Verordnung über das Kriegsmaterial (514.511)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV)

(Kriegsmaterialverordnung, KMV) vom 25. Februar 1998 (Stand am 1. Mai 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996¹ (KMG), auf Artikel 150 a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995² und auf Artikel 43 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997³,⁴
verordnet:
¹ SR 514.51 ² SR 510.10 ³ SR 172.010 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die Grundbewilligungen und die Einzelbewilligungen für den Handel, die Vermittlung und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial sowie den Abschluss von Verträgen für die Übertragung von Immaterialgütern ein­schliesslich Know-how und die Einräumung von Rechten daran.⁵
² Die Verordnung gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager sowie die schweizerischen Zollausschlussgebiete.⁶
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
⁶ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 10 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 2 Kriegsmaterial
(Art. 5 KMG)
Als Kriegsmaterial gelten die in Anhang 1 aufgeführten Güter.

2. Abschnitt: Grundbewilligungen

Art. 3 Gesuch
(Art. 9 KMG)
Dem Gesuch um eine Grundbewilligung sind beizulegen:
a. ein Verzeichnis des Kriegsmaterials, für welches um eine Bewilligung ersucht wird;
b.⁷
c. ein Auszug aus dem Handelsregister;
d. ein Auszug aus dem Steuerregister;
e. ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
f. bei natürlichen Personen eine Wohnsitzbestätigung.
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
Art. 4 Rückzug und Widerruf
(Art. 11 KMG)
¹ Die Grundbewilligung für die Herstellung wird zurückgezogen, wenn sie während fünf Jahren nicht benützt worden ist.
² Grundbewilligungen für den Handel und für die Vermittlung werden zurückgezo­gen, wenn sie während drei Jahren nicht benützt worden sind.
³ Wird eine Grundbewilligung widerrufen, zurückgezogen oder fällt sie aus einem anderen Grund dahin, so wird das beim Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung noch vorhandene Kriegsmaterial unter Aufsicht der Bewilligungsbehörde verwertet oder liquidiert.⁸
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).

