Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der R... (0.974.263.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Paraguay

Abgeschlossen am 20. Mai 1971 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. November 1971 (Stand am 6. November 1971) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Paraguay,
vom Wunsche geleitet, die zwischen ihnen bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Paraguay verpflichten sich, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern im Bereich der Technik und der Wissenschaft nach Möglichkeit zu fördern.
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:
a) auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten;
b) auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit, die auf schweizerischer Seite von Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder privaten Organisationen ausgehen.
Art. 3
Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und gemäss dem internationalen Recht und den üblichen Gepflogenheiten in gegenseitigem Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammen­arbeit aufstellen.
Über jedes der Vorhaben und seine Ausführung ist durch den Austausch von Noten eine besondere Vereinbarung zu treffen.
Art. 4
Die technische Zusammenarbeit kann in folgenden Formen geschehen:
a) Entsendung von Personal jeder Stufe (namentlich Experten, Freiwillige, Juniorexperten [experts associés]);
b) Gewährung von Stipendien für Studien oder berufliche Ausbildung. Die schweizerische Regierung gewährt nach Möglichkeit den von den beiden Regierungen in gegenseitigem Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für Studien sowie für die berufliche oder technische Ausbildung in der Schweiz, in Drittstaaten oder in Paraguay. Die Regierung der Republik Paraguay wird die betreffenden Stipendiaten nach ihrer Rückkehr dort einsetzen, wo sie ihre erworbenen Kenntnisse voll auswerten können;
c) Beihilfe an halböffentliche oder private Institutionen zur Ausführung eines Entwicklungsvorhabens;
d) alle andern Formen der Zusammenarbeit, die von den beteiligten Parteien vereinbart werden können.
Art. 5
Bei Unternehmen der technischen Zusammenarbeit hat jede Vertragspartei einen angemessenen Teil der Kosten zu übernehmen, wobei die in paraguayischer Währung zahlbaren Ausgaben grundsätzlich von der Regierung der Republik Paraguay zu tragen sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich:
1) auf seiten der schweizerischen Regierung: a) Gehälter und Versicherungskosten des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals zu zahlen;
b) die Kosten der Reise dieses Personals von der Schweiz nach Paraguay und zurück zu übernehmen;
c) die Anschaffungs‑ und Transportkosten des in Paraguay nicht erhält­lichen Materials zu übernehmen;
d) die Kosten des Lebensunterhalts, der Ausbildung und der Rückreise von der Schweiz nach Paraguay für die paraguayischen Staatsangehörigen zu übernehmen, die im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zur Ausbildung in der Schweiz eingeladen worden sind.
2) auf seiten der paraguayischen Regierung: a) die Gehälter des paraguayischen Personals zu zahlen;
b) Material und Ausrüstung, die im Lande erhältlich sind, zu liefern;
c) ihren Möglichkeiten entsprechend die Kosten der Unterkunft des schweizerischen Personals zu übernehmen, das gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens den Vorhaben der Zusammenarbeit in Paraguay zugewiesen ist;
d) die Büros und andern notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und deren Mietzinse zu übernehmen;
e) die dienstlich bedingten Reisen des schweizerischen Personals in Paraguay sowie die Kosten von Transporten, des Postversandes und des telephonischen und telegraphischen Verkehrs im Dienste der Mission zu übernehmen;
f) die Dienste, die von einheimischem Personal geleistet werden können, zur Verfügung zu stellen und die Spesen für das Sekretariat, die Übersetzungen und ähnliche Dienste zu zahlen;
g) die Kosten der ärztlichen Behandlung und Pflege des paraguayischen Personals für die technische Zusammenarbeit zu übernehmen;
h) für die Freiwilligen eine Versicherung zu zahlen, die halbjährliche vorbeugende Konsultationen sowie die Spitalkosten für eine Krankheit, die sie sich in Paraguay zugezogen haben, einschliesst;
