Verordnung über den Justizvollzug (341.11)
CH - BE

Verordnung über den Justizvollzug

1 341.11 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) vom 22.08.2018 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, Artikel
16 Absatz 6, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) 1 ) sowie Artikel
12e des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG) 2 ) , auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1 Organisation und Aufgaben
1.1 Behörden des Justizvollzugs
1.1.1 Zuständige Stellen der Sicherheitsdirektion *

Art. 1

Amt für Justizvollzug (AJV)
1 Das Amt für Justizvollzug (AJV) ist die für den Justizvollzug zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion. Artikel 2 bleibt vorbehalten. *
2 Es erlässt ein Organisationsreglement.

Art. 2

Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) *
1 Der Migrationsdienst (MIDI) des Amts für Bevölkerungsdienste (ABEV) ist die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion für den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. De zember 1937 (StGB) 3 ) und erlässt die damit zusammenhängenden Anordnun gen. *
1) BSG 341.1
2) BSG 122.20
3) SR 311.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
18-060
341.11 2
1.1.2 Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD)

Art. 3

1 Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des AJV a üben alle Aufgaben und Befugnisse als Vollzugsbehörde bei Freiheitsstra fen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen aus, b üben alle Aufgaben im Rahmen der Bewährungshilfe aus.
1.2 Vollzugseinrichtungen
1.2.1 Im Allgemeinen

Art. 4

Hausordnung
1 Jede Vollzugseinrichtung verfügt über eine Hausordnung.
2 Die Hausordnung regelt die Einzelheiten der Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs.
3 Die Hausordnungen der Gefängnisse und der Justizvollzugsanstalten (JVA) sind durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des AJV zu genehmigen.

Art. 5

Beratende Gremien
1 Die Leitungen der Vollzugseinrichtungen können mit Zustimmung der Vorste herin oder des Vorstehers des AJV Gremien einsetzen, die sie in konzeptionel len, betrieblichen, personellen, finanziellen und baulichen Fragen beraten.
2 Sie legen deren Zusammensetzung, Organisation und Auftrag fest und infor mieren die Vorsteherin oder den Vorsteher des AJV periodisch über die Tätig keiten der beratenden Gremien.
3 Die beratenden Gremien können mit den Eingewiesenen und dem Vollzugs personal Gespräche führen, haben jedoch weder Aufsichtsfunktion noch Wei sungsbefugnis.
4 Die Mitglieder der beratenden Gremien werden gemäss der Verordnung vom
2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen 1 ) entschädigt.
1) BSG 152.256
3 341.11
1.2.2 Gefängnisse

Art. 6

1 Der Kanton Bern verfügt über die Regionalgefängnisse Bern, Biel, Burgdorf, Moutier und Thun.
1.2.3 Justizvollzugsanstalten

Art. 7

JVA Hindelbank
1 Die JVA Hindelbank dient dem Vollzug von a Freiheitsstrafen, b stationären strafrechtlichen Massnahmen, c ambulanten strafrechtlichen Massnahmen während des Vollzugs einer gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe, d Verwahrungen.
2 Sie nimmt nur weibliche Erwachsene auf.

Art. 8

JVA St. Johannsen
1 Die JVA St. Johannsen dient dem Vollzug von a stationären strafrechtlichen Massnahmen, b ambulanten strafrechtlichen Massnahmen während des Vollzugs einer gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe, c Verwahrungen.
2 Sie nimmt nur männliche Erwachsene auf.

Art. 9

JVA Thorberg
1 Die JVA Thorberg dient dem Vollzug von a Freiheitsstrafen, b stationären strafrechtlichen Massnahmen, c ambulanten strafrechtlichen Massnahmen während des Vollzugs einer gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe, d Verwahrungen.
2 Sie nimmt nur männliche Erwachsene auf.

Art. 10

JVA Witzwil
1 Die JVA Witzwil dient dem Vollzug von a Freiheitsstrafen,
341.11 4 b ambulanten strafrechtlichen Massnahmen während des Vollzugs einer gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe, c Verwahrungen.
2 Sie nimmt nur männliche Erwachsene auf.
1.2.4 Jugendheim Lory

Art. 11

1 Das Jugendheim Lory dient dem Vollzug von a freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheits entzügen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugend strafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) 1 ) , b Kindesschutzmassnahmen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) 2 ) .
2 Es nimmt nur weibliche Jugendliche auf.
1.2.5 Weitere Vollzugseinrichtungen

Art. 12

Anwendbares Recht
1 Die weiteren Vollzugseinrichtungen haben das Bundesrecht und das kantona le Recht zu beachten.
2 Die Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs erfolgt nach den Vorschrif ten dieser Vollzugseinrichtungen, soweit die einweisende Behörde nichts ande res verfügt.
3 Die Bestimmungen zu den privaten Einrichtungen gemäss den Artikeln 14 und 16 JVG bleiben vorbehalten.

Art. 13

Bewachungsstation am Inselspital (Bewa)
1 Die Bewachungsstation am Inselspital (Bewa) dient der Unterbringung und Versorgung von somatisch oder psychisch kranken Eingewiesenen, die aus Si cherheitsgründen nicht in ein anderes Spital eingewiesen werden können.
2 Die ärztliche Leitung der Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin des Inselspitals ist für die medizinische Versorgung der Eingewiesenen und die Ko ordination der Zusammenarbeit mit anderen Stellen im medizinischen Bereich zuständig.
1) SR 311.1
2) SR 210
5 341.11
3 Das AJV ist für die Sicherheit zuständig.
1.3 Beizug von Privaten
1.3.1 Bewilligung an private Einrichtungen zum Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen

Art. 14

Verfahren
1 Die privaten Einrichtungen haben ein Gesuch für eine Bewilligung zum Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Mass nahmen an Erwachsenen gemäss Artikel 14 Absatz 1 JVG beim AJV einzurei chen.
2 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthal ten: a die Betriebsbewilligung nach der Sozialhilfegesetzgebung oder das Ge such für eine Betriebsbewilligung gemäss Artikel 14 Absatz 2 JVG, b den Standort, den Grundriss und den Raumplan, c das Organigramm, d das Betriebs- und Sicherheitskonzept, e das Betreuungskonzept, f die Hausordnung, g die Bestätigung der Kenntnisnahme des Gesuchs durch die Standortge meinde.
3 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Gesuch. *

Art. 15

Aufsicht
1 Das AJV übt die Aufsicht über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheits entziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen in den privaten Einrichtungen aus und informiert die Sicherheitsdirektion periodisch und im Er eignisfall. *
2 Es kann mit Kontrollbesuchen überprüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und die Bewilligungsauflagen eingehalten werden, Berichte einholen und Kontrollen durch Fachpersonen anordnen.
3 Es veröffentlicht eine Liste der privaten Einrichtungen.
341.11 6

Art. 16

Dauer, Entzug und Widerruf
1 Eine Bewilligung zum Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen wird auf unbestimmte Zeit er teilt.
2 Die Sicherheitsdirektion kann die Bewilligung dauerhaft oder vorübergehend entziehen, wenn * a die private Einrichtung die gesetzlichen Vorschriften oder die Auflagen der Bewilligung trotz Mahnung wiederholt oder in schwerwiegender Weise missachtet, b die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder c kein Bedarf mehr für den Beizug der privaten Einrichtung besteht.
3 Sie widerruft eine Bewilligung, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung nicht erfüllt waren.
1.3.2 Betriebsbewilligung an private Einrichtungen

Art. 17

Verfahren
1 Die privaten Einrichtungen haben ein Gesuch für eine Betriebsbewilligung ge mäss Artikel 14 Absatz 2 JVG beim AJV einzureichen.
2 Das Gesuch muss sinngemäss insbesondere die Angaben und Unterlagen nach der Sozialhilfegesetzgebung enthalten.
3 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Gesuch. *

Art. 18

Aufsicht
1 Das AJV übt die Aufsicht über den Betrieb in den privaten Einrichtungen sinn gemäss nach der Sozialhilfegesetzgebung aus und informiert die Sicherheitsdi rektion periodisch und im Ereignisfall. *
2 Es kann mit Kontrollbesuchen überprüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und die Bewilligungsauflagen eingehalten werden, Berichte einholen und Kontrollen durch Fachpersonen anordnen.
1.3.3 Private Personen

Art. 19

Freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Das AJV arbeitet mit einer genügenden Anzahl von geeigneten freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen.
7 341.11
2 Es leitet die freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fachlich an und sorgt für eine angemessene Aus- und Weiterbildung.
3 Die freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten zwischenmenschliche Hilfe im Hinblick auf die Wiedereingliederung der Eingewiesenen in die Gesell schaft und übernehmen insbesondere Aufgaben im Rahmen der sozialen Betreuung sowie zur Pflege und zum Aufbau von Beziehungen zur Aussenwelt.
4 Sie leisten diese Arbeit ehrenamtlich, wobei ihnen die Auslagen durch das AJV ersetzt werden.

Art. 20

Aufsicht
1 Die beiziehende Stelle übt die Aufsicht über die privaten Personen aus.
2 Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs
2.1 Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen
2.1.1 Vollzugsverfahren

Art. 21

Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
1 Bewilligt die Strafbehörde den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug, teilt sie dies den BVD unverzüglich mit.
2 Die BVD verfügen den Zeitpunkt des Antritts und den Vollzugsort des vorzeiti gen Straf- und Massnahmenvollzugs.

Art. 22

Mitteilung und Übermittlung des Strafentscheids und der Strafak ten
1 Die Strafbehörde teilt den BVD den Strafentscheid innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit.
2 Sie teilt den BVD das Dispositiv des Strafentscheids unabhängig von der Rechtskraft unverzüglich mit, wenn a sich die verurteilte oder freigesprochene Person bereits im Justizvollzug befindet, b die verurteilte Person in Sicherheitshaft gesetzt wird.
3 Sie stellt den BVD die Strafakten im erforderlichen Umfang zu.
341.11 8

Art. 23

Vollzugszeitpunkt
1 Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen sind in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzu treten.
2 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto ber 2007 (Strafprozessordnung, StPO) 1 ) zum sofortigen Vollzugsantritt bleiben vorbehalten.

Art. 24

Einweisung
1 Die BVD weisen die verurteilte Person mit Einweisungsverfügung in den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer strafrechtlichen Massnahme ein.
2 Die Einweisungsverfügung enthält folgende Angaben: a die Adressatin oder den Adressaten, b den Strafentscheid, c den Vollzugsort, d die Vollzugsdaten, e besondere Anordnungen und f die Rechtsmittelbelehrung.
3 Die BVD bestimmen den Vollzugsort.
4 Befindet sich die verurteilte Person in Freiheit, geht der Einweisungsverfü gung in der Regel eine Aufgebotsverfügung zum Antritt der Freiheitsstrafe oder der strafrechtlichen Massnahme voraus.

