftlichen und technologischen Programmen und Industriali­sierungsplänen auf dem öffentlichen, genossenschaftlichen und privaten Sektor;
e) sie begünstigt die und beteiligt sich an der Ausarbeitung integrierter und interdisziplinärer Ansätze zur beschleunigten Industrialisierung der Entwicklungsländer;
f) sie stellt ein Forum und ein Instrument dar, das den Entwicklungsländern und den Industrieländern zur Verfügung steht für ihre Kontakte, Konsultationen und, auf Ersuchen der beteiligten Länder, für Verhandlungen zur Industrialisierung der Entwicklungsländer;
g) sie unterstützt die Entwicklungsländer beim Aufbau und Betrieb von Indus­trien, einschliesslich der Agrar‑ und der Grundindustrien, um die volle Nutzung von örtlich vorhandenen Naturschätzen und Arbeitskräften zu erreichen und um die Produktion von Gütern für In‑ und Auslandmärkte zu sichern und zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit dieser Länder beizutragen;
h) sie dient als Austauschstelle für Industrieinformationen, sammelt und überprüft selektiv, analysiert und verarbeitet zur weiteren Verbreitung Informa­tion über alle Aspekte der industriellen Entwicklung auf globaler, regionaler und nationaler Ebene und in den verschiedenen Wirtschaftszweigen, einschliesslich des Austauschs von Erfahrungen und technologischen Errungenschaften der industriell entwickelten Länder und der Entwicklungsländer mit verschiedenen Gesellschafts‑ und Wirtschaftssystemen;
i) sie widmet besonderen Massnahmen zur Unterstützung der am wenigsten entwickelten Binnen- und Inselländer sowie der von Wirtschaftskrisen und Naturkatastrophen am härtesten betroffenen Entwicklungsländer besondere Aufmerksamkeit, ohne die Interessen der anderen Entwicklungsländer aus dem Blick zu verlieren;
j) sie fördert, begünstigt und unterstützt die Entwicklung, Auswahl, Anpassung, Weitergabe und Anwendung industrieller Technologien, wobei sie den sozialökonomischen Bedingungen und den besonderen Bedürfnissen der betreffenden Industrie Rechnung trägt und die Weitergabe von Technologien der Industrie‑ an die Entwicklungsländer und auch zwischen den Entwicklungsländern selbst besonders berücksichtigt;
k) sie organisiert und fördert industrielle Ausbildungsprogramme, die den Entwicklungsländern helfen sollen, technisches und sonstiges geeignetes Personal auszubilden, das auf verschiedenen Stufen für die beschleunigte industrielle Entwicklung benötigt wird;
l) sie berät und unterstützt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen, den Spezialorganisationen und der Inter­nationalen Atomenergie‑Agentur die Entwicklungsländer bei der Nutzbarmachung, Erhaltung und örtlichen Verarbeitung ihrer Naturschätze, um die Industrialisierung dieser Länder zu fördern;
m) sie stellt Muster‑ und Demonstrationsanlagen zur Beschleunigung der Industrialisierung in bestimmten Wirtschaftszweigen zur Verfügung;
n) sie erarbeitet besondere Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit auf industriellem Gebiet zwischen den Entwicklungsländern und zwischen den Industrie‑ und den Entwicklungsländern;
o) sie hilft in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Gremien bei der regionalen Planung für die industrielle Entwicklung der Entwicklungsländer im Rahmen der regionalen und subregionalen Zusammenschlüsse dieser Länder;
p) sie begünstigt und fördert die Gründung und Stärkung von Industrie‑, Handels‑ und Berufsvereinigungen und ähnlichen Organisationen, welche die volle Nutzung der eigenen Möglichkeiten der Entwicklungsländer im Hinblick auf die Entwicklung ihrer nationalen Industrien erleichtern könnten;
q) sie hilft bei der Schaffung und Verwaltung einer institutionellen Infrastruktur, um Lenkungs‑, Beratungs‑ und Entwicklungsdienste für die Industrien bereitzustellen;
r) sie hilft auf Antrag der Regierungen von Entwicklungsländern bei der Beschaffung ausländischen Kapitals zur Finanzierung bestimmter Industrievorhaben zu reellen, gerechten und beiderseits annehmbaren Bedingungen.

Kapitel II  Teilnahme

Art. 3 Mitglieder
Die Mitgliedschaft in der Organisation steht allen Staaten offen, die den Zielen und Grundsätzen der Organisation zustimmen:
a) Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie‑Agentur können Mitglieder der Organisation werden, indem sie nach Artikel 24 und Artikel 25 Absatz 2 Vertragsparteien dieser Satzung werden.
b) Andere als die unter Buchstabe a genannten Staaten können Mitglieder der Organisation werden, indem sie nach Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c Vertragsparteien dieser Satzung werden, nachdem ihre Aufnahme auf Empfehlung des Rates von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gebilligt wurde.
Art. 4 Beobachter
1.  Die Rechtsstellung eines Beobachters bei der Organisation wird auf Antrag den Beobachtern bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen zuerkannt, sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst.
2.  Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Konferenz befugt, andere Beobachter zur Teilnahme an den Arbeiten der Organisation einzuladen.
3.  Die Beobachter sind berechtigt, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung und dieser Satzung an den Arbeiten der Organisation teilzunehmen.
Art. 5 Einstellung in den Rechten
1.  Einem Mitglied der Organisation, dem die Ausübung der Rechte und Vorrechte eines Mitglieds der Vereinten Nationen zeitweilig entzogen wird, wird damit auch die Ausübung der Rechte und Vorrechte eines Mitglieds der Organisation zeitweilig entzogen.
2.  Ein Mitglied, das mit der Zahlung seiner Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Organisation kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Pflichtbeiträge erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für die zwei vorausgegangenen Rechnungsjahre schuldet. Jedes Organ kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts in diesem Organ gestatten, wenn feststeht, dass der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.
Art. 6 Austritt
1.  Ein Mitglied kann aus der Organisation austreten, indem es beim Depositar eine Urkunde hinterlegt, mit welcher es diese Satzung kündigt.
2.  Die Kündigung wird am letzten Tag des Rechnungsjahres wirksam, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt.
3.  Die Beiträge, die das austretende Mitglied für das Rechnungsjahr zu zahlen hat, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt, sind die gleichen wie die Pflichtbeiträge im Jahr der Hinterlegung. Zusätzlich leistet das austretende Mitglied alle freiwilligen Beiträge, die es vor der Hinterlegung angekündigt hat.