3. Abschnitt: Einzelbewilligungen

Art. 5 ⁹
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 227 ).
Art. 5 a ¹⁰ Nichtwiederausfuhr-Erklärungen
(Art. 18 KMG)
¹ Für die Bewilligung der Ausfuhr von fertigen Produkten sowie von Einzelteilen oder Baugruppen an eine ausländische Regierung oder an ein für diese tätiges Unternehmen bedarf es einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung der Regierung des Bestimmungslandes. Auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung wird verzichtet, wenn es sich um Einzelteile oder Baugruppen von geringem Wert handelt.
² Mit der Nichtwiederausfuhr-Erklärung verpflichtet sich das Bestimmungsland, das Kriegsmaterial nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde auszuführen, zu verkaufen, auszuleihen, zu verschenken oder auf andere Weise Dritten im Ausland zu überlassen.
³ Besteht im Bestimmungsland ein erhöhtes Risiko, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird, so kann die Bewilligungsbehörde das Recht ausbedingen, die Einhaltung der Nichtwieder­ausfuhr-Erklärung vor Ort überprüfen zu können. Bei Ausfuhren von grösserem Umfang wird die Nichtwiederausfuhr-Erklärung in der Form einer diplomatischen Note des Bestimmungslandes gefordert.
⁴ Liegen Hinweise auf eine Verletzung einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung vor, so kann die Bewilligungsbehörde vorsorgliche Massnahmen ergreifen. Über deren Aufhebung entscheidet das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS 2012 5533 ).
Art. 5 b ¹¹ Ausfuhren an Nichtregierungsstellen
(Art. 18 KMG)
Wer Kriegsmaterial weder an eine ausländische Regierung noch an ein für eine sol­che tätiges Unternehmen ausführen will, muss bei Einreichung des Ausfuhrgesuches nachweisen, dass die für die Einfuhr nötige Bewilligung des Endbestimmungslandes vorliegt oder dass es keiner solchen bedarf.
¹¹ Ursprünglich: Art. 5 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
Art. 5 c ¹² Durchfuhrbewilligungen für Zivilluftfahrzeuge mit Kriegsmaterial an Bord
(Art. 17 Abs. 3, 22 und 22 a KMG)¹³
¹ Die Durchfuhr von Kriegsmaterial mit Zivilluftfahrzeugen wird bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht.
² Bei der Bewilligung berücksichtigt die zuständige Behörde zusätzlich die Kriterien nach Artikel 22 a KMG. ¹⁴
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 2943 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 227 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 227 ).
Art. 6 ¹⁵ Vermittlungs- und Handelsbewilligung
(Art. 15 und 16 bzw. 16 a und 16 b KMG)
¹ Wer in der Schweiz Kriegsmaterial in einer eigenen Produktionsstätte herstellt, kann nur dann ohne Einzelbewilligung vermitteln oder im Ausland handeln, wenn die Grundbewilligung für die Vermittlung oder den Handel von analogen Produkten erteilt worden ist, die in der Produktionsstätte hergestellt werden.
² Für die Vermittlung von oder den Handel mit Kriegsmaterial nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich; Händler und gewerbsmässige Vermittler benötigen jedoch eine Grundbewilligung.
³ In den Fällen nach den Artikeln 15 Absatz 3 oder 16 a Absatz 3 KMG gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss; wo hingegen Einzelbewilligungen erforderlich sind, muss bei jeder Einreichung eines Bewilligungsgesuchs der Nachweis erbracht wer­den, dass eine Waffenhandelsbewilligung vorliegt.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
Art. 6 a ¹⁶ Verzicht auf Aus- und Durchfuhrbewilligung
(Art. 17 KMG)
¹ Flugreisende, einschliesslich Flugsicherheitsbegleiterinnen und -begleiter, die in der Schweiz zwischenlanden, benötigen für die im Reisegepäck und in voraus- oder nachgesandtem Gepäck für den persönlichen Gebrauch mitgeführten Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile keine Durchfuhrbewilligung, sofern diese Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen.¹⁷
² Wer Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile mit Begleitschein von einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), in einen anderen Schengen-Staat durch die Schweiz führen will, benötigt keine Durchfuhrbewilligung.
³ Wer nichtgewerbsmässig Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile in einen anderen Schengen-Staat ausführen will, benötigt keine Ausfuhrbewilligung.
⁴ Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 ( AS 2002 312 ). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5525 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 595 ).
Art. 7 Bewilligung für die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran
(Art. 20 und 21 KMG)
Für den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how für Kriegsmaterial oder die Einräumung von Rechten daran nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich.
Art. 8 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale Organisationen
Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie von und an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechten­stein sind den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt.
Art. 9 ¹⁸ Erleichterungen für die vorübergehende Ausfuhr sowie die Durchfuhr
¹ Personen folgender Kategorien benötigen für die vorübergehende Ausfuhr sowie die Durchfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition keine Bewilligung:
a. Personen auf Durchreise, wenn die Waffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind;
b. Schützen und Jäger, wenn sie glaubhaft machen, dass sie im Ausland an einem Wett- oder Trainingsschiessen, einer Ausbildung oder einer Jagd teilnehmen und die Waffen anschliessend wiedereinführen werden;
c. von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter auf Durchreisen zu angemeldeten offiziellen Besuchen im Ausland;
d. von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland, wenn die Waffen anschliessend wiedereingeführt werden;
e. Angehörige ausländischer Polizei- und Zollorgane für berufs- oder ausbildungsbedingte Durchreisen;
f. Angehörige schweizerischer Polizeiorgane sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ¹⁹ für berufs- oder ausbildungsbedingte Reisen ins Ausland, wenn die Waffen anschliessend wiedereingeführt werden;
g. Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr, die Passagierflüge aus der Schweiz ins Ausland begleiten;
h. Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr, die Passagierflüge aus dem Ausland in die Schweiz begleiten oder hier zwischenlanden, sofern die Waffen den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen.
² Die Ein- und die Wiederausfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition durch Personen der in Absatz 1 genannten Kategorien richten sich nach der Waffengesetzgebung.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5495 ).
¹⁹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 9 a ²⁰
²⁰ Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001 ( AS 2001 1009 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5495 ).
Art. 9 b ²¹ Vereinfachte Verfahren für Sicherheitsbegleiter von Wert­transporten und Personen
¹ Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen benötigen für die Aus- und Wiedereinfuhr oder die Durchfuhr von Feuerwaffen²² mit dazugehöriger Munition im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter pro Waffe und dazugehörige Munition nur eine Bewilligung. Diese Bewilligung ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen Grenzübertritt.
² Die Ein- und die Wiederausfuhr von Feuerwaffen mit dazugehö­ri­ger Munition im Rahmen dieser Tätigkeit richten sich nach der Waffengesetz­gebung.
²¹ Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001 ( AS 2001 1009 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
²² Ausdruck gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5525 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 9 c ²³ Vereinfachte Verfahren für Reparaturen, Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen
¹  Für Kriegsmaterial, das im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mittels schriftlicher Zollanmeldung für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vorübergehend ausgeführt wird, genügt die Ausfuhrbewilligung auch für die Wiedereinfuhr. ²⁴
²  Für Kriegsmaterial, das im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mittels schriftlicher Zollanmeldung für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vorübergehend eingeführt wird, genügt die Einfuhrbewilligung auch für die Wiederausfuhr. ²⁵
³ Für Kriegsmaterial, das auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997²⁶ fällt, bleiben die Bestimmungen der Waffengesetzgebung vorbe­halten.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 227 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 227 ).
²⁶ SR 514.54
Art. 9 d ²⁷ Erleichterungen für Ausbildung und internationale Einsätze militärischer Truppen
¹ Schweizerische Truppen und deren Angehörige benötigen für Kriegsmaterial, das sie im Rahmen internationaler Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ins Ausland mitnehmen, weder eine Aus- noch eine Wiedereinfuhrbewilligung.
² Ausländische Truppen und deren Angehörige, die zu Ausbildungszwecken in die Schweiz einreisen, benötigen für das dazu benötigte Kriegsmaterial weder eine Ein- noch eine Wiederausfuhrbewilligung.
³ Ausländische Truppen und deren Angehörige benötigen für Kriegsmaterial, das sie für Ausbildungsanlässe in Drittstaaten oder im Rahmen internationaler Einsätze durch die Schweiz durchführen müssen, keine Durchfuhrbewilligungen, sofern an diesen Ausbildungsanlässen oder internationalen Einsätzen auch schweizerische Truppen oder deren Angehörige teilnehmen.
⁴ Für Kriegsmaterial, das auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997²⁸ fällt, bleiben die Bestimmungen der Waffengesetzgebung vorbe­halten.
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
²⁸ SR 514.54
Art. 9 e ²⁹ Vereinfachte Verfahren für Ein- und Durchfuhren
¹ Hersteller mit einer Grundbewilligung können für die Einfuhr von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen von Kriegsmaterial im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 KMG eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) beantragen, soweit es sich dabei nicht um Teile handelt, die auch in den Anwendungsbereich des Waffen­gesetzes vom 20. Juni 1997³⁰ fallen. Für die vorübergehende Einfuhr von solchem Kriegsmaterial mit Carnet ATA oder im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist in jedem Fall eine Einzelbewilligung erforderlich.³¹
² Grundbewilligungsinhaber sowie Transport- und Speditionsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz können für Durchfuhren von Kriegsmaterial in Endbestimmungsländer, die in Anhang 2 aufgeführt sind, eine Generaldurchfuhr­bewilligung (GDB) beantragen.³²
³ Die Bewilligungsbehörde kann von den Bewilligungsnehmern jederzeit Auskunft über Art, Menge, Zollveranlagungsdaten und Endverbleib der Güter verlangen, die im Rahmen einer GEB oder GDB ein- oder durchgeführt werden oder worden sind; die Auskunftspflicht erlischt zehn Jahre nach der Zollveranlagung.³³
⁴ Die Bewilligungsbehörde verweigert eine GEB oder eine GDB, wenn die natür­liche oder juristische Person oder deren Organe in den zwei Jahren vor der Ein­reichung des Gesuches wegen Widerhandlungen gegen das KMG, das Güter­kontrollgesetz vom 13. Dezember 1996³⁴ oder das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 rechtskräftig verurteilt worden sind. Sie verweigert eine GEB, wenn ein Verweige­rungsgrund nach Artikel 24 KMG vorliegt.
⁵ Die GEB oder die GDB wird gegebenenfalls für die Dauer eines Jahres verweigert; in begründeten Fällen kann diese Dauer auf sechs Monate verkürzt werden.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
³⁰ SR 514.54
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5495 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5495 ).
³³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 10 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
³⁴ SR 946.202

