Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen
1 Entschädigungsreglement LLBM
415.456.21 Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen (Entschädigungsreglement LLBM) (vom 4. Juli 2016)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
5 a des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
3 und §
24 Abs.
1 der Personalver ordnung der Universität Zürich vom 29. Sep tember 2014
4 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgem eine Bestimmungen
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Dieses Reglement gilt für alle Personen, die im Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» Leistungen gemäss §
2 erbringen, sofern die Tätigkeit nicht Teil de r Stellenbeschreibung oder des Pflich tenhefts der UZH-Anstellung oder des mit der UZH vereinbarten Pflichtenhefts einer anderen Anstellung ist.
2 Dieses Reglement legt die Entschädigungen für die erbrachten Leistungen sowie die Spe senberechtigung fest.
Arten von
Leistungen
§ 2.
Entschädigungen werden für die folgenden Arten von Leis tungen ausgerichtet: a. Betreuung von Hospitationspr aktika, Übungslektionen und Unter richtspraktika im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung an Maturitätsschulen durc h Praktikumslehrperson, b. schulübergreifende Koordination der berufspraktischen Prüfungen durch Prüfungskoordi natorinnen und Prüfungskoordinatoren, c. Leitung der berufspraktischen Prüfungen an Maturitätsschulen durch Prüfungsleiteri nnen und Prüfungsleiter, d. Mitwirkung als Fachexpertin bzw. Fachexperte be i den berufsprak tischen Prüfungen an Maturitätsschulen, e. Mitwirkung als Fachdidaktikexpert in bzw. -experte bei den berufs praktischen Prüfungen an Maturitätsschulen, f. Durchführung von Fa chdidaktikprüfungen.
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2. Kapitel: Entschädigungen Betreuung von Hospitations praktika, Übungslektio nen und Unter richtspraktika
§ 3.
1 Für die Betreuung von Studierenden im Rahmen des Hospi
- tationspraktikums gemäss §§
20–22 der Studienordnung zum Studien
- gang «Lehrdiplom für Maturitätsschu len» (StO LfM) vom 11. Dezember
2015 beträgt die Entschädigung an die Lehrperson pro Hospitations
- praktikum – für eine/n oder zwei Studierende/n: Fr.
200 – für jede/n weitere/n Studierende/n: Fr.
50
2 Für die Betreuung von Studierend en bei Übungslektionen gemäss
§§
23–26 StO LfM beträgt die Entschädigung an die Lehrperson für jede durch Studierende erteilte Lektion Fr.
105
3 Für die Betreuung von Studieren den im Rahmen eines Unter
- richtspraktikums gemäss §§
27 ff. StO LfM beträgt die Entschädigung an die Praktikumslehrpers on pro Unterrichtspraktikum – im ersten Praktikum, in dem die/der Studierende 30 Lektionen unterrichtet: Fr.
3000 – im ersten Praktikum mit reduziertem Umfang oder im zweiten Praktikum im einzigen Unterrich tsfach, in dem die/der Studie
- rende 25 Lektionen unterrichtet: Fr.
2500 – im Praktikum im zweite n oder im zusätzlichen Unterrichtsfach, in dem die/der Studierende 20 Lektionen unterrichtet: Fr.
2000
4 Für die zusätzliche Betreuung de s von den Studierenden im Rah
- men des ersten Unterrichtspraktikums gemäss §§
27–29 StO LfM zu erstellenden Praktikumsjournals beträgt die Entschädigung an die Lehrperson: Fr.
200
5 Werden Praktika gemäss Abs. 3 von mehreren Lehrpersonen be
- treut, erfolgt die Auszahlung anteilsmässig. Die Anteile orientieren sich an der Anzahl der durch die/den Studierende/n erte ilten Lektionen.
6 Werden Praktika gemäss Abs. 3 vorzeitig abgebrochen, erfolgt die Auszahlung pro rata. Für jede durc h die Studierenden erteilte Lektion beträgt die Entschädigung Fr. 100. Zusätzlich werden pauschal Fr. 200 für den organisatorischen Aufwand ausbezahlt. Schulübergrei fende Koordina tion der berufs praktischen Prüfungen
§ 4.
Die Prüfungskoordinatorinnen bzw. die Prüfungskoordinato
- ren gemäss §
15 der Verordnung über di e Organisation der Zusammen
- arbeit in der Lehrerinnen- und Le hrerbildung für Maturitätsschulen vom 4. Juli 2016 werden für ihre Tätigkeit mit Fr.
15 pro Prüfungslek
- tion entschädigt.
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Leitung
der berufs
-
praktischen
Prüfungen
§ 5.
Prüfungsleiterinnen und -leiter der berufspraktischen Prü fungen gemäss §
62 StO LfM erhalten für ihre Tätigkeit pro Studie rende/n – bei einer berufsprakti schen Prüfungslektion Fr.
300 – bei zwei berufsprakti schen Prüfungslektionen Fr.
500
Mitwirkung als
Fachexpertin
bzw. Fach
-
experte bei
den berufs
-
praktischen
Prüfungen
§ 6.
Fachexpertinnen und Fachexperten gemäss §§
62 und 64 StO LfM erhalten für ihre Mitwirkung an den berufspraktischen Prüfungen – für jede Prüfungslektion in der Stadt Zürich Fr.
50 – für jede Prüfungslektion auss erhalb der Stadt Zürich Fr.
80
Mitwirkung von
Dozierenden für
Fachdidaktik als
Fachdidaktik
-
expertinnen
bzw. -experten
bei berufs
-
praktischen
Prüfungen
§ 7.
Wirken Dozierende für Fachdida ktik, die diese Aufgabe nicht im Rahmen ihrer Stellenbeschrei bung oder ihres Pflichtenhefts wahr nehmen, an berufspraktischen Prüfung en mit, so werden sie für jede berufspraktische Prüfung mit Fr. 100 entschädigt.
Durchführung
von Fachdidak
-
tikprüfungen
§ 8.
1 Werden Fachdidaktikprüfungen von Dozierenden für Fach didaktik durchgeführt, die diese Aufgabe nicht im Rahmen ihrer Stel lenbeschreibung wahrnehmen, so werden sie für jede Fachdidaktik prüfung mit Fr. 50 entschädigt.
2 Beisitzerinnen und Be isitzer bei Fachdida ktikprüfungen gemäss
§§
63 und 64 StO LfM werden für je de Fachdidaktikprüfung mit Fr. 20 entschädigt.
3. Kapitel: Spesen
§ 9.
Für alle Tätigkeiten im Rahm en von berufspraktischen und fachdidaktischen Prüfungen, die eine Anwesenheit ausserhalb der Stadt Zürich oder ausserhalb des hauptsäch lichen Arbeitsortes erfordern, können Reisespesen gel tend gemacht werden. Das Spesenr eglement der UZH gilt sinngemäss.
1 OS 71, 425 ; Begründung siehe ABl 2016-07-22 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2016.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.21 .
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