Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)
(Rechtshilfegesetz, IRSG) vom 20. März 1981 (Stand am 1. September 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung¹,² nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1976³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juni 2021 ( AS 2021 233 ; BBl 2019 7413 ). ³ BBl 1976 II 444
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Geltungsbereich
1. Abschnitt: Gegenstand und Begrenzung der Zusammenarbeit
Art. 1 Gegenstand
¹ Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:⁴
a. die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b. die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c. die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d. die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
² …⁵
³ Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
³bis Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a. Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs⁶ betrifft; oder
b. Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.⁷
³ter Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a. die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b. das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c. die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.⁸
⁴ Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.⁹
⁴ Fassung gemäss Art. 59 Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1493 ; BBl 2001 391 ).
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
⁶ SR 311.0
⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juni 2021 ( AS 2021 233 ; BBl 2019 7413 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juni 2021 ( AS 2021 233 ; BBl 2019 7413 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juni 2021 ( AS 2021 233 ; BBl 2019 7413 ).
Art. 1 a ¹⁰ Begrenzung der Zusammenarbeit
Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
2. Abschnitt: Ausschluss von Ersuchen
Art. 2 Ausländisches Verfahren ¹¹
Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a.¹²
den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950¹³ zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966¹⁴ über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b.¹⁵
durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c. dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d. andere schwere Mängel aufweist.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
¹³ SR 0.101
¹⁴ SR 0.103.2
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 3 Art der Tat
¹ Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
² Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a. bei Völkermord;
b. bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c. bei einem Kriegsverbrechen; oder
d. wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.¹⁶
³ Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a. einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b. einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974¹⁷ über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.¹⁸
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von BG zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4963 ; BBl 2008 3863 ).
¹⁷ SR 313.0
¹⁸ Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
Art. 4 Bagatellfälle ¹⁹
Ein Ersuchen wird abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs
¹ Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:²⁰
a.²¹
in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter: 1. aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
2. auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b.²²
die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c.²³
seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
² Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007²⁴ (StPO) anführt.²⁵
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
²³ Die Fassung von Art. 97 ff. StGB ( SR 311.0 ) enthält ein neues Verjährungssystem ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
²⁴ SR 312.0
²⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 6 Zusammentreffen von Ausschluss und Zulässigkeit der Zusammenarbeit
¹ Fällt die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat unter mehrere schweizerische Strafbestimmungen, so darf dem Ersuchen nur für die Tatbestände entsprochen werden, für die keine Ausschlussgründe bestehen und wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat die gestellten Bedingungen beachtet.
² Eine Zusammenarbeit ist unzulässig in Verfahren wegen einer Tat, die unter mehrere Strafbestimmungen des schweizerischen oder des fremden Rechts fällt, wenn mit Bezug auf einen dieser Tatbestände, der die Tat nach allen Seiten umfasst, einem Ersuchen nicht entsprochen werden darf.
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 7 Schweizer Bürger
¹ Kein Schweizer Bürger darf ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden. Die Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen werden.
² Absatz 1 gilt nicht für die Durchlieferung und Rücklieferung eines Schweizer Bürgers, den ein anderer Staat vorübergehend den schweizerischen Behörden übergibt.
Art. 8 Gegenrecht
¹ Einem Ersuchen wird in der Regel nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Das Bundesamt für Justiz²⁶ des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Bundesamt) holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint.
² Das Gegenrecht ist insbesondere nicht erforderlich bei Zustellungen oder wenn die Ausführung eines Ersuchens:
a. im Hinblick auf die Art der Tat oder die Notwendigkeit der Bekämpfung bestimmter Taten geboten erscheint;
b.²⁷
die Lage des Verfolgten oder die Aussichten für seine soziale Wiedereingliederung verbessern könnte; oder
c. der Abklärung einer gegen einen Schweizer Bürger gerichteten Tat dient.
³ Der Bundesrat kann im Rahmen dieses Gesetzes anderen Staaten das Gegenrecht zusichern.
²⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 130 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 8 a ²⁸ Bilaterale Abkommen
Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten bilaterale Abkommen über die Überstellung verurteilter Personen abschliessen, soweit sie den Grundsätzen des Europarat-Übereinkommens vom 21. März 1983²⁹ über die Überstellung verurteilter Personen folgen.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Nov. 2002 ( AS 2002 3333 ; BBl 2001 4687 ).
²⁹ SR 0.343
Art. 9 Schutz des Geheimbereichs
Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246–248 StPO³⁰ sinngemäss.³¹
³⁰ SR 312.0
³¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 10 ³²
³² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 11 Gesetzliche Ausdrücke
¹ Verfolgter im Sinne dieses Gesetzes ist jede verdächtigte, in Strafuntersuchung gezogene oder von einer Sanktion betroffene Person.³³
² Sanktion ist jede Strafe oder Massnahme.
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
1 a . Kapitel: ³⁴ Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem
³⁴ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 7 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4989 ; BBl 2006 5061 ).
Art. 11 a
¹ Das Bundesamt für Justiz betreibt ein Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten der in diesem Gesetz geregelten Zusammenarbeitsformen enthalten kann. Diese Daten dürfen bearbeitet werden, um:
a. festzustellen, ob über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;
b. Daten über Geschäfte zu bearbeiten;
c. die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten;
d. eine Geschäftskontrolle zu führen;
e. Statistiken zu erstellen.
² Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bearbeitungszwecke enthält das System:
a. die Personalien der Personen, über die Daten bearbeitet werden;
b. Daten, die für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers erforderlich sind;
c. Dokumente zu elektronisch gespeicherten Geschäften und Einträgen.
³ Das Bundesamt für Polizei, das Staatssekretariat für Migration³⁵ und die für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. März 1997³⁶ über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zuständigen Einheiten des Nachrichtendienstes des Bundes haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Daten nach Absatz 2 Buchstabe a.³⁷ Soweit das Bundesamt für Polizei Aufgaben des Bundesamtes für Justiz nach diesem Gesetz wahrnimmt, hat es auch Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten nach Absatz 2 Buchstabe b.
⁴ Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a. bezüglich der Erfassung der Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b, der Daten der am Rechtshilfeverfahren beteiligten Justizbehörden sowie der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Delikte;
b. die Aufbewahrungsdauer und die Archivierung der Daten;
c. die Dienststellen des Bundesamtes, die Daten direkt im System bearbeiten dürfen, und die Daten, die im Einzelfall weiteren Behörden bekannt gegeben werden können.
³⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.
³⁶ SR 120
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 4. Dez. 2009 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6921 ).
1 b . Kapitel: ³⁸ Schutz von Personendaten
³⁸ Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 625 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 11 b Auskunftsrecht bei hängigen Verfahren
¹ Solange ein Rechtshilfeverfahren hängig ist, kann die Person, gegen die sich ein Ersuchen um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen richtet, die sie betreffenden Personendaten sowie die folgenden Informationen einsehen:
a. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Bearbeitung;
b. die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
c. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern;
d. die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten;
e. die Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte geltend machen kann.
² Die zuständige Behörde kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn Gründe nach Artikel 80 b Absatz 2 vorliegen oder wenn:
a. es aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist;
b. es aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich ist; oder
c. durch die Information der betroffenen Person eine Ermittlung, ein Untersuchungs- oder ein Gerichtsverfahren oder ein Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen gefährdet werden kann.
Art. 11 c Einschränkung des Auskunftsrechts bei Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung
¹ Jede Person kann Auskunft darüber verlangen, ob die Schweiz von einem ausländischen Staat ein Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung erhalten hat. Dieses Recht wird beim Bundesamt geltend gemacht. Wird das Gesuch an eine andere Behörde gerichtet, so leitet diese es unverzüglich an das Bundesamt weiter.
² Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob das Bundesamt ein Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung erhalten hat, so teilt dieses ihr mit, dass keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden und dass sie vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) verlangen kann, zu prüfen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden.³⁹
³ Der EDÖB führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten eine Untersuchung nach Artikel 49 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020⁴⁰ eröffnet hat.⁴¹
⁴ Stellt der EDÖB Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet er an, dass das Bundesamt diese behebt.⁴²
⁵ Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 lauten stets gleich und werden nicht begründet.
⁶ Die Mitteilung nach Absatz 3 kann nicht angefochten werden.
⁷ Das Bundesamt ist in Abweichung von Absatz 2 ermächtigt, der betroffenen Person die verlangten Auskünfte zu erteilen, wenn der ersuchende Staat vorgängig zustimmt.
³⁹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 29 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
⁴⁰ SR 235.1
⁴¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 29 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
⁴² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 29 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 11 d Anspruch auf Berichtigung und Löschung von Personendaten
¹ Die Person, gegen die sich ein Ersuchen um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen richtet, kann von der zuständigen Behörde verlangen, dass die sie betreffenden Personendaten, die unter Verstoss gegen dieses Gesetz bearbeitet werden, berichtigt oder gelöscht werden.
² Statt die Personendaten zu löschen, schränkt die zuständige Behörde die Bearbeitung ein, wenn:
a. die betroffene Person die Richtigkeit der Personendaten bestreitet und weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit festgestellt werden kann;
b. überwiegende Interessen, insbesondere solche nach Artikel 80 b Absatz 2, es erfordern; oder
c. die Löschung ein Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen oder das Verfahren im Ausland, auf das sich das Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen stützt, gefährden kann.
³ Die zuständige Behörde benachrichtigt die Behörde, die ihr die Personendaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat oder der sie diese bekannt gegeben hat, unverzüglich über die nach Absatz 1 oder 2 getroffenen Massnahmen.
⁴ Für die Prüfung der Richtigkeit von Personendaten, die zu Beweiszwecken beschafft worden sind, oder von Personendaten betreffend Straftaten, die dem Ersuchen um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen zugrunde liegen, ist die entsprechende ausländische Behörde zuständig.
Art. 11 e Gleichbehandlung
¹ Für die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), dürfen nicht strengere Datenschutzregeln gelten als für die Bekanntgabe von Personendaten an schweizerische Strafbehörden.
² Spezialgesetze, die strengere Datenschutzregeln für die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen ausländischen Behörden vorsehen, finden auf die Bekanntgabe an die zuständigen Behörden der Schengen-Staaten keine Anwendung.
Art. 11 f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ
¹ Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt.
² Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch:
a. die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat;
b. einen völkerrechtlichen Vertrag;
c. spezifische Garantien.
³ In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist:
a. zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten;
b. zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates;
c. zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen;
d. zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
Art. 11 g Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an einen Drittstaat oder ein internationales Organ
¹ Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, können der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn:
a. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids erforderlich ist;
b. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und
c. die Voraussetzungen nach Artikel 11 f erfüllt sind.
² Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:
a. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; und
b. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines Schengen-Staates unerlässlich ist.
³ Der Schengen-Staat wird unverzüglich über die Bekanntgabe nach Absatz 2 informiert.
Art. 11 h Vorgehen bei der Bekanntgabe von Personendaten
¹ Die zuständige Behörde informiert den Empfänger über die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihr bekannt gegebenen Personendaten.
² Sie gibt dem Empfänger ausserdem alle weiteren Informationen bekannt, anhand deren so weit wie möglich unterschieden werden kann:
a. zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen;
b. zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten.
³ Die Pflicht zur Information des Empfängers entfällt, wenn die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.