4. Abschnitt: Einfuhrzertifikate

Art. 10 Einfuhrzertifikat
¹ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt für die Einfuhr von Kriegs­material auf schriftliches Gesuch des Importeurs hin zusätzlich zur Einfuhrbewilligung ein amtliches Einfuhrzertifikat aus, wenn:³⁵
a. dies vom Lieferstaat des Kriegsmaterials ausdrücklich verlangt wird; und
b.³⁶
der Gesuchsteller in der Schweiz oder in Liechtenstein Wohnsitz hat oder niedergelassen ist.
² Es kann die Ausstellung von Einfuhrzertifikaten von der Vorlage von Nachweisen über die beabsichtigte Einfuhr (Bestellungskopien usw.) sowie über die Endverwen­dung des Kriegsmaterials abhängig machen.
³ Es überwacht die Einfuhr von Gütern, für die es solche Zertifikate ausgestellt hat.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
Art. 11 Auflagen
¹ Der Importeur muss das Kriegsmaterial, für das ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, innert sechs Monaten nach der Ausstellung des Einfuhrzertifikats einfüh­ren. Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden.
²  Er muss dem SECO die erfolgte Einfuhr mit dem Original der Zollveranlagungsverfügung und den entsprechenden Fakturen des Lieferanten nachweisen. Der Nachweis ist umgehend nach dem Eingang des Originals der Zollveranlagungsverfügung zu erbringen . ³⁷
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 227 ).
Art. 12 Nicht oder nur teilweise beanspruchte Einfuhrzertifikate
¹ Wird Kriegsmaterial, für das ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, nicht in die Schweiz eingeführt, ist das Einfuhrzertifikat dem SECO³⁸ zurückzugeben.
² Ist das Einfuhrzertifikat von der ausländischen Behörde nicht mehr erhältlich oder wird nur ein Teil des gemeldeten Kriegsmaterials eingeführt, so muss der Importeur dies vor dem Ablauf der Frist zur Einfuhr des Materials dem SECO schriftlich mel­den.
³⁸ Bezeichnung gemäss Art. 21 Ziff. 4 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 ( AS 2000 187 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

5. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

Art. 12 a ³⁹ Bewilligungsvoraussetzungen
¹ Bewilligungen werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben. Das SECO kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.
² Für die Erteilung einer Bewilligung an eine juristische Person ist der Nachweis einer zuverlässigen firmeninternen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Kriegsmaterialgesetzgebung zu erbringen.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 595 ).
Art. 13 Bewilligungsbehörde
¹ Bewilligungsbehörde ist das SECO, unter Vorbehalt von Absatz 3.⁴⁰
² …⁴¹
²bis …⁴²
³ Die Zuständigkeit für Durchfuhren mit ausländischen Militär- und anderen Staatsluftfahrzeugen richtet sich nach der Verordnung vom 23. März 2005⁴³ über die Wahrung der Lufthoheit.⁴⁴
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V über das Kriegsmaterial vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V über das Kriegsmaterial vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
⁴² Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001 ( AS 2001 1009 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
⁴³ SR 748.111.1
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 2943 ).
Art. 14 Verfahren
(Art. 29 KMG)
¹ Über Gesuche für die Erteilung einer Grundbewilligung entscheidet das SECO nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB).⁴⁵
² Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften nach Artikel 22 KMG und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG entscheidet das SECO im Ein­vernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Der Entscheid des SECO erfolgt ausserdem im Einvernehmen mit:⁴⁶
a. den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für Verteidi­gung, Bevölkerungsschutz und Sport⁴⁷ bei Vorliegen von sicherheits- oder rü­stungspolitischen Belangen;
b. dem Bundesamt für Energie bei Vorliegen von nuklearrelevanten Belangen;
c.⁴⁸
dem Bundesamt für Zivilluftfahrt und den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bei Durchfuhren mit Zivilluftfahrzeugen.
²bis Bei bedeutenden Bewilligungsverfahren konsultiert das SECO den NDB.⁴⁹
³ Die beteiligten Stellen bestimmen, welche Gesuche nach Artikel 29 Absatz 2 KMG von erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite und daher dem Bun­desrat zum Entscheid vorzulegen sind.⁵⁰
⁴ Können sich die beteiligten Stellen über die Behandlung eines Gesuchs nach den Absätzen 2 oder 3 nicht einigen, so wird das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.
⁵ Die beteiligten Stellen können in Fällen von geringer Bedeutung oder bei Vorlie­gen von Präzedenzentscheiden auf eine gemeinsame Behandlung verzichten und das SECO ermächtigen, allein zu entscheiden.
⁴⁵ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 20 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6937 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 2943 ).
⁴⁷ Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 2943 ).
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008 ( AS 2008 5495 ). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 20 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6937 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
Art. 15 ⁵¹ Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer
¹ Grund-, General- und Einzelbewilligungen sind nicht übertragbar.
² Ein-, Aus- und Durchfuhreinzelbewilligungen sind ein Jahr gültig und können um höchstens sechs Monate verlängert werden.
³ Generaleinfuhrbewilligungen und Generaldurchfuhrbewilligungen sind zwei Jahre gültig. Wenn sie gestützt auf eine Grundbewilligung ausgestellt worden sind, ver­lieren sie mit dem Wegfall dieser Bewilligung ihre Gültigkeit.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
Art. 16 ⁵² Zollabfertigung
¹ Die Zollveranlagung bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
² Wer Waren mit einer Bewilligung ein-, aus- oder durchführt, muss in der Zollanmeldung die Bewilligungsart, die Bewilligungsstelle und die Bewilligungsnummer angeben.⁵³
⁵² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 10 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
⁵³ Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 595 ).

6. Abschnitt: Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen

Art. 17 Buchführungspflicht
¹ Über die Fabrikation, Beschaffung, Verkauf, Vermittlung oder den sonstigen Ver­trieb von Kriegsmaterial sowie über Vertragsabschlüsse nach Artikel 20 KMG ist Buch zu führen. Aus der Buchführung müssen jederzeit ersichtlich sein:
a. die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände von Kriegsmaterial;
b. die Namen und Adressen der Lieferanten, Bezüger und Vertragspartner;
c. die Daten und Gegenstände der Geschäftshandlungen.
² Die folgenden Unterlagen müssen während zehn Jahren als Belege der Buchfüh­rung vorgewiesen werden können:
a. die Rechnungen der Lieferanten;
b. die Doppel der Rechnungen an die Bezüger und Vertragspartner; bei Bar­zah­lung die unterschriftlichen Empfangsbestätigungen für die Ware durch die Be­züger;
c. die Verträge über Geschäfte mit Immaterialgütern einschliesslich Know-how für Kriegsmaterial;
d.⁵⁴
Transportdokumente mit Angaben zu den Durchfuhrstaaten.
⁵⁴ Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6781 ).
Art. 18 Sorgfaltspflicht
Der Buchführungspflichtige hat sich vor der Abgabe des Materials beziehungsweise der Übertragung der Immaterialgüter einschliesslich Know-how anhand eines amt­lichen Identitätsausweises über Personalien und Adresse des Bezügers oder Vertrags­partners zu vergewissern, wenn dieser ihm nicht bereits bekannt ist.
Art. 19 Kontrolle
¹ Das SECO führt die Kontrollen durch.
² Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem BAZG .⁵⁵
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5495 ).
Art. 20 ⁵⁶ Prüfung durch die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte
Die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte muss insbesondere prüfen, ob Lieferungen von Kriegsmaterial an den vorgesehenen und genehmigten Bestimmungsorten eingetroffen sind.
⁵⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6305 ).
Art. 21 ⁵⁷ Verwaltungsmassnahmen
¹ Generaleinfuhr- und Generaldurchfuhrbewilligungen können widerrufen werden, wenn ausserordentliche Umstände es erfordern. Sie werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 9 e Absatz 4 erfüllt sind.
² Wer die an die Bewilligungen und Einfuhrzertifikate geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder die gestützt auf die Kriegsmaterialgesetzgebung erlassenen Vor­schrif­ten oder Verfügungen nicht einhält, dem kann die Bewilligungsbehörde die erteilten Bewilligungen entziehen, nicht verlängern oder nicht erneuern oder für eine bestimmte Zeit die Erteilung weiterer Bewilligungen oder Einfuhrzertifikate ver­weigern.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).