Art. 25

Verlegung
1 Das AJV ist zuständig für den Transport bei Verlegungen von einer Vollzugs einrichtung des AJV in eine andere Vollzugseinrichtung des Kantons Bern bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern.
2 Es kann den Transport gemäss Absatz 1 bei Einweisungen durch eine Behör de eines anderen Kantons oder des Bundes übernehmen.
3 Bei Bedarf können die Kantonspolizei und die Rettungsdienste beigezogen werden.
1) SR 312.0
9 341.11

Art. 26

Besondere Vollzugsformen 1. Verfahren
1 Die verurteilte Person kann innert 14 Tagen seit Erhalt der Aufgebotsverfü gung bei den BVD ein schriftliches Gesuch um Anordnung der folgenden be sonderen Vollzugsformen einreichen: a Halbgefangenschaft, b gemeinnützige Arbeit, c elektronische Überwachung (Electronic Monitoring, EM).
2 Wird gemeinnützige Arbeit anstelle einer Busse oder Geldstrafe beantragt, beträgt die Frist für die Gesuchseinreichung drei Monate ab Erhalt der Zah lungsaufforderung.
3 Bei einem unverschuldeten Abbruch einer besonderen Vollzugsform kann die eingewiesene Person innert 14 Tagen seit Abbruch ein Gesuch um Anordnung einer anderen besonderen Vollzugsform stellen.
4 Die BVD entscheiden über das Gesuch und legen bei Gutheissung in der Ver fügung die Bedingungen fest.

Art. 27

2. Halbgefangenschaft
1 Halbgefangenschaft kann angeordnet werden, wenn a nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person entweicht oder weitere Straftaten begeht, b die verurteilte Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung einer geregelten Arbeit, einer Aus- und Weiterbildung oder einer Beschäftigung von min destens 20 Stunden pro Woche nachgeht, c die persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnisse der verurteilten Person nicht dagegen sprechen und d anzunehmen ist, dass die verurteilte Person der Belastung dieser Vollzugsform gewachsen ist und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbraucht.
2 Haus- und Erziehungsarbeit ist der Arbeit grundsätzlich gleichgestellt.
3 Ausländische Staatsangehörige müssen über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und über eine Zulassung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zu einer Aus- und Weiterbildung verfügen.
341.11 10

Art. 28

3. Gemeinnützige Arbeit
1 Gemeinnützige Arbeit kann angeordnet werden, wenn a nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person entweicht oder weitere Straftaten begeht, b eine geeignete Arbeit im gemeinnützigen Bereich zur Verfügung steht, c die verurteilte Person bereit ist, die ihr zugewiesene Arbeit zu leisten, d die verurteilte Person damit einverstanden ist, dass der oder dem Be günstigten die Deliktart, die der Verurteilung zugrunde liegt, bekannt ge geben wird, e die persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnisse der verurteilten Person nicht dagegen sprechen und f anzunehmen ist, dass die verurteilte Person der Belastung dieser Vollzugsform gewachsen ist und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbraucht.
2 Ausländische Staatsangehörige müssen über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen.

Art. 29

4. Electronic Monitoring
1 Electronic Monitoring kann angeordnet werden, wenn a nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person entweicht oder weitere Straftaten begeht, b die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, einer Aus- und Weiterbil dung oder einer Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen werden kann, c die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft verfügt, welche die elektronische Datenübertragung des Überwachungsgeräts durch Fest netzanschluss oder Mobilfunkempfang zulässt, d die verurteilte Person einverstanden ist, den BVD auch ohne Anmeldung Zutritt zur Unterkunft zu gewähren, e die mit der verurteilten Person in derselben Unterkunft lebenden er wachsenen Personen zustimmen, f die verurteilte Person dem Vollzugsplan zustimmt, g die persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnisse der verurteilten Person nicht dagegen sprechen und h anzunehmen ist, dass die verurteilte Person der Belastung gewachsen ist und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbraucht.
2 Haus- und Erziehungsarbeit ist der Arbeit grundsätzlich gleichgestellt.
11 341.11
3 Ausländische Staatsangehörige müssen über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und über eine Zulassung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zu einer Aus- und Weiterbildung verfügen.

Art. 30

5. Rechtshilfe
1 Die BVD können im Rahmen der Rechtshilfe a bei Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit und des Electronic Monitoring an einen anderen Kanton delegieren, b bei Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern den Vollzug von Freiheitsstra fen in der Form der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit und des Electronic Monitoring für einen anderen Kanton übernehmen.
2.1.2 Vollzugsziele

Art. 31

1 Der Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen hat zum Ziel, das soziale Verhalten der eingewiesenen Person zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, ein straffreies Leben zu führen.
2 Dies erfolgt unter Beachtung der Vollzugsgrundsätze durch einen risikoorien tierten Sanktionenvollzug, der insbesondere das Rückfallrisiko und den Ent wicklungsbedarf der eingewiesenen Person zur Verbesserung der Legalpro gnose berücksichtigt.
3 Die eingewiesene Person hat bei der Erreichung der Vollzugsziele aktiv mit zuwirken.
2.1.3 Eintritt und Unterkunft

Art. 32

Eintritt
1 Die eingewiesene Person erhält nach ihrem Eintritt in die Vollzugseinrichtung Gelegenheit zum Gespräch mit der Leitung der Vollzugseinrichtung oder dem Betreuungs- und Sozialdienst.
2 Sie wird über ihre Rechte und Pflichten informiert, und es werden ihr die Hausordnung sowie andere relevante Vollzugsvorschriften zugänglich ge macht.
3 Fremdsprachigen Eingewiesenen ist wenn immer möglich ein Merkblatt abzu geben, in dem auf die wichtigsten Rechte und Pflichten in einer ihnen verständ lichen Sprache hingewiesen wird.
341.11 12
4 Die Vollzugseinrichtung klärt die Lebensverhältnisse, den Gesundheitszu stand und die Bedürfnisse der eingewiesenen Person ab.

Art. 33

Unterkunft
1 Der eingewiesenen Person wird in der Regel eine Einzelzelle zugewiesen.
2 Eine Mehrbettzelle wird zugewiesen, wenn bauliche oder betriebliche Gründe, Lebensgefahr oder Gefahr für die Gesundheit der eingewiesenen Person dies erfordern.
3 Die eingewiesene Person darf die Unterkunft im Rahmen der Vollzugsvor schriften in angemessener Weise mit eigenen Sachen ausstatten, wobei Si cherheit und Ordnung sowie der Vollzugszweck gewährleistet bleiben müssen.
2.1.4 Vollzugsplanung

Art. 34

Vollzugsplanung
1 Die BVD steuern und koordinieren die Planung des Vollzugs.

Art. 35

Vollzugsplan
1 Dauert der voraussichtliche Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung länger als sechs Monate, erstellt die Vollzugseinrichtung unter Einbezug der eingewiese nen Person und unter Berücksichtigung der Vollzugsplanung einen Vollzugs plan.
2 Im Vollzugsplan werden Teilziele festgelegt, insbesondere in den Bereichen a Arbeit und Aus- und Weiterbildung, b Wiedergutmachung, c Therapie, d Beziehungen zur Aussenwelt, e Betreuung, f Freizeit, g Vorbereitung der Entlassung.
3 Der Vollzugsplan ist während der Dauer des Vollzugs in regelmässigen Ab ständen zu überprüfen und an die Entwicklung der eingewiesenen Person an zupassen.
4 Die Vollzugseinrichtung bringt den Vollzugsplan den BVD zur Kenntnis.
13 341.11
2.1.5 Vollzugsstufen und Entlassung

Art. 36

Im Allgemeinen
1 Die BVD können zur Erreichung der Vollzugsziele und zur schrittweisen Wie dereingliederung der eingewiesenen Person in die Gesellschaft folgende Vollzugsstufen anordnen: a Einzelhaft, b geschlossener Normalvollzug, c offener Normalvollzug, d Arbeitsexternat, e Wohn- und Arbeitsexternat, f elektronische Überwachung (Electronic Monitoring, EM), g bedingte Entlassung.
2 Sie können mit der Anordnung einer Vollzugsstufe Auflagen verbinden.
3 Sie können Vollzugsstufen widerrufen, wenn sich die eingewiesene Person nicht bewährt.

Art. 37

Einzelhaft
1 In Einzelhaft verbringt die eingewiesene Person die Arbeits-, Ruhe- und Frei zeit getrennt von den anderen Eingewiesenen in der Vollzugseinrichtung.

Art. 38

Geschlossener und offener Normalvollzug
1 Im Normalvollzug verbringt die eingewiesene Person die Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Vollzugseinrichtung.
2 Der geschlossene Normalvollzug wird in einer geschlossenen Vollzugsein richtung oder in einer geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugseinrich tung vollzogen, die über besondere Sicherheitsvorkehrungen organisatori scher, baulicher und personeller Art verfügt.
3 Der offene Normalvollzug wird in einer offenen Vollzugseinrichtung vollzogen, die über geringere Sicherheitsvorkehrungen verfügt.
4 Die Vollzugseinrichtung kann im Normalvollzug weitere Zwischenstufen vor sehen, insbesondere die Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicher heit, die externe Beschäftigung und das Wohnexternat.

Art. 39

Arbeitsexternat
1 Im Arbeitsexternat arbeitet die eingewiesene Person ausserhalb der Vollzugs einrichtung und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung.
341.11 14
2 Die Anordnung des Arbeitsexternats setzt in der Regel einen Aufenthalt von angemessener Dauer im offenen Normalvollzug voraus.
3 Bei Freiheitsstrafen kann das Arbeitsexternat in der Regel nach mindestens der Hälfte der Dauer der Sanktion angeordnet werden.
4 Bei teilbedingten Freiheitsstrafen kann das Arbeitsexternat frühestens nach der Hälfe der Dauer des unbedingten Teils angeordnet werden.

Art. 40

Wohn- und Arbeitsexternat
1 Im Wohn- und Arbeitsexternat wohnt und arbeitet die eingewiesene Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung.

Art. 41

Electronic Monitoring
1 Electronic Monitoring kann anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats angeordnet werden.
2 Folgende Bestimmungen zum Electronic Monitoring als besondere Vollzugs form sind anwendbar: a Voraussetzungen gemäss Artikel 29, b Grundsätze gemäss Artikel 101, c Pflichten der eingewiesenen Person gemäss Artikel 103.
3 Die BVD können der eingewiesenen Person an arbeitsfreien, aus- und weiter bildungsfreien und beschäftigungsfreien Tagen höchstens 48 Stunden pro Wo che freie Zeit ausserhalb der Unterkunft gewähren.

Art. 42

Bedingte Entlassung
1 Sind die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des StGB erfüllt, wird die eingewiesene Person bedingt aus der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentzie henden strafrechtlichen Massnahme entlassen.
2 Die BVD prüfen die bedingte Entlassung von Amtes wegen und holen dazu einen Bericht der Vollzugseinrichtung ein.
3 Sie ordnen in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an.
4 Sie können der eingewiesenen Person Weisungen erteilen.

