Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland
1 Zweckverband Feuerwehr Weinland
861.51 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland (vom 30. Oktober 2013 / 10. Dezember 2013)
1 Die Kantone Zürich und Thurgau, ve rtreten durch die Regierungsräte, gestützt auf Art. 69 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 der Verfas sung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
2 und §
43 Abs.
2 der Verfassung des Kantons Thurgau vom 16. März 1987
3 in Verbindung mit §
46 des thurgauischen Gesetz es über die Gemeinden vom 5. Mai
1999
4 , vereinbaren, was folgt:
Zweckverband
Feuerwehr
Weinland Art.
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1 Die Politischen Gemeinden Marthalen, Ossingen, Rhei nau und Truttikon des Kantons Zürich sowie die Politische Gemeinde Neunforn des Kantons T hurgau bilden einen Zweckverband nach zür cherischem Recht.
2 Zweck und Organisation des Verb ands sowie Rechte und Pflich ten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband werden in den Statuten geregelt, die der Genehmigung durch die Regie rungen der Vertragskantone bedürfen.
Au fn ah m e
weiterer
Gemeinden Art.
2 Der Verband kann durch übere instimmende Beschlüsse der zuständigen Behörden der Vertra gskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Anwendbares
Recht Art.
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1 Der Zweckverband untersteht dem zürcherischen Recht.
2 Auf den Bau, Bestand und Betr ieb der gemeinsamen Anlagen sowie der gemeindeeigene n Anlagen findet, soweit die Statuten keine Regelung enthalten, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
3 Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten der Verbands gemeinden richten sich na ch zürcherischem Recht.
4 Bei Streitigkeiten zwischen ei ner Verbandsgemeinde und Stimm berechtigten oder Dritten richten sich Zuständigkeit und Verfahrens vorschriften nach dem Recht des jeweiligen Vertragskantons.
2
861.51 Zweckverband Feuerwehr Weinland Aufsicht Art.
4 Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen wi rd von den zürcherischen Behörden ausge
- übt. Die Zürcher Aufsichtsinstanzen handeln im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau. Haftung Art.
5 Die Staatshaftung richtet sich nach zürcherischem Recht. Schiedsgericht Art.
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1 Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden werden durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Ve rtragskantone bestimme n innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgericht s durch den Verband oder eine Ver
- bandsgemeinde je eine Schiedsperson. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichts eine Präsidentin oder einen Präsi
- denten. Können sich die beiden Schi edspersonen nicht innert der Frist auf eine Präsidentin oder einen Präsidenten einigen, so ist die Wahl durch das Präsidium des Obergerichts des Kantons Zürich zu treffen.
3 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
5 über die Schiedsgerichts
- barkeit. b. Vorbehalt Art.
7 Die Zuständigkeit der Geri chts- und Verwaltungsbehör
- den der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Fäl
- len, in denen dem Verband oder ei ner Verbandsgemeinde die Rechts
- stellung eines Privaten z ukommt, bleibt vorbehalten. Vollstreckung Art.
8 Die Regierungen der Vertrags kantone sind verpflichtet, die vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des ande
- ren Kantons gefällten Entscheide zu beachten und zu vollstrecken. Anpassung Art.
9 Die Vertragskantone passen den Staatsvertrag einver
- nehmlich den künftigen Rechtsände rungen auf kantonaler oder eid
- genössischer Ebene an. Kündigung Art.
10 Der Vertrag kann unter Einhaltung einer zwölfmona
- tigen Kündigungsfrist auf das En de eines Kalende rjahres gekündigt werden. a. Grundsatz
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Inkrafttreten
und Publikation Art.
11 Dieser Staatsvertrag tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft und ist in der Gesetzessammlung des Kantons Zürich zu publizieren.
1 OS 69, 40 ; Begründung siehe ABl 2013-12-20 .
2 LS 101 .
3 RB 101 .
4 RB 131.1 .
5 SR 272 .
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