Kapitel III  Organe

Art. 7 Haupt‑ und Nebenorgane
1.  Die Hauptorgane der Organisation sind
a) die Generalkonferenz (als «Konferenz» bezeichnet),
b) der Rat für industrielle Entwicklung (als «Rat» bezeichnet);
c) das Sekretariat.
2.  Es wird ein Programm‑ und Haushaltsausschuss eingesetzt, der den Rat bei der Vorbereitung und Prüfung des Arbeitsprogramms, des ordentlichen Haushalts und des Betriebshaushalts der Organisation sowie anderer die Organisation betreffender finanzieller Fragen unterstützt.
3.  Andere Nebenorgane, insbesondere Fachausschüsse, können von der Konferenz oder vorn Rat eingesetzt werden, wobei diese den Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Vertretung gebührend berücksichtigen.
Art. 8 Generalkonferenz
1.  Die Konferenz besteht aus Vertretern aller Mitglieder.
2. a) Die Konferenz hält alle zwei Jahre eine ordentliche Session ab, sofern sie nichts anderes beschliesst. Auf Antrag des Rates oder der Mehrheit aller Mitglieder wird sie vom Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Session einberufen.
b) Die ordentlichen Sessionen finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst. Der Ort einer ausserordentlichen Session wird vom Rat festgelegt.
3.  Ausser den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten nimmt die Konferenz folgende Aufgaben wahr:
a) Sie bestimmt die Leitlinien und die allgemeinen Ziele der Organisation;
b) sie prüft die Berichte des Rates, des Generaldirektors und der Nebenorgane der Konferenz;
c) sie genehmigt nach Artikel 14 das Arbeitsprogramm, den ordentlichen Haushalt und den Betriebshaushalt der Organisation, legt nach Artikel 15 den Beitragsschlüssel fest, genehmigt die Finanzordnung der Organisation und wacht darüber, dass die finanziellen Mittel der Organisation wirksam eingesetzt werden;
d) sie ist befugt, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder Abkommen oder Übereinkommen zu beschliessen, die in die Zuständigkeit der Organisation fallende Angelegenheiten betreffen, und bezüglich solcher Abkommen oder Übereinkommen Empfehlungen an die Mitglieder zu richten;
e) sie richtet in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Organisation fallen, Empfehlungen an die Mitglieder und an die internationalen Organisationen;
f) sie trifft andere geeignete Massnahmen, damit die Organisation ihre Ziele verfolgen und ihre Aufgabe wahrnehmen kann.
4.  Die Konferenz kann dem Rat ihre Rechte und Aufgaben übertragen, soweit sie es für wünschenswert hält; hiervon ausgenommen sind die Rechte und Aufgaben nach Artikel 3 Buchstabe b; Artikel 4; Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d; Artikel 9 Absatz 1; Artikel 10 Absatz 1; Artikel 11 Absatz 2; Artikel 14 Absätze 4 und 6; Artikel 15; Artikel 18; Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b und Anhang I.
5.  Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
6.  Jedes Mitglied hat in der Konferenz eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung der Konferenz nichts anderes bestimmt ist.
Art. 9 Rat für industrielle Entwicklung
1.  Der Rat besteht aus 53 Mitgliedern der Organisation; sie werden von der Konferenz gewählt, die den Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Vertretung gebührend berücksichtigt. Bei der Wahl der Mitglieder des Rates legt die Konferenz die folgende Sitzverteilung zugrunde: 33 Mitglieder des Rates werden aus den Staaten gewählt, die in den Teilen A und C, 15 aus den Staaten, die in Teil B und 5 aus den Staaten, die in Teil D des Anhangs I aufgeführt sind.
2.  Die Amtszeit der Mitglieder des Rates dauert vom Ende der ordentlichen Session der Konferenz, auf der sie gewählt werden, bis zum Ende der vier Jahre danach stattfindenden ordentlichen Session der Konferenz; jedoch beginnt die Amtszeit der Mitglieder, die auf der ersten Session gewählt werden, mit dem Zeitpunkt dieser Wahl, wobei die Hälfte von ihnen nur bis zum Ende der zwei Jahre danach stattfindenden ordentlichen Tagung im Amt bleiben. Die Mitglieder des Rates können wiedergewählt werden.
3. a) Der Rat hält mindestens eine ordentliche Session im Jahr ab, und zwar zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt. Auf Antrag der Mehrheit aller Ratsmitglieder wird er vom Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Session einberufen.
b) Die Sessionen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nichts anderes beschliesst.
4.  Ausser den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten oder ihm von der Konferenz übertragenen Aufgaben nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr:
a) Er überwacht im Auftrag der Konferenz die Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms und die Einhaltung des entsprechenden ordentlichen Haus­­halts und Betriebshaushalts sowie die Durchführung anderer Beschlüsse der Konferenz;
b) er empfiehlt der Konferenz einen Beitragsschlüssel für die Ausgaben im ordentlichen Haushalt;
c) er berichtet der Konferenz auf jeder ordentlichen Session über seine Tätigkeit;
d) er ersucht die Mitglieder um Auskunft über ihre die Arbeit der Organisation betreffende Tätigkeit;
