Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsyc... (412.101.21)
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Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste

1 Datenschutz bei den schulpsychologischen Diensten
412.101.21 Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste (vom 28. September 2016)
1 ,
2 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
3 d des Volksschulgesetzes vo m 7. Februar 2005 (VSG)
3 , verfügt:
SAV-ZH-
Applikation

§ 1.

1 Die Direktion betreibt die webbasierte SAV-ZH-Applika tion zur Erfassung und Übermittlung der für die Ve rsorgungsplanung im Bereich der Sondersc hulung benötigten Daten.
2 Die SAV-ZH-Applikation kann von den schulpsychologischen Diensten für die Fallerfassung und Berichterstattung im Rahmen der standardisierten Abklärungsv erfahren genutzt werden.
Datenerfassung
und Fallbearbei
-
tung

§ 2.

1 Die schulpsychologischen Dienst e erfassen spätestens nach Abschluss der Abklärung die Date n der Schülerinnen und Schüler gemäss §
5.
2 Schulpsychologische Dienste mit eigenem Datenerfassungssystem können über eine Schnittstelle auf ei gene Kosten die Daten gemäss §
5 Abs. 2 aller abgeschl ossenen Fälle gebündelt an die SAV-ZH-Applika tion übermitteln. Das Volksschulamt (VSA) legt die Stichtage für die Übermittlung fest.
Zugriffsrechte
SPD

§ 3.

1 Das VSA vergibt die Administ rationsrechte für die SAV- ZH-Applikation pro Dienst an di e schulpsychologischen Dienste.
2 Die Stellenleitenden der schulpsychologischen Dienste gemäss Abs. 1 regeln die Zugriffsberechtig ung der Mitarbeitenden ihrer Dienste.
3 Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen auf die Daten zugreifen können.
Datensicherheit

§ 4.

1 Die Datenübertragung er folgt verschlüsselt.
2 Die Anmeldung in der SAV-ZHApplikation ist nur über eine mehrstufige Authentifizierung möglich.
2
412.101.21 Datenschutz bei den schul psychologischen Diensten Versorgungs planung

§ 5.

1 Die SAV-ZH-Applikation generie rt die für die Versorgungs
- planung im Bereich der Sondersch ulung benötigten anonymisierten Daten.
2 Daten im Sinne von Abs. 1 sind: a. SAV-Signatur, b. Eröffnungsdatum, c. Jahrgang, d. Geschlecht, e. Erstsprache, f. in der Schweiz seit, g. Klassenstufe, h. Wohnbezirk, j. aktuelle besondere Mass nahmen am Hauptförderort, k. Einschätzung des professione llen und familiären Kontextes, l. Indikationsbereiche mit Funktione n, Aktivität und Partizipation, m. Diagnosen, n. Lehrplanstatus, o. Entwicklungs- und Bildungsz iele, Bedarfseinschätzung, p. empfohlene Massnahmen, q. von der Schulpflege be schlossene Massnahmen.
3 Das VSA ist für die Verwendung oder Weitergabe der Daten gemäss Abs. 1 für Forschungszwecke verantwortlich. b. Zugriffsrechte VSA

§ 6.

Die Zugriffsrechte des VSA auf die Daten der SAV-ZH- Applikation beschränken sich auf die für die Vers orgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benöti gten anonymisierten Daten gemäss

§ 5 Abs. 2.

1 OS 71, 464 ; Begründung siehe ABl 2016-10-07 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
3 LS 412.100 . a. Daten- generierung
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