Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
1 Fundraising UZH
415.113 Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich (vom 12. November 2018)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeines
Zweck und
Gegenstand
§ 1.
1 Diese Verordnung bezweckt die Förderung der Forschung und Lehre an der Univer sität durch Fundraising.
2 Sie regelt die Rahmenbedingungen und das Vorgehen bei der Ein werbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen durch die Universität.
Persönlicher
Geltungsbereich
§ 2.
Diese Verordnung gilt für sämt liche Organisati onseinheiten, Organe und Angestellten der Universität.
Sachlicher
Geltungsbereich
§ 3.
1 Diese Verordnung gilt für Spenden und Sponsoringbeiträge zugunsten der Universität.
2 Sie gilt sinngemäss auch für Erbschaften und Vermächtnisse zu gunsten der Universität.
3 Nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen a. Beiträge des Schweizerischen Na tionalfonds (SNF ), der EU-Rah menprogramme sowie vergleichbare r Institutionen und Programme, b. Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildung.
UZH Founda
-
tion und weitere
universitätsnahe
Organisationen
§ 4.
Die Universität schliesst mit der UZH Foundation und wei teren universitätsnahen Organisatio nen, die für die Universität oder unter Verwendung des Namens der Un iversität Fundraising betreiben, Vereinbarungen über die Zusammena rbeit ab und verpflichtet diese darin, die Grundsätze dies er Verordnung einzuhalten.
Begriffe
§ 5.
In dieser Verordnung bedeuten: a. Fundraising: Aktivitäten der Un iversität zur Einwerbung und Ent gegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen bei natürlichen und juristischen Personen im In und Ausland. Es kann sich um Geld-, Sach- oder Dienstleistungen handeln.
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415.113 Fundraising UZH b. Spenden: Beiträge zur Unterstütz ung der universitären Aufgaben, für welche die Univer sität keine mehrwertst euerpflichtige Gegen
- leistung gemäss §
18 erbringt. Sie können zweckgebunden oder frei sein. c. Sponsoringbeiträge: Be iträge zur Unterstütz ung der universitären Aufgaben, für welche die Univer sität eine mehrwertsteuerpflich
- tige Gegenleistung gemäss §
18 erbringt. d. Gestiftete Professur: Professur, die substanziell aus einer Spende finanziert wird. II. Grundsätze Fundraising aktivitäten
§ 6.
1 Die Organisationseinheiten, Or gane und Angestellten der Universität sind grundsätzlich frei , Fundraisingaktivitäten für univer
- sitäre Zwecke zu initiieren.
2 Bei Spenden ab Fr.
500 000 informieren sie frühzeitig die UZH Foundation über ihre Aktivitäten. Freiheit von Forschung und Lehre
§ 7.
Spenden und Sponsoringbeiträge dürfen die Freiheit von For
- schung und Lehre nicht beeinträchtigen. Ansehen und Glaubwürdig keit
§ 8.
Das Ansehen und die Glaubwür digkeit der Universität dür
- fen durch das Fundraising nicht gefährdet werden. Zweckbindung
§ 9.
1 Spenden und Sponsoringbeiträge sind für die universitären Aufgaben zu verwenden.
2 Die Universität sorgt für die zweckkonforme Verwendung der Spenden und Sponsoringbeiträge. Prüfung der Herkunft von Spenden und Sponsoring beiträgen
§ 10.
1 Die Universität trifft geeignete Vorkehrungen, um die recht
- mässige Herkunft von Spenden und Spons oringbeiträgen sicherzustel
- len.
2 Sie nimmt keine Spenden entgeg en, deren Spenderin oder Spen
- der ihr oder der überweisenden Schwei zer oder liechtensteinischen Bank unbekannt ist. Von dieser Regelu ng ausgenommen sind Kleinspenden bis zu Fr. 1000. Ablehnung von Spenden und Sponsoring beiträgen
§ 11.
Die Universität kann die Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen ohne An gabe von Gründen ablehnen.
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Entgegen
-
nahme von
Geldleistungen
§ 12.
Geldleistungen über Fr.
1000 sind per Überweisung an die Universität oder die UZH Foundati on zu übertrage n. Das überwei sende Finanzinstitut muss der Au fsicht der Eidge nössischen Finanz marktaufsicht (FINMA) oder einer international vergleichbaren Be hörde unterstehen. III. Formvorschriften
Schriftlichkeit
§ 13.
1 Der Umfang sowie allfälli ge Bedingungen und Auflagen von Spenden und Sponsoringbeiträgen müssen schriftlich festgelegt werden. Von dieser Regelung au sgenommen sind Kleinspenden bis zu Fr. 1000.
