Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen
vom 3. November 2010 (Stand am 1. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹,
verordnet:
¹ SR 172.010
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
¹ Diese Verordnung legt fest:
a. die Anmelde- und die Prüfungsgebühren für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen;
b. die Tarife für die Entschädigungen von Sessionspräsidentinnen, Sessionspräsidenten Examinatorinnen, Examinatoren, Expertinnen, Experten und beaufsichtigende Hilfspersonen, der Prüfungen nach Buchstabe a.
² Sie gilt für die Prüfungen, die von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommen werden.
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 2 Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten für die Gebühren die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004².
² SR 172.041.1
Art. 3 Anmeldegebühr
¹ Für die Anmeldung wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.
² Die Anmeldegebühr ist dem Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)³ vor Prüfungsbeginn zu bezahlen.
³ Sie wird nicht zurückerstattet.
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 4 Prüfungsgebühren
¹ Die zu entrichtenden Prüfungsgebühren betragen für:
Franken | |
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| 570.– |
| 450.– |
| 100.– |
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| 650.– |
| 550.– |
| 450.– |
| 100.– |
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| 500.– |
| 300.– |
| 70.– |
² Die Prüfungsgebühren sind dem SBFI vor Prüfungsbeginn zu bezahlen.
³ Für die Wiederholung einer Prüfung ist die betreffende Gebühr erneut zu entrichten.
⁴ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4153 ).
Art. 5 Erlass der Prüfungsgebühren
Das SBFI kann Kandidatinnen und Kandidaten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf begründetes Gesuch hin die Prüfungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.
3. Abschnitt: Entschädigungen
Art. 6 Sessionspräsidentinnen und -präsidenten
Die Sessionspräsidentin oder der Sessionspräsident erhält:
a. eine Pauschalentschädigung von 3000 Franken für den Planungs- und Vorbereitungsaufwand für eine Prüfungssession sowie den Aufwand im Nachgang zu einer Prüfungssession;
b. eine Halbtagesentschädigung von 180 Franken für den Aufwand während der Prüfungssession.
Art. 7 Examinatorinnen und Examinatoren
¹ Für ihre Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Examinatorinnen und Examinatoren:
Franken | |
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| 500.– |
| 500.– |
| 1000.– |
| 800.– |
| 1200.– |
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| 400.– |
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| 2000.– |
| 1000.– |
| 1000.– |
| 70.– |
| 35.– |
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| 20.– |
| 25.– |
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| 70.– |
| 25.– |
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| 35.– |
| 70.– |
² Teams mit drei und mehr Mitgliedern erhalten für das Stellen der schriftlichen Aufgaben zusammen 150 Prozent der Pauschalen nach Absatz 1 Buchstabe a. Einzelpersonen erhalten dafür 80 Prozent dieser Pauschalen.
³ Anfallende Zusatzarbeiten zu den Arbeiten nach Absatz 1 Buchstabe a, wie Übersetzungen oder Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren, werden mit 70 Franken pro Stunde entschädigt.
Art. 8 Expertinnen und Experten
Für ihre Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Expertinnen und Experten:
Franken | |
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| 50.– |
Art. 9 Entschädigung für beaufsichtigende Hilfspersonen
Die Entschädigung für die Beaufsichtigung der schriftlichen Prüfungen durch Hilfspersonen beträgt für jede Stunde 25 Franken.
Art. 10 Entschädigungen für Mahlzeiten, Reisen und Übernachtungen
Die Sessionspräsidentinnen und -präsidenten, die Expertinnen und Experten sowie die Examinatorinnen und Examinatoren werden für Mahlzeiten, Reisen und Übernachtungen nach den Bestimmungen entschädigt, die das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001⁵ erlässt.
⁵ SR 172.220.111.3
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹ Die Verordnung vom 4. Februar 1970⁶ über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung wird aufgehoben.
² Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…⁷
⁶ [ AS 1970 260 , 1974 1056 , 1981 1636 , 1988 1872 , 1993 1999 , 2002 3637 ]
⁷ Die Änderungen können unter AS 2010 5787 konsultiert werden.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.
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