Internationale Übereinkunft über die Kennzeichnung der Eier im internationalen Handel (0.817.281)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationale Übereinkunft über die Kennzeichnung der Eier im internationalen Handel

Abgeschlossen in Brüssel am 11. Dezember 1931 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Dezember 1932 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Juli 1936 (Stand am 10. Juni 1997) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Deutsche Reichspräsident; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Regierung der Spanischen Republik; der Präsident der Republik Estland; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; der Präsident der Republik Uruguay,
in Anerkennung des Nutzens einer internationalen Zusammenarbeit betreffend Kennzeichnung der Eier, sind übereingekommen, zwecks Beseitigung der durch diese Massnahme im internationalen Handel entstehenden Schwierigkeiten, eine Übereinkunft abzuschliessen. Sie haben hiezu als Bevollmächtigte bezeichnet:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, mit den nötigen Vollmachten versehen, sich auf Einladung des Internationalen landwirtschaftlichen Institutes² im «Palais des Académies» in Brüssel versammelt und folgende Übereinkunft getroffen haben.
² Das durch das Übereink. vom 7. Juni 1905 ( AS 32 693 ) geschaffene Internationale land­wirtschaftliche Institut in Rom wurde durch die Generalversammlung des Institutes vom 8. Juli 1946 aufgelöst. ( BBl 1946 III 1090 ). Seine Aufgaben wurden durch die Ernäh­rungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) über­nommen, der die Schweiz am 19. Febr. 1947 beigetreten ist ( SR 0.910.5 ).
Art. 1
Die vertragschliessenden Staaten, welche die vorherige Kennzeichnung der importierten Eier auf der Schale und auf der Packung, oder auf einem von beiden, vorgeschrieben haben, sowie diejenigen Staaten, welche sie in der Folge vorschreiben werden, verpflichten sich, die Bezeichnungen, welche in der als Beilage A wiedergegebenen Liste aufgezählt sind, als genügende Herkunftsbezeichnungen für die in ihr Gebiet eingeführten Eier anzuerkennen.
Art. 2
Die vertragschliessenden Staaten, welche behufs Unterscheidung der importierten Eier die Verwendung verschiedener Farben vorzuschreiben wünschen, verpflichten sich, zu diesem Zwecke keine weitergehenden als folgende Bestimmungen aufzustellen:
a)
Frische Eier: Verwendung schwarzer Farbe für die Zeit vom 15. März bis 31. August, und roter Farbe für die Zeit vom 1. September bis 14. März. Bei Eiern, welche vor Beginn eines solchen Zeitabschnittes versandt worden sind, darf die Kennzeichnung in der Farbe ausgeführt werden, welche für den Zeitabschnitt, in den der Versandtag fällt, vorgeschrieben ist.
b)
Konservierte Eier: Verwendung schwarzer Farbe während des ganzen Jahres.
Art. 3
Jedem vertragschliessenden Staat steht es frei, die Verwendung einer allgemeinen statt der in der Beilage A erwähnten Herkunftsbezeichnung zuzulassen.
Art. 4 ³
Die vertragschliessenden Staaten, welche sich entschliessen sollten, eine Kennzeichnung der Frischeier und der konservierten Eier einzuführen, verpflichten sich, von den Exporteuren die Anbringung keiner andern, auf die Art der Konservierung sich beziehende Zeichen auf Schale und Packung oder auf einem der beiden von konservierten Eiern zu verlangen, als derjenigen, welche in der Beilage B angeführt sind.
³ Siehe auch Ziff. I des Unterzeichnungsprot. hiernach.
Art. 5
Die vertragschliessenden Staaten anerkennen der Übereinkunft entsprechend die Herkunfts‑ oder Konservierungszeichen, sofern diese Zeichen auf der Schale in gut sichtbarer und leserlicher, unauslöschbarer Schrift und in lateinischen Buchstaben von 2 mm Höhe angebracht sind.
Den Exportländern steht es frei, grössere Buchstaben zu verwenden; auch sind sie frei in der Wahl der Farbe, solange das Importland nicht die Verwendung der in Artikel 2 vorgesehenen Farben vorschreibt.
Art. 6
Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich vorzuschreiben, dass auf Eier enthaltenden Packungen eine den Inhalt kennzeichnende Aufschrift angebracht werden muss. Sie anerkennen als genügend eine Aufschrift in grossen Buchstaben (lateinische Schrift) von mindestens 3 cm Höhe.
Art. 7