e) in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Konferenz und unter Berücksichtigung der in der Zeit zwischen den Sessionen des Rates oder der Konferenz möglicherweise eintretenden Ereignisse ermächtigt er den General­direktor, die vom Rat für notwendig gehaltenen Massnahmen zu treffen, um unvorhergesehenen Ereignissen zu begegnen, wobei den Aufgaben und den finanziellen Mitteln der Organisation gebührend Rechnung zu tragen ist;
f) wird das Amt des Generaldirektors in der Zeit zwischen den Sessionen der Konferenz frei, so ernennt der Rat einen geschäftsführenden Generaldirektor, der diese Funktion bis zur nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Session der Konferenz ausübt;
g) er stellt die vorläufige Tagesordnung der Konferenz auf;
h) er erledigt innerhalb der in dieser Satzung festgelegten Grenzen alle anderen Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele der Organisation erforderlich sind.
5.  Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
6.  Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung des Rates nichts anderes bestimmt ist.
7.  Mitglieder, die im Rat nicht vertreten sind, lädt dieser ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen über Angelegenheiten teilzunehmen, die für sie von besonderem Belang sind.
Art. 10 Programm‑ und Haushaltsausschuss
1.  Der Programm‑ und Haushaltsausschuss besteht aus 27 Mitgliedern der Organisation; die Konferenz wählt sie unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes einer ausgewogenen geographischen Vertretung. Bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses legt die Konferenz die folgende Sitzverteilung zugrunde: 15 Mitglieder des Ausschusses werden aus den Staaten gewählt, die in den Teilen A und C, 9 aus den Staaten, die in Teil B und 3 aus den Staaten, die in Teil D des Anhangs I auf­geführt sind. Bei der Benennung ihrer Vertreter im Ausschuss berücksichtigen die Staaten deren persönliche Eignung und Erfahrung.
2.  Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses dauert vom Ende der ordentlichen Session der Konferenz, auf der sie gewählt werden, bis zum Ende der zwei Jahre danach stattfindenden ordentlichen Session der Konferenz. Die Mitglieder des Ausschusses können wiedergewählt werden.
3. a) Der Ausschuss hält mindestens eine Session im Jahr ab. Auf Antrag des Rates oder auf eigenen Antrag wird er vom Generaldirektor zu weiteren Sessionen einberufen.
b) Die Sessionen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nichts anderes beschliesst.
4.  Der Ausschuss
a) nimmt die ihm nach Artikel 14 zugewiesenen Aufgaben wahr;
b) erstellt den dem Rat vorzulegenden Entwurf des Beitragsschlüssels für die Ausgaben im ordentlichen Haushalt;
c) nimmt sonstige Aufgaben wahr, die ihm gegebenenfalls von der Konferenz oder vom Rat auf finanziellem Gebiet übertragen werden;
d) berichtet dem Rat auf jeder ordentlichen Tagung über alle seine Tätigkeiten und unterbreitet dem Rat von sich aus Ratschläge oder Vorschläge zu finanziellen Fragen.
5.  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
6.  Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Art. 11 Sekretariat
1.  Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor und den von der Organisation benötigten stellvertretenden Generaldirektoren und sonstigen Beamten.
2.  Der Generaldirektor wird auf Empfehlung des Rates von der Konferenz für die Dauer von vier Jahren ernannt; danach ist keine Wiederernennung mehr möglich.
3.  Der Generaldirektor ist der höchste Beamte der Organisation. Vorbehältlich der allgemeinen oder besonderen Weisungen der Konferenz oder des Rates hat der Generaldirektor die Gesamtverantwortung und die Befugnis, die Arbeit der Organisation zu leiten. Im Auftrag und unter Aufsicht des Rates ist der Generaldirektor für die Einstellung der Beamten und die Organisation und Leitung des Personalwesens verantwortlich.
4.  Der Generaldirektor und die übrigen Beamten dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von keiner Regierung oder Behörde ausserhalb der Organisation Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist, und sind nur der Organisation verantwortlich. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und des Personals zu beachten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
5.  Die Beamten werden vom Generaldirektor aufgrund von Regelungen ernannt, welche die Konferenz auf Empfehlung des Rates erlässt. Ernennungen von stellvertretenden Generaldirektoren bedürfen der Zustimmung des Rates. Die Anstellungsbedingungen entsprechen soweit wie möglich der allgemeinen Beamtenordnung der Vereinten Nationen. Bei der Einstellung von Personal und der Regelung der Anstellungsbedingungen ist das Hauptaugenmerk darauf zu richten, dass es notwendig ist, der Organisation die Dienste von Personen zu sichern, die Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Ehrenhaftigkeit besitzen. Es ist gebührend zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, die Personalauswahl auf breiter und ausgewogener geographischer Grundlage vorzunehmen.
6.  Der Generaldirektor ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Konferenz, des Rates und des Programm‑ und Haushaltsausschusses tätig und nimmt alle übrigen Aufgaben wahr, die ihm diese Organe übertragen. Er erstellt einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Organisation. Ausserdem legt er der Konferenz oder dem Rat alle weiteren erforderlichen Berichte vor.