Art. 43

Definitive Entlassung
1 Die Entlassung erfolgt definitiv a bei Freiheitsstrafen mit Erreichen der Strafdauer, b mit Ablauf der Probezeit, sofern sich die Person in Freiheit bewährt hat,
15 341.11 c bei Massnahmen mit dem Eintreten der Voraussetzungen gemäss dem StGB.
2.1.6 Vermögenswerte

Art. 44

Grundsätze
1 Die Vollzugseinrichtung führt für jede eingewiesene Person * a * ein Freikonto, b * ein Zweckkonto (Sperrkonto 1), c * ein Sperrkonto (Sperrkonto 2), d * bei Bedarf ein Wiedergutmachungskonto (Sperrkonto 3).
2 Sie erstellt in der Regel zusammen mit der eingewiesenen Person ein Bud get, wobei sie sich an den Vorgaben der Sozialhilfegesetzgebung orientiert.
3 In Ausnahmefällen führen die BVD die Konten und erstellen zusammen mit der eingewiesenen Person ein Budget.
4 Das AJV regelt die Einzelheiten zu den Konten unter Berücksichtigung der Ar tikel 45 bis 48.

Art. 45

Freikonto
1 Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere für Aufwendungen für den täglichen Bedarf.
2 Auf dem Freikonto werden insbesondere gutgeschrieben: a das Bargeld, das die eingewiesene Person beim Eintritt auf sich trägt, b das Bargeld, das die eingewiesene Person während des Vollzugs von Be sucherinnen und Besuchern erhält, c das Bargeld, das der eingewiesenen Person per Post zugestellt wird, d der Erlös aus der Verwertung von Wertsachen und Gegenständen ge mäss Artikel 21 Absatz 5 JVG.
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Höchstbeträge festlegen und die Restbeträge auf dem Zweckkonto gutschreiben.

Art. 46

Zweckkonto (Sperrkonto 1) *
1 Das Zweckkonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen.
2 Auf dem Zweckkonto werden insbesondere gutgeschrieben: a nicht deklariertes Bargeld, das während des Vollzugs aufgefunden wird,
341.11 16 b Beiträge aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invali denversicherung sowie Guthaben der Pensionskasse, wenn diese aus nahmsweise nicht auf ein Bankkonto der eingewiesenen Person überwie sen werden können, c Taggelder aus der Unfallversicherung und der Krankenversicherung.
3 Die Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Zweckkontos während des Vollzugs veranlassen oder auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen.

Art. 47

Sperrkonto (Sperrkonto 2) *
1 Das Sperrkonto dient der Bildung einer Rücklage für die Zeit nach der Entlas sung.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Sperrkontos bei nicht ausreichenden Guthaben auf dem Freikonto und dem Zweckkonto auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen, wenn * a ein direkter Zusammenhang zur Entlassungsvorbereitung besteht oder b im Zeitpunkt des Antrags keine realistische Vollzugsöffnungsperspektive besteht und auf dem Sperrkonto ein Restbetrag mindestens in der Höhe des Vermögensfreibetrags nach den Vorgaben der Sozialhilfegesetzge bung verbleibt.

Art. 48

Austritt und Entlassung
1 Beim Austritt aus einer Vollzugseinrichtung erhält die eingewiesene Person eine Abrechnung ihrer Konten.
2 Bei der Entlassung entscheiden die Vollzugseinrichtung oder ausnahmsweise die BVD, ob die Vermögenswerte ganz oder teilweise der entlassenen Person oder einer geeigneten Stelle, wie namentlich die für die Gewährung von Sozial hilfe zuständige Stelle, ausgerichtet werden.
3 Barauszahlungen erfolgen gegen Quittung.
2.1.7 Gegenstände

Art. 49

Grundsätze
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung legt fest, welche Gegenstände der einge wiesenen Person aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden.
2 Nicht zulässige Gegenstände werden durch die Vollzugseinrichtung aufbe wahrt, vernichtet oder auf Kosten der eingewiesenen Person eingelagert oder versendet.
17 341.11
3 Für nicht abgenommene Gegenstände ist die eingewiesene Person selbst verantwortlich.
4 Die Vollzugseinrichtung sorgt dafür, dass die Eingewiesenen Gegenstände des täglichen Bedarfs einkaufen können.

Art. 50

Austritt
1 Wertsachen einer eingewiesenen Person, die sie beim Austritt aus einer Voll zugseinrichtung zurücklässt, werden nach Ablauf von fünf Jahren und die übri gen Gegenstände ein Jahr nach dem Austritt verwertet.
2 Der Erlös wird einem Fonds zur Unterstützung von Opfern und ihren Angehö rigen oder von Eingewiesenen überwiesen.

Art. 51

Haftung
1 Die eingewiesene Person haftet für schuldhafte Beschädigungen, die über die ordentliche Abnützung hinausgehen.
2 Zur Schadensdeckung kann auf das Freikonto und das Zweckkonto zurück gegriffen werden.
3 Die disziplinarische oder strafrechtliche Verfolgung vorsätzlicher Sachbeschä digungen bleibt vorbehalten.
2.1.8 Arbeit und Aus- und Weiterbildung

Art. 52

Arbeit
1 Bei der Arbeitszuweisung wird auf den gesundheitlichen Zustand und so weit als möglich auf die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Neigungen der einge wiesenen Person Rücksicht genommen.

Art. 53

Aus- und Weiterbildung
1 Bei entsprechender Eignung und Motivation wird der eingewiesenen Person nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung gegeben.
2 Die Aus- und Weiterbildung, die der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vor sieht, ist der Arbeit grundsätzlich gleichgestellt.
3 Die Vollzugseinrichtung legt fest, in welchem Umfang Zeit zum Lernen an die Arbeitszeit angerechnet wird.
4 Sie fördert Anlehren und Lehren sowie weitere schulische Aus- und Weiterbil dungen der Eingewiesenen durch interne Kurse und Fernkurse.
341.11 18
5 Eingewiesenen im offenen Normalvollzug kann gestattet werden, ausserhalb der Vollzugseinrichtung an einer Aus- und Weiterbildung teilzunehmen.
2.1.9 Arbeitsentgelt und Vergütung bei Aus- und Weiterbildung

Art. 54

Grundsätze
1 Die eingewiesene Person erhält ein von ihrer Arbeitsleistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
2 Die Höhe des Arbeitsentgelts in den Vollzugseinrichtungen bestimmt sich nach dem von der Konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz periodisch festgelegten mittleren Ansatz.
3 Vom Arbeitsentgelt werden pro Vollzugsmonat gutgeschrieben: * a * mindestens 50 und höchstens 75 Prozent auf dem Freikonto, b * mindestens 15 und höchstens 40 Prozent auf dem Zweckkonto, c * mindestens 10 Prozent auf dem Sperrkonto.

Art. 55

Bewertung der Arbeitsleistung
1 Bei der Bewertung der Arbeitsleistung ist den individuellen Möglichkeiten der eingewiesenen Person Rechnung zu tragen.
2 Die Arbeitsverantwortlichen führen mit der eingewiesenen Person in der Re gel monatlich ein Einzelgespräch, bei dem die Arbeitsleistungen besprochen und bewertet werden.

Art. 56

Umfang des Anspruchs auf Arbeitsentgelt
1 Die eingewiesene Person hat vollen Anspruch auf das Arbeitsentgelt bei amt lichen Besuchen, Gerichtsterminen, Therapiesitzungen, Arztbesuchen, Aus- und Weiterbildungen sowie Besuchen von im Anwaltsregister registrierten An wältinnen und Anwälten, die während den ordentlichen Arbeitszeiten stattfin den.
2 Sie hat Anspruch auf ein reduziertes Arbeitsentgelt, das mindestens der Hälf te des mittleren Ansatzes entspricht, bei Krankheit ab dem dritten Tag, Unfall, unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit und fehlender Arbeitsmöglichkeit. *
3 Sie hat keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Arbeitsverweigerung, Arrest, Ausgang und Urlaub, privaten Besuchen, einer Entweichung, verschuldeter Arbeitsunfähigkeit und an gesetzlichen Feiertagen.
19 341.11
4 Sie erhält für angeordnete Arbeiten, die sie während Sonntagen sowie ge setzlichen Feiertagen verrichtet, und für angeordnete Überstunden besondere Zulagen, die von der Leitung der Vollzugseinrichtung festgelegt werden.

Art. 57

Vergütung bei Aus- und Weiterbildung
1 Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten sinngemäss für die Vergü tung bei einer Aus- und Weiterbildung.
2.1.10 Wiedergutmachung

Art. 58

Grundsätze
1 Die eingewiesene Person kann auf freiwilliger Basis Wiedergutmachung leis ten. Die gerichtlich angeordnete Wiedergutmachung bleibt vorbehalten.
2 Fachpersonal begleitet die eingewiesene Person bei der Wiedergutmachung und arbeitet mit ihr die Tat auf.
3 Die Wiedergutmachung hat die Bedürfnisse der Opfer und die finanziellen und psychischen Möglichkeiten der eingewiesenen Person zu berücksichtigen.

Art. 59

Form der Wiedergutmachung
1 Die Wiedergutmachung kann in der Form von Arbeitsleistung, finanzieller Leistung oder auf andere Weise erfolgen.
2 Die Form der Wiedergutmachung wird im Vollzugsplan festgelegt.

Art. 60

Direkte und substitutive Wiedergutmachung
1 Direkte Wiedergutmachung wird zugunsten von Opfern oder von ihren Ange hörigen geleistet, sofern diese dem zustimmen.
2 Lehnen die Opfer oder ihre Angehörigen den Kontakt zur eingewiesenen Per son oder direkte Wiedergutmachung ab, kann substitutive Wiedergutmachung zugunsten einer Opferhilfeberatungsstelle, einer sozialen oder therapeutischen Einrichtung oder einer anderen gemeinnützigen Organisation geleistet werden.
3 Die Kontaktaufnahme zu Opfern oder ihren Angehörigen hat durch Fachper sonal zu erfolgen, um eine erneute Schädigung der Opfer und ihrer Angehöri gen zu vermeiden.
341.11 20
2.1.11 Gesundheitsfürsorge und Ernährung

Art. 61

Medizinische Versorgung
1 Die Vollzugseinrichtungen sorgen mit einer ausreichenden medizinischen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen.
2 Die medizinische Versorgung wird durch den Gesundheitsdienst der Vollzugs einrichtung und Ärztinnen und Ärzte sichergestellt, die an das Berufsgeheimnis gebunden sind. Die Meldepflicht gemäss Artikel 27 JVG bleibt vorbehalten.
3 Der Standard der medizinischen Versorgung hat dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen.
4 Für die Eingewiesenen besteht keine freie Arztwahl.

