Verordnung des VBS über die militärische Identifikation
vom 29. November 2013 (Stand am 1. Januar 2019)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 1 des Bundesratsbeschlusses vom 29. August 1952¹ über die Anwendung der Genfer Abkommen in der Armee,
verordnet:
¹ SR 518.0
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Herstellung und die Abgabe der grauen und der blauen militärischen Identitätskarte (Identitätskarten) sowie der militärischen Erkennungsmarke.
Art. 2 Grundlagen
Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke werden abgegeben in Anwendung:
a. des Genfer Abkommens vom 12. August 1949² zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde;
b. des Genfer Abkommens vom 12. August 1949³ zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See;
c. des Genfer Abkommens vom 12. August 1949⁴ über die Behandlung der Kriegsgefangenen;
d. des Genfer Abkommens vom 12. August 1949⁵ über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten;
e. des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977⁶ zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte;
f. des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977⁷ zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte;
g. des Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005⁸ zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens.
² SR 0.518.12
³ SR 0.518.23
⁴ SR 0.518.42
⁵ SR 0.518.51
⁶ SR 0.518.521
⁷ SR 0.518.522
⁸ SR 0.518.523
Art. 3 Inhalt und Form
Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke haben inhaltlich und in der Form den Anforderungen der vier Genfer Abkommen und der drei Zusatzprotokolle zu genügen.
Art. 4 ⁹ Verwendung
¹ Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke dienen zum Schutz der Inhaberin oder des Inhabers bei einem bewaffneten Konflikt und im Sinne der Genfer Abkommen als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität.
² Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe gültig.
³ Es ist nicht gestattet, die Identitätskarten im Zivilleben zu verwenden.
⁴ Die Erkennungsmarke kann auch im Zivilleben getragen werden.
⁵ Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke gehören zur persönlichen Ausrüstung.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4937 ).
2. Abschnitt: Angaben auf den Identitätskarten und der Erkennungsmarke
Art. 5 Angaben auf den Identitätskarten
¹ Die graue Identitätskarte enthält:
a. die Versichertennummer als Matrikelnummer;
b. den Namen;
c. den Vornamen, bei mehr als einem Vornamen nur den Rufnamen;
d. das Geburtsdatum mit Tag, Monat und Jahr;
e. den militärischen Grad oder gegebenenfalls die Offiziersfunktion;
f. die Unterschrift;
g. den Stempel des Kommandos Ausbildung¹⁰.
² Die blaue Identitätskarte enthält zusätzlich:
a. die Körpergrösse, die Farbe der Augen und der Haare;
b. die besonderen Kennzeichen;
c. ein Passbild neueren Datums;
d. die militärische Funktion, sofern diese zum Erhalt der blauen Karte berechtigt.
¹⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4937 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 6 Angaben auf der Erkennungsmarke
Die Erkennungsmarke enthält:
a. auf der Vorderseite: 1. die Versichertennummer als Matrikelnummer,
2. den Namen,
3. den Vornamen, bei mehr als einem Vornamen nur den Rufnamen,
4. das Geburtsdatum mit Tag, Monat und Jahr;
b. auf der Rückseite: 1. die Bezeichnung «CH»,
2. das Schweizerkreuz.
Art. 7 Übereinstimmung mit dem Dienstbüchlein
Die Angaben auf den Identitätskarten und der Erkennungsmarke müssen mit den Daten im militärischen Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienstbüchlein) übereinstimmen.
Art. 8 ¹¹ Datenbezug
¹ Die für die Identitätskarten und die Erkennungsmarke nötigen Daten werden aus dem Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) bezogen.
² Die Daten von Personen, die nicht im PISA erfasst sind, werden bei den militärischen Betrieben eingeholt.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4937 ).
3. Abschnitt: Abgabe und Rücknahme
Art. 9 Abgabe
¹ Die Identitätskarten werden nur im Aktivdienst oder auf Anordnung der Chefin oder des Chefs der Armee abgegeben.
² Die graue Identitätskarte erhalten:
a. die Angehörigen der Armee sowie alle anderen Personen, die in der Armee eingesetzt werden;
b. das Personal von privaten Unternehmen, von militärischen Anstalten und Betrieben, für die der Bundesrat nach Artikel 81 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995¹² (MG) den militärischen Betrieb angeordnet hat;
c. die Personen, die der Armee nach Artikel 6 MG zugeteilt oder zugewiesen werden;
d. die Angehörigen des Grenzwachtkorps, für die der Bundesrat nach Artikel 110 Absatz 4 MG die Abgabe der persönlichen Ausrüstung regelt.
