Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister
1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
142.1 Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) (vom 11. Mai 2015)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. Ok tober 2014
3 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 12. März 2015, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Begriffe
§ 1.
In diesem Gesetz bedeuten: a. Niederlassung: wenn sich eine Person in der Absicht des dauern den Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ih res Lebens zu begründen, b. Aufenthalt: wenn sich eine Pers on zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleib ens mindestens während dreier aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.
Ausstellung
von Schriften
§ 2.
1 Das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde stellt ihren Bürge rinnen und Bürgern, die sich in ei ner anderen Gemei nde der Schweiz niederlassen, einen Heimatschein aus.
2 Die Niederlassungsgemeinde stellt Personen, die in einer anderen Gemeinde Aufenthalt nehmen, eine n Aufenthaltsausweis aus. Sie be fristet seine Gültigkeit. B. Melde- und Auskunftspflichten
Persönliche
Melde- und
Auskunfts
-
pflichten
§ 3.
1 Persönlich meldepflichtig bei der politischen Gemeinde (Ge meinde) ist, wer a. sich dort niederlässt, b. dort Aufenthalt begründet, c. dort Räume bezieht, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben, d. innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes umzieht,
a. Allgemeines
2
142.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG) e. zusätzlich in einer anderen Ge meinde einen Aufenthalt begründet oder einen solchen aufgibt, f. die Niederlassung, de n Aufenthalt oder di e Berufsausübung gemäss lit. a–c aufgibt.
2 Persönlich meldepflichtig nach Abs. 1 ist auch, wer sich freiwillig in einem Kollektivhaushalt nach Art. 2 Bst. a bis der Registerharmoni
- sierungsverordnung vom 21 . November 2007 (RHV)
15 aufhält.
3 Die meldepflichtige Person meldet Änderungen der im Einwohner
- register erfassten Daten. b. wiederholte Meldepflicht bei Aufenthalt
§ 4.
Wer sich zum Aufenthalt anmeldet , ist wie folgt meldepflichtig: a. bei Erwerbstätigkeit: jährlich, b. in den übrigen Fällen: alle vier Jahre. c. vorzuwei sende Schriften
§ 5.
1 Wer sich in einer anderen als der Heimatgemeinde anmeldet, weist folgende Schriften vor: a. bei der Niederlassung: Heimatschein, b. beim Aufenthalt: Aufenthaltsausweis.
2 Die Gemeinde kann die Hinterle gung der vorgewiesenen Schrif
- ten verlangen. d. Auskunfts pflicht
§ 6.
1 Die meldepflichtige Person gi bt der Gemeinde wahrheits
- getreu und vollständig Auskunft über die Daten, die im Einwohner
- register erfasst werden. Die Auskunftspflicht besteht auch, wenn die Melde pflicht umstritten ist.
2 Auf Verlangen weist sie die Richtigkeit ihrer Angaben insbeson
- dere mit folgenden Belegen nach: a. Pass oder Identitätskarte, b. Bescheinigungen üb er den Zivilstand, c. Bescheinigungen über die Staats angehörigkeit bzw. die Heimat
- berechtigung, d. Mietvertrag ode r Wohnungsausweis, e. Kaufvertrag über die von ihr bewohnte Wohnung oder Liegenschaft, f. Bescheinigung de r Niederlassung. e. Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht
§ 7.
1 Kommt eine Person ihrer Melde- oder Auskunftspflicht nicht nach, kann die Gemeinde Auskünfte bei den Arbeitgebenden, den Vermietenden, den Liegenschaftsve rwaltungen und den Logisgeben
- den einholen.
2 Die Auskünfte sind unentge ltlich zu erteilen.
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Meldepflichten
Dritter
§ 8.
1 Vermietende, Liegenschaftsver waltungen und Logisgebende (Dritte) melden der Gemeinde den Ein- und Auszug von Mietenden und Logisnehmenden (Nutzungsber echtigte). Die Meldung umfasst folgende Angaben: a. Name und Adresse der oder des Dritten, b. Gebäudeadresse und am tliche Wohnungsnummer, c. Beginn oder Ende des Nutzungsrechts, d. Name, Vorname und Staatsangehör igkeit der Nutzungsberechtigten, e. Geburtsdatum und Zuzugsort der Nutzungsberechtigten, sofern diese Angaben der oder dem Dritten bekannt sind.