Art. 62

Gesundheitsschutz und Hygiene
1 Die Eingewiesenen haben die notwendigen Massnahmen zum Gesundheits schutz und zur Hygiene zu unterstützen und den Anordnungen der Ärztin oder des Arztes, des Gesundheitsdienstes und des Personals der Vollzugseinrich tung Folge zu leisten.

Art. 63

Arzneimittel
1 Rezeptpflichtige Arzneimittel werden nur gestützt auf eine Verordnung der Ärztin oder des Arztes der Vollzugseinrichtung abgegeben.

Art. 64

Präventionsmassnahmen
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Durchführung von Präventi onsmassnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten und zur Verhin derung von Suiziden sowie die regelmässige Information der Eingewiesenen über gesundheitsfördernde Massnahmen und gesundheitsschädigendes Ver halten.
2 In den Vollzugseinrichtungen wird bedarfs- und situationsgerecht steriles In jektionsmaterial als infektionsprophylaktische Massnahme zur Verfügung ge stellt.

Art. 65

Ernährung
1 Die Eingewiesenen erhalten eine ausreichende und ausgewogene Ernäh rung.
2 Besondere Ernährung erhält, wer auf ärztliche Anordnung hin spezielle Kost benötigt.
21 341.11
3 Besonderen Anforderungen an die Ernährung, die sich aus der Religionszu gehörigkeit oder aufgrund von konsequent vegetarischer Ernährung ergeben, wird Rechnung getragen.

Art. 66

Unfallversicherung
1 Der Kanton sorgt für eine subsidiäre Versicherung der Eingewiesenen gegen Unfall.
2.1.12 Beziehungen zur Aussenwelt

Art. 67

Grundsätze
1 Die eingewiesene Person hat das Recht, mit Personen ausserhalb der Voll zugseinrichtung Kontakte zu pflegen.
2 Die Vollzugseinrichtung kann den Kontakt kontrollieren und zum Schutz der Sicherheit und Ordnung beschränken oder untersagen, insbesondere wenn ein Missbrauch dieses Rechts zu befürchten ist oder der Kontakt dem Vollzugs zweck zuwiderläuft.
3 Die eingewiesene Person trägt die aus der Kontaktpflege entstehenden Kosten in der Regel selbst.
4 Die Leitung der Vollzugseinrichtung regelt die Einzelheiten des Umfangs und der Modalitäten der Beziehungen zur Aussenwelt unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen.

Art. 68

Besuche 1. Im Allgemeinen
1 Besuche sind während mindestens einer Stunde pro Woche gestattet.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann festlegen, dass die Besuche in einer anderen Regelmässigkeit erfolgen, wenn die Besuchszeit entsprechend verlän gert wird.
3 Beim Besuch dürfen Gegenstände und Bargeld im Rahmen der Vollzugsvor schriften übergeben werden.

Art. 69

2. Im Besonderen
1 Amtliche Besuche sowie Besuche von Ärztinnen, Ärzten und im Anwaltsregis ter registrierten Anwältinnen und Anwälten werden nicht an das Besuchskontin gent angerechnet.
341.11 22
2 Besuche von Anwältinnen und Anwälten können beaufsichtigt werden, das Mithören von Gesprächen und die inhaltliche Kontrolle von mitgeführten Schriftstücken sind jedoch nicht zulässig.
3 Sie können bei Missbrauch beschränkt oder untersagt werden.

Art. 70

Briefverkehr
1 Der Empfang und der Versand von Briefen sind nicht beschränkt, soweit die notwendige Kontrolle durch Anzahl, Umfang oder Sprache nicht erheblich erschwert oder verunmöglicht wird.
2 Bei ernsthaftem Verdacht auf eine Gefährdung der Sicherheit, auf Hilfe für eine Entweichung oder auf eine Umgehung der Vollzugsvorschriften kann eine inhaltliche Kontrolle angeordnet werden.
3 Die inhaltliche Kontrolle des Briefverkehrs mit Gerichten, Behörden, Amtsstel len, Geistlichen, Ärztinnen, Ärzten, Anwältinnen und Anwälten ist nicht zuläs sig.
4 Nicht zulässige Briefsendungen werden unter Mitteilung an die eingewiesene Person durch die Vollzugseinrichtung aufbewahrt, vernichtet oder auf Kosten der eingewiesenen Person an die Absenderin oder den Absender retourniert.

Art. 71

Pakete
1 Die Eingewiesenen können im Rahmen der Vollzugsvorschriften Pakete emp fangen.
2 Die Pakete können einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen werden.
3 Die in den Paketen enthaltenen Gegenstände sind der eingewiesenen Person auszuhändigen, wenn ihr Besitz nach den Vollzugsvorschriften gestattet ist.
4 Nicht zulässige Gegenstände werden unter Mitteilung an die eingewiesene Person durch die Vollzugseinrichtung aufbewahrt, vernichtet oder auf Kosten der eingewiesenen Person eingelagert oder an die Absenderin oder den Ab sender retourniert.

Art. 72

Telefon
1 Die Eingewiesenen können im Rahmen der Vollzugsvorschriften das Telefon benützen.
2 Telefonische Mitteilungen werden nur in dringenden Fällen weitergeleitet.
23 341.11

Art. 73

Zeitungen, Zeitschriften und Bücher
1 Die Eingewiesenen können im Rahmen der Vollzugsvorschriften und ihrer fi nanziellen Möglichkeiten Zeitungen und Zeitschriften abonnieren und Bücher bestellen.
2 Publikationen, deren Inhalt gesetzlichen Vorschriften widerspricht, die Sicher heit und Ordnung gefährden oder dem Vollzugszweck zuwiderlaufen, sind ver boten.

Art. 74

Elektronische Kommunikationsmittel und Geräte
1 Die Eingewiesenen können im Rahmen der Vollzugsvorschriften elektroni sche Kommunikationsmittel und Geräte benützen.
2 Die elektronischen Kommunikationsmittel und Geräte können kontrolliert wer den.
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung berücksichtigt bei der Regelung der Ein zelheiten insbesondere die Benutzung zu Aus- und Weiterbildungszwecken.
4 Sie kann für die Benutzung von elektronischen Kommunikationsmittel und Geräten eine Gebühr erheben.

Art. 75

Ausgang und Urlaub
1 Die BVD können der eingewiesenen Person Ausgang oder Urlaub gewähren a zur Pflege und zum Aufbau von Beziehungen zur Aussenwelt, b zur Verrichtung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender oder rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist, c zu therapeutischen Zwecken, d zur Strukturierung eines längeren Vollzugs, e zur Vorbereitung der Entlassung.
2 Sie können diese Befugnis an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren, mit Ausnahme der Fälle, die der konkordatlichen Fachkommission vorgelegt werden müssen.
3 Mit der Gewährung können Auflagen verbunden werden.
341.11 24
2.1.13 Soziale Betreuung

Art. 76

Grundsätze
1 Die Leitungen der Vollzugseinrichtungen und die Leitung der BVD stellen eine durchgehende soziale Betreuung der Eingewiesenen nach den Methoden der Sozialen Arbeit sicher.
2 Die Vollzugseinrichtungen und die BVD leisten und vermitteln die erforderli che Sozial- und Fachhilfe in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen, na mentlich in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Aus- und Weiterbildung, Gesund heit, Beziehungen, Freizeit und Finanzen.
3 Das AJV regelt die Einzelheiten der Zuständigkeiten.

Art. 77

Wohnen und Arbeit
1 Das AJV kann soweit notwendig geeignete Unterkünfte und Arbeitsplätze be reitstellen und dazu mit sozialen Einrichtungen Zusammenarbeitsvereinbarun gen abschliessen.

Art. 78

Finanzen
1 Die Vollzugseinrichtungen und die BVD können ausnahmsweise als Soforthil fe in Notsituationen kleinere finanzielle Beiträge an eine eingewiesene Person aus einem Fonds zur Unterstützung von Eingewiesenen ausrichten.
2 Die BVD können einer eingewiesenen Person im Rahmen der Bewährungs hilfe zinslose Darlehen gewähren.
3 Das AJV regelt die Einzelheiten zur Ausrichtung von finanziellen Beiträgen und zur Gewährung von zinslosen Darlehen.
2.1.14 Seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung

Art. 79

Grundsätze
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung stellt die seelsorgerische und weitere reli giöse Betreuung der Eingewiesenen sicher, wobei der religiösen Vielfalt ange messen Rechnung zu tragen ist.
2 Die Eingewiesenen können aus Gründen der Sicherheit und Ordnung von der Teilnahme an Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen ausge schlossen werden.
25 341.11

Art. 80

Seelsorgerische Betreuung
1 Die seelsorgerische Betreuung in den Vollzugseinrichtungen wird von ausge bildeten und ordinierten Seelsorgerinnen und Seelsorgern sichergestellt, die dem bernischen Kirchendienst angehören.
2 Eingewiesene ohne landeskirchliche Zugehörigkeit können ebenfalls von Seelsorgerinnen und Seelsorgern betreut werden.
3 Die Vollzugseinrichtung stellt die Seelsorgerinnen und Seelsorger an.
4 Die fachliche Selektion von und die Aufsicht über die Seelsorgerinnen und Seelsorger obliegen den Landeskirchen.
5 Die Spesen der Seelsorgerinnen und Seelsorger werden von den Landeskir chen getragen.
6 Das AJV regelt die Einzelheiten der seelsorgerischen Betreuung in einer Ver einbarung mit den Landeskirchen.

