Krebsregistergesetz (818.41)
CH - ZH

Krebsregistergesetz

1 Krebsregistergesetz
818.41 Krebsregistergesetz (KreReG) (vom 28. September 2015)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 27. Au gust 2014
3 und der Kommission für sozi ale Sicherheit und Gesundheit vom 5. Mai 2015, beschliesst:
Zweck des
Krebsregisters

§ 1.

1 Der Kanton führt zur laufenden Erfassung und Auswertung der in der Bevölkerung auftrete nden Krebserkrankung en ein Register (Krebsregister).
2 Die Auswertung der regi strierten Daten dient a. der laufenden Überwachung des Gesundheitszustandes der Bevöl kerung in Bezug auf Krebserkrankungen, b. der Ermittlung von Krebsu rsachen und Risikofaktoren, c. der Verbesserung von Krebsbehandlungen, d. der Evaluierung präv entiver Massnahmen zu r Verhinderung von Krebserkrankungen.
3 Als Krebserkrankung gelten Tu morerkrankungen gemäss der von der Weltgesundheitsorganisation (W HO) erlassenen internationalen Klassifikation der Krankhe iten für die Onkologie in der jeweils gelten den Fassung.
Registerstelle

§ 2.

1 Der Regierungsrat überträgt die Führung des Krebsregis ters dem Universitätsspital Zürich oder der Universität Zürich (Regis terstelle).
2 Die Registerstelle erfü llt die ihr nach diesem Gesetz und die dem Kanton vom Bund übertragenen Aufg aben im Bereich der Krebsregis trierung.
3 Die für das Gesundheit swesen zuständige Direktion des Regie rungsrates (Direktion) kann der Registerstelle Weisungen und Auf träge erteilen.
4 Der Kanton leistet der Registerstelle einen Kostenanteil von 100% der für die Erfüllung ihrer Auf gaben anrechenbaren Aufwendungen. Von diesen werden Drittmittel abgezogen, die der Registerstelle für die Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden.
2
818.41 Krebsregistergesetz Daten des Krebsregisters

§ 3.

1 Im Krebsregister werden folgende Daten von Personen geführt, bei denen eine Krebserk rankung diagnostiziert worden ist (betroffene Personen) und di e im Kanton Wohnsitz haben: a. Personalien:
1. Name und Vornamen,
2. Geburtsdatum,
3. Todesdatum,
4. Geschlecht,
5. Staatsangehörigkeit,
6. Zivilstand,
7. Wohnadresse,
8. Adressänderung bei Zu-, Um- und Wegzug, b. medizinische Daten:
1. Datum der Diagnose,
2. Grundlage der Diagnose,
3. Anlass der Konsultation, die zur Diagnose führte,
4. Lokalisation, Histologie, Di gnität und Grading des Tumors,
5. Tumorstadium bei der Diagnose,
6. Erst-Therapien nach der Diagnosestellung.
2 Zwecks Erhebung und Überprüfung der Daten gemäss Abs. 1 wer
- den Namen, Bezeichnungen und Adressen der an der Diagnosestellung und Behandlung beteiligten Persone n und Institutionen gemäss §
4 Abs. 1 erfasst. Daten bekanntgabe

§ 4.

1 Personen und Institutionen des Gesundheitswesens, nament
- lich Ärztinnen und Ärzte, Patholog ieinstitute, medizinische Laborato
- rien und Spitäler, geben der Regi sterstelle die Daten gemäss §
3 unent
- geltlich bekannt, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Meldepflicht gilt zusätzlich für die Daten betroffener Personen mit ausserka ntonalem Wohnsitz.
2 Ärztinnen und Ärzte, die einer betroffenen Person die Krebs
- diagnose mitteilen, informieren sie spätestens vor Beginn der Krebs
- behandlung über den Zweck, die bundesrechtlichen Voraussetzungen und den Umfang der Datenweite rgabe an die Registerstelle. a. durch Personen und Institutionen des Gesund- heitswesens
3 Krebsregistergesetz
818.41
3 Erfährt eine Person oder Institut ion gemäss Abs. 1, dass die bun desrechtlichen Voraussetzungen zu r Datenweitergabe nicht oder nicht mehr erfüllt sind, informiert sie a. die übrigen an der Diagnosest ellung und Behandl ung beteiligten Personen und Institut ionen gemäss Abs.
1, soweit sie ihr bekannt sind, b. die Registerstelle, wenn dieser bereits Daten we itergegeben wor den sind.
b. durch die
Gemeinden

§ 5.

1 Die Gemeinden geben der Regi sterstelle zur Überprüfung und Ergänzung der gemäss §
4 Abs.
1 übermittelten Daten jährlich unentgeltlich die Personalien gemäss §
3 Abs. 1 lit. a aller Personen be kannt, die im vorangegangenen Jahr in der Gemeinde wohnhaft waren.
2 Sie können der Registerstelle da zu den direkten elektronischen Zugriff auf die Daten des Ei nwohnerregisters gewähren.
3 Sie beschränken die Zahl der zugr iffsberechtigten Personen gemäss Abs. 2 und sorgen für den Schutz des Zugriffs sowie dessen Protokol lierung.
4 Anfragen der Registerstelle be i den Gemeinden bezüglich einzel ner Personen sind nicht erlaubt.
c. durch andere
Stellen

§ 6.

Die Registerstelle kann Daten gemäss §
3 bei anderen Krebs registerstellen und bei Bundesbehörde n beschaffen, soweit diese Stel len zur Datenbekanntga be berechtigt sind.
Datenbearbei
-
tung durch die
Registerstelle

§ 7.

1 Die Registerstelle überprüft und ergänzt die registrierten Daten von betroffenen Personen mit Wohnsitz im Kanton und wertet sie regelmässig aus.
2 Sie löscht oder vernichtet nicht anonymisierte Da ten zehn Jahre nach dem Tod einer im Kreb sregister geführten Person.
3 Sie darf anonymisierte Daten weit erhin bearbeiten, soweit diese für Zwecke gemäss §
1 Abs. 2 benötigt werden.
b. Daten von
betroffenen
Personen mit
ausserkantona
-
lem Wohnsitz

§ 8.

1 Bei betroffenen Personen mi t ausserkantonalem Wohnsitz leitet die Registerstelle die gemeld eten Daten an die am Wohnort die ser Personen zuständige Registerstelle weiter.
2 Führt der Wohnsitzkanton kein Kr ebsregister, werden die Daten unverzüglich gelöscht oder vernichtet.
a. Daten von
betroffenen
Personen mit
Wohnsitz im
Kanton
4
818.41 Krebsregistergesetz c. Datenweiter gabe und Ver öffentlichung

§ 9.

1 Die Registerstelle gibt nich t anonymisierte Daten betroffe
- ner Personen nur an Dritte weiter , wenn die bundesrechtlichen Voraus
- setzungen dafür erfüllt sind.
2 Sie stellt sicher, dass aufgrund ihrer Veröffentlichungen keine Rückschlüsse auf die Identität de r betroffenen Pers onen möglich sind. Datensicherheit

§ 10.

1 Die Registerstelle sorgt durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen für den Schutz der Daten des Krebsregis
- ters.
2 Sie protokolliert Zugriffe auf di e nicht anonymisi erten Daten der elektronischen Datenba nk und bewahrt die Protokolle während zehn Jahren auf. Information

§ 11.

Die Direktion informiert die Bevölkerung re gelmässig über den Zweck und die Voraussetzungen der Krebsregistrie rung sowie die Tätigkeit der Registerstelle.
1 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
3 ABl 2014-09-05 .
Markierungen
Leseansicht