2 Die Meldepflicht nach Abs. 1 besteht nur bezüglich Nutzungs berechtigten, die nach §
3 persönlich meldepflichtig sind.
3 Die Nutzungsberechtigten sind ve rpflichtet, den Dritten Name, Vorname und Staatsangehörigkeit bekannt zu geben.
Meldung von
Eigentums
-
änderungen
§ 9.
Das Grundbuchamt meldet de r Gemeinde Eigentumsände rungen an Grundstücken.
Meldefrist
§ 10.
Die Meldungen nach §§
3, 4 und 8 müssen innert 14 Tagen nach Eintritt der Meld epflicht erfolgen. C. Einwohnerregister
Zuständigkeit
und Inhalt
§ 11.
1 Die Gemeinden führen das Einwohnerregister.
2 Im Einwohnerreg ister werden folgende Identifikatoren und Merk male der gemeldete n Personen erfasst: a. die Identifikatoren und Merkmale nach Art. 6 des Registerharmo nisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG)
14 , b. Namen und Adressen der so rgeberechtigten Personen, c. die amtliche Wohnungsnummer.
3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung für weitere Identifi katoren und Merkmale, die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben notwendig sind, eine Erfassung im Einwohnerreg ister festlegen.
4 Die Gemeinden können in einem Er lass für weiter e Identifikato ren und Merkmale, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, eine Erfassung im Einw ohnerregister festlegen.
4
142.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG) Information in der Gemeinde
§ 12.
1 Die registerführe nden Stellen der Gemeinden sowie die öffentlichen oder privaten Aufgabenträger der auf ihrem Gebiet tätigen industriellen Werke informie ren sich gegenseitig über: a. Vorgänge gemäss §
3 Abs. 1, b. Kontaktangaben von Grunde igentümerinnen und Grundeigen
- tümern oder der von ihnen einges etzten Liegenschaftsverwaltun
- gen.
2 Der Informationsaustausch erfolgt unentgeltlich. Wohnungs nummern
§ 13.
1 Die Gemeinden teilen den Wohnungen, die sich anhand der Gebäudeadresse nich t eindeutig identifizieren lassen, Nummern zu (amtliche Wohnungsnummern). Be i Neubauten und bei Umbauten, die sich auf die Anzahl der Wohnung en im Gebäude auswirken, erfolgt die Zuteilung im Ba ubewilligungs- oder Ba uabnahmeverfahren.
2 Die Gemeinden melden die Numme rn der für die Führung des kantonalen Gebäude- und Wohnun gsregisters (GWR) zuständigen Stelle.
3 Sie geben die Nummern den Gr undeigentümerinnen und Grund
- eigentümern bekannt. b. Pflichten der Grund eigentümer und Liegenschafts verwaltungen
§ 14.
1 Die Grundeigentümerinnen u nd Grundeigentümer oder die von ihnen eingesetzten Liegenscha ftsverwaltungen teilen der Gemeinde die Angaben mit, die für die Zu teilung der amtl ichen Wohnungsnum
- mern und für die Nachführung des GWR erforderlich sind.
2 Sie tragen beim Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages die amtliche Wohnungsnummer im Mi etvertrag ein und händigen den Mietenden einen Wohnungsausweis aus mit folgenden Angaben: a. Name und Adresse der oder de s Vermietenden be ziehungsweise der Liegenschaftsverwaltung, b. Gebäudeadresse und am tliche Wohnungsnummer, c. Beginn des Mietverhältnisses, d. Name und Vorname der oder des Mietenden.
3 Sie erfüllen die Pflichten nach Abs. 1 und 2 unentgeltlich und ent
- sprechend den Vorgaben der Koordinationsstelle nach §
30. Elektronische Meldungen
§ 15.
1 Die Gemeinden ermöglichen di e elektronische Erstellung und Eingabe der Meldungen Dritter.
2 Sie gewährleisten ei ne elektronische Umzugsmeldung und die elektronische Identitätsprüfung der meldepflichtigen Personen.
3 Der Regierungsrat regelt die Um setzung in einer Verordnung, insbesondere die Anwendung technischer Standards. a. Aufgaben der Gemeinden
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Bekanntgabe
von Daten
§ 16.