Art. 81

Weitere religiöse Betreuung
1 Zur Sicherstellung der weiteren religiösen Betreuung der Eingewiesenen ohne landeskirchliche Zugehörigkeit kann die Vollzugseinrichtung mit Vertrete rinnen und Vertretern anderer religiöser Gemeinschaften zusammenarbeiten.
2 Bei der Selektion der Vertreterinnen und Vertreter anderer religiöser Gemeinschaften ist darauf zu achten, dass diese a über eine angemessene Ausbildung verfügen, b das Bundesrecht und das kantonale Recht beachten, c mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut sind, d keine Vorstrafen und einen guten Leumund haben, e die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung nicht gefährden.
3 Die Vollzugseinrichtung entscheidet im Einzelfall, ob Gespräche oder Veran staltungen zur weiteren religiösen Betreuung als amtliche oder private Besuche stattfinden.
2.1.15 Freizeit

Art. 82

1 Die Freizeitangebote sind vielseitig auszugestalten, um ein differenziertes Freizeitverhalten sowie die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Ein gewiesenen zu fördern.
341.11 26
2 Die Vollzugseinrichtung stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete Räumlichkeiten und Geräte für eine aktive und sinnvolle Freizeitgestaltung zur Verfügung.
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Leitung und Aufsicht der Ak tivitäten.
2.1.16 Besondere Personengruppen

Art. 83

Jugendliche Eingewiesene 1. Anwendbare Bestimmungen
1 Die Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs bei jugendlichen Eingewie senen erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt
2.1, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden: a Vollzugsverfahren gemäss den Artikeln 21 bis 30, b Vollzugsziele gemäss Artikel 31, c Eintritt und Unterkunft gemäss den Artikeln 32 und 33, d Vollzugsplanung gemäss den Artikeln 34 und 35, e Entlassung gemäss den Artikeln 42 und 43, f Vermögenswerte gemäss den Artikeln 44 bis 48, g Gegenstände gemäss den Artikeln 49 bis 51, h Gesundheitsfürsorge und Ernährung gemäss den Artikeln 61 bis 66, i Beziehungen zur Aussenwelt gemäss den Artikeln 67 bis 75, k soziale Betreuung gemäss den Artikeln 76 und 78 Absätze 1 und 3, l seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung gemäss den Artikeln 79 bis 81, m Freizeit gemäss Artikel 82, n weibliche Eingewiesene gemäss Artikel 90, o kranke und betagte Eingewiesene sowie Eingewiesene mit Behinderung gemäss Artikel 91.
2 Die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung und Anordnungen der einweisenden Behörde zur Si cherstellung des Vollzugszwecks bleiben vorbehalten.

Art. 84

2. Aufenthalt ausserhalb der Zelle und im Freien
1 Jugendliche Eingewiesene haben Anspruch auf täglich mindestens a acht Stunden Aufenthalt ausserhalb der Zelle, b zwei Stunden Aufenthalt im Freien.
27 341.11
2 An Wochenenden und an gesetzlichen Feiertagen kann die zweite Stunde Aufenthalt im Freien durch einen Aufenthalt in einem Gemeinschaftsraum er setzt werden.

Art. 85

3. Aus- und Weiterbildung
1 Sofern der Grundschulunterricht der jugendlichen Eingewiesenen innerhalb eines Jugendheims stattfindet, ist dieser mindestens drei Mal pro Woche anzu bieten.
2 In anderen Vollzugseinrichtungen ist den Jugendlichen mindestens der Zu gang zu Lehrmitteln zu ermöglichen.

Art. 86

4. Taschengeld
1 Jugendliche Eingewiesene erhalten im Rahmen der Vollzugsvorschriften ein Taschengeld.
2 Das AJV legt für die Höhe des Taschengelds periodisch einen mittleren An satz fest.
3 Das Taschengeld wird auf dem Zweckkonto und dem Freikonto gutgeschrie ben, wobei mindestens 20 Prozent auf dem Zweckkonto und mindestens 60 Prozent auf dem Freikonto gutzuschreiben sind.

Art. 87

5. Arbeitsentgelt und Vergütung bei Aus- und Weiterbildung
1 Jugendliche Eingewiesene erhalten für geleistete Arbeit ein den Umständen angepasstes Entgelt und bei einer Aus- und Weiterbildung eine Vergütung.
2 Das AJV legt für die Höhe des Arbeitsentgelts und der Vergütung bei einer Aus- und Weiterbildung periodisch einen mittleren Ansatz fest.
3 Vom Arbeitsentgelt und von der Vergütung bei einer Aus- und Weiterbildung werden 10 Prozent auf dem Sperrkonto und der restliche Teil auf dem Zweck konto und dem Freikonto gutgeschrieben, wobei mindestens 20 Prozent auf dem Zweckkonto und mindestens 60 Prozent auf dem Freikonto gutzuschrei ben sind.

Art. 88

6. Briefverkehr
1 Der Empfang und der Versand von Briefen sind nicht beschränkt.
341.11 28

Art. 89

7. Soziale Betreuung und Freizeit
1 Die soziale Betreuung und das Freizeitangebot in den Vollzugseinrichtungen sind auf die besonderen Bedürfnisse von jugendlichen Eingewiesenen auszu richten.

Art. 90

Weibliche Eingewiesene
1 Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen von weiblichen Ein gewiesenen ist Rechnung zu tragen.
2 Abweichungen von den Vollzugsvorschriften sowie der Vollzug in einer weite ren Vollzugseinrichtung gemäss Artikel 12 JVG sind möglich a während einer Schwangerschaft, der Geburt und der Zeit unmittelbar nach der Geburt sowie b im Fall der gemeinsamen Unterbringung von Müttern und ihren Kleinkin dern.

Art. 91

Kranke und betagte Eingewiesene sowie Eingewiesene mit Behin derung
1 Den besonderen Anliegen und Bedürfnissen von physisch oder psychisch kranken und betagten Eingewiesenen sowie von Eingewiesenen mit einer Be hinderung ist Rechnung zu tragen.
2 Abweichungen von den Vollzugsvorschriften sowie der Vollzug in einer weite ren Vollzugseinrichtung gemäss Artikel 12 JVG sind möglich, wenn der Ge sundheitszustand der eingewiesenen Person dies erfordert.
2.2 Besondere Vollzugsformen bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen
2.2.1 Halbgefangenschaft

Art. 92

Anwendbare Bestimmungen
1 Die Durchführung und Ausgestaltung der Halbgefangenschaft erfolgt sinnge mäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfol gend keine abweichenden Regelungen getroffen werden: a Vollzugsverfahren gemäss den Artikeln 21 bis 30, b Vollzugsziele gemäss Artikel 31, c Eintritt und Unterkunft gemäss den Artikeln 32 und 33, d Vollzugsplanung gemäss den Artikeln 34 und 35, e Entlassung gemäss den Artikeln 42 und 43,
29 341.11 f Gegenstände gemäss den Artikeln 49 bis 51, g Gesundheitsfürsorge und Ernährung gemäss den Artikeln 61 bis 66, h Beziehungen zur Aussenwelt gemäss den Artikeln 67 bis 75, i soziale Betreuung gemäss den Artikeln 76 bis 78, k seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung gemäss den Artikeln 79 bis 81, l Freizeit gemäss Artikel 82, m jugendliche Eingewiesene gemäss den Artikeln 83 bis 89, n weibliche Eingewiesene gemäss Artikel 90, o kranke und betagte Eingewiesene sowie Eingewiesene mit Behinderung gemäss Artikel 91.

Art. 93

Grundsätze
1 In der Halbgefangenschaft verbringt die eingewiesene Person die Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung und setzt ihre Arbeit, ihre Aus- und Weiter bildung oder ihre Beschäftigung ausserhalb der Vollzugseinrichtung fort.
2 Der eingewiesenen Person steht pro Arbeitstag, Aus- und Weiterbildungstag oder Beschäftigungstag ein Zeitfenster von in der Regel 14 Stunden ausser halb der Vollzugseinrichtung zur Verfügung.
3 Sie hat pro Woche mindestens einen ganzen Tag in der Vollzugseinrichtung zu verbringen.
4 Die BVD erstellen unter Einbezug der eingewiesenen Person und der Voll zugseinrichtung sowie unter Berücksichtigung der Vollzugsplanung einen Vollzugsplan, der insbesondere das Wochenprogramm und die Betreuung fest legt.

Art. 94

Ausgang und Urlaub
1 Die BVD können der eingewiesenen Person an arbeitsfreien, aus- und weiter bildungsfreien oder beschäftigungsfreien Tagen während den ordentlichen Ein- und Austrittszeiten der Vollzugseinrichtung folgenden Ausgang und Urlaub gewähren: a im 3. - 6. Monat: einmal fünf Stunden und einmal 24 Stunden pro Monat, b ab dem 7. Monat: einmal fünf Stunden und einmal 36 Stunden pro Monat.
2 Sie können diese Befugnis an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren.
341.11 30

Art. 95

Pflichten der eingewiesenen Person
1 Die eingewiesene Person ist verpflichtet, den BVD insbesondere unverzüglich mitzuteilen, wenn sie a den Vollzugsplan nicht einhalten kann, b während des Vollzugs die Arbeit, die Aus- und Weiterbildung oder die Be schäftigung verliert.
2.2.2 Gemeinnützige Arbeit

Art. 96

Anwendbare Bestimmungen
1 Die Durchführung und Ausgestaltung der gemeinnützigen Arbeit erfolgt sinn gemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfol gend keine abweichenden Regelungen getroffen werden: a Vollzugsverfahren gemäss den Artikeln 21 bis 30, b Vollzugsziele gemäss Artikel 31, c Vollzugsplanung gemäss Artikel 34, d Entlassung gemäss den Artikeln 42 und 43, e Unfallversicherung gemäss Artikel 66, f soziale Betreuung gemäss den Artikeln 76, 77 und 78 Absätze 1 und 3.

Art. 97

Grundsätze
1 Bei der gemeinnützigen Arbeit leistet die eingewiesene Person mindestens acht Stunden pro Woche unentgeltliche Arbeit zugunsten von sozialen Einrich tungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen.
2 Bleibt sie der gemeinnützigen Arbeit fern, muss sie die versäumte Zeit nach holen.
3 Sie hat bei der Leistung der gemeinnützigen Arbeit den Anordnungen der Be günstigten Folge zu leisten.
4 Sie hat einen Wohnsitzwechsel unverzüglich den BVD zu melden.

Art. 98

Arbeitsplatz
1 Das AJV stellt geeignete Plätze für die gemeinnützige Arbeit zur Verfügung, insbesondere für schwer vermittelbare Personen.
2 Es schliesst dazu mit geeigneten sozialen Einrichtungen und Werken in öf fentlichem Interesse Vereinbarungen ab.
31 341.11
3 Die BVD können der eingewiesenen Person einen neuen Arbeitsplatz zuwei sen, insbesondere wenn a die soziale Einrichtung, das Werk in öffentlichem Interesse oder die hilfs bedürftige Person die Weiterbeschäftigung trotz Einhaltung der festgeleg ten Bedingungen und Auflagen durch die eingewiesene Person ablehnt, b sich die bisherige Arbeit für die eingewiesene Person als ungeeignet er weist.

Art. 99

Haftung
1 Der Kanton haftet Dritten gegenüber subsidiär für die Schäden, die diesen von der eingewiesenen Person in Zusammenhang mit der Leistung der gemeinnützigen Arbeit widerrechtlich zugefügt worden sind, wenn diese nicht von deren Haftpflichtversicherung getragen werden.
2 Die Entschädigung erfolgt gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung der Dritten an den Kanton.
2.2.3 Electronic Monitoring

Art. 100

Anwendbare Bestimmungen
1 Die Durchführung und Ausgestaltung des Electronic Monitoring erfolgt sinnge mäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfol gend keine abweichenden Regelungen getroffen werden: a Vollzugsverfahren gemäss den Artikeln 21 bis 30, b Vollzugsziele gemäss Artikel 31, c Vollzugsplanung gemäss den Artikeln 34 und 35, d Entlassung gemäss den Artikeln 42 und 43, e Unfallversicherung gemäss Artikel 66, f soziale Betreuung gemäss den Artikeln 76 bis 78.

