Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr (413.323)
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Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr

1 Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
413.323 Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr (vom 5. März 2015)
1 ,
2 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
7 Abs. 2 des Einführungsge setzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vo m 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 , verfügt: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für Lern ende, die Berufsvorbereitungs jahre nach §
6 Abs. 1 EG BBG an Schulen besuchen, die mit dem Kan ton eine Rahmenvere inbarung gemäss §
6 Abs. 2 lit. c der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)
4 abgeschlossen haben.
Vollzug

§ 2.

1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen der anbietenden Organisationen.
2 Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder dele gieren. B. Absenzen
Absenzen

§ 3.

1 Als Absenzen gelten das Fer nbleiben vom Unterricht, das Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts. Zum Unterricht gehören die obligatoris chen und die von den Lernenden gewählten Fächer sowie die übrige n obligatorischen Schulveranstal tungen.
2 Als entschuldigt gilt jede Abse nz, welche die Anforderungen ge mäss §§
4–6 erfüllt.
Entschuldigungs
-
gründe

§ 4.

1 Als Entschuldigung sgründe gelten: a. Krankheit, Unfall und ausserge wöhnliche famili äre Ereignisse, b. ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lern enden liegende Ereignisse wie Zugsverspätungen, c. Militär-, ziviler Er satz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst, d. hohe Feiertage oder besondere An lässe religiöser oder konfessio neller Art,
2
413.323 Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr e. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art.
329
e des Obligationenrechts vom 30. März 1911
5 und die Teilnahme an der fliegerischen Vorschulung, f. andere von der Schulleitung im Einzelfall anerkannte besondere Umstände.
2 Die Schulleitung kann Entschuldigungsgesuche gemäss Abs. 1 lit. e ablehnen, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzun
- gen gegeben sind: a. es liegen bereits mehrere Absenz en im laufenden Schuljahr vor, b. ungenügende Leistung der oder des Lernenden. Entschuldigungs gesuch

§ 5.

1 Das Entschuldigungsgesuch is t nach den Vorgaben der Schule schriftlich und unterzeichnet , mit Angabe des Entschuldigungs
- grundes einzureichen.
2 Ein ärztliches Zeugnis wegen Kr ankheit oder Unfall ist vorzu
- legen bei a. Abwesenheiten von 5 Tagen oder länger, b. kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten.
3 Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses, kann die Schule eine Untersuchung bei einem von ihr bezeichneten Vertraue nsarzt anordnen. b. Frist

§ 6.

1 Das Entschuldigungsgesuc h ist einzureichen bei a. vorhersehbaren Absenzen mindestens 14 Tage im Voraus, b. den übrigen Absenzen unverzüglich , sobald es die Umstände erlau
- ben.
2 Das Entschuldigungsgesuch wird als rechtzeitig eingereichtes Ge
- such behandelt, wenn die Gründe für die Verspätung ausserhalb des Einflussbereichs der ode r des Lernenden liegen. c. Entscheid

§ 7.

Der Entscheid über das Entschul digungsgesuch erfolgt in der Regel schriftlich. C. Verhalten in der Schulgemeinschaft Beeinträchti gung des Schulbetriebs

§ 8.

Jede Beeinträchtigung des Schu lbetriebs ist untersagt. Dazu gehören insbesondere a. Verstösse gegen die Hausor dnung und schulinterne Erlasse, b. Nichtbefolgung von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen und anderen von der Schulleitung ermä chtigen Personen, c. Stören des Unterrichts, a. Form
3 Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
413.323 d. physische und psychische Ge waltandrohung oder Gewaltanwen dung, e. Übertragung und Aufzeichnung von Bild und Ton auf elektroni sche Datenträger ohne ausdrück liche Genehmigung der betroffe nen Person, f. öffentliche Herabsetzung von Angehörigen und Gästen der Schule, g. unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten.
Rauchen und
Konsum von
psychoaktiven
Substanzen

§ 9.

1 Das Rauchen ist auf dem Schul areal verboten. Die Schule kann Raucherbereiche bezeichnen.
2 Der Konsum von Alkohol und andere n nicht ärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen ist vo r und während dem Unterricht, den Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten.
3 Die Schulleitung oder die zustän dige Lehrperson kann bei beson deren Veranstaltungen den Kons um von Alkohol gestatten. D. Disziplinarmassnahmen
Disziplinar
-
massnahmen

§ 10.

1 Bei unentschuldigten Absenz en im Unterricht können durch die Schulleitung folgende Ma ssnahmen nacheinander ergriffen werden: a. bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche oder schrift liche Ermahnung, b. ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftl icher Verweis, c. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Androhung auf Ausschluss, d. ab der vierten unentschul digten Absenz: Ausschluss.
2 Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. c und d können nur bei Fernblei ben vom Unterricht, und wenn kein e Entschuldigungsgründe gemäss

§ 4 vorliegen, ergriffen werden. Au

sserdem ist insbesondere dem bis herigen Verhalten der oder des Lernenden Rechnung zu tragen.
3 Die Lehrperson kann unabhängig von allfälligen Massnahmen gemäss Abs. 1 eine Strafarbeit erteilen.
b. Verhalten

§ 11.

1 Bei Verstössen gegen §§
8 und 9 können je nach Schwere des Verstosses und Verschuldens fo lgende Massnahmen ergriffen wer den: a. durch die Lehrperson:
1. Erteilen einer Strafarbeit,
2. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,
3. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
a. Absenzen
4
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4. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unter
- richts. b. durch die Schulleitung:
1. mündliche oder schriftliche Ermahnung,
2. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
3. schriftlicher Verweis,
4. vorübergehende Wegweisung vo m Unterricht in einen Prakti
- kumsbetrieb,
5. schriftlicher Verweis mit A ndrohung des Ausschlusses vom Be
- such des Unterrichts,
6. Ausschluss vom Besuch des Unterrichts.
2 Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergrif
- fen werden. Rechtliches Gehör

§ 12.

1 Lernende haben vor der Anor dnung einer Disziplinarmass
- nahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
2 Bei Massnahmen gemäss §
10 Abs. 1 lit. c und d sowie §
11 Abs. 1 lit. b Ziff.
5 und 6 sind bei minderjährige n Lernenden die Inhaberin oder der Inhaber der el terlichen Sorge anzuhören . In besonderen Fäl
- len können weitere Erziehungsber echtigte angehört werden. Busse und Gebühren

§ 13.

1 Bei schriftlichen Verweisen kann eine Busse erhoben wer
- den: a. beim ersten Verweis: höchstens Fr.
50, b. ab dem zweiten Verweis: höchstens Fr. 200.
2 Bei allen schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann unab
- hängig vom Aussprechen einer Busse eine Staa tsgebühr von höchstens Fr. 100 zuzüglich Schrei bgebühren erhoben werden. Mitteilung

§ 14.

1 Massnahmen gemäss §
10 Abs. 1 lit. b–d sowie §
11 Abs. 1 lit. b Ziff. 3–6 werden den Inhabe rn der elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten sc hriftlich mitgeteilt.
2 Die Eltern mündiger Lernender werden benachrichtigt, wenn sie für deren Unterhalt aufkommen.
5 Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
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3 Der Ausschluss einer oder eine s Lernenden von Schulen, die Be rufsvorbereitungsjahre anbieten, wird der zuständigen Behörde mit geteilt.
1 OS 70, 168 ; Begründung siehe ABl 2015-03-13 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2015.
3 .
4 LS 413.311 .
5 SR 220 .
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