Unter Vorbehalt von §§
17–19 richtet sich die Datenbekannt gabe nach der Datens chutzgesetzgebung.
b. an öffentliche
Organe im
Abrufverfahren
§ 17.
Die Gemeinde kann öffentlichen Organen nach §
3 des Ge setzes über die Information und de n Datenschutz vom
12. Februar 2007 (IDG)
5 im elektronischen Abrufverfa hren Zugriff auf das Einwohner register gewähren.
c. einer Person
an Private
§ 18.
1 Die Gemeinde gibt Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug einer Pers on aus dem Einwohnerregister be kannt.
2 Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsda tum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort einer Person gibt si e nur bekannt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft ge macht wird und kein übe rwiegendes Interesse entgegensteht.
d. mehrerer Per
-
sonen an Private
§ 19.
1 Die Gemeinde kann Daten nach §
18 mehrerer Personen nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekannt geben, wenn diese: a. für ideelle Zwecke verwendet und b. nicht weitergegeben werden.
2 Zuzugs- und Wegzugsort dürfen nicht bekannt gegeben werden.
Datenaustausch
bei Umzug
§ 20.
Die Gemeinden sind zuständig für den Datenaustausch bei Umzug nach Art. 10 RHG und Art. 6 RHV.
Datenlieferung
an den Bund
§ 21.
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Umset zung der Datenlieferung an das Bundesamt für Statistik gemäss Regis terharmonisierungsgese tzgebung und bezeichnet die für die Datenlie ferung zuständige Stelle. D. Kantonale Einwohnerdatenplattform
Allgemeines
§ 22.
1 Der Kanton betreibt eine kantonale Einwohnerdaten plattform (KEP). Sie enthält zu den Personen mit Niederlassung und Aufenthalt im Kanton eine Kopie der Identifikatoren und Merkmale nach §
11 Abs. 2 und 3 sowie folgende Angaben: a. Stimm- und Wahlrechte im B und sowie nach kantonalem und kom munalem Recht, b. Stimm- und Wahlrechte in An gelegenheiten der anerkannten kirchlichen Körperschaften, c. Vorliegen von Stim mausschlussgründen.
a. Grundsatz
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2 Daten von Personen, di e im Kanton keine Niederlassung und kei
- nen Aufenthalt mehr haben, werd en nach zehn Jahren gelöscht.
3 Die Gemeinden melden dem Kanton die Daten und deren Ände
- rungen über eine elek tronische Schnittstelle. Daten bekanntgabe
§ 23.
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1 Die folgenden öffentlichen Organe (Datenbezüger) rufen die Daten nach §
22 Abs.
1 elektronisch aus der KEP ab und können sich Datenänderungen meld en lassen, soweit es für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötig ist: a. Zivilstands- und Be treibungsämter sowie Kindes- und Erwachse
- nenschutzbehörden in ihrem ör tlichen Zuständi gkeitsbereich, b. Behörden und Verwaltung des Kantons sowie die kommunale Polizei, c. Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie vom Kanton mit der Erfü llung öffentlicher Aufgaben be
- traut sind.
2 Die kantonalen kirchlichen Körper schaften gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007
7 und die anerkannten jüdi schen Gemeinden gemäss Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 2007
8 rufen die Daten nach §
22 Abs.
1 elektronisch aus der KEP ab, soweit es für die Erfassung ihrer Mitglieder nötig ist.
3 Datenbezüger nach Abs.
1 lit. a, die Aufgaben für mehrere Ge
- meinden erfüllen, und Datenbezüger na ch Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sind verpflichtet, die Daten aus der KEP abzurufen.
4 Der Regierungsrat bezeichne t in einer Verordnung: a. die Bezüger von denjenigen Daten, bei denen nach §
3 IDG allein aufgrund ihrer Bedeutung eine besondere Gefahr der Persönlich
- keitsverletzung besteht, b. die von diesen Bezügern bezogenen Datenkategorien.
5 Die für das Meldewesen und die Einwohnerregister zuständige Direktion (Direktion) führt eine Liste sämtlicher Datenbezüger und der von ihnen bezoge nen Datenkategorien.
6 Die Datenbekanntgabe wird protokolliert. b. Daten verknüpfung
§ 24.