Kapitel IV  Arbeitsprogramm und finanzielle Fragen

Art. 12 Kosten der Delegationen
Mitglieder und Beobachter tragen selbst die Kosten ihrer Delegationen bei der Konferenz, dem Rat oder anderen Organen, in denen sie mitwirken.
Art. 13 Zusammensetzung der Haushalte
1.  Die Organisation übt ihre Tätigkeit gemäss ihrem Arbeitsprogramm und ihren genehmigten Haushalten aus.
2.  Die Ausgaben der Organisation werden wie folgt unterteilt:
a) Ausgaben, die aus Pflichtbeiträgen zu bestreiten sind (als «ordentlicher Haus­halt» bezeichnet),
b) Ausgaben, die aus freiwilligen Beiträgen an die Organisation und aus anderen, gegebenenfalls in der Finanzordnung vorgesehenen Einnahmen zu bestreiten sind (als «Betriebshaushalt» bezeichnet).
3.  Aus dem ordentlichen Haushalt werden, wie in Anhang II vorgesehen, die Verwaltungs‑ und Forschungsausgaben und andere ordentliche Ausgaben der Organisation sowie Ausgaben für sonstige Tätigkeiten bestritten.
4.  Aus dem Betriebshaushalt werden Ausgaben für technische Unterstützung und andere hiermit verbundene Tätigkeiten bestritten.
Art. 14 Programme und Haushalte
1.  Der Generaldirektor erstellt einen Entwurf des Arbeitsprogramms für das jeweils folgende Rechnungsjahr und unterbreitet ihn über den Programm‑ und Haushaltsausschuss zu der in der Finanzordnung festgesetzten Zeit dem Rat, zusammen mit den entsprechenden Voranschlägen für die aus dem ordentlichen Haushalt zu finanzierenden Tätigkeiten. Gleichzeitig legt der Generaldirektor Vorschläge und Kostenvoranschläge für die Tätigkeiten vor, die aus den freiwilligen Beiträgen an die Organisation zu finanzieren sind.
2.  Der Programm‑ und Haushaltsausschuss prüft die Vorschläge des Generaldirektors und unterbreitet dem Rat seine Empfehlungen zu dem vorgeschlagenen Arbeitsprogramm und den entsprechenden Voranschlägen für den ordentlichen Haushalt und den Betriebshaushalt. Die Empfehlungen des Ausschusses bedürfen zur Annahme der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
3.  Der Rat prüft die Vorschläge des Generaldirektors zusammen mit den Empfehlungen des Programm‑ und Haushaltsausschusses und verabschiedet das Arbeitsprogramm, den ordentlichen Haushalt und den Betriebshaushalt mit den ihm notwendig erscheinenden Änderungen, um sie der Konferenz zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Rat verabschiedet diese Vorlagen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
4. a) Die Konferenz prüft das Arbeitsprogramm sowie den entsprechenden ordentlichen Haushalt und Betriebshaushalt, welche ihr vom Rat vorgelegt werden, und genehmigt sie mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
b) Die Konferenz kann am Arbeitsprogramm und am entsprechenden ordent­lichen Haushalt und Betriebshaushalt nach Absatz 6 Änderungen vornehmen.
5.  Falls erforderlich, werden ergänzende oder revidierte Voranschläge für den ordentlichen Haushalt oder den Betriebshaushalt gemäss den Absätzen 1 bis 4 und der Finanzordnung aufgestellt und genehmigt.
6.  Entschliessungen, Beschlüsse oder Änderungen, die mit Kosten verbunden sein können und die noch nicht nach den Absätzen 2 und 3 geprüft wurden, können von der Konferenz nur genehmigt werden, wenn ihnen ein vom Generaldirektor aufgestellter Kostenvoranschlag beigefügt ist. Entschliessungen, Beschlüsse oder Änderungen, die nach Ansicht des Generaldirektors mit Kosten verbunden sind, können von der Konferenz nicht genehmigt werden, bevor der Programm- und Haushaltsausschuss und danach der Rat, die zur gleichen Zeit wie die Konferenz tagen, Gelegenheit hatten, nach den Absätzen 2 und 3 tätig zu werden. Der Rat legt seine Beschlüsse der Konferenz vor. Die Genehmigung solcher Entschliessungen, Beschlüsse und Änderungen durch die Konferenz bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.
Art. 15 Pflichtbeiträge
1.  Die Ausgaben nach dem ordentlichen Haushalt werden von den Mitgliedern getragen, entsprechend dem Beitragsschlüssel, der von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen wird; dabei stützt sich die Konferenz auf eine mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Empfehlung des Rates, die auf einem vom Programm‑ und Haushaltsausschuss aufgestellten Entwurf beruht.
2.  Der Beitragsschlüssel soll sich so weit wie möglich nach dem letzten bei den Vereinten Nationen angewandten Schlüssel richten. Der Pflichtbeitrag eines Mitglieds darf fünfundzwanzig Prozent des ordentlichen Haushalts der Organisation nicht überschreiten.
Art. 16 Freiwillige Beiträge an die Organisationen
Vorbehältlich der Finanzordnung der Organisation kann der Generaldirektor im Namen der Organisation freiwillige Beiträge an die Organisation wie Schenkungen, Vermächtnisse und Zuschüsse von Regierungen, zwischenstaatlichen oder nicht­staatlichen Organisationen oder anderen nichtstaatlichen Quellen entgegennehmen, sofern die an diese freiwilligen Beiträge geknüpften Bedingungen mit dem Zweck und der Zielsetzung der Organisation vereinbar sind.
Art. 17 Fonds für industrielle Entwicklung
Um die Mittel der Organisation zu mehren und ihre Fähigkeit zu verbessern, den Bedürfnissen der Entwicklungsländer schnell und flexibel zu entsprechen, verfügt die Organisation über einen Fonds für industrielle Entwicklung, der durch die in Artikel 16 vorgesehenen freiwilligen Beiträge an die Organisation und andere gegebenenfalls in der Finanzordnung der Organisation vorgesehene Einnahmen gespeist wird. Der Generaldirektor verwaltet den Fonds für industrielle Entwicklung gemäss den von der Konferenz oder vom Rat im Namen der Konferenz aufgestellten all­gemeinen Richtlinien über den Betrieb des Fonds und gemäss der Finanzordnung der Organisation.