7. Abschnitt: Gebühren

Art. 22 Gebühren
(Art. 31 KMG)
¹ Die Gebühren für die Bewilligungen betragen:
a. für die Erstausstellung einer Grundbewilligung 500 Franken;
b. für die nachträgliche Ergänzung, Anpassung oder Neuausstellung einer Grund­bewilligung 250 Franken;
c. für Ein- oder Ausfuhrbewilligungen: 0,8 Prozent des Güterwertes, jedoch min­destens 50 und höchstens 5000 Franken;
d.⁵⁸
für Vermittlungs-, Handels-, Generaleinfuhr- und Generaldurchfuhrbewilli­gungen sowie Bewilli­gungen eines Vertragsabschlusses nach Artikel 20 KMG: 200 Franken;
e.⁵⁹
f.⁶⁰
für Durchfuhreinzelbewilligungen: 100 Franken.
² Die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f können, sofern ausser­ordentliche Aufwendungen für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, um höchstens die Hälfte erhöht werden.⁶¹
³ Werden Ein- oder Ausfuhrbewilligungen nicht oder nur teilweise benutzt oder werden die bewilligten Güter zurückgesandt, so kann die zuviel erhobene Gebühr auf Gesuch hin und unter Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet werden. Das Gesuch muss spätestens drei Jahre nach Ausstellung der Bewilligung eingereicht werden.
⁴ Für Ein- und Ausfuhrbewilligungen von Kriegsmaterial, das für die schweizerische Armee, das BAZG , für schweizerische und liechten­stein­ische Polizeikorps oder für internationale Organisationen oder deren Büros in der Schweiz bestimmt ist, werden keine Gebühren erhoben.⁶²
⁵ Es werden keine Gebühren erhoben für Durchfuhrbewilligungen für:
a.⁶³
Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die Schützen oder Jäger glaubhaft für Wett- oder Trainingsschiessen, eine Ausbildung oder für die Jagd in einem Drittstaat durchführen;
b. Kriegsmaterial, das im Rahmen polizeilicher oder gerichtlicher Ermittlungs­verfahren für Abklärungen in Drittstaaten durch die Schweiz durchgeführt werden muss;
c.⁶⁴
….⁶⁵
⁶ Keine Gebühren werden erhoben für:
a. die Ablehnung von Bewilligungsgesuchen, die Sistierung und den Widerruf von Bewilligungen;
b. die Verlängerung von Bewilligungen;
c. Kontrollen nach Artikel 19;
d. Dienstleistungen, namentlich die Beantwortung von Anfragen, Firmen­besuche und Informationsveranstaltungen.⁶⁶
⁷ Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁶⁷.⁶⁸
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5495 ).
⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5495 ).
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2671 ).
⁶⁷ SR 172.041.1
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2671 ).

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Vollzug
¹ Das SECO vollzieht diese Verordnung.
² Auskünfte über die Kriegsmaterialgesetzgebung werden vom SECO erteilt.
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. Januar 1973⁶⁹ über das Kriegsmaterial wird aufgehoben.
⁶⁹ [ AS 1973 116 , 1978 199 , 1980 536 Art. 91, 1987 791 , 1992 2497 , 1996 1035 Ziff. II, 1997 17 Art. 38 Ziff. 2]
Art. 24 a ⁷⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014
Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 19. September 2014 hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt.
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 ( AS 2014 3045 ).
Art. 24 b ⁷¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. März 2022
¹ Gesuche , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 30. März 2022 hängig sind, werden nach bisherigem Recht behandelt.
² Die Verlängerung von Ausfuhrbewilligungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 30. März 2022 erteilt worden sind, erfolgt nach bisherigem Recht.
³ Für Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 30. März 2022 bewilligt worden ist und das nicht oder nicht vollständig innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung und deren Verlängerung ausgeführt werden konnte, muss ein neues Ausfuhrgesuch eingereicht werden. Das neue Gesuch wird nach bisherigem Recht behandelt.
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 227 ).
Art. 25 …
¹ und ² …⁷²
³ …⁷³
⁷² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V über das Kriegsmaterial vom 21. Nov. 2001 ( AS 2002 312 ). Aufgehoben durch Ziff. IV 14 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.

Anhang 1 ⁷⁴

⁷⁴ Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999 ( AS 1999 2454 ) und Ziff. II der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).
(Art. 2)

Liste des Kriegsmaterials

Anmerkung: Die in dieser Liste als Anhang zur Kriegsmaterialverordnung aufgeführten Güter entstammen der so genannten «Munitions List» (ML) der Vereinbarung von Wassenaar. Die Nummern der einzelnen Positionen entsprechen denjenigen der ML. Alle in dieser Liste nicht aufgeführten, jedoch in der ML enthaltenen Güter fallen als «besondere militärische Güter» unter den Gel­tungsbereich des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 (SR 946.202 ).

Inhaltsverzeichnis

Position

Güterumschreibung

KM 1

Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers

KM 2

Waffen jeglichen Kalibers (jedoch ohne Hand- und Faustfeuerwaffen soweit hievor in KM 1 erfasst)

KM 3

Munition für die in KM 1, 2 oder 12 erfassten Waffen

KM 4

Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper

KM 5

Feuerleiteinrichtungen

KM 6

Panzer- und andere Landfahrzeuge

KM 7

Tränengase u.a. Reizstoffe

KM 8

Militärische Explosiv-, Brenn- und Treibstoffe

KM 9

Kriegsschiffe

KM 10

Bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge inkl. entsprechende Triebwerke

KM 11

Elektronische Ausrüstung

KM 12

Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie

KM 13

Spezialpanzer- oder Schutzausrüstungen

KM 14

(Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Nummerierung zur ML)

KM 15

(Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Nummerierung zur ML)

KM 16

Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse

KM 17

Verschiedene Ausrüstungsgegenstände (Roboter etc.)

KM 18

(Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Nummerierung zur ML)

KM 19

Strahlenwaffen-Systeme (z.B. Laser-Systeme)

KM 20

Kryogenische (Tieftemperatur-) und supraleitende Ausrüstung

KM 21

Software

KM 22

(Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Nummerierung zur ML)

KM 1

Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers und Zubehör sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, jedoch ohne:

a. eindeutig erkennbare Jagd- und Sportwaffen (z. B. nach ISSF-Norm), die in derselben Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind;
b. Einzellader und Vorderlader;
c. Faustfeuerwaffen und Repetiergewehre für Randfeuermunition;
d. alte Waffen, für die keine verwendbare Munition mehr herge­stellt wird oder im öffentlichen Handel erhältlich ist.