Zum Abgleich der Daten eine r Person wird die AHV-Num
- mer in der KEP mit dem Personenide ntifikator in der Datensammlung des jeweiligen Da tenbezügers verknüpft. Die Verknüpfung darf für die Datenbezüger nich t erkennbar sein. c. Voraussetzung
§ 25.
1 Die Direktion gibt einem ö ffentlichen Organ Daten be
- kannt, soweit dieses für die Bearbe itung der bezogenen Daten eine ge
- nügende Rechtsgrundlage nach §
8 IDG hat. a. Bezüger
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2 Der Datenbezüger meldet der Di rektion Änderungen, die sich auf das Recht zum Datenbezug nach Abs. 1 auswirken.
d. Beschränkung
§ 26.
Der Regierungsrat re gelt in einer Verordnung Massnahmen zur Wahrung der Verhältnismäss igkeit der Datenbekanntgabe.
Kostenträger
§ 27.
1 Der Kanton trägt die Kosten für Aufbau und Betrieb der KEP.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Anpassungen ihrer Sys teme zur elektronischen Üb ermittlung der Daten nach §
22 Abs. 3 an den Kanton. Sie melden die Daten unentgeltlich.
Datenabgleich
§ 28.
Der Kanton kann die Daten de r KEP und des GWR mit den Gebäude- und Wohnungsidenti fikatoren abgleichen. E. Vollzugsorgane des Kantons
Direktion
§ 29.
1 Die Direktion a. übt die Fachaufsicht über da s Meldewesen und die Einwohner register der Gemeinden aus, b. betreibt die KEP nach §§
22–28, c. führt die Koordinationsstelle nach §
30.
2 Sie unterstützt und berät die Ge meinden und Dritte und kontrol liert die Qualität der von den Gemeinden bearbeiteten Daten.
Koordinations
-
stelle
§ 30.
1 Die Koordinationsstelle ist verantwortlich für: a. die Koordination und Durchführung des Datenaus tausches zwi schen Gemeinden, Kanton und Bund, b. die Qualitätskontrolle der Daten in der KEP, c. die Definition der Schnittstellen zur KEP bei den Gemeinden und den Datenbezügern.
2 Sie erlässt die Vorgaben nach §
14 Abs. 3. F. Schlussbestimmungen
Straf
-
bestimmung
§ 31.
1 Mit Busse wird bestraft, wer: a. Melde- und Auskunftspflichten nach §§
3–10 verletzt, b. Mitwirkungspflichten nach §
14 verletzt, c. als Privater Vorgaben nach §
19 Abs. 1 lit. a und b verletzt.
2 In leichten Fällen kann von de r Busse Abstand genommen werden.
8
142.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG) Vollzug
§ 32.
Der Regierungsrat regelt folg ende Bereiche in einer Ver
- ordnung: a. die Führung der Einwohnerregi ster, um die Aufgabenerfüllung sicherzustellen, b. die Standardisierung der techni schen Schnittstellen zu den Ein
- wohnerregistern und den Da tentransport in die KEP, c. Ausnahmen von der Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus der KEP. Übergangs bestimmung
§ 33.
17 Die Datenbezüger nach §
23 Abs.
2 und 3 sind erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Bezug der Daten aus der KEP verpflichtet. Änderung des geltenden Rechts
§ 34.
Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
1 OS 70, 407 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016 ( OS 70, 415 ).
3 ABl 2014-10-31 .
4 LS 131.1 .
5 LS 170.4 .
6 LS 175.2 .
7 LS 180.1 .
8 LS 184.1 .
9 LS 211.1 .
10 LS 230 .
11 LS 232.3 .
12 LS 550.1 .
13 LS 631.1 .
14 SR 431.02 .
15 SR 431.021 .
16 Text siehe OS 70, 407 .
17 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 28. August 2017 ( OS 73, 117 ; ABl 2016-09-
23 ). In Kraft seit 1. April 2018.
9 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
142.1 Anhang Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert:
1. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926
4 : . . .
16
2. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
6 : . . .
16
3. Das Gesetz über die Gerichts- und Be hördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010
9 : . . .
16
4. Das Einführungsgesetz zum Schwei zerischen Zivilgesetzbuch vom
2. April 2011
10 : . . .
16
5. Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012
11 : . . .
16
6. Das Polizeigesetz vom 23. April 2007
12 : . . .
16
7. Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997
13 : . . .
16
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