Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (919.118)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft

    vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2023)
    Der Schweizerische Bundesrat,
    gestützt auf die Artikel 6 a Absatz 2, 6 b Absatz 3 und 185 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹ (LwG) , ²
    verordnet:
    ¹ SR 910.1 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 266 ).

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
    ¹ Diese Verordnung regelt:
    a. die Beurteilung der Agrarpolitik und der Leistungen der Landwirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit;
    b. die Reduktionsziele für Nährstoffverluste; und
    c. die Methoden zur Berechnung der Stickstoff- und Phosphorverluste sowie der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.³
    ² Die Beurteilung betrifft die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswir­kungen der Agrarpolitik und der Leistungen der Landwirtschaft. Sie ist periodisch vorzunehmen.
    ³ Die Untersuchung und Beurteilung der agrarpolitischen Massnahmen durch öffentliche Forschungsinstitutionen und durch Dritte wird im Rahmen der bewillig­ten Kredite abgegolten.
    ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 266 ).
    Art. 2 Untersuchungsbereiche und -grundlagen
    ¹ Untersucht werden:
    a. der Agrarsektor insgesamt;
    b. repräsentative Referenzbetriebe;
    c. die Regionen;
    d. die agrarpolitischen Massnahmen.
    ² Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) stützt sich dafür auf die folgenden Grundlagen:
    a. die landwirtschaftliche Gesamtrechnung;
    b. ökologische und soziale Indikatoren;
    c. die Buchhaltungsdaten einer Stichprobe repräsentativer Landwirtschaftsbe­triebe;
    d. Verwaltungsdaten;
    e. Erhebungen und Umfragen;
    f. Simulationen und theoretische Berechnungen;
    g. wissenschaftliche Untersuchungen.
    ³ Es zieht die Evaluationen der landwirtschaftlichen Forschungsanstalten herbei. Es kann die Dienste anderer Bundesstellen oder privater Organisationen in Anspruch nehmen.

    2. Abschnitt: Beurteilung der wirtschaftlichen Lage

    Art. 3 Agrarsektor
    Das Bundesamt stützt sich für die wirtschaftliche Beurteilung des Agrarsektors hauptsächlich auf die landwirtschaftliche Gesamtrechnung.
    Art. 4 Referenzbetriebe
    ¹ Das Bundesamt verwendet für die Untersuchung der Referenzbetriebe die Daten aus der zentralen Auswertung von Buchhaltungsdaten nach der Verordnung vom 30. Juni 1993⁴ über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.
    ² Dazu:
    a. nimmt es eine Gegenüberstellung des bäuerlichen Arbeitsverdienstes und des Vergleichseinkommens vor;
    b. analysiert es die Entwicklung und Streuung der Produktivitäts- und Ren­tabi­litätsindikatoren der landwirtschaftlichen Betriebe.
    ⁴ SR 431.012.1
    Art. 5 Bestimmung des landwirtschaftlichen Arbeitsverdienstes
    ¹ Der für die Untersuchung massgebliche landwirtschaftliche Arbeitsverdienst wird auf der Grundlage des von einer vollzeitlich in der Landwirtschaft beschäftigten Per­son erwirtschafteten Verdiensts berechnet. Teilzeitlich in der Landwirtschaft beschäftigte Personen werden im Verhältnis zur von ihnen auf dem Betrieb verrich­teten Arbeit gezählt (Basis: 280 Arbeitstage). Eine Person kann nicht mehr als einer Arbeitseinheit entsprechen.
    ² Der landwirtschaftliche Arbeitsverdienst entspricht dem landwirtschaftlichen Ein­kommen abzüglich eines bestimmten Zinses für das eingesetzte Eigenkapital. Ange­wandt wird der mittlere Zinssatz für Bundesobligationen.
    Art. 6 Vergleichseinkommen
    ¹ Das Vergleichseinkommen wird auf der Grundlage der vom Bundesamt für Stati­stik alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung und der Entwicklung des Lohnindexes berechnet.
    ² Das Vergleichseinkommen entspricht dem Zentralwert der Löhne aller im Sekun­där- und Tertiärsektor beschäftigten Angestellten. Es umfasst den stan­dardisierten Jahresbruttolohn sowie besondere Vergütungen und den 13. Monats­lohn.
    ³ Die Löhne von Teilzeitangestellten werden in Jahreseinkommen für eine Vollzeit­anstellung umgerechnet.
    Art. 7 Regionale Beurteilung
    ¹ Die wirtschaftliche Beurteilung der Landwirtschaft erfolgt auch regionsweise.
    ² Die zu Grunde gelegten Regionen entsprechen den in der landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998⁵ definierten Zonen oder Zonengruppen.
    ⁵ SR 912.1