2. Kapitel: Anwendbares Recht
Art. 12 Im Allgemeinen
¹ Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968⁴³ über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
² Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.⁴⁴
⁴³ SR 172.021
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 13 Verjährungsunterbrechung ⁴⁵ . Strafantrag
¹ In Verfahren nach diesem Gesetz werden in der Schweiz als wirksam angesehen:
a. die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung;
b. der bei einer ausländischen Behörde fristgerecht gestellte Strafantrag, wenn er auch nach schweizerischem Recht erforderlich ist.
² Ist ein Strafantrag nur nach schweizerischem Recht erforderlich, so darf eine Sanktion in der Schweiz nicht verhängt oder vollzogen werden, wenn der Verletzte Einspruch erhebt.
⁴⁵ Die Unterbrechung der Verjährung ist mit Art. 97 ff. StGB ( SR 311.0 ) aufgehoben und wird bei der Vollstreckungsverjährung durch eine Verlängerung der ordentlichen Frist ersetzt ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
Art. 14 Anrechnung der Haft
Für die Anrechnung der im Ausland erstandenen Untersuchungshaft oder der Haft, die durch ein Verfahren nach diesem Gesetz im Ausland veranlasst wurde, gilt Artikel 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches⁴⁶.
⁴⁶ SR 311.0 . Heute: Art. 51.
Art. 15 Entschädigung
¹ Die Artikel 429 und 431 StPO⁴⁷ gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.⁴⁸
² Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
³ Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.⁴⁹
⁴ Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a. das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b. das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.⁵⁰
⁵ Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.⁵¹
⁴⁷ SR 312.0
⁴⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
3. Kapitel: Innerstaatliches Verfahren
1. Abschnitt: Behörden und Befugnisse
Art. 16 Kantonale Behörden
¹ Die Kantone wirken bei der Durchführung des Auslieferungsverfahrens mit. Wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, obliegt ihnen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden. Sie unterstehen der Aufsicht des Bundes, soweit dieses Gesetz anzuwenden ist.
² …⁵²
⁵² Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 17 Bundesbehörden
¹ Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1 a. ⁵³ Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.⁵⁴
² Das Bundesamt nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist.
³ Es entscheidet über:
a. das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1);
b. die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19);
c. die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1).
⁴ Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
⁵ Es kann auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung gemäss Artikel 79 a entscheiden.⁵⁵
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
⁵⁴ Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 17 a ⁵⁶ Gebot der raschen Erledigung
¹ Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
² Sie informiert das Bundesamt auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das Bundesamt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren.
³ Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich.
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 18 ⁵⁷ Vorläufige Massnahmen
¹ Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
² Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vor, so können diese Massnahmen auch vom Bundesamt angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ausländische Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht.
³ Beschwerden gegen Entscheide nach diesem Artikel haben keine aufschiebende Wirkung.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 18 a ⁵⁸ Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
¹ In Auslieferungsfällen kann das Bundesamt auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen.
² In anderen Rechtshilfefällen können folgende Behörden die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen:
a. die mit dem Ersuchen befasste Staatsanwaltschaft des Bundes oder des Kantons;
b. das Bundesamt, wenn dieses das Rechtshilfegesuch selber ausführt.
³ Die Überwachungsanordnung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden:
a. von den Behörden des Bundes: dem Zwangsmassnahmengericht des Bundes;
b. von den kantonalen Behörden: dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons.
⁴ Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Überwachung und das Verfahren nach den Artikeln 269–279 StPO⁵⁹ und nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000⁶⁰ betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
⁵⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ( AS 2001 3096 ; BBl 1998 4241 ). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
⁵⁹ SR 312.0
⁶⁰ [ AS 2001 3096 , 2003 2133 Anhang Ziff. 18 3043 Ziff. I 2, 2004 2149 3693 , 2006 2197 Anhang Ziff. 84 5437 Art. 2 Ziff. 3, 2007 921 Anhang Ziff. 3 5437 Anhang Ziff. II 7, 2010 1881 Anhang 1 Ziff. II 26 3267 Anhang Ziff. II 14, 2012 3745 Anhang Ziff. 7, 2017 4095 Anhang Ziff. II 12. AS 2018 117 ]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 ( SR 780.1 ).