Anmerkung:
KM 1.d. erfasst auch folgende Waffen:

1. Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1890 hergestellt wur­den, und ihre Nachbildungen;
2. Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Nachbildungen.


KM 1.a. bis KM 1.d. erfassen auch für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine von Nummer KM 3 erfasste Munition verschiessen können.

KM 2

Bewaffnung oder Waffen jeglichen Kalibers (jedoch ohne Hand und Faustfeuerwaffen der KM 1), Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a. Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militä­rische Flammenwerfer und rückstossfreie Waffen;

Anmerkung:
KM 2.a. schliesst Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders
konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von KM 2.a. erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.

b. militärische Nebel- und Gaswerfer, militärische pyrotechnische Werfer oder Generatoren.

Anmerkung:
KM 2.b. erfasst nicht Signalpistolen.

KM 3

Munition für die von den Positionen KM 1, KM 2 oder KM 12
er­fassten Waffen sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

Anmerkungen:

1. Besonders konstruierte Bestandteile schliessen ein:
a. Metall- oder Kunststoffbestandteile, z.B. Ambosse in Zündhüt­chen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Mu­nitionsbestandteile aus Metall;
b. Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrich­tun­gen;
c. Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung;
d. abbrennbare Hülsen für Treibladungen;
e. Submunition einschliesslich Bomblets, Minelets und endphasen­gelenkter Geschosse.
2. KM 3 erfasst nicht Munition ohne Geschoss (Manöver-, Signalmuni­tion) und Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer.

KM 4

Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper sowie zugehörige Aus­rüstung und Zubehör wie folgt, besonders konstruiert für Kampf- oder Gefechtszwecke, und besonders konstruierte Bestandteile
hier­für:

Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Vor­richtun­gen und Zubehör, militärische Pyrotechnika, Leuchtpatronen und Dar­stellungsmunition (d.h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von KM 4 erfassten Waren simuliert).

Anmerkung:
KM 4 schliesst ein:

1. Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Spreng­körper;
2. Antriebsdüsen für Flugkörper und Bugspitzen für Wiedereintrittskörper.

KM 5

Feuerleiteinrichtungen, besonders konstruiert für Kampf-
und Ge­fechtszwecke, wie folgt, sowie besonders konstruierte
Be­standteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür

a. Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waf­fensteuersysteme;
b. Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess- oder Zielverfol­gungs­systeme; Ortungs- oder Datenverknüpfungsvorrichtungen (data fusion) und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment).

KM 6

Panzer- und andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür,
be­sonders konstruiert oder geändert für Kampf- und
Gefechtszwecke

Technische Anmerkung:
«Landfahrzeuge» im Sinne der KM 6 schliessen auch entsprechend ausgerüstete Anhänger ein.

Anmerkungen:

1. KM 6 schliesst ein:
a. Panzerfahrzeuge mit oder ohne Bewaffnung, die spezifisch für Kampf- und Gefechtszwecke konzipiert oder abgeändert sind (umfasst auch Entpannungs- und Bergungspanzer)
b. andere Fahrzeuge aller Art, die spezifisch für den Einsatz von Waf­fen konzipiert oder abgeändert worden sind (wie z.B. Kampf- und Ge­fechtsfahrzeuge, bewaffnet oder unbewaffnet, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von KM 4 er­fassten Waffen);
c. Raupenfahrzeuge, die spezifisch für Kampf- und Gefechtszwecke kon­zipiert oder abgeändert sind.
2. Die Konzipierung oder Änderung eines der erwähnten Landfahrzeuge spe­zifisch für Kampf- und Gefechtszwecke kann eine bauliche, elektri­sche oder mechanische Änderung bedeuten, die ein oder mehrere ent­sprechend konstruierte Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schlie­ssen ein:
a. Luftreifendecken in beschussfester oder bei abgelassener Luft fahr­tauglicher Spezialbauart;
b. Reifendruck-Regelvorrichtungen, die aus dem Inneren des fahren­den Fahrzeugs bedient werden können;
c. Panzerschutz von wichtigen Teilen (z.B. Kraftstofftanks oder Fahr­zeugkabinen);
d. besondere Verstärkungen für die Aufnahme von Waffen.
3. KM 6 erfasst keine zivilen Sonderschutzlimousinen und Werttransporter mit Schutzpanzerung.

KM 7

Tränengase und andere Reizstoffe zur Bekämpfung von Unruhen:

1. CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8);

2. CS: o-Chlorbenzylidenmalodinitril (CAS-Nr. 2698-41-1);

3. CN: -Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4);

4. CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8).

Anmerkungen:

1. Nicht erfasst sind:
a. Bromessigsäureethylester;
b. Xylylbromide;
c. Benzylbromid;
d. Benzyljodid;
e. Bromaceton;
f. Bromcyan;
g. Brommethylethylketon;
h. Chloraceton;
i. Jodessigsäureethylester;
j. Jodaceton.
2. Nicht erfasst sind einzeln abgepackte Tränengase oder andere Reizstoffe für persönliche Selbstverteidigungszwecke.