Kapitel V  Zusammenarbeit und Koordination

Art. 18 Beziehungen zu den Vereinten Nationen
Die Organisation ist mit den Vereinten Nationen verbunden; sie bildet eine der in Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen vorgesehenen Spezialorganisationen. Alle nach Artikel 63 der Charta geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder auf Empfehlung des Rates erteilt wird.
Art. 19 Beziehungen zu anderen Organisationen
1.  Der Generaldirektor kann mit Genehmigung des Rates und vorbehältlich der von der Konferenz aufgestellten Richtlinien
a) Abkommen schliessen, die zweckdienliche Beziehungen zu anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und zu anderen zwischenstaatlichen und staatlichen Organisationen begründen;
b) zweckdienliche Beziehungen zu nichtstaatlichen und anderen Organisationen aufnehmen, deren Arbeit der der Organisation verwandt ist. Bei der Aufnahme solcher Beziehungen zu nationalen Organisationen konsultiert der Generaldirektor die betreffenden Regierungen.
2.  Vorbehältlich solcher Abkommen und Beziehungen kann der Generaldirektor Arbeitsvereinbarungen mit solchen Organisationen treffen.

Kapitel VI  Rechtsfragen

Art. 20 Sitz
1.  Sitz der Organisation ist Wien. Die Konferenz kann den Sitz mit Zweidrittelmehr­heit ändern.
2.  Die Organisation schliesst mit der Regierung des Gastlandes ein Sitzabkommen ab.
Art. 21 Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten
1.  Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedes die Rechtsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten, die notwendig sind, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen und ihre Ziele verwirklichen kann. Die Vertreter der Mitglieder und die Beamten der Organisation geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die notwendig sind, damit sie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation vollständig unabhängig wahrnehmen können.
2.  Die Rechtsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten nach Absatz 1
a) entsprechen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das für die Organisation dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Spezialorganisationen beigetreten ist, der Rechtsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten der Standardklauseln jenes Abkommens in der in einem Anhang modifizierten Fassung, die vom Rat genehmigt wurde.
b) entsprechen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das für die Organisation nicht dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Spezialorganisationen, wohl aber dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen beigetreten ist, der Rechtsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten nach dem letztgenannten Übereinkommen, es sei denn, der betreffende Staat notifiziert dem Depositar bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, dass er dieses Übereinkommen nicht auf die Organisation anwenden wird; dreissig Tage nach einer solchen Notifikation ist das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die Organisation nicht mehr anwendbar;
c) entsprechen der Rechtsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten nach anderen von der Organisation geschlossenen Übereinkünften.
Art. 22 Beilegung von Streitigkeiten und Einholung von Gutachten
1. a) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedern über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung und ihrer Anhänge, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird dem Rat unterbreitet, sofern die beteiligten Parteien keine andere Art der Beilegung vereinbaren. Ist die Streitigkeit für ein nicht im Rat vertretenes Mitglied von besonderer Bedeutung, so hat dieses das Recht, sich nach vom Rat zu beschliessenden Regeln vertreten zu lassen.
b) Ist die Streitigkeit nach Auffassung einer Streitpartei nicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a zufriedenstellend beigelegt worden, so kann diese Partei die Streitfrage entweder, i) wenn die Parteien zustimmen, A) dem Internationalen Gerichtshof oder
B) einem Schiedsgericht oder
ii) anderenfalls einer Schlichtungskommission unterbreiten.
Das Verfahren und die Tätigkeit des Schiedsgerichts und der Schlichtungskommission sind im Anhang III geregelt.
2.  Die Konferenz als auch der Rat sind ermächtigt, vorbehältlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen zu jeder Rechtsfrage, die sich bei der Tätigkeit der Organisation ergibt, den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten zu ersuchen.
Art. 23 Änderungen
1.  Nach der zweiten ordentlichen Session der Konferenz kann jedes Mitglied Änderungen dieser Satzung vorschlagen. Der Wortlaut der Änderungsvorschläge wird allen Mitgliedern vom Generaldirektor umgehend mitgeteilt und kann von der Konferenz frühestens neunzig Tage nach der Übermittlung geprüft werden.
2.  Vorbehältlich des Absatzes 3 tritt eine Änderung in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich, wenn
a) sie der Konferenz vom Rat empfohlen wird;
b) sie von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder genehmigt wird und
c) zwei Drittel der Mitglieder beim Depositar Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt haben.
3.  Eine Änderung betreffend die Artikel 6, 9, 10, 13 oder den Anhang II tritt in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich, wenn
a) sie der Konferenz vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Ratsmitglieder emp­fohlen wird;
b) sie von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder genehmigt wird und
c) drei Viertel der Mitglieder beim Depositar Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt haben.
Art. 24 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1.  Diese Satzung liegt für alle in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten Staaten bis zum 7. Oktober 1979 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zu ihrem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
2.  Diese Satzung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden dieser Staaten werden beim Depositar hinterlegt.
3.  Nach dem Inkrafttreten dieser Satzung gemäss Artikel 25 Absatz 1 können die in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten Staaten, die diese Satzung nicht unterzeichnet haben, sowie Staaten, deren Aufnahmeantrag nach Buchstabe b jenes Artikels genehmigt wurde, durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde dieser Satzung beitreten.
Art. 25 Inkrafttreten
1.  Diese Satzung tritt in Kraft, wenn mindestens achtzig Staaten, die eine Ratifi­­kations­‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, dem Depositar notifiziert haben, dass sie nach gegenseitigen Konsultationen übereingekommen sind, dass diese Satzung in Kraft treten soll.
2.  Diese Satzung tritt in Kraft:
a) für Staaten, welche die in Absatz 1 erwähnte Notifikation vorgenommen haben, am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung,
b) für Staaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, nicht aber die in Absatz 1 erwähnte Notifikation vorgenommen haben, am Tag, an dem sie dem Depositar notifizieren, dass die Satzung für sie in Kraft tritt,
c) für Staaten, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegen, am Tag dieser Hinterlegung.
Art. 26 Übergangsbestimmungen
1.  Der Depositar beruft die erste Session der Konferenz ein, die binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Satzung stattfinden muss.
2.  Die Regeln und Vorschriften für die mit der Resolution 2152 (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen geschaffenen Organisation gelten für die Organisation und ihre Organe, bis diese neue Bestimmungen beschliessen.
Art. 27 Vorbehalte
Vorbehalte zu dieser Satzung sind nicht zulässig.
Art. 28 Depositar
1.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieser Satzung.
2.  Der Depositar notifiziert den beteiligten Staaten und dem Generaldirektor alle diese Satzung betreffenden Fragen.
Art. 29 Verbindliche Wortlaute
Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieser Satzung sind gleichermassen verbindlich.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Staatenlisten