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft oder im Falle von praktischen Schwierigkeiten bei deren Durchführung kann eine der interessierten Parteien im Einverständnis mit der andern Partei das Internationale landwirtschaftliche Institut⁴ um einen Vermittlungsversuch angehen.
In solchen Fällen wird ein aus drei Experten bestehender, technischer Ausschuss, für den jeder beteiligte Staat einen und das Internationale Institut⁵ den dritten Experten bezeichnet, die Streitfrage überprüfen. Das von diesem Ausschuss abgegebene Gutachten wird vom Internationalen Institut⁶ jedem der interessierten Staaten mitgeteilt, unter Vorbehalt der nachträglichen Handlungsfreiheit der Regierungen.
Die beteiligten Regierungen verpflichten sich, die Kosten des den Experten erteilten Auftrages gemeinsam zu tragen.
⁴ Siehe Fussnote im Ingress hievor.
⁵ Siehe Fussnote im Ingress hievor.
⁶ Siehe Fussnote im Ingress hievor.
Art. 8
Die vorliegende Übereinkunft, welche von den an der Konferenz in Brüssel vertretenen Staaten bis am 31. März 1932 unterzeichnet werden kann, soll so rasch als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sind bei der belgischen Regierung zu hinterlegen.
Die belgische Regierung wird den andern Vertragschliessenden wie auch dem Internationalen landwirtschaftlichen Institut⁷ von jeder vollzogenen Ratifikation Kenntnis geben.
⁷ Siehe Fussnote im Ingress hievor.
Art. 9
Staaten, welche die vorliegende Übereinkunft nicht unterzeichnet haben, können ihr auf gestelltes Verlangen ebenfalls beitreten.
Jeder beitretende Staat wird im Zeitpunkt seines Beitritts die Möglichkeit haben, eine Bezeichnung vorzuschlagen, die als Herkunftsangabe für die aus seinem Gebiet stammenden Eier gelten und in die der Übereinkunft beigegebenen Listen aufgenommen werden soll.
Von dem betreffenden Vorschlag wird zugleich mit der Beitrittserklärung allen vertragschliessenden Staaten Kenntnis gegeben, mit der Einladung, dem Internationalen landwirtschaftlichen Institut⁸ innert sechs Monaten von ihrer Zustimmung Mitteilung zu machen. Die vertragschliessenden Staaten, von denen nach Ablauf dieser Frist eine Antwort nicht eingetroffen ist, werden als zustimmend betrachtet.
Neu vorgeschlagene Bezeichnungen dürfen nicht zu Verwechslungen mit den bereits in der Beilage A zur vorliegenden Übereinkunft enthaltenen Bezeichnungen Anlass geben.
⁸ Siehe Fussnote im Ingress hievor.
Art. 10
Jeder vertragschliessende Staat kann der belgischen Regierung jederzeit anzeigen, dass die vorliegende Übereinkunft auf einen Teil oder auf die Gesamtheit seiner Kolonien, seiner Protektorate, der unter seinem Mandat stehenden oder seiner Oberherrschaft oder Amtsgewalt oder Botmässigkeit unterstellten Gebiete anwendbar ist. Die Übereinkunft wird auf alle in der Anzeige erwähnten Gebiete Anwendung finden. Falls eine solche Anzeige nicht erfolgt, wird die Übereinkunft als auf diese Gebiete nicht anwendbar betrachtet.
Art. 11
Die vorliegende Übereinkunft tritt in Kraft: für die fünf ersten Staaten, welche sie ratifiziert haben, sechs Monate, nachdem die fünfte Ratifikation erfolgt ist; für die andern Staaten: sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikation oder Beitritts­erklärung.
Art. 12
Jeder vertragschliessende Staat, der die vorliegende Übereinkunft für sein ganzes Gebiet oder auch nur für alle oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, Besitzungen oder Gebiete, welche in Artikel 10 aufgezählt sind, zu künden wünscht, hat dies der belgischen Regierung anzuzeigen, die unverzüglich die andern vertragschlies­senden Staaten sowie das Internationale landwirtschaftliche Institut⁹ davon sowie vom Zeitpunkt der Kündigung benachrichtigen wird.
Die Kündigung wirkt sich nur für den sie anzeigenden Staat oder für die in der Kündigungsurkunde erwähnten Kolonien, Protektorate, Besitzungen oder Gebiete aus, und zwar erst ein Jahr, nachdem die Anzeige der belgischen Regierung zugekommen ist.
⁹ Siehe Fussnote im Ingress hievor.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten die vorliegende Übereinkunft unterzeichnet.
In Brüssel ausgefertigt, am 11. Dezember 1931, in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv des belgischen Ministeriums des Auswärtigen aufbewahrt wird.
Eine beglaubigte Abschrift wird auf dem diplomatischen Wege jedem die vorliegende Übereinkunft unterzeichnenden Staate übermittelt werden.
(Es folgen die Unterschriften)