KM 8

Militärische Explosivstoffe und Brennstoffe, einschliesslich Treib­stoffe:

a. Explosivstoffe und Treibstoffe, welche die folgenden Lei­s­tungspa­rameter erfüllen:
1. Explosivstoffe mit einer Detonationsgeschwindigkeit grö­s­ser als 8700 m/s oder einem Detonationsdruck grösser als 34 GPa (340 kbar);
2. organische Explosivstoffe, die einen Detonationsdruck grös­ser/gleich 25 GPa (250 kbar) ergeben und bei Tempe­raturen grösser/gleich 250°C (523 K) für die Dauer von 5 min oder länger stabil bleiben;
3. Feststofftreibmittel der UN-Klasse 1.1 mit einem theore­tisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standard­bedingungen) von mehr als 250  s bei metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen Mischungen;
4. Feststofftreibmittel der UN-Klasse 1.3 mit einem theore­tisch erreichbaren spezifischen Impuls von mehr als 230 s bei ha­logenfreien, 250 s bei metallfreien und 266 s bei metallhalti­gen Mischungen;
5. Schiesspulver mit einer Kraftkonstante grösser als 1200 kJ/kg;
6. Explosivstoffe, Treibstoffe oder pyrotechnische Stoffe, die eine stabile gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 21°C (294 K) auf­weisen; oder
7. elastomermodifizierte gegossene zweibasige Treibmittel (EMCDB), die bei -40 °C (233 K) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei grösster Beanspruchung aufweisen;
b. militärische Pyrotechnika;
c. andere Stoffe wie folgt:
1. Luftfahrzeug-Treibstoffe, besonders konstruiert für militä­ri­sche Zwecke;
2. militärische Materialien, die für die Verwendung in Flam­menwerfern oder Brandbomben besonders entwickelte Ver­dicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Me­tallstearate oder Palmitate (Oktal) (CAS-Nr. 637-12-7) und M1, M2, M3-Verdicker;
3. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Sal­petersäure (IRFNA) oder Sauerstoffdifluorid bestehen oder diese Stoffe enthalten.

Anmerkung:
Luftfahrzeug-Treibstoffe, die von KM 8.c.1. erfasst werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten

KM 9

Kriegsschiffe und Zubehör wie folgt sowie Bestandteile hierfür,
be­sonders konstruiert für Kampf- und Gefechtszwecke:

a. Kampfschiffe oder Schiffe, besonders konstruiert oder beson­ders geändert für Angriffs- oder Verteidigungshandlungen (über oder unter Wasser), auch wenn für nicht-militärische Zwecke umgebaut, und ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Be­triebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerun­gen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe;
b. Motoren wie folgt:
1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
a. Leistung grösser/gleich 1,12 MW (1500 PS); und
b. Drehzahl grösser/gleich 700 U/min;
2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
a. Leistung grösser als 0,75 MW (1000 PS);
b. schnell umsteuerbar;
c. flüssigkeitsgekühlt; und
d. vollständig gekapselt;
3. nicht-magnetische Dieselmotoren mit einer Leistung grös­ser/gleich 37,3 kW (50 PS) und mit einem nicht-magneti­schem Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts.

KM 10

Luftfahrzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke,
Luftfahr­zeug-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für Kampf- oder Gefechts­zwecke, wie folgt:

a. Kampfflugzeuge und -hubschrauber und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b. andere Luftfahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für mi­litärischen Angriff;
c. Triebwerke für Luftfahrzeuge der Buchstaben a und b hievor und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
d. unbemannte Luftfahrzeuge einschliesslich ferngelenkter Flug­kör­per (remotely piloted air vehicles – RPVs –) und autonome, pro­grammierbare Fahrzeuge, besonders konstruiert oder beson­ders geändert für Kampf- oder Gefechtszwecke, sowie deren Startge­räte, unterstützende Bodengeräte und zugehörige Aus­rüstung für die Steuerung.

Anmerkungen:

1. KM 10.b. erfasst nicht Luftfahrzeuge oder Varianten dieser Luftfahr­zeuge, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die:
a. nicht für eine militärische Verwendung konfiguriert sind und die nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen ver­sehen sind, die für Kampf- oder Gefechtszwecke besonders kon­struiert oder geändert sind; und
b. von einer Zivilluftfahrtbehörde eines Teilnehmerstaates für die zivile Verwendung zugelassen sind.
2. KM 10.c. erfasst nicht:
a. Triebwerke, konstruiert oder geändert für Kampf- oder Gefechts­zwecke, die von einer Zivilluftfahrtbehörde eines Teilnehmerstaa­tes für die Verwendung in zivilen Luftfahrzeugen zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile;
b. Kolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile.
3. Die Erfassung in KM 10.b. und KM 10.c. von besonders konstruierten Be­standteilen und zugehöriger Ausrüstung für nicht-militärische Luft­fahr­zeuge oder Triebwerke, die für Kampf- und Gefechtszwecke geän­dert sind, erstreckt sich nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige mi­litärische Ausrüstung, die für die Änderung für Kampf- oder Gefechts­zwecke nötig sind.
4. KM 10.d umfasst keine Aufklärungsdrohnen.

KM 11

Elektronische Ausrüstung, soweit nicht anderweitig von dieser Liste erfasst, besonders konstruiert für Kampf- und Gefechts­zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür

Anmerkung:

KM 11 schliesst folgende Ausrüstung ein:

a. Ausrüstung für elektronische Gegenmassnahmen (ECM) und elektroni­sche Schutzmassnahmen (ECCM), einschliesslich elektronischer Ausrü­stung zum Stören und Gegenstören, d.h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeu­gen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirk­samkeit gegnerischer Empfänger einschliesslich der Geräte für Gegen­massnahmen zu stören;
b. Ausrüstung für Unterwassergegenmassnahmen einschliesslich akusti­scher und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfän­gern Störsi­gnale oder verfälschende Signale erzeugen.

KM 12

Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) wie folgt sowie besonders konstruierte
Be­standteile hierfür:

Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr
(Un­terbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts.

