Personalreglement BVS (833.13)
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Personalreglement BVS

1 Personalreglement BVS (PersR-BVS)
833.13 Personalreglement BVS (PersR-BVS) (vom 25. Juni 2013)
1 ,
2 Der Verwaltungsrat der BVS, gestützt auf §
5 Abs. 2 lit. e und §
16 Abs. 2 des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG) vom 11. Juli 2011
4 , beschliesst:
Allgemeine
Bestimmung

§ 1.

1 Überträgt das Personalrecht de s Kantons Zürich die Zustän digkeit den Direktionen oder der Staa tskanzlei, ist di e Direktorin oder der Direktor zuständig.
2 Für Beschlüsse, welche die Dire ktorin oder den Direktor betref fen, ist der Verwaltungsrat zuständig.
Anstellungs
-
verhältnisse

§ 2.

1 Die Direktorin oder der Dire ktor ist für die Begründung und Aufhebung der Anstell ungsverhältnisse zuständig.
2 Sie oder er legt das Verfahren fü r die Besetzung offener Stellen fest.
b. Kündigung
durch Anstel
-
lungsbehörde

§ 3.

1 Das Anstellungsverhältnis kann auch aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst werden. Die Kündig ungsfrist beträgt in diesen Fäl len drei Monate.
2 Als wirtschaftlicher Grund gilt insbesondere die Reduktion des Aufsichtsvolumens.
Lohn und
andere
finanzielle
Leistungen

§ 4.

Die Direktorin oder der Dire ktor legt den Lohn grundsätz lich innerhalb des Einreihungspla nes der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999
3 fest. Bei Vorlie gen besonderer Qua lifikationsanforderungen kann davon abgewichen werden.
b. Individuelle
Lohnerhöhun
-
gen und Einmal
-
zulagen

§ 5.

Der Verwaltungsrat legt jähr lich den Anteil der Lohnsumme fest, der für individuelle Lohner höhungen und Einmalzulagen zur Ver fügung steht. Für ausserordentlic he Leistungen können zusätzliche Einmalzulagen zugesprochen werden.
a. Anstellungs-
behörde
a. Grundsatz
2
833.13 Personalreglement BVS (PersR-BVS) Übergangs bestimmung

§ 6.

Die im Staatsdienst des Kant ons Zürich vollendeten Jahre werden den Mitarbeitenden, die am 31. Dezember 2011 beim Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen angestellt waren, bei der Berech
- nung des Dienstalters geschenks angerechnet.
1 OS 68, 316 ; Begründung siehe ABl 2013-09-13 . Vom Regierungsrat genehmigt am 3. September 2013.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
3 LS 177.111 .
4 LS 833.1 .
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