Gesetz über das Bürgerrecht (141.1)
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Gesetz über das Bürgerrecht

1 Gesetz über das Bürgerrecht
141.1 Gesetz über das Bürgerrecht
8 (vom 6. Juni 1926)
1

§§

1–19.
9 Zweiter Titel: Bürgerrecht
A. Gemeinde-
und Kantons-
bürgerrecht

§ 20.

1 Das Bürgerrecht der politischen Gemeinde bildet die Grundlage des Kantonsbürgerrechtes.
2 Der Angehörige eines anderen Sc hweizer Kantons erwirbt das Kantonsbürgerrecht mit der Erte ilung des Gemei ndebürgerrechtes.
3 Das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht bedarf zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Landrechtes durch den Regie rungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion.
B. Erwerb

§ 21.

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1 Die politischen Gemeinden si nd verpflichtet, jeden seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnenden Schweizer Bür ger auf sein Verlangen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen, sofern er sich und seine Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über seine bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und die in §
24 vorgesehene Ein kaufsgebühr entrichtet. Ist der Gesu chsteller zwischen
16 und 25 Jahre alt, genügen nebst den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton.
2 In der Schweiz geborene Auslä nder werden im Recht auf Ein bürgerung den Schweize r Bürgern gleichgestellt. Vorbehalten bleibt

§ 20 Abs. 3.

3 Nicht in der Schweiz geborene Ausl änder zwischen 16 und 25 Jah ren werden den in der Schweiz gebor enen Ausländern in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweis en können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben.
II. Recht zur
Aufnahme

§ 22.

1 Zur Aufnahme anderer Personen in ihr Bürgerrecht sind die Gemeinden, sofern die in §
21 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, berechtigt, aber nicht verpflichtet.
I. Pflicht zur
Aufnahme
2
141.1 Gesetz über das Bürgerrecht
2 Die Gemeinden und der Regierun gsrat können bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechtes oder des Landrechtes aus besonderen Gründen von der Erfüllung einzelne r Voraussetzungen absehen sowie die Einkaufs- oder Landr echtsgebühr ganz oder teilweise erlassen.
3 Die nicht in der Schweiz geboren en Ausländer haben indessen in jedem Fall nachzuweisen, dass sie se it mindestens zwei Jahren in der Gemeinde, in der sie das Bürgerrech t nachsuchen, ihren tatsächlichen Wohnsitz haben. III. Zuständig keit

§ 23.

1 Das Gemeindebürgerrecht wird von der Gemeindever
- sammlung auf Antrag des Gemeinderates erteilt. Anträge des Ge
- meinderates auf Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches werden nur dann der Gemeindeversam mlung vorgelegt, wenn der Gesuchsteller es ausdrücklich verlangt.
2 Die Gemeindeordnung ka nn die Befugnis zur Bürgerrechtsertei
- lung dem Grossen Ge meinderat oder dem Ge meinderat übertragen. IV. Gebühren

§ 24.

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1 Wer das Bürgerrecht durch Ei nkauf erwirbt, bezahlt der Gemeinde eine Einkauf sgebühr. Ausländer entrichten überdies für den Erwerb des Kantonsbürgerrechts eine Gebühr zuhanden der Staats
- kasse.
2 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen des Eingebürgerten. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Höhe der Gebühren für den Erwerb des Kantonsbürgerrechts und die Höch stbeträge der Einkaufsgebühren derjenigen Bürgerrechtsbewerber, zu deren Aufnahme die Gemeinde verpflichtet ist. Er kann die Gebühren nach der Dauer der Nieder
- lassung oder aus andern Gründen abstufen oder erlassen.
3 Die Höhe der Einkaufsgebühren aller übrigen Bürgerrechts
- bewerber wird von der Gemeinde festgesetzt.
2. Erlass der Einkaufsgebühr

§ 25.

