Statistikgesetz (431.1)
CH - ZH

Statistikgesetz

1 Statistikgesetz (StatG)
431.1 Statistikgesetz (StatG) (vom 11. Mai 2015)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträg e des Regierungsrates vom 28. Au gust 2013
3 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 13. März
2015, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck

§ 1.

Dieses Gesetz bezweckt, a. die Planung und die Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kantons zu gewährleisten, b. die Zusammenarbeit innerhal b des Kantons und mit dem Bund, den anderen Kantonen und den Ge meinden auf dem Gebiet der Statistik zu fördern, c. den Zugang zu den Ergebnissen der statistischen Tätigkeiten zu gewährleisten.
Begriffe

§ 2.

In diesem Gesetz bedeuten: a. öffentliche Organe: Behörden und Verwaltungen des Kantons und der Gemeinden sowie Organisationen und Personen des öffent lichen und privaten Rechts, sowe it sie kantonale oder kommunale öffentliche Aufgaben erfüllen, b. statistische Tätigkeiten: Erhe bung, Aufbereitung, Verdichtung, Analyse und Interpretation von Da ten mit statistischen Methoden sowie Speicherung, Verbreitung und Dokumentation von so erziel ten Ergebnissen zum Zweck der In formation von Staat und Gesell schaft.
Geltungsbereich

§ 3.

1 Dieses Gesetz gilt für die st atistischen Tätigkeiten öffent licher Organe.
2 Es gilt nicht a. für Tätigkeiten, die unter Eins atz statistischer Methoden unmittel bar der Planung, der Steuerung, der Erfüllung oder der Überprü fung öffentlicher Aufgaben dienen, b. für wissenschaftliche Tätigkeite n von Lehr- und Forschungsstätten.
2
431.1 Statistikgesetz (StatG)
3 Soweit öffentliche Organe statistische Tätigkeiten des Bundes ausführen, gilt dieses Gesetz subsidiär. Daten bearbeitung

§ 4.

Öffentliche Organe dürfen für ih re statistischen Tätigkeiten Daten, einschliesslich Personenda ten und besondere r Personendaten, bearbeiten. B. Planung und Koordination Planung und Bericht erstattung

§ 5.

1 Der Regierungsrat plan t die wichtigsten statistischen Tätig- keiten des Kantons.
2 Die kantonalen Statistikproduzen ten erstatten dem Regierungs
- rat im Rahmen des Geschäftsberichts jährlich Bericht über ihre statis
- tischen Tätigkeiten. Koordination und Zusammen arbeit

§ 6.

Die für das Statistikwesen zu ständige Direktion des Regie- rungsrates a. sorgt für die Koordination der st atistischen Tätigkeiten des Kan
- tons, insbesondere für den fachlichen Austausch unter den kanto
- nalen Statistikproduzenten, b. erstellt in Zusammenarbeit mi t den übrigen kant onalen Statistik
- produzenten und nach Anhören inte ressierter Krei se die Grund- lagen der Planung der statisti schen Tätigkeiten des Kantons, c. wirkt auf eine Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kan
- tons mit den statistischen Täti gkeiten des Bunde s und der Gemein
- den hin, insbesondere um Erheb ungen aufeinander abzustimmen und Register und andere Datens ammlungen zu harmonisieren. C. Bearbeitung vo n Personendaten Versicherten nummer

§ 7.

Für statistische Tätigkeite n kann die Versichertennummer nach dem Bundesg esetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
4 verwendet werden. Sie ist so zu verschlüs
- seln, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind. Zweckbindung

§ 8.

Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten dürfen nur für nicht personenbezogene Zw ecke weiterverwendet und bekannt gegeben werden.
3 Statistikgesetz (StatG)
431.1
Anonymi
-
sierung oder
Löschung

§ 9.

Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten werden anonymisiert oder gelöscht, sobald und soweit der Bearbeitungszweck es erlaubt. D. Datenerhebung
Quellen

§ 10.

1 Kanton und Gemeinden beziehen die für ihre statistischen Tätigkeiten erforderlichen Daten in erster Linie aus anderen staat lichen Datenbeständen (Indirekterhebung).
2 Lassen sich die erforderlichen Daten auf diesem Wege nicht oder nur mit unverhältnismässigem Au fwand beschaffen, können sie durch Befragung von Personen oder Instit utionen erhoben we rden (Direkt erhebungen). Direkterhe bungen sind in Bezug auf die Anzahl und auf den Kreis der Befragten auf ei n Mindestmass zu beschränken.
Auskunfts- und
Mitwirkungs
-
pflichten

§ 11.

Öffentliche Organe sind zu r Auskunftserteilung und Mit wirkung verpflichtet.
b. Private

§ 12.

Private können zur Auskunftser teilung und Mitwirkung ver pflichtet werden, wenn die Methode der Erhebung und die Bedeutung der Statistik dies erfordern.
c. Wahrheits-
pflicht

§ 13.

Zur Auskunft oder Mitwirkung verpflichtete öffentliche Organe oder Private er teilen wahrheitsgetre ue Informationen.
d. Entschä
-
digung

§ 14.

1 Die Erteilung von Auskünfte n und die Mitwirkung werden nicht entschädigt.
2 Für besondere Aufwendungen ka nn eine Entschädigung vorge sehen werden.
Anordnung
von Direkt
-
erhebungen

§ 15.

1 Direkterhebungen beschliesst der Regierungsrat in einer anfechtbaren Anordnung, wenn Privaten Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichten auferlegt werden.
2 Alle übrigen Direkterhebungen beschliessen die zuständigen Direktionen oder die Staatskanzlei in einer anfechtbaren Anordnung.
a. öffentliche
Organe
4
431.1 Statistikgesetz (StatG)
3 Die Anordnungen umfassen insbesondere: a. das Thema der Statistik, b. die verantwortliche Stelle, c. die zu erhebenden Da ten (Datenkategorien), d. Art und Methode der Datenerhebung, e. den Kreis der Befragt en oder Beteiligten, f. den Umfang von Auskunftsund Mitwirkungspflichten, g. die Periodizität der Statistik.
4 Abs. 1 gilt sinngemäss für die Gemeinden. E. Veröffentlichung Veröffent lichung und Zugang

§ 16.

1 Die wichtigsten statistischen Ergebnisse werden in benützer
- gerechter Form veröffentlicht. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht.
2 Veröffentlichte oder zugänglich gemachte Ergebnisse dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Ausgenommen sind Rückschlüsse auf öffentliche Organe gemäss §
3 lit. a.
3 Die Ergebnisse werden mit An gaben über die Erhebungs- und Auswertungsmethoden dokumentiert. Verwendung

§ 17.

Veröffentlichte oder zugängli ch gemachte Ergebnisse von statistischen Tätigkeiten können be willigungsfrei verwendet und wie
- dergegeben werden. Die Quelle ist anzugeben.
1 OS 70, 359 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016.
3 ABl 2013-09-06 .
4 SR 831.10 .
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