Art. 101

Grundsätze
1 Der eingewiesenen Person steht pro Arbeitstag, Aus- und Weiterbildungstag oder Beschäftigungstag ein Zeitfenster von in der Regel 14 Stunden ausser halb der Unterkunft zur Verfügung.
2 Die BVD erstellen unter Einbezug der eingewiesenen Person und unter Be rücksichtigung der Vollzugsplanung einen Vollzugsplan, der insbesondere das Wochenprogramm und die Betreuung festlegt.
341.11 32

Art. 102

Freie Zeit
1 Die BVD können der eingewiesenen Person an arbeitsfreien, aus- und weiter bildungsfreien oder beschäftigungsfreien Tagen folgende freie Zeit ausserhalb der Unterkunft gewähren: a im 1. und 2. Monat: drei Stunden pro Tag, b im 3. und 4. Monat: vier Stunden pro Tag oder einmal 24 Stunden pro Mo nat, c im 5. und 6. Monat: sechs Stunden pro Tag oder einmal 24 Stunden pro Monat, d ab dem 7. Monat: acht Stunden pro Tag oder einmal 36 Stunden pro Mo nat.

Art. 103

Pflichten der eingewiesenen Person
1 Die eingewiesene Person ist verpflichtet, den BVD insbesondere unverzüglich mitzuteilen, wenn sie a den Vollzugsplan nicht einhalten kann, b während des Vollzugs die Arbeit, die Aus- und Weiterbildung oder die Be schäftigung verliert, c einen Wohnsitzwechsel plant.
2.3 Vorläufige Festnahme, polizeilicher Gewahrsam, Sicherheitsgewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft
2.3.1 Anwendbare Bestimmungen

Art. 104

Erwachsene Eingewiesene
1 Die Durchführung und Ausgestaltung der vorläufigen Festnahme, des polizei lichen Gewahrsams, des Sicherheitsgewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft an Erwachsenen erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfolgend keine abweichenden Re gelungen getroffen werden: a Eintritt und Unterkunft gemäss den Artikeln 32 und 33, b Vermögenswerte gemäss Artikel 48, c Gegenstände gemäss den Artikeln 49 bis 51, d Aus- und Weiterbildung gemäss Artikel 53 Absatz 1, e Gesundheitsfürsorge und Ernährung gemäss den Artikeln 61 bis 66, f Beziehungen zur Aussenwelt gemäss den Artikeln 67 bis 74, g soziale Betreuung gemäss den Artikeln 76 und 78 Absätze 1 und 3,
33 341.11 h seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung gemäss den Artikeln 79 bis 81, i Freizeit gemäss Artikel 82, k weibliche Eingewiesene gemäss Artikel 90, l kranke und betagte Eingewiesene sowie Eingewiesene mit Behinderung gemäss Artikel 91.
2 Die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung und Anordnungen der Verfahrensleitung zur Sicherstel lung des Zwecks des Freiheitsentzugs bleiben vorbehalten.

Art. 105

Jugendliche Eingewiesene
1 Die Durchführung und Ausgestaltung der vorläufigen Festnahme, des polizei lichen Gewahrsams, des Sicherheitsgewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft an Jugendlichen erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfolgend keine abweichenden Re gelungen getroffen werden: a Eintritt und Unterkunft gemäss den Artikeln 32 und 33, b Vermögenswerte gemäss Artikel 48, c Gegenstände gemäss den Artikeln 49 bis 51, d Gesundheitsfürsorge und Ernährung gemäss den Artikeln 61 bis 66, e Beziehungen zur Aussenwelt gemäss den Artikeln 67 bis 74, f soziale Betreuung gemäss den Artikeln 76 und 78 Absätze 1 und 3, g seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung gemäss den Artikeln 79 bis 81, h Freizeit gemäss Artikel 82, i jugendliche Eingewiesene gemäss den Artikeln 84, 85, 88 und 89, k weibliche Eingewiesene gemäss Artikel 90, l kranke und betagte Eingewiesene sowie Eingewiesene mit Behinderung gemäss Artikel 91.
2 Die Artikel 108 bis 110 finden keine Anwendung.
3 Die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung und Anordnungen der Verfahrensleitung zur Sicherstel lung des Zwecks des Freiheitsentzugs bleiben vorbehalten.
341.11 34
2.3.2 Einweisung

Art. 106

1 Die Einweisung in die Vollzugseinrichtung muss sich auf einen Haftgrund ge mäss der StPO, der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) 1 ) , dem Militärstrafprozess vom
23. März 1979 (MStP) 2 ) oder dem Polizeigesetz vom ■■■ (PolG) 3 ) stützen.
2.3.3 Grundsätze

Art. 107

1 Der Vollzug hat den Zweck des Freiheitsentzugs sicherzustellen, wobei der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist.
2.3.4 Vollzugsstufen

Art. 108

Im Allgemeinen
1 Als Vollzugsstufen gelten bei erwachsenen Eingewiesenen a die Einzelhaft, b der Normalvollzug.
2 Die eingewiesene Person wird nach der Einweisung in der Regel während der Dauer von 14 Tagen in Einzelhaft untergebracht.
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann die eingewiesene Person im Einver nehmen mit der Verfahrensleitung vor Ablauf dieser Dauer im Normalvollzug unterbringen.
4 Nach Ablauf dieser Dauer kann die Unterbringung in Einzelhaft gestützt auf Artikel 35 JVG und zur Sicherstellung des Zwecks des Freiheitsentzugs ange ordnet werden.

Art. 109

Einzelhaft
1 In Einzelhaft verbringt die eingewiesene Person die Arbeits-, Ruhe- und Frei zeit getrennt von den anderen Eingewiesenen in der Vollzugseinrichtung.

Art. 110

Normalvollzug
1 Im Normalvollzug verbringt die eingewiesene Person ihre Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung.
1) SR 312.1
2) SR 322.1
3) BSG 551.1
35 341.11
2 Die eingewiesene Person kann sich mindestens drei Stunden am Tag ausser halb der Zelle aufhalten.
2.3.5 Standortbestimmung

Art. 111

1 Spätestens nach einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten erfolgt durch die Vollzugseinrichtung eine Standortbestimmung zur Ausgestaltung und Durch führung des Vollzugs für die eingewiesene Person.
2.3.6 Vermögenswerte

Art. 112

Grundsätze
1 Die Vollzugseinrichtung führt für jede eingewiesene Person ein Freikonto und ein Zweckkonto.
2 Das AJV regelt die Einzelheiten zu diesen Konten unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen.

Art. 113

Freikonto
1 Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere für Aufwendungen für den täglichen Bedarf.
2 Auf dem Freikonto werden unter Vorbehalt von Artikel 114 Absatz 3 insbeson dere gutgeschrieben: a das Bargeld, das die eingewiesene Person beim Eintritt auf sich trägt, b das Bargeld, das die eingewiesene Person während des Vollzugs von Be sucherinnen und Besuchern erhält, c das Bargeld, das der eingewiesenen Person per Post zugestellt wird, d der Erlös aus der Verwertung von Wertsachen und Gegenständen im Sin ne von Artikel 21 Absatz 5 JVG.
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Höchstbeträge festlegen und die Restbeträge auf dem Zweckkonto gutschreiben.

Art. 114

Zweckkonto
1 Das Zweckkonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen.
2 Auf dem Zweckkonto werden insbesondere gutgeschrieben: a nicht deklariertes Bargeld, das während des Vollzugs aufgefunden wird,
341.11 36 b Beiträge aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invali denversicherung sowie Guthaben der Pensionskasse, wenn diese aus nahmsweise nicht auf ein Bankkonto der eingewiesenen Person überwie sen werden können, c Taggelder aus der Unfallversicherung und der Krankenversicherung.
3 Das AJV kann einen Mindestbetrag festlegen, bis zu dem alle Vermögens werte auf das Zweckkonto gutgeschrieben werden.
4 Die Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Zweckkontos während des Vollzugs veranlassen oder auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen.
2.3.7 Arbeit

Art. 115

1 Die eingewiesene Person ist nicht zur Arbeit verpflichtet.
2 Leistet sie freiwillig Arbeit, wird bei der Zuweisung auf den gesundheitlichen Zustand und so weit als möglich auf die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Neigungen der eingewiesenen Person Rücksicht genommen.
2.3.8 Arbeitsentgelt

Art. 116

1 Die eingewiesene Person erhält für geleistete Arbeit ein von ihrer Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
2 Das AJV legt für die Höhe des Arbeitsentgelts periodisch einen mittleren An satz fest.
3 Das Arbeitsentgelt wird auf dem Freikonto gutgeschrieben. Artikel 114 Absatz
3 bleibt vorbehalten.
2.4 Auslieferungshaft

Art. 117

1 Die Durchführung und Ausgestaltung der Auslieferungshaft erfolgt sinnge mäss a nach den Bestimmungen von Abschnitt 2.3, wenn eine Strafverfolgung Zweck der Auslieferung ist, b nach den Bestimmungen von Abschnitt 2.1, wenn der Vollzug einer straf rechtlichen Sanktion Zweck der Auslieferung ist.
2 Anordnungen der einweisenden Behörde bleiben vorbehalten.
37 341.11
2.5 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts
2.5.1 Anwendbare Bestimmungen

Art. 118

1 Die Durchführung der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Aus länderrechts erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit im EG AuG und AsylG und nachfolgend keine abweichen den Regelungen getroffen werden: a Eintritt und Unterkunft gemäss den Artikeln 32 und 33, b Gegenstände gemäss den Artikeln 49 bis 51, c Gesundheitsfürsorge und Ernährung gemäss den Artikeln 61 bis 66, d Beziehungen zur Aussenwelt gemäss den Artikeln 67 bis 74, e soziale Betreuung gemäss den Artikeln 76 und 78 Absätze 1 und 3, f seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung gemäss den Artikeln 79 bis 81, g Freizeit gemäss Artikel 82, h jugendliche Eingewiesene gemäss den Artikeln 84, 85, 88 und 89, i weibliche Eingewiesene gemäss Artikel 90, k kranke und betagte Eingewiesene sowie Eingewiesene mit Behinderung gemäss Artikel 91.
2.5.2 Einweisung

Art. 119

1 Für die Einweisung in die Vollzugseinrichtung ist ein Rechtstitel der zuständi gen Stelle gemäss Ausländerrecht erforderlich, der den Freiheitsentzug legiti miert.
2 Das AJV bestimmt den Vollzugsort.
3 Soll der Vollzug in einer ausserkantonalen Vollzugseinrichtung erfolgen, spricht es sich mit der einweisenden Behörde ab.
2.5.3 Vermögenswerte

Art. 120

Grundsätze
1 Die Vollzugseinrichtung führt für jede eingewiesene Person ein Freikonto und ein Zweckkonto.
2 Das AJV regelt die Einzelheiten zu diesen Konten unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen.
341.11 38

Art. 121

Freikonto
1 Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere für Aufwendungen für den täglichen Bedarf.
2 Auf dem Freikonto werden unter Vorbehalt von Artikel 122 Absatz 3 insbeson dere gutgeschrieben: a das Bargeld, das die eingewiesene Person beim Eintritt auf sich trägt, b das Bargeld, das die eingewiesene Person während des Vollzugs von Be sucherinnen und Besuchern erhält, c das Bargeld, das der eingewiesenen Person per Post zugestellt wird, d der Erlös aus der Verwertung von Wertsachen und Gegenständen im Sin ne von Artikel 21 Absatz 5 JVG.
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Höchstbeträge festlegen und die Restbeträge auf dem Zweckkonto gutschreiben.