    3. Abschnitt: Beurteilung nach ökologischen und sozialen Gesichtspunkten

    Art. 8 Umweltleistungen und Auswirkungen auf die Umwelt
    ¹ Das Bundesamt beurteilt periodisch die Entwicklung der ökologischen Leistungen der Landwirtschaftsbetriebe, auch im Tierschutzbereich, und die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die natürlichen Lebensgrundlagen.
    ² Es beurteilt anhand von gesamtschweizerischen, regionalen und betriebsbezogenen Ökoindikatoren die quantitativen und qualitativen Auswirkungen der Agrarpolitik. Diese Indikatoren sind mit den internationalen Normen vergleichbar.
    Art. 9 Agroökologische Indikatoren
    ¹ Das Bundesamt stützt sich für die ökologische Beurteilung auf folgende Indi­kato­ren:
    a. Stoff- und Energieumsatz;
    b. Emissionen umweltschädigender Stoffe;
    c. Ertragsfähigkeit der Böden;
    d. biologische Vielfalt;
    e. Nutztierhaltung.
    ² Das Bundesamt erarbeitet die Indikatoren zusammen mit anderen Bundesstellen, den interessierten Kreisen und anderen Institutionen.
    Art. 10 Beurteilung der sozialen Lage
    ¹ Das Bundesamt beurteilt die Entwicklung der landwirtschaftlichen Strukturen und der sozialen Bedingungen in der Landwirtschaft namentlich im Hinblick auf die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Aufgaben.
    ² Es verfolgt und beurteilt die Entwicklung entsprechender Indikatoren.

    3 a . Abschnitt: ⁶ Nährstoffverluste in der Landwirtschaft und Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

    ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 266 ).
    Art. 10 a Reduktionsziel für Stickstoff- und Phosphorverluste
    Im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2014–2016 werden bis zum Jahr 2030 die Verluste wie folgt reduziert:
    a. Stickstoff: um mindestens 20 Prozent;
    b. Phosphor: um mindestens 20 Prozent.
    Art. 10 b Methode zur Berechnung der Stickstoff- und Phosphorverluste
    Zur Berechnung der Stickstoff- und Phosphorverluste nach Artikel 10 a wird eine nationale Input-Output-Bilanz-Methode für die Schweizer Landwirtschaft verwendet. Massgebend ist die in der Publikation «Nährstoffbilanz der schweizerischen Landwirtschaft für die Jahre 1975 bis 2018»⁷ beschriebene Berechnungsmethode.
    ⁷ Agroscope (2020): Nährstoffbilanz der schweizerischen Landwirtschaft für die Jahre 1975 bis 2018, Kapitel 2 (Material und Methoden). Agroscope Science Nr. 100 / 2020, abrufbar unter: www.agroscope.admin.ch > Publikationen > Agroscope Science.
    Art. 10 c Methode zur Berechnung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
    ¹ Die Risiken nach Artikel 6 b LwG werden durch die Addition der mit der Verwendung der einzelnen Wirkstoffe verbundenen Risiken ermittelt.
    ² Für jeden Wirkstoff werden Risikowerte berechnet. Diese basieren auf Folgendem:
    a. für Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume: auf der Menge des Wirkstoffs, die bei der Anwendung potenziell in diese Umgebung gelangen kann, und auf der Toxizität des Wirkstoffs;
    b. für das Grundwasser: auf der Menge der Metaboliten des Wirkstoffs, die bei der Anwendung potenziell ins Grundwasser gelangen kann.
    ³ Die Risiken werden jährlich pro Wirkstoff wie folgt berechnet:
    a. für Oberflächengewässer: durch Multiplikation des Risikowertes für Wasserorganismen mit der behandelten Fläche und dem von den Anwendungsbedingungen abhängigen Expositionsfaktor;
    b. für naturnahe Lebensräume: durch Multiplikation des Risikowertes für Nichtzielorganismen mit der behandelten Fläche und dem von den Anwendungsbedingungen abhängigen Expositionsfaktor;
    c. für das Grundwasser: durch Multiplikation des Risikowertes für die potenzielle Metabolitenbelastung im Grundwasser mit der behandelten Fläche.

    4. Abschnitt: Berichterstattung

    Art. 11
    ¹ Das Bundesamt erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Resultate der Beurteilung der Landwirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit.
    ² Es sind auch gesonderte Veröffentlichungen über die verschiedenen Beur­teilungs­bereiche möglich.

    5. Abschnitt: Inkrafttreten

    Art. 12
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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