1.  Wird ein in einer der nachstehenden Listen nicht aufgeführter Staat Mitglied der Organisation, so entscheidet die Konferenz nach angemessenen Konsultationen, in welche dieser Listen er aufgenommen werden soll.
2.  Die Konferenz kann nach angemessenen Konsultationen jederzeit die Einordnung eines Mitglieds auf den nachstehenden Listen ändern.
3.  Änderungen der nachstehenden Listen nach Absatz 1 oder 2 gelten nicht als Änderungen dieser Satzung im Sinne des Artikels 23.
Listen
(Der Depositar nimmt in diesen Anhang die Staatenlisten auf, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen für die Zwecke des Abschnitts II Absatz 4 ihrer Resolution 2152 (XXI) aufgestellt worden sind und am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung gültig sind.)

Anhang II

Der ordentliche Haushalt

A. 1. Zu den Verwaltungs‑, Forschungs‑ und sonstigen ordentlichen Ausga­ben der Organisation zählen Ausgaben
a) für interregionale und regionale Berater;
b) für kurzfristige Beratungsdienste durch Beamte der Organisation;
c) für Sitzungen einschliesslich Fachsitzungen, die in dem aus dem ordent­lichen Haushalt der Organisation finanzierten Arbeitsprogramm vor­gesehen sind;
d) für die Unterstützung des Programms, die aus Vorhaben der technischen Hilfe erwachsen, soweit diese Ausgaben der Organisation nicht von der die Vorhaben finanzierenden Quelle zurückerstattet werden.
2. Die den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden konkreten Vorschläge sind anwendbar, nachdem sie gemäss Artikel 14 vom Programm‑ und Haushaltsausschuss geprüft, vom Rat angenommen und von der Konferenz genehmigt worden sind.
B.  Um das Arbeitsprogramm der Organisation auf dem Gebiet der industriellen Entwicklung wirksamer zu gestalten, werden mit höchstens 6 Prozent des gesamten ordentlichen Haushalts auch andere Tätigkeiten finanziert, die bisher aus Titel 15 des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen finanziert wurden. Diese Tätigkeiten sollen den Beitrag der Organisation an das Entwicklungssystem der Vereinten Nationen stärken, mit Rücksicht darauf, dass es wichtig ist, das länderweise Programmierverfahren des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, das der Zustimmung der betreffenden Länder unterliegt, als Bezugsrahmen für diese Tätigkeiten zu nehmen.

Anhang III

Vorschriften über Schiedsgerichte und Vergleichskommissionen

Vorbehältlich anderslautender Beschlüsse aller Mitglieder, die an einer Streitigkeit beteiligt sind, die nicht nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a beigelegt, sondern einem Schiedsgericht nach Buchstabe b Ziffer i B jenes Absatzes oder einer Schlich­tungskommission nach Ziffer ii unterbreitet wurde, gelten für das Verfahren und die Tätigkeit dieser Schiedsgerichte und Kommissionen folgende Vorschriften:
1. Eröffnung des Verfahrens
Innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rat eine ihm nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a unterbreitete Streitigkeit geprüft hat, oder, wenn er diese Prüfung nicht abgeschlossen hat, innerhalb von achtzehn Monaten nach Unterbreitung der Streitigkeit können alle Streitparteien dem Generaldirektor innerhalb von einundzwanzig Monaten nach der Unterbreitung notifizieren, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten wünschen, oder kann jede dieser Parteien dem Generaldirektor notifizieren, dass sie die Streitigkeit einer Schlichtungskommission zu unterbreiten wünscht. Haben die Parteien eine andere Art der Beilegung vereinbart, so können sie dies innerhalb von drei Monaten nach Abschluss dieses besonderen Verfahrens dem Generaldirektor melden.
2. Bestellung des Gerichts oder der Kommission a) Die Streitparteien ernennen einstimmig drei Schiedsrichter beziehungsweise drei Schlichter und bestimmen einen von ihnen zum Vorsitzenden des Gerichts oder der Kommission.
b) Sind innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 1 erwähnten Notifikation eines oder mehrere Mitglieder des Gerichts oder der Kommission noch nicht auf diese Weise ernannt worden, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Antrag einer der Parteien innerhalb von drei Monaten die fehlenden Mitglieder einschliesslich des Vorsitzenden.
c) Wird ein Sitz im Gericht oder in der Kommission frei, so wird er innerhalb eines Monats nach Buchstabe a oder später nach Buchstabe b neu besetzt.
3. Verfahren und Tätigkeit a) Das Gericht oder die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Alle Entscheidungen in Verfahrens‑ oder Sachfragen können von der Mehrheit der Mitglieder gefasst werden.
b) Die Besoldung der Mitglieder des Gerichts oder der Kommission richtet sich nach der Finanzordnung der Organisation. Der Generaldirektor stellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Gerichts oder der Kommission die erforderlichen Sekretariatsdienste zur Verfügung. Alle Ausgaben des Gerichts oder der Kommission und ihrer Mitglieder, nicht aber der Streitparteien, werden von der Organisation getragen.
4. Schiedssprüche und Berichte a) Das Schiedsgericht schliesst sein Verfahren mit einem Schiedsspruch, der für alle Parteien verbindlich ist.
b) Die Schlichtungskommission schliesst ihr Verfahren mit einem an alle Streitparteien gerichteten Bericht; er enthält Empfehlungen, welche die Parteien ernstlich zu berücksichtigen haben.