Art. 122

Zweckkonto
1 Das Zweckkonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen.
2 Auf dem Zweckkonto werden insbesondere gutgeschrieben: a nicht deklariertes Bargeld, das während dem Vollzug aufgefunden wird, b Taggelder aus der Unfallversicherung und der Krankenversicherung.
3 Das AJV kann einen Mindestbetrag festlegen, bis zu dem alle Vermögens werte auf das Zweckkonto gutgeschrieben werden.
4 Die Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Zweckkontos während des Vollzugs veranlassen oder auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen.

Art. 123

Austritt und Entlassung
1 Beim Austritt aus einer Vollzugseinrichtung erhält die eingewiesene Person eine Abrechnung ihrer Konten.
2 Bei der Entlassung entscheidet die Vollzugseinrichtung im Einvernehmen mit der einweisenden Behörde, ob die Vermögenswerte ganz oder teilweise der entlassenen Person oder einer geeigneten Stelle ausgerichtet werden.
3 Die einweisende Behörde kann entscheiden, dass alle oder ein Teil der Ver mögenswerte der betroffenen Personen, die 1000 Franken übersteigen, für die Bezahlung der Rückkehrkosten verwendet werden.
4 Barauszahlungen erfolgen gegen Quittung.
39 341.11
2.5.4 Arbeit

Art. 124

1 Die eingewiesene Person ist nicht zur Arbeit verpflichtet.
2 Leistet sie freiwillig Arbeit, wird bei der Zuweisung auf den gesundheitlichen Zustand und so weit als möglich auf die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Neigungen der eingewiesenen Person Rücksicht genommen.
2.5.5 Arbeitsentgelt

Art. 125

1 Die eingewiesene Person erhält für geleistete Arbeit ein von ihrer Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
2 Kann einer arbeitswilligen Person keine Arbeit angeboten werden, erhält sie nach zwei Monaten des Freiheitsentzugs eine gleichwertige Entschädigung.
3 Das AJV legt für die Höhe des Arbeitsentgelts und der Entschädigung peri odisch einen mittleren Ansatz fest.
4 Das Arbeitsentgelt und die Entschädigung werden auf dem Freikonto gutge schrieben. Artikel 122 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3 Umgang mit Personendaten
3.1 Im Allgemeinen

Art. 126

Datensammlungen
1 Das AJV führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Datensammlungen einschliesslich des Straf- und Massnahmenvollzugsregisters, in denen Perso nendaten von Eingewiesenen insbesondere in folgenden Bereichen erfasst werden können: a Stammdaten der eingewiesenen Person: 1. Name, Vornamen und Aliasnamen, 2. Geschlecht, 3. erkennungsdienstliche Merkmale, 4. Geburtsdatum, 5. Zivilstand, 6. Nationalität und Heimatort, 7. Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung, 8. Adressen,
341.11 40 9. Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 1 ) , 10. Krankenkasse und Versichertennummer, 11. Konfession, b Behörden des Justizvollzugs und Vollzugseinrichtungen, c Form des Freiheitsentzugs, d Strafverfahren, e Vollzugsverfahren: 1. Strafentscheide, 2. Strafakten, 3. einweisende Behörde, 4. Vollzugsort, 5. Vollzugsdaten, f Vollzugsziele: 1. Rückfallrisiko, 2. Entwicklungsbedarf, 3. Legalprognose, g Eintritt und Unterkunft, h Vollzugsplanung, i Auflagen und Weisungen, k Vollzugsstufen und Entlassung, l Vermögenswerte, m Gegenstände, n Arbeit und Aus- und Weiterbildung, o Arbeitsentgelt, Taschengeld und Vergütung bei Aus- und Weiterbildung, p Wiedergutmachung, q Gesundheit: 1. Diagnosen, 2. Therapien, 3. Behandlungen, 4. Arzneimittel, 5. Kontaktpersonen, insbesondere Ärztinnen, Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, r Ernährung, s Beziehungen zur Aussenwelt: 1. Besucherdaten,
1) SR 831.10
41 341.11 2. Kontaktpersonen, insbesondere nahestehende Personen wie Ehe gatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister sowie amtliche Kontaktpersonen, t soziale Betreuung, u seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung, v Freizeit, w Sicherheit und Ordnung: 1. Sicherheitsmassnahmen, 2. Zwangsanwendung, 3. Disziplinarwesen, 4. Entweichung, x Kosten.

Art. 127

Abrufverfahren
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei mit Ermittlungsaufgaben können gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a JVG folgende Personen daten elektronisch abrufen: a Name, Vornamen und Aliasnamen, b Geschlecht, c Geburtsdatum, d Nationalität und Heimatort, e Form des Freiheitsentzugs, f Vollzugsort, g einweisende Behörde, h Entweichung, i Ausgang und Urlaub.
2 Das AJV kann den Strafbehörden gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b JVG Personendaten gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und f im elektro nischen Abrufverfahren zugänglich machen.

Art. 128

Datenbekanntgabe an Dritte
1 Bei Gutheissung eines Gesuchs gemäss Artikel 92a StGB können die BVD die Befugnis zur Weitergabe von zeitlich dringenden oder regelmässig wieder kehrenden Informationen an die Vollzugseinrichtung delegieren.

Art. 129

Datenvernichtung
1 Die Personendaten der eingewiesenen Person sind nach zehn Jahren zu ver nichten, wobei die Frist mit dem Datum der jüngsten Unterlage eines Dossiers zu laufen beginnt.
341.11 42
2 Hat die eingewiesene Person ihre Freiheitsstrafe oder ihre strafrechtliche Massnahme noch nicht vollständig verbüsst, sind die Personendaten erst zehn Jahre nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung zu vernichten, ausser im Fall des Todes der eingewiesenen Person.
3 Stirbt eine eingewiesene Person, sind die Personendaten in jedem Fall zehn Jahre nach ihrem Ableben zu vernichten.
3.2 Visuelle Überwachung und Aufzeichnung

Art. 130

1 Die Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeuge können nach Genehmi gung der Vorsteherin oder des Vorstehers des AJV mit technischen Geräten zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung ausgerüstet werden.
2 Der Entscheid über eine Auswertung von aufgezeichneten Daten in den ge setzlich vorgesehenen Fällen wird von zwei Mitgliedern der Leitung der Voll zugseinrichtung oder des Transportdienstes getroffen. Vorbehalten bleibt die Auswertung durch die Strafbehörden.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des AJV ist vorgängig unter Angabe der Gründe über eine Auswertung von aufgezeichneten Daten zu informieren.
3.3 Elektronische Überwachung mit technischen Geräten

Art. 131

Datenauswertung
1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können die BVD Daten jederzeit auswerten, die bei einer elektronischen Überwachung nach dem StGB, beim Vollzug eines Kontakt- und Rayonverbots nach dem StGB, dem JStG und dem MStG, bei der Überwachung einer Ersatzmassnahme nach der StPO oder bei der Überwachung ihrer Weisungen und Auflagen aufgezeichnet werden.
2 Erfolgt die elektronische Überwachung im Rahmen des Vollzugs eines Kon takt- und Rayonverbots nach dem StGB, dem JStG und dem MStG oder von Ersatzmassnahmen nach der StPO, können die BVD die Daten an die Strafbe hörden übermitteln a bei einem Verstoss gegen die Auflagen oder die Bedingungen, b soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Art. 132

Datenvernichtung
1 Die Daten der elektronischen Überwachung sind spätestens ein Jahr nach der Aufzeichnung zu vernichten.
43 341.11
4 Sicherheit und Ordnung
4.1 Krisen- und Notfallkonzept

Art. 133

1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung legt in einem Krisen- und Notfallkonzept die Abläufe zur Gewährleistung der Sicherheit in ausserordentlichen Situatio nen fest, wie namentlich a Brand, b Elementarereignisse, c Entweichungen, d Übergriffe von Aussen, e Meuterei, f Geiselnahme, g medizinische Notfälle.
4.2 Zwangsanwendung

Art. 134

1 Ausserordentliche Vorfälle bei der Anwendung von physischem Zwang und beim Einsatz von Hilfsmitteln sowie der Einsatz von Waffen sind zu dokumen tieren.
2 Das AJV regelt die Einzelheiten des Einsatzes von Hilfsmitteln und Waffen.
4.3 Disziplinarwesen

Art. 135

Zuständigkeiten
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des AJV verfügt Disziplinarsanktionen bei Widerhandlungen, die sich gegen die Direktorin oder den Direktor einer Voll zugseinrichtung richten.
2 In allen anderen Fällen verfügt die Leitung der Vollzugseinrichtung.

Art. 136

Arrest
1 Eingewiesene im Arrest bleiben von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstal tungen, Einkauf, Besuchen sowie Ausgang und Urlaub ausgeschlossen.
2 Sie haben Anspruch auf täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien.
341.11 44

Art. 137

Bussen
1 Einnahmen aus Bussen werden einem Fonds zur Unterstützung von Opfern und ihren Angehörigen oder von Eingewiesenen überwiesen.
4.4 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 138

Verfahren
1 Die zuständige Behörde klärt bei besonderen Sicherheitsmassnahmen, mass nahmenindizierten Zwangsmedikationen und Disziplinarsanktionen den Sach verhalt ab und hält ihn schriftlich fest.
2 Sie gewährt der eingewiesenen Person vor der Eröffnung der Verfügung das rechtliche Gehör.
3 Die Verfügung hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu ent halten.

Art. 139

Register
1 Über die besonderen Sicherheitsmassnahmen und die Disziplinarsanktionen ist ein Register zu führen.
2 Im Register sind folgende Angaben schriftlich festzuhalten: a das Datum des Vorfalls, b der Grund der besonderen Sicherheitsmassnahme oder der Disziplinartat bestand, c die Art der besonderen Sicherheitsmassnahme oder der Disziplinarsankti on, d das Datum der Gewährung des rechtlichen Gehörs, e das Datum der Verfügung, f die Dauer der besonderen Sicherheitsmassnahme oder der Disziplinar sanktion, g der Zeitpunkt des Vollzugs, h allfällige besondere Anordnungen der Leitung der Vollzugseinrichtung, der Ärztin oder des Arztes oder der BVD, i zeitliche Angaben über Kontrollgänge während des Vollzugs, k Feststellungen über auffälliges Verhalten während des Vollzugs.