Kantonsbürger und Bürger ande rer Kantone, die als solche ununterbrochen während mindesten s zehn Jahren in der Gemeinde gewohnt haben, besitzen Anspru ch auf unentgeltliche Einbürgerung in ihrer Wohngemeinde, sofern sie die in §
21 genannten Bedingungen erfüllen.
4 Bürger anderer Kantone könne n dieses Recht nur in An
- spruch nehmen, wenn ihr Heim atkanton Gegenrecht hält. V. Einbür- gerung von Heimatlosen

§ 26.

Die Einbürgerung von Heimatlo sen richtet sich nach der Gesetzgebung über die He imatloseneinbürgerung.

§ 27.

3
1. Im Allgemeinen
3 Gesetz über das Bürgerrecht
141.1
II. Ausweis
-
schriften

§ 28.

1 Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, jedem Bürger auf sein Verlangen einen zur Niederlassung ausserhalb seiner Heimat gemeinde genügenden Ausweis über die Heimatberechtigung (Heimat schein) auszustellen. Der Heimatschein muss nach der Rückkehr in die Gemeinde sowie bei der Verheirat ung und bei der Auflösung der Ehe dem Gemeinderat zurückgegeben werden.
2 Die Ausstellung des Heimatscheins darf nur verweigert werden, wenn die Zurückhaltung der Auswei sschriften bundesrechtlich zulässig oder von den Untersuchungsbehörde n oder Gerichten angeordnet ist.
3 Ein neuer Heimatschein darf in der Regel erst nach vorheriger Kraftloserklärung des erstausgestellten erteilt werden. Von einer Kraftloserklärung kann nach den Umständen des Falles mit Bewil ligung des Statthalteramtes Umgan g genommen werden, wenn sie als offenbar zwecklos erscheint.
D. Entlassung

§ 29.

1 Ein Bürger kann vom Gemei nderat die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht verlangen, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und nachweist, dass er das Bürgerrecht einer andern Gemeinde des Kantons besitzt.
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2 Die Entlassung aus dem Kantons bürgerrecht erfolgt durch den Regierungsrat oder die von ihm als zuständig bezeichnete Direktion nach Anhören des Gemeinderates. Sie darf nur gewährt werden, wenn der Gesuchsteller keinen Wohnsitz mehr im Kanton hat und ihm das Bürgerrecht eines andern Kantons oder Staates erteilt oder zu gesichert ist. Die Entlassung au s dem Kantonsbürgerrecht hat den Ver lust des Gemeindebürge rrechtes zur Folge.
3 Für die Entlassung aus dem Sc hweizerbürgerrecht bleibt die Bundesgesetzgebung
2 vorbehalten.
E. Bürgerrecht
von Ehefrau
und Kindern

§ 30.

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1 Die Aufnahme des Ehemannes in das Bürgerrecht und die Entlassung daraus erstrecken sich ohne Weiteres auch auf die Ehefrau und die unter seiner elterlichen Sor ge stehenden Kinder, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrü cklich anders beschliesst.
2 Stehen die Kinder unter der elte rlichen Sorge ihrer Mutter, so erstrecken sich die Aufnahme de r Mutter in das Bürgerrecht und die Entlassung daraus ohne Weiteres auch auf die Kinder, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrü cklich anders beschliesst.
F. Verfahren

§ 31.

Das Verfahren bei der Erteil ung des Gemeinde- und Kan tonsbürgerrechtes und bei der Entla ssung daraus wird durch eine Ver ordnung des Regierungsrates geregelt.

§§

32–39 g.
7

§§

40–168.
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4
141.1 Gesetz über das Bürgerrecht Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. April 2012 ( OS 68, 133
) . . .
9
1 OS 33, 339 und GS I, 40.
2 SR 141.0 .
3 Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom
14. Juni 1981 (OS 48, 197). In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 264).
4 Fassung gemäss Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 197). In Kraft seit
1. Januar 1982 (OS 48, 264).
5 Fassung gemäss G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 266). In Kraft seit 1. Dezember
1997 (OS 54, 267).
6 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
7 Aufgehoben durch G über das Meldew esen und die Einwohnerregister vom
11. Mai 2015 ( OS
70, 407 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
8 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
9 Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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