Geltungsbereich am 21. Februar 2019 ³

³ AS 1985 1287 , 1986 339 , 1987 1662 , 1988 2254 , 1992 995 , 2004 4029 , 2007 2063 , 2011 1029 , 2013 2729 , 2016 3011 , 2019 853 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungs­bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

  9. September

1981

21. Juni

1985

Ägypten

  9. Januar

1981

21. Juni

1985

Albanien

19. April

1988 B

19. April

1988

Algerien

  6. November

1980

21. Juni

1985

Angola

  9. August

1985

  9. August

1985

Äquatorialguinea

  4. Mai

1984

20. Januar

1986

Argentinien

  6. März

1981

21. Juni

1985

Armenien

12. Mai

1992 B

12. Mai

1992

Aserbaidschan

23. November

1993 B

23. November

1993

Äthiopien

23. Februar

1981

21. Juni

1985

Bahamas

13. November

1986 B

13. November

1986

Bahrain

  4. April

1986 B

  4. April

1986

Bangladesch

  5. November

1980

28. Juni

1985

Barbados

30. Mai

1980

21. Juni

1985

Belarus*

17. Juni

1985

21. Juni

1985

Belize

27. Februar

1986 B

27. Februar

1986

Benin

  3. März

1983

  8. August

1985

Bhutan

25. Oktober

1983

23. August

1985

Bolivien

  9. Januar

1981

21. Juni

1985

Bosnien und Herzegowina

  1. Oktober

1992 B

  1. Oktober

1992

Botsuana

21. Juni

1985 B

21. Juni

1985

Brasilien

10. Dezember

1980

21. Juni

1985

Bulgarien*

  5. Juni

1985

21. Juni

1985

Burkina Faso

  9. Juli

1982

16. Juli

1985

Burundi

  9. August

1982

  9. August

1985

Chile

12. November

1981

21. Juni

1985

China

14. Februar

1980

21. Juni

1985

Costa Rica

26. Oktober

1987

26. Oktober

1987

Côte d’Ivoire

  4. November

1981

21. Juni

1985

Deutschland

13. Juli

1983

21. Juni

1985

Dominica

  8. Juni

1982

27. November

1985

Dominikanische Republik

29. März

1983

21. Juni

1985

Dschibuti

20. August

1991

20. August

1991

Ecuador

15. April

1982

21. Juni

1985

El Salvador

29. Januar

1988

29. Januar

1988

Eritrea

20. Juni

1995 B

20. Juni

1995

Eswatini

19. August

1981

  3. April

1986

Fidschi

21. Dezember

1981

30. Dezember

1985

Finnland

  5. Juni

1981

21. Juni

1985

Gabun

  1. Februar

1982

  6. August

1985

Gambia

12. Juni

1986 B

12. Juni

1986

Georgien

30. Oktober

1992 B

30. Oktober

1992

Ghana

  8. Februar

1982

30. Juli

1985

Grenada

16. Januar

1986 B

16. Januar

1986

Guatemala

  8. Juli

1983

21. Juni

1985

Guinea

23. Juni

1980

21. Juni

1985

Guinea-Bissau

17. März

1983

21. Juni

1985

Guyana

17. Juli

1984

19. Juli

1985

Haiti

  9. Juli

1982

  5. August

1985

Honduras

  3. März

1983

21. Juni

1985

Indien

21. Januar

1980

21. Juni

1985

Indonesien

10. November

1980

21. Juni

1985

Irak

23. Januar

1981

27. Juni

1985

Iran

  9. August

1985

  9. August

1985

Irland

17. Juli

1984

21. Juni

1985

Israel*

25. November

1983

21. Juni

1985

Italien*

25. März

1985

21. Juni

1985

Jamaika

10. Dezember

1982

21. Juni

1985

Japan

  3. Juni

1980

21. Juni

1985

Jemen

29. Januar

1982

29. Juli

1985

Jordanien

30. August

1982

29. Oktober

1985

Kambodscha

18. September

1995 B

18. September

1995

Kamerun

18. August

1981

21. Juni

1985

Kap Verde

27. November

1984

21. Juni

1985

Kasachstan

  3. Juni

1997 B

  3. Juni

1997

Katar

  9. Dezember

1985 B

  9. Dezember

1985

Kenia

13. November

1981

21. Juni

1985

Kirgisistan

  8. April

1993 B

  8. April

1993

Kiribati

  9. Februar

2016 B

  9. Februar

2016

Kolumbien

25. November

1981

30. Juli

1985

Komoren

10. Mai

1985

  9. Januar

1986

Kongo (Brazzaville)

16. Mai

1983

12. Juli

1985

Kongo (Kinshasa)

  9. Juli

1982

  8. Juli

1985

Korea (Nord-)

14. September

1981

24. Juni

1985

Korea (Süd-)