Art. 18 b ⁶¹ Elektronische Verkehrsdaten
¹ Die mit einem Ersuchen um Rechtshilfe befasste Behörde des Bundes oder des Kantons kann die Übermittlung elektronischer Verkehrsdaten an das Ausland vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens anordnen, wenn:
a. die vorläufigen Massnahmen zeigen, dass sich der Ursprung der Kommunikation, die Gegenstand des Ersuchens ist, im Ausland befindet; oder
b. diese Daten aufgrund der Anordnung einer bewilligten Echtzeitüberwachung (Art. 269–281 StPO⁶²) von der ausführenden Behörde erhoben wurden.
² Diese Daten dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden, bevor die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist.
³ Die Verfügung nach Absatz 1 und die allfällige Anordnung und Bewilligung der Überwachung sind dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
⁶¹ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. März 2011 (Übereink. des Europarates über die Cyberkriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6293 ; BBl 2010 4697 ).
⁶² SR 312.0
Art. 19 Wahl des Verfahrens
Befindet sich der Verfolgte im Ausland und stehen nach dem Recht des Staates, an den das Ersuchen zu richten ist, verschiedene Verfahren zur Wahl, so soll dem der Vorzug gegeben werden, das die bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
Art. 20 Aussetzung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges
¹ Auf Antrag des Bundesamtes kann die zuständige Behörde einstweilen davon absehen, gegen den im Ausland Verfolgten wegen einer andern Tat ein Strafverfahren durchzuführen oder eine Sanktion zu vollziehen, wenn:
a. die in der Schweiz verwirkte Sanktion gegenüber der im Ausland zu erwartenden nicht wesentlich ins Gewicht fällt; oder
b. der Vollzug in der Schweiz nicht zweckmässig erscheint.
² Nach Abschluss des Strafverfahrens im Ausland entscheidet die schweizerische Behörde über die Durchführung des ausgesetzten Verfahrens oder Strafvollzuges.
Art. 20 a ⁶³ Durchlieferung
¹ Für ein nach diesem Gesetz zulässiges Verfahren in einem anderen Staat kann das Bundesamt auf Ersuchen dieses oder eines dritten Staates ohne Anhören des Betroffenen die Durchlieferung und die dafür erforderlichen Massnahmen bewilligen. Der Entscheid und die damit verbundenen Massnahmen sind nicht anfechtbar. Sie werden nur dem ersuchenden Staat mitgeteilt.
² Die Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Häftling mit einem Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung über schweizerisches Gebiet befördert werden soll. Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung darf der Häftling nur festgehalten werden, wenn:
a. die Voraussetzungen seiner Festnahme nach Artikel 44 erfüllt sind; oder
b. der Staat, der die Beförderung veranlasst hat, das Bundesamt vorher davon verständigt und den Grund der Zuführung sowie die sie begründende strafbare Handlung angegeben hat.
³ Einzig das Bundesamt darf die Durchlieferung für Massnahmen zur Strafverfolgung oder zum Strafvollzug in der Schweiz unterbrechen.
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
2. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen
¹ Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
² Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
³ Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.⁶⁴
⁴ Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a. der die Auslieferung bewilligt; oder
b. der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.⁶⁵
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 22 ⁶⁶ Rechtsmittelbelehrung
Verfügungen und Entscheide eidgenössischer und kantonaler Behörden müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein, die das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt.
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 23 ⁶⁷
⁶⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 24 ⁶⁸
⁶⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 25 Beschwerde ⁶⁹
¹ Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.⁷⁰
² Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.⁷¹
²bis Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.⁷²
³ Das Bundesamt kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des Bundesamtes, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.⁷³
⁴ Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
⁵ …⁷⁴
⁶ Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.⁷⁵
⁶⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
⁷² Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2004 ( AS 2004 4161 ; BBl 2002 4340 ).