Art. 140

Sicherheitszelle
1 Die Sicherheitszelle bei besonderen Sicherheitsmassnahmen und beim Arrest muss a eine genügende Frischluftzufuhr gewährleisten,
45 341.11 b eine genügende natürliche Belichtung über Tag ermöglichen, c über sanitäre Einrichtungen verfügen, d mindestens mit einem Bett sowie mit einer Sitz- und Essensgelegenheit ausgestattet sein.

Art. 141

Besondere Gesundheitsfürsorge
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt dafür, dass der Gesundheitszu stand von Eingewiesenen, gegen die eine besondere Sicherheitsmassnahme oder ein Arrest angeordnet worden ist, in regelmässigen Abständen überprüft und dokumentiert wird.
2 Kann bei einer besonderen Sicherheitsmassnahme, einem Arrest oder einer Zwangsanwendung eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden, ist eine medizinische Untersuchung durchzuführen.
5 Verfahren und Rechtsschutz

Art. 142

1 Beschwerden gegen Verfügungen der Leitung der Vollzugseinrichtung sind für die Durchführung des Einigungsverfahrens beim AJV einzureichen.
6 Personal, Zusammenarbeit und Weiterentwicklung des Justizvollzugs

Art. 143

Personal
1 Die Erfüllung der Aufgaben im Justizvollzug erfordert eine ausreichende An zahl qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Das AJV sorgt für eine zielgerichtete Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 144

Zusammenarbeit
1 Alle im Justizvollzug tätigen Personen arbeiten im Interesse der Wiederein gliederung der Eingewiesenen in die Gesellschaft, der Rückfallverhütung und der Sicherheit eng zusammen.
2 Sie arbeiten eng mit Stellen zusammen, die ähnliche Aufgaben zu erfüllen ha ben, insbesondere mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, den Sozialdiensten, regionalen Arbeitsvermittlungszentren, Berufsberatungsstellen
341.11 46
3 Das AJV fördert und unterstützt die Zusammenarbeit von Praxis und Wissen schaft sowie geeignete wissenschaftliche Projekte, die dem Justizvollzug die nen.

Art. 145

Weiterentwicklung des Justizvollzugs
1 Das AJV verfolgt die Entwicklung des Justizvollzugs in der Schweiz und im Ausland.
2 Der Justizvollzug berücksichtigt wenn immer möglich die Erkenntnisse von Praxis und Wissenschaft.
7 Kosten
7.1 Träger der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen
7.1.1 Grundsätze

Art. 146

1 Das AJV trägt bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Er wachsenen.
2 Es erfüllt die Aufgaben des Kantons bei der Tragung der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen bei Einwei sungen durch Behörden des Kantons Bern.
3 Es führt die Aufwendungen und Einnahmen im Rahmen von Artikel 57 JVG einmal jährlich dem Lastenausgleich Sozialhilfe zu.
7.1.2 Kostenbeteiligung der Eingewiesenen

Art. 147

Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat
1 Erzielt die eingewiesene Person während des Vollzugs in der Vollzugsstufe des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats mit ihrer Arbeit, ihrer Aus- und Weiterbildung oder ihrer Beschäftigung ein Einkommen, hat sie sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteili gen.
2 Die BVD entscheiden im Einzelfall über die Höhe der Beteiligung der einge wiesenen Person.
47 341.11
3 Sie können auf Antrag der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse die Kostenbeteiligung an den Vollzugskosten ganz oder teilweise erlassen.
4 Die Absätze 1 bis 3 sind sinngemäss auf die externe Beschäftigung im Nor malvollzug anwendbar, sofern ein vergleichbares Einkommen erzielt wird. *

Art. 148

Halbgefangenschaft
1 Erzielt die eingewiesene Person während des Vollzugs der Halbgefangen schaft mit ihrer Arbeit, ihrer Aus- und Weiterbildung oder ihrer Beschäftigung ein Einkommen, hat sie sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.
2 Die BVD entscheiden im Einzelfall über die Höhe der Beteiligung der einge wiesenen Person.
3 Sie können auf Antrag der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse die Kostenbeteiligung an den Vollzugskosten ganz oder teilweise erlassen.

Art. 149

Electronic Monitoring
1 Die eingewiesene Person trägt die Kosten, die beim Festnetzanschluss vor Ort aufgrund des Electronic Monitoring anfallen.
2 Erzielt sie während des Vollzugs des Electronic Monitoring mit ihrer Arbeit, ih rer Aus- und Weiterbildung oder ihrer Beschäftigung ein Einkommen, hat sie sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu be teiligen.
3 Die BVD entscheiden im Einzelfall über die Höhe der Beteiligung der einge wiesenen Person.
4 Sie können auf Antrag der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse die Kostenbeteiligung an den Vollzugskosten ganz oder teilweise erlassen.
7.2 Träger der Vollzugskosten bei anderen Formen des Freiheitsentzugs

Art. 150

1 Das AJV trägt bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei a vorläufigen Festnahmen,
341.11 48 b polizeilichem Gewahrsam und Sicherheitsgewahrsam, c Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
2 Das ABEV trägt bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländer rechts. *
3 Die einweisende Behörde des Kantons Bern trägt die Vollzugskosten bei aus serdienstlichem Arrest und Ersatzfreiheitsstrafen nach dem MStG.
7.3 Träger der persönlichen Auslagen

Art. 151

Subsidiäre Kostenträger bei Eingewiesenen ohne Wohnsitz in der Schweiz
1 Die persönlichen Auslagen von ausländischen Eingewiesenen ohne Wohnsitz in der Schweiz werden bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern in den Vollzug einer freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme des Ausländer rechts subsidiär vom ABEV getragen. *
2 Sie werden bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern in den Vollzug einer anderen Form des Freiheitsentzugs subsidiär getragen a von der gemäss Ausländer- und Asylgesetzgebung oder gemäss Sozial hilfegesetzgebung zuständigen Stelle bei Personen des Asylbereichs, b vom AJV bei anderen Personen.

Art. 151a

* Ersatzvornahme und Abtretung von Rückforderungsansprüchen
1 Die Vollzugseinrichtung kann einen Antrag auf Ausrichtung von Unterstüt zungsleistungen eines subsidiären Kostenträgers auch ohne Zustimmung der eingewiesenen Person stellen, wenn a ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen vermutet wird und b die eingewiesene Person die Mitwirkung verweigert.
2 Die eingewiesene Person kann verpflichtet werden, ihre Rückforderungsan sprüche für medizinische Leistungen durch die Krankenkasse an den zuständi gen Kostenträger abzutreten.

Art. 152

Subsidiäre Kostenträger der Behandlungskosten
1 Die Behandlungskosten von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern oder Kliniken werden subsidiär vom AJV getragen.
2 Bei Einweisungen durch eine Behörde eines anderen Kantons oder des Bun des verrechnet das AJV die Kosten an diese weiter.
49 341.11

Art. 152a

* Beteiligung der Vollzugseinrichtung an den Beiträgen für die AHV
1 Die Vollzugseinrichtung beteiligt sich mit mindestens 50 Prozent an den ge schuldeten AHV-Mindestbeiträgen von eingewiesenen Personen im Straf- und Massnahmenvollzug.
8 Schlussbestimmungen

Art. 153

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert: a Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmonisierung amtlicher Regis ter (RegV) 1 ) , b Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga ben der Polizei- und Militärdirektion (Organisationsverordnung POM; OrV POM) 2 ) , c Verordnung 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfe verordnung, SHV) 3 ) .

Art. 154

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a Verordnung vom 21. Januar 2015 über den Vollzug freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts (VZAV) 4 ) , b Verordnung vom 5. Mai 2004 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVV) 5 ) , c Verordnung vom 26. Mai 1999 über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (EM-Verordnung) 6 ) .

Art. 155

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft. Bern, 22. August 2018 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 152.051
2) BSG 152.221.141
3) BSG 860.111
4) BSG 122.202
5) BSG 341.11
6) BSG 341.12
341.11 50 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.08.2018 01.12.2018 Erlass Erstfassung 18-060
24.02.2021 01.04.2021 Titel 1.1.1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 1 Abs. 1

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 2

Titel geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 2 Abs. 1

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 14 Abs. 3

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 15 Abs. 1

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 16 Abs. 2

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 17 Abs. 3

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 18 Abs. 1

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 150 Abs. 2

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 151 Abs. 1

geändert 21-020
07.12.2022 01.01.2023

Art. 44 Abs. 1

geändert 22-115
07.12.2022 01.01.2023

Art. 44 Abs. 1, a

eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023

Art. 44 Abs. 1, b

eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023

Art. 44 Abs. 1, c

eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023

Art. 44 Abs. 1, d

eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023

Art. 46

Titel geändert 22-115
07.12.2022 01.01.2023

Art. 47

Titel geändert 22-115
07.12.2022 01.01.2023

Art. 47 Abs. 2

eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023

Art. 54 Abs. 3

geändert 22-115
07.12.2022 01.01.2023

Art. 54 Abs. 3, a

eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023

Art. 54 Abs. 3, b

eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023

Art. 54 Abs. 3, c

eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023

Art. 56 Abs. 2

geändert 22-115
07.12.2022 01.01.2023

Art. 147 Abs. 4

eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023

Art. 151a

eingefügt 22-115
07.12.2022 01.01.2023

Art. 152a

eingefügt 22-115
51 341.11 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.08.2018 01.12.2018 Erstfassung 18-060 Titel 1.1.1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 1 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 2

24.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-020

Art. 2 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 14 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 15 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 16 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 17 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 18 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 44 Abs. 1

07.12.2022 01.01.2023 geändert 22-115

Art. 44 Abs. 1, a

07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115

Art. 44 Abs. 1, b

07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115

Art. 44 Abs. 1, c

07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115

Art. 44 Abs. 1, d

07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115

Art. 46

07.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-115

Art. 47

07.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-115

Art. 47 Abs. 2

07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115

Art. 54 Abs. 3

07.12.2022 01.01.2023 geändert 22-115

Art. 54 Abs. 3, a

07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115

Art. 54 Abs. 3, b

07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115

Art. 54 Abs. 3, c

07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115

Art. 56 Abs. 2

07.12.2022 01.01.2023 geändert 22-115

Art. 147 Abs. 4

07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115

Art. 150 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 151 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 151a

07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115

Art. 152a

07.12.2022 01.01.2023 eingefügt 22-115
Markierungen
Leseansicht