Reglement über die Entschädigung der Staatsgarantie durch die Zürcher Kantonalbank
1 R über die Entschädigung der Staatsgarantie durch die ZKB
951.14 Reglement über die Entschädigun g der Staatsgarantie durch die Zürcher Kantonalbank (vom 27. November 2014)
1 Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank, gestützt auf §
6 Abs.
3 und §
11 Abs.
2 Ziff.
8 des Kantonalbankgeset zes vom 28. September 1997
3 , beschliesst:
Grundsatz
§ 1.
Die Zürcher Kantonalbank leiste t dem Kanton Zürich für die Staatsgarantie zulasten Aufwand ei ne Entschädigung, die der Bankrat jährlich festsetzt und in der Jahr esrechnung und im Geschäftsbericht der Bank ausweist, erstmals für das Jahr 2015.
Berechnung
der jährlichen
Entschädigung
§ 2.
Die Entschädigung wird im Versicherungsmodell bestimmt (potenzieller Sa nierungsbeitrag Wahrscheinlichkeit Sanierungsfall).
Potenzieller
Sanierungs
-
beitrag
§ 3.
1 Der potenzielle Sani erungsbeitrag ist di e in einer Existenz krise potenziell notwendige Erhöhung der Quote des Ei genkapitals im Verhältnis zu den risikogewichteten Positionen (Kapitalquote). Er ist abhängig von den jeweils geltende n regulatorischen Mindestvorgaben und der Höhe der risi kogewichteten Positionen des Stammhauses.
2 Als aufsichtsrechtlich massgebliche Kapitalquote, welche in einer Normalsituation minimal erreicht se in muss, gilt ein Wert von 12%. Eine Existenzkrise ist nach Basel III späteste ns dann gegeben, wenn die Kernkapitalquote auf 5% fällt (Punkt der drohenden Insolvenz gefahr). Der potenzielle Sanierungsbei trag beträgt 7% der risikogewich teten Positionen per 31. Dezember des Vorjahres.
Wah r
-
scheinlichkeit
Sanierungsfall
§ 4.
1 Die Wahrscheinlichkeit basiert auf Daten zu Ausfällen und Krisen vergleichbarer Banken weltweit. Die Wahrscheinlichkeit hängt ab von langjährigen Durchschnitts werten, welche vo n der Ratingagen tur Standard & Poors veröffentlicht werden.
2 Unter Berücksichtigung der engen Datenlage für Krisen von Ban ken mit einem vergleichbar hohen Ra ting wie der Zürcher Kantonal bank wird die jährliche Wahrschein lichkeit einer Sanierung konserva tiv auf 0,5% festgelegt.
2
951.14 R über die Entschädigung der Staatsgarantie durch die ZKB Inkrafttreten
§ 5.
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung
2 durch den Kantonsrat auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
1 OS 70, 303 ; Begründung siehe ABl 2015-07-03 .
2 Vom Kantonsrat genehmigt am 29. Juni 2015.
3 LS 951.1 .
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