Anmerkungen:

1. KM 12 schliesst folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders kon­struiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
a. Startantriebssysteme, die Massen grösser als 0,1 g auf Geschwin­dig­keiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnell­feuer beschleunigen können;
b. Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz
(electric armour), Energiespeicherung, Kontrolle des Wärmehaus­halts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von Treibstoffen, elektrische Schnittstellen zwi­schen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richt­funktionen des Turms;
c. Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung;
d. Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse.
2. KM 12 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwen­den:
a. elektromagnetisch;
b. elektrothermisch;
c. Plasmaantrieb;
d. Leichtgasantrieb; oder
e. chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten An­triebsarten verwendet).
3. KM 12 erfasst nicht die Technologie für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen.
4. Waffen, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemi­schem Antrieb arbeiten, und Munition hierfür: siehe KM 1, KM 2, KM 3 und KM 4.

KM 13

Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung und Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt:

a. Panzerplatten wie folgt:
1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militä­rische Spezifikation zu erfüllen; oder
2. geeignet für Kampf- oder Gefechtszwecke;
b. Konstruktionen aus metallischen und nicht-metallischen Werk­stoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen.

Anmerkung:
KM 13.b. schliesst Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung
einer explosionsreaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unter­stände (shelters).

KM 14

(Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Nummerierung zur ML)

KM 15

(Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Nummerierung zur ML)

KM 16

Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse,
de­ren Verwendung in einer erfassten Ware anhand von Materialzu­sammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden kann und die für eine der von den Positionen KM 1, KM 2, KM 3, KM 4, KM 6, KM 9, KM 10, KM 12 oder KM 19 erfassten Waren beson­ders konstruiert sind

KM 17

Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und
Bibliothe­ken wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a. Roboter, Robotersteuerungen und Roboter-Endeffektoren, beson­ders konstruiert für Kampf- oder Gefechtszwecke;
b. Bibliotheken (parametrische technische Datenbanken), beson­ders entwickelt für Kampf- oder Gefechtszwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von dieser Liste erfasst wird;
c. Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, ein­schliesslich Kernreaktoren, besonders konstruiert für Kampf- oder Gefechtszwecke, sowie besonders für Kampf- oder Gefechts­zwecke konstruierte oder geänderte Bestandteile.

Technische Anmerkung:
«Bibliothek» (parametrische technische Datenbank) im Sinne von KM 17 ist eine Sammlung technischer Informationen militärischer Natur, deren Aus­nutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann.

KM 18

(Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Nummerierung zur ML)

KM 19

Strahlenwaffen-Systeme wie folgt und besonders konstruierte
Be­standteile hierfür:

a. Laser-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b. Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
c. energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernich­tung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegneri­schen Objekts.

Anmerkungen:

1. Von KM 19 erfasste Strahlenwaffen schliessen Systeme ein, deren Lei­s­tungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von:
a. Lasern mit einer Dauerstrich- oder Impulsenergie, die eine mit her­kömmlicher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung errei­chen;
b. Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden;
c. Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durch­schnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektro­nische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel ausser Betrieb zu setzen.
2. KM 19 schliesst folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders kon­struiert ist für Strahlenwaffensysteme:
a. Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schalt­vorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen;
b. Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme;
c. Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung;
d. Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung;
e. Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen;
f. anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjuga­tors);
g. Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen;
h. weltraumgeeignete Beschleuniger-Bestandteile (accelerator compo­nents);
i. negative Ionenstrahl-Ausweitungs-Ausrüstung (negative ion beam funnelling equipment);
j. Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Io­nenstrahls;
k. weltraumgeeignete Folien zur Neutralisierung von negativen Was­ser­stoffisotopenstrahlen.

KM 20

Kryogenische (Tieftemperatur-) und supraleitende Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders
kon­struiertes Zubehör hierfür:

a. Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Ein­bau in ein Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug für Kampf- oder Ge­fechtszwecke nach dieser Liste, und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als –170 °C (103 K) zu erzeugen oder auf­rechtzuerhalten;

Anmerkung:
KM 20.a. schliesst mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nicht-metallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z.B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.

b. supraleitende elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein Land-, See-, Luft- oder Raum­fahrzeug für Kampf- oder Gefechtszwecke nach dieser Liste, und betriebsfähig während der Fahrt.

Anmerkung:
KM 20.b. erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe supraleitender Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige supraleitende Baugruppe im Generator sind.

KM 21

Software wie folgt:

Software, besonders entwickelt oder geändert für die Verwendung von Gütern, die von dieser Liste erfasst werden.

KM 22

(Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Nummerierung zur ML)

Anhang 2 ⁷⁵

⁷⁵ Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 ( AS 1999 2454 ).
(Art. 6 und 7)

Liste der Länder, für die nach den Artikeln 6 und 7 KMV keine Einzelbewilligungen erforderlich sind

Argentinien
Australien
Belgien
Dänemark
Deutschland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Grossbritannien
Irland
Italien
Japan
Kanada
Luxemburg
Neuseeland
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Schweden
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
USA

Anhang 3 ⁷⁶

⁷⁶ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 2 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5525 ).
(Art. 6 a Abs. 4)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen vom 26. Oktober 2004⁷⁷ zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);
b. Abkommen vom 26. Oktober 2004⁷⁸ in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004⁷⁹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
d. Abkommen vom 28. April 2005⁸⁰ zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
e. Protokoll vom 28. Februar 2008⁸¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
⁷⁷ SR 0.362.31
⁷⁸ SR 0.362.1
⁷⁹ SR 0.362.32
⁸⁰ SR 0.362.33
⁸¹ SR 0.362.311
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