Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik
1 Sonderpädagogik-Konkordat
410.32 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) (vom 30. Juni 2014)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs rates vom 22. Januar 2014
3 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 29. April 2014, beschliesst:
§ 1.
Der Kanton Zürich tritt der In terkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom
25. Oktober 2007 bei.
1 OS 70, 57 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2015.
3 ABl 2014-01-31 .
4 LS 410.31 .
5 LS 851.5 .
6 SR 101 .
7 SR 151.3 .
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410.32 Sonderpädagogik-Konkordat Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Zweck Art.
1 Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonder
- pädagogik zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
6 , in der Interkantonalen Verein
- barung über die Harmonisieru ng der obligatorischen Schule
4 und im Bundesgesetz über die Be seitigung von Benach teiligungen von Men
- schen mit Behinderungen
7 statuierten Verpflichtungen nachzukommen. Insbesondere a. legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildun g und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mi t besonderem Bildungsbedarf garantiert, b. fördern sie die Integration dies er Kinder und Jugendlichen in der Regelschule, c. verpflichten sie sich zur An wendung gemeinsa mer Instrumente. Grundsätze Art.
2 Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen: a. die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages, b. integrative Lösungen sind separi erenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Ju gendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation, c. für den Bereich der Sonderpädagogi k gilt der Grundsatz der Unent
- geltlichkeit; für Verpflegung u nd Betreuung kann von den Erzie
- hungsberechtigten eine finanziell e Beteiligung verlangt werden, d. die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die An
- ordnung sonderpädagogischer Ma ssnahmen mit einzubeziehen.
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410.32 II. Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen
Berechtigte Art.
3 Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten
20. Lebensjahr, die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen: a. vor der Einschulung: Wenn festgest ellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist od er sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unte rstützung nicht werden folgen können, b. während der obligatoris chen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungs- und Bi ldungsmöglichkeiten so stark be einträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht be ziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer be sonderer Bildungsbedarf fest gestellt worden ist. III. Festlegung des sonderp ädagogischen Grundangebots
Grundangebot Art.
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1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst a. Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik, b. sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer Sonderschule sowie c. Betreuung in Tagesstrukturen ode r stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung.
2 Die Kantone sorgen für die Orga nisation notwendige r Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die auf grund ihrer Behinderung den Weg zw ischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selb stständig bewältigen können.
Verstärkte
Massnahmen Art.
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1 Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffene n Massnahmen als unge nügend, ist aufgrund der Ermittlung des indi viduellen Bedarfs über die Anordnung ver stärkter Massnahmen zu entscheiden.
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2 Verstärkte Massnahmen zeichnen si ch durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus: a. lange Dauer, b. hohe Intensität, c. hoher Spezialisierungsgra d der Fachpersonen sowie d. einschneidende Konsequenzen au f den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Ki ndes oder des Jugendlichen. Anordnung der Massnahmen Art.
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1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anord
- nung sonderpädagogischer Mass nahmen zuständigen Behörden.
2 Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zustän
- digen Behörden bestimmen die Leistungsanbieter.
3 Die Ermittlung des individue llen Bedarfs gemäss Art.
5 Abs.
1 die von den zuständigen Behörden betrauten Abklärungsstellen, die nicht identisch sind mi t den Leistungsanbietern.
4 Die Zweckmässigkeit der angeor dneten Massnahmen ist perio
- disch zu überprüfen. IV. Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente Gemeinsame Instrumente Art.
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1 Die Vereinbarungskantone be nutzen im kantonalen Recht, im kantonalen Konzept für den Bere ich der Sonderpädagogik sowie in den entsprechenden Richtlinien a. eine einheitliche Terminologie, b. einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungs
- anbieter und c. ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des indi
- viduellen Bedarfs gemäss Art. 6 Abs. 3.
2 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek
- toren (EDK) ist verantwortlich für die wissenschaftlic he Entwicklung und Validierung der gemeinsamen Instrumente gemäss Abs.
1. Sie konsultiert zu diesem Zweck die nationalen Dachverbände der Lehr
- personen, der Erziehung sberechtigten und der Institutionen für Kin
- der und Jugendliche mit einer Behinderung.
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3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversamm lung der EDK mit einer Mehrheit von zwei Dri tteln ihrer Mitglieder verabschiedet. Die Revision erfolg t durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.
4 Das sonderpädagogische Grundan gebot ist Gegenstand des natio nalen Bildungsmonitorings.
Lernziele Art.
8 Die Anforderungsniveaus fü r den Bereich der Sonderpäda gogik werden auf der Basis der in den Lehrplänen festgelegten Lern ziele und der Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berück sichtigen die individue llen Bedürfnisse und Fä higkeiten des Kindes oder des Jugendlichen.
Ausbildung der
Lehrpersonen
und des sonder
-
pädagogischen
Fachpersonals Art.
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1 Die Grundausbildung der Lehr personen in Schulischer Heilpädagogik und des sonderpädago gischen Fachpersonals für Kin der und Jugendliche wird in den Anerkennungsreglementen der EDK oder im Bundesrecht geregelt.
2 Die Vereinbarungskantone arbeit en in der Entwicklung eines geeigneten Weiterbildung sangebots zusammen.
Kantonale
Kontaktstelle Art.
10 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine kantonale Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Sonderpädagogik betreffende n Fragen zuständig ist.
Ausserkantonale
Leistungen Art.
11 Die Finanzierung von Leistu ngen ausserkantonaler statio närer Einrichtungen und ausserkan tonaler Einrichtungen der exter nen Sonderschulung richtet sich na ch der Interkantonalen Verein barung für soziale Einrichtungen (IVSE)
5 . V. Schlussbestimmungen
Beitritt Art.
12 Der Beitritt zu dieser Vere inbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt.
Austritt Art.
13 Der Austritt aus der Verei nbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in Kraft.
Umsetzungsfrist Art.
14 Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar
2011 beitreten, müssen diese inne rhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung umsetzen.
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410.32 Sonderpädagogik-Konkordat Inkrafttreten Art.
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1 Der Vorstand der EDK setzt di e Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone be igetreten sind, jedoch frühestens auf den 1. Januar 2011.
2 Das Inkrafttreten ist dem B und zur Kenntnis zu geben. Fürstentum Liechtenstein Art.
16 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten ei nes Vereinbarungs
- kantons zu. Heiden, 25. Oktober 2007 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Der Generalsekretär: Isabelle Chassot Hans Ambühl
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