Beilage A

Deutschland:

Deutsch

Belgien:

Belgica

Spanien:

Espana

Estland:

Estonia

Finnland:

Frankreich:

France

Griechenland:

Italien:

Italia

Norwegen:

Niederlande:

Holland

Schweiz:

Suisse

Uruguay:

Uruguay

Beilage B

Kühlhauseier

Sterilisierte Eier

Auf andere Weise konservierte Eier

Deutschland:

a) auf den Eiern: K
a) Konserviert

b) auf der Packung: Kühlhauseier
b) Konservierte Eier

Belgien:

Spanien:

Estland:

Finnland:

Frankreich:

Griechenland:

Italien:

Norwegen:

Niederlande:

a) auf den Eiern: koelhuis

gesteriliseerd

geeonserveerd

b) auf der Packung: koelhuiseieren

gesteriliseerde eieren

geconserveerde eieren

Schweiz:

Uruguay:

Unterzeichnungsprotokoll

I

Bei Unterzeichnung der vorliegenden Übereinkunft erklären sich die vertragschlies­senden Staaten bereit, unter sich Verhandlungen aufzunehmen zur Aufstellung eines einheitlichen Codes über die in der Beilage B enthaltenen Aufschriften und Zeichen, die die konservierten Eier von den frischen Eiern unterscheiden sollen.

II

Die Signatarstaaten der vorliegenden Übereinkunft behalten sich bis zum 31. März 1932 das Recht vor, der belgischen Regierung die Bezeichnungen bekannt zu geben, die sie in die Beilagen A und B aufgenommen haben möchten.
Die belgische Regierung wird hiervon den Signatarstaaten und dem Internationalen landwirtschaftlichen Institut Kenntnis geben. Die Ergänzungen zur Beilage A bedürfen jedoch der Zustimmung der vertragschliessenden Staaten gemäss Artikel 9 Absatz 3.
Die Staaten, die nicht in der Lage wären, bis zum vorerwähnten Datum diese Bezeichnungen bekannt zu geben, werden mitteilen, auf welchen Zeitpunkt ihnen dies möglich sein wird.

III

Die Signatarstaaten der vorliegenden Übereinkunft behalten sich das Recht vor, bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde die Staaten zu bezeichnen, nach deren Ratifikation die ihrige erst Gültigkeit haben wird.

Geltungsbreich der Übereinkunft am 1. Januar 1974

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten*

29. November

1952 B

29. Mai

1953

Argentinien

  1. Juli

1952 B

  1. Januar

1953

Belgien

19. Juli

1934

27. Juli

1936

Brasilien

24. Juni

1954 B

24. Dezember

1954

Bulgarien

30. April

1932 B

27. Juli

1936

Griechenland

  3. November

1951

  3. Mai

1952

Italien

13. November

1933

27. Juli

1936

Niederlande

26. September

1935

27. Juli

1936

Schweiz

30. Dezember

1932

27. Juli

1936

Spanien

27. Januar

1936

27. Juli

1936

* Erklärung siehe hiernach.

Erklärung

Ägypten
Mit einer Verbalnote vom 21. Oktober 1961, eingegangen beim belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Aussenhandel am 27. Oktober 1961, hat die Vereinigte Arabische Republik erklärt, dass die Herkunftsbezeichnung für Eier aus ihrem Gebiet geändert worden ist.
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