i) für die im Rahmen der schweizerischen technischen Zusammenarbeit in die Schweiz eingeladenen Stipendiaten und Praktikanten weiterhin die Gehälter sowie gegebenenfalls ihren Familien die ordnungsgemässen Sozialleistungen auszurichten und, in den Fällen, in denen dies gewährt werden könnte, ihnen die Hinreise in die Schweiz zu bezahlen.
Art. 6
Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung der Republik Paraguay:
1) die von der schweizerischen Regierung für die verschiedenen Vorhaben gelieferten Gegenstände von den Hafengebühren, den Einfuhr‑ und Ausfuhrzöllen und andern öffentlichen Abgaben zu befreien;
2) die von der Schweiz zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens oder besonderer Vereinbarungen nach Paraguay entsandten Personen, deren Einreise von der Regierung Paraguays genehmigt worden ist, von allen nationalen, regionalen und kommunalen Personal‑ oder Realsteuern und ‑abgaben zu befreien, welche die von der schweizerischen Regierung oder die von in Artikel 2 angedeuteten schweizerischen Institutionen gezahlten Gehälter und Entschädigungen treffen könnten;
3) die Einfuhr frei von Zollgebühren, Steuern und andern Abgaben ausser den Lagerungs‑ und Transportkosten und den auf ähnliche Dienstleistungen entfallenden Spesen zu gewähren für die Gegenstände des Hausrats, des persönlichen und des beruflichen Gebrauchs des erwähnten Personals, einschliesslich eines Automobils je Haushalt alle zwei Jahre, sowie die Befreiung dieses Wagens von allen Abgaben bei seinem Wiederverkauf nach zwei Jahren, die von diesen Personen bei ihrer ersten Niederlassung in Paraguay eingeführt werden;
4) diese Personen, soweit es die Einfuhr von Gütern des persönlichen Gebrauchs und Verbrauchs betrifft, ohne weiteres gleich zu behandeln wie die Experten aus irgendeinem andern Staat;
5) die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Paraguay für diese Personen und ihre Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich und unverzüglich zu erteilen;
6) ihnen einen Missionsausweis auszustellen, der ihnen die volle Unterstützung der staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zusichert;
7) die Haftung zu übernehmen für Schäden, die sie bei der Ausführung ihrer Aufgabe verursachen, ausser bei Vorsätzlichkeit oder grober Fahrlässigkeit;
8) die Sicherheit des erwähnten Personals zu gewährleisten.
Art. 7
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch anwendbar:
a) auf die von der Schweiz entsandten Personen, die bereits ihre Tätigkeit in Paraguay im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten gemäss Artikel 2, Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien;
b) auf die in Artikel 4, Buchstabe a erwähnten‑Juniorexperten («experts associés») und
c) auf die in Ausführung begriffenen Vorhaben.
Art. 8
Die Vertragsparteien werden regelmässig miteinander Fühlung nehmen, um die Ergebnisse zu prüfen, die bei der Verwirklichung der im Rahmen dieses Abkommens ausgeführten Vorhaben der Zusammenarbeit erzielt worden sind.
Art. 9
Die Bestimmungen zwei‑ oder mehrseitiger Abkommen, die eine der Vertragsparteien mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen abschliessen sollte, werden, wenn sie günstiger sind, anstelle der Bestimmungen dieses Abkommens angewendet.
Art. 10
Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an provisorisch angewendet. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die verfassungsrechtlichen Formalitäten in bezug auf den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen erfüllt sind. Es bleibt für die Dauer von fünf Jahren in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an wird es jeweils für ein Jahr stillschweigend erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des entsprechenden Zeitabschnittes schriftlich gekündigt wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen unterzeichnen die Vertragsparteien dieses Abkommen in zwei Exemplaren in französischer und spanischer Sprache, die gleichermassen verbindlich sind;
geschehen in Asunción, der Hauptstadt der Republik Paraguay, am zwanzigsten Mai tausendneunhunderteinundsiebzig.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A. Hurni
Ausserordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter

Für die Regierung
der Republik Paraguay

Raul Sapena Pastor
Minister des Auswärtigen

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