³ Die blaue Identitätskarte erhalten:
a. das Sanitätspersonal der Armee;
b. die anderen Angehörigen der Armee, die in Sanitäts- oder Rotkreuzformationen eingeteilt werden;
c. das Seelsorgepersonal der Armee;
d. die freiwilligen Sanitätshilfen.¹³
⁴ Eine Erkennungsmarke erhalten:
a. nach der Rekrutierung: 1. die Angehörigen der Armee,
2. die freiwilligen Sanitätshilfen,
3. die Angehörigen des Grenzwachtkorps,
4. die Personen, die Friedensförderungsdienst leisten;
b. im Aktivdienst oder auf Anordnung der Chefin oder des Chefs der Armee: 1. alle weiteren Personen, die in der Armee eingesetzt werden,
2. das Personal von privaten Unternehmen, von militärischen Anstalten und Betrieben, für die der Bundesrat nach Artikel 81 MG den militärischen Betrieb angeordnet hat,
3. die Personen, die der Armee nach Artikel 6 MG zugeteilt oder zugewiesen werden.
⁵ Im Falle des Landesverteidigungsdienstes wird den Personen nach Absatz 4 eine zweite Erkennungsmarke abgegeben, die mit der zuerst abgegebenen Erkennungsmarke identisch ist.
⁶ Für die Abgabe der Identitätskarten und der Erkennungsmarke ist das jeweilige Logistik-Center oder die jeweilige Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee (LBA) zuständig.
⁷ Dem Personal von privaten Unternehmen, militärischen Anstalten und Betrieben werden die Identitätskarten und die Erkennungsmarke erst nach Anordnung des militärischen Betriebs abgegeben. Für die Abgabe sind die privaten Unternehmen sowie die militärischen Anstalten und Betriebe zuständig.
¹² SR 510.10
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4937 ).
Art. 10 Eintragung im Dienstbüchlein
¹ Das Logistik-Center oder die Retablierungsstelle der LBA vermerkt die Abgabe der Erkennungsmarke im Dienstbüchlein.
² Bestehende Einträge im Dienstbüchlein werden weder nachgeführt noch ersetzt.
Art. 11 Ausstellung von neuen Identitätskarten und Erkennungsmarken bei Änderungen von Personendaten
¹ Bei einer Änderung der Personendaten stellt das Kommando Ausbildung unentgeltlich neue Identitätskarten und eine neue Erkennungsmarke aus.
² Die Kreiskommandantin, der Kreiskommandant oder die zuständige Verwaltungsstelle, die oder der die Änderung der Personendaten im Dienstbüchlein vornimmt, gibt dem Kommando Ausbildung die Änderung unter Beilage der bisherigen Erkennungsmarke sowie der bisherigen Identitätskarten bekannt.
³ Änderungen im Grad oder in der Offiziersfunktion werden auf den Identitätskarten durch die für die Kontrollaufgaben zuständige Stelle nach den Artikeln 102–105 der Verordnung vom 22. November 2017¹⁴ über die Militärdienstpflicht vorgenommen.¹⁵
¹⁴ SR 512.21
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4937 ).
Art. 12 Verlust
Verloren gegangene oder beschädigte Identitätskarten und Erkennungsmarken werden ersetzt. Der Ersatz wird mit dem Formular 36.003 beim Kommando Ausbildung veranlasst:¹⁶
a. im Dienst: durch die Kommandantin oder den Kommandanten, unter der oder dem der Dienst geleistet wird;
b. ausserhalb des Dienstes: durch die Kreiskommandantin oder den Kreiskommandanten, die Sektionschefin oder den Sektionschef, das Logistik-Center, die Retablierungsstelle der LBA oder durch die betroffene Person.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4937 ).
Art. 13 Rücknahme
¹ Bei der Rücknahme der persönlichen Ausrüstung wird wie folgt verfahren:
a. Beim Ausscheiden aus der Militärdienstpflicht werden die Identitätskarten vernichtet.
b. Nach einem Aktivdienst verbleiben die Identitätskarten bei der persönlichen Ausrüstung.
² Besitzt die betroffene Person keine anderen Ausrüstungsgegenstände, so werden die Identitätskarten von derjenigen Verwaltungsstelle, die die Ausrüstung zurücknimmt, dem Kommando Ausbildung mit Angabe des Rücknahmegrundes zugestellt.
³ Die Erkennungsmarke wird nicht zurückgenommen.
4. Abschnitt: Herstellung
Art. 14
¹ Das Kommando Ausbildung veranlasst auf Anordnung der Bundesversammlung im Falle des Aktivdienstes oder auf Anordnung der Chefin oder des Chefs der Armee in anderen Fällen die Herstellung der Identitätskarten.
² Zuständig für die Herstellung sind:
a. bei den Identitätskarten: das Bundesamt für Bauten und Logistik;
b bei der Erkennungsmarke: die armasuisse.
³ Bei einer Änderung der militärischen Funktion, bei einer Versetzung oder Neueinteilung, die den Bezug der Identitätskarten nötig machen, stellt die Verwaltungsstelle, die die Mutation zu vollziehen hat, das Dienstbüchlein zur Herstellung der Identitätskarten dem Kommando Ausbildung zu.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Vollzug
Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung.
Art. 16 Aufhebung anderer Erlasse
Die Verordnung vom 28. November 1996¹⁷ über die militärischen Identitätskarten und die militärische Erkennungsmarke wird aufgehoben.
¹⁷ [ AS 1997 177 ]
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
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