30. Dezember

1980

21. Juni

1985

Kroatien

  2. Juni

1992 B

  2. Juni

1992

Kuba

16. März

1981

21. Juni

1985

Kuwait

  7. April

1982

30. Juli

1985

Laos*

  3. Juni

1980

  3. September

1985

Lesotho

18. Juni

1981

21. Juni

1985

Libanon

  2. August

1983

  6. August

1985

Liberia

10. Mai

1990

10. Mai

1990

Libyen

29. Januar

1981

  8. August

1985

Luxemburg

  9. September

1983

21. Juni

1985

Madagaskar

18. Januar

1980

21. Juni

1985

Malawi

30. Mai

1980

19. Juli

1985

Malaysia

28. Juli

1980

21. Juni

1985

Malediven

10. Mai

1988 B

10. Mai

1988

Mali

24. Juli

1981

17. Juli

1985

Malta

  4. November

1982

21. Juni

1985

Marokko

30. Juli

1985

30. Juli

1985

Marshallinseln

16. März

2015 B

16. März

2015

Mauretanien

29. Juni

1981

  9. August

1985

Mauritius

  9. Dezember

1981

21. Juni

1985

Mexiko

21. Januar

1980

21. Juni

1985

Moldau

  1. Juni

1993 B

  1. Juni

1993

Monaco

23. Januar

2003 B

23. Januar

2003

Mongolei*

  3. Juni

1985

21. Juni

1985

Montenegro

22. November

2006 B

22. November

2006

Mosambik

14. Dezember

1983

13. November

1985

Myanmar

12. April

1990 B

12. April

1990

Namibia

21. Februar

1986 B

21. Februar

1986

Nepal

  6. Dezember

1983

  8. August

1985

Nicaragua

28. März

1980

  1. Juli

1985

Niederlande

10. Oktober

1980

21. Juni

1985

    Aruba

10. Oktober

1980

21. Juni

1985

Curaçao

10. Oktober

1980

21. Juni

1985

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)


10. Oktober


1980


21. Juni


1985

Sint Maarten

10. Oktober

1980

21. Juni

1985

Niger

22. August

1980

21. Juni

1985

Nigeria

19. Dezember

1980

21. Juni

1985

Nordmazedonien

27. Mai

1993 B

27. Mai

1993

Norwegen

13. Februar

1981

21. Juni

1985

Oman

  6. Juli

1981

21. Juni

1985

Österreich

14. Mai

1981

21. Juni

1985

Pakistan

29. Oktober

1979

21. Juni

1985

Palästina

17. Mai

2018 B

17. Mai

2018

Panama

23. Juli

1980

21. Juni

1985

Papua-Neuguinea

10. September

1986

10. September

1986

Paraguay

  2. Dezember

1981

18. Juli

1985

Peru

13. September

1982

21. Juni

1985

Philippinen

  7. Januar

1980

21. Juni

1985

Polen

  5. März

1985

21. Juni

1985

Ruanda

18. Januar

1983

21. Juni

1985

Rumänien

28. November

1980

21. Juni

1985

Russland

22. Mai

1985

21. Juni

1985

Sambia

15. Mai

1981

21. Juni

1985

Samoa

11. Dezember

2008 B

11. Dezember

2008

São Tomé und Príncipe

22. Februar

1985

14. April

1986

Saudi-Arabien

21. Juni

1985 B

21. Juni

1985

Schweden

28. Juli

1980

21. Juni

1985

Schweiz

10. Februar

1981

21. Juni

1985

Senegal

24. Oktober

1983

21. Juni

1985

Serbien

  6. Dezember

2000 B

  6. Dezember

2000

Seychellen

21. April

1982

19. August

1985

Sierra Leone

  7. März

1983

15. August

1985

Simbabwe

21. Juni

1985 B

21. Juni

1985

Slowenien

11. Juni

1992 B

11. Juni

1992

Somalia

20. November

1981

15. November

1985

Spanien

21. September

1981

21. Juni

1985

Sri Lanka

25. September

1981

21. Juni

1985

St. Kitts und Nevis

11. Dezember

1985 B

11. Dezember

1985

St. Lucia

11. August

1982

19. November

1985

St. Vincent und die Grenadinen

30. März

1987 B

30. März

1987

Südafrika

24. Oktober

2000 B

24. Oktober

2000

Sudan

30. September

1981

28. Juni

1985

Suriname

  8. Oktober

1981

24. Dezember

1985

Syrien

  6. Dezember

1982

21. Juni

1985

Tadschikistan

  9. Juni

1993 B

  9. Juni

1993

Tansania

  3. Oktober

1980

21. Juni

1985

Thailand

29. Januar

1981

21. Juni

1985

Timor-Leste

31. Juli

2003 B

31. Juli

2003

Togo

18. September

1981

25. Juni

1985

Tonga

13. August

1986 B

13. August

1986

Trinidad und Tobago

  2. Mai

1980

15. Juli

1985

Tschad

22. August

1991

22. August

1991

Tschechische Republik

22. Januar

1993 B

22. Januar

1993

Tunesien

  2. Februar

1981

21. Juni

1985

Türkei

  5. Mai

1982

21. Juni

1985

Turkmenistan

16. Februar

1995 B

16. Februar

1995

Tuvalu

13. September

2011 B

13. September

2011

Uganda

23. März

1983

21. Juni

1985

Ukraine*

10. Juni

1985

21. Juni

1985

Ungarn

15. August

1983

  2. Juli

1985

Uruguay

24. Dezember

1980

21. Juni

1985

Usbekistan

26. April

1994 B

26. April

1994

Vanuatu

17. August

1987 B

17. August

1987

Venezuela

28. Januar

1983

21. Juni

1985

Vereinigte Arabische Emirate

  4. Dezember

1981

  1. August

1985

Vietnam

  6. Mai

1983

19. Juli

1985

Zentralafrikanische Republik

  8. Januar

1982

  9. Januar

1986

Zypern

28. April

1983

21. Juni

1985

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
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