2 Die Formvorschriften richten sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich vom 16. November 2009
4 und seinen Ausführungs erlassen. IV. Zuständigkeit
Grundsatz
§ 14.
Die Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen erfolgt unter Vorbehalt von §
15 Abs. 1 durch die Universität.
Entgegen
-
nahme von
Spenden durch
die UZH Foun
-
dation
§ 15.
1 Die Entgegennahme einer Spende erfolgt in der Regel durch die UZH Foundation, wenn a. die Spende insgesamt Fr.
500 000 oder mehr beträgt, b. eine Rahmenvereinbarung di e Annahme durch die UZH Founda tion vorsieht, c. zwischen der Spenderin ode r dem Spender und der UZH Founda tion bereits eine Gesc häftsbeziehung besteht, d. die Spende direkt der UZ H Foundation angeboten wird oder e. ein entsprechender Auftrag der Universitätsleitung an die UZH Foundation vorliegt.
2 Ausgenommen von Abs. 1 sind in sbesondere Spenden, bei denen die Spenderin oder der Spender eine Entgege nnahme durch eine an dere universitätsnahe Organisation oder di e Universität wünscht.
3 Die UZH Foundation nimmt kein e Sponsoringbeiträge zuguns ten der Universität entgegen.
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415.113 Fundraising UZH V. Gestiftete Professuren Benennung von gestifteten Professuren
§ 16.
1 Gestiftete Professuren können wie folgt benannt werden: a. natürliche Personen und Stift ungen als Spenderin oder Spender: Spenderin- oder Spender-Prof essur für Lehrumschreibung, b. übrige juristische Personen als Spenderin oder Spender: Professur für Lehrumschreibung, gestifte t von Spenderin oder Spender, c. Benennung zu Ehren verstorben er Personen: Pe rsonenname-Pro
- fessur für Lehr umschreibung.
2 Über andere Benennungen entsch eidet die Univer sitätsleitung.
3 Die Professorin oder der Professo r wird nicht nach der Spenderin oder dem Spender benannt.
4 In offiziellen Dokumenten, P ublikationen und Datenbanken ist die Benennung der Professur ge mäss Abs. 1 zu verwenden.
5 Diese Bestimmungen gelten anal og für die Benennung von Insti
- tuten und anderen Einric htungen der Universität. VI. Anerkennung und Gegenleistung Anerkennung
§ 17.
1 Für den Erhalt von Spenden und Sponsoringbeiträgen kann die Universität als An erkennung unter anderem Folgendes vorsehen: a. Namensnennung und Verwendung des Logos der Spenderin oder des Spenders bzw. der Sponsorin oder des Sponsors in Publikatio
- nen und auf der Website, b. Ehrentafel, c. Benennung von Infrastruktur und universitären Einheiten nach der Spenderin oder dem Spender bz w. der Sponsorin oder dem Spon
- sor, d. Einladung zu be sonderen Anlässen.
2 Einzelheiten regelt die Universitätsleitung in einem Merkblatt. Gegenleistung
§ 18.
1 Für den Erhalt von Sponsorin gbeiträgen kann die Univer
- sität zusätzlich zu den unter §
17 genannten Anerkennungsleistungen als Gegenleistung im mehrwertsteu errechtlichen Sinne unter anderem folgende Werbeleistungen vorsehen: a. Zurverfügungstellung von Werbef lächen und Standplätzen für die Sponsorin oder den Sponsor, b. Berechtigung der Sponsorin ode r des Sponsors, Werbematerial ab
- zugeben,
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415.113 c. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, das Engagement in der Werbung zu nennen.
2 Einzelheiten regelt die Universi tätsleitung in einem Merkblatt. VII. Transparenz
Transparenz
§ 19.
1 Die gestützt auf diese Verordnung abgeschlossenen Ver träge über 1 Mio. Franken werden von der Universität veröffentlicht. Weitergehende Veröffentlichungen regelt die Universitätsleitung. Vor behalten bleiben Abs. 2 sowie die Einschränkungen gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 des Kan tons Zürich (IDG)
3 .
2 Die Universität respektiert den Wunsch von Spenderinnen und Spendern, nicht namentli ch genannt zu werden. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Offenlegungspflichten. VIII. Schlussbestimmungen
Aufhebung bis
-
herigen Rechts
§ 20.
Die Verordnung über die Einw erbung und die Verwendung zusätzlicher Mittel (F undraising) der Universität Zürich vom 2. März
2015 wird mit Inkrafttreten der vorl iegenden Verordnung aufgehoben.
1 OS 74, 42 ; Begründung siehe ABl 2018-11-30 .
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2019.
3 LS 170.4 .
4 LS 415.112 .
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