⁷³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
⁷⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 26 ⁷⁶ Verwaltungsbeschwerde
Verfügungen des Departements nach Artikel 17 Absatz 1 unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat. …⁷⁷
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
⁷⁷ Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
4. Kapitel: Zwischenstaatliches Verfahren
Art. 27 Allgemeine Vorschriften für Ersuchen
¹ Die Artikel 27–31 gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. Die besonderen Verfahrensvorschriften der anderen Teile dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.⁷⁸
² Ausländische Ersuchen sind unmittelbar an das Bundesamt zu richten.
³ Ersuchen, die an eine unzuständige Behörde gerichtet sind, werden von Amtes wegen weitergeleitet. Die ersuchende Stelle ist zu verständigen.
⁴ Ersuchen im Zusammenhang mit einem Haftfall sind ohne Verzug zu behandeln.
⁵ Nichtannahme oder Ablehnung eines Ersuchens sind zu begründen.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen
¹ Ersuchen bedürfen der Schriftform.
² In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a. die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b. der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c. die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d. möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
³ Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a. eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b.⁷⁹
der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
⁴ Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
⁵ Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
⁶ Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 29 Übermittlung
¹ Das Bundesamt kann Ersuchen unmittelbar vom Justizministerium des ersuchenden Staates entgegennehmen.
² Für vorläufige Massnahmen oder in dringenden Fällen kann die Vermittlung der Internationalen Kriminal-Polizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) in Anspruch genommen oder ein Doppel des schriftlichen Ersuchens unmittelbar der zur Ausführung zuständigen Behörde übermittelt werden.
Art. 30 Schweizerische Ersuchen
¹ Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
² Für Ersuchen um Auslieferung oder um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung ist das Bundesamt zuständig; es handelt auf Antrag der kantonalen Behörde.
³ Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Ausführung eines Ersuchens knüpft, sind von den schweizerischen Behörden zu beachten.
⁴ Das Bundesamt kann von einem Ersuchen absehen, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
Art. 31 Kosten
¹ Ausländische Ersuchen werden in der Regel unentgeltlich ausgeführt.
² Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Kosten ganz oder teilweise dem ersuchenden Staat in Rechnung gestellt werden können.
³ Die Kosten für ein schweizerisches Ersuchen, die einem anderen Staat erstattet werden, gehen zu Lasten des Verfahrens, das zu dem Ersuchen Anlass gegeben hat.
⁴ Der Bundesrat regelt die Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen.
Zweiter Teil: Auslieferung
1. Kapitel: Voraussetzungen
Art. 32 Ausländer
Ausländer können einem anderen Staat wegen Handlungen, die er ahnden kann, zur Strafverfolgung oder zum Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht oder auf Ersuchen der Schweiz die Strafverfolgung oder die Vollstreckung des Strafentscheides übernimmt.
Art. 33 Personen unter 20 Jahren
¹ Kinder und Jugendliche im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches⁸⁰, deren Auslieferung verlangt wird, sollen nach Möglichkeit durch die Jugendbehörden zurückgeführt werden. Das gilt auch für Personen im Alter von 18–20 Jahren, wenn die Auslieferung ihre Entwicklung oder ihre soziale Wiedereingliederung gefährden könnte.
² Die Rückführung hat die Wirkungen einer Auslieferung.
⁸⁰ SR 311.0
Art. 34 ⁸¹
⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 35 Auslieferungsdelikte
¹ Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
a. nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und
b. nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
² Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
a. dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
b. die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches⁸² und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927⁸³ hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.⁸⁴
⁸² SR 311.0
⁸³ SR 321.0
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von BG zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4963 ; BBl 2008 3863 ).
Art. 36 Sonderfälle
¹ Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen.
² Ist eine von mehreren strafbaren Handlungen ein Auslieferungsdelikt (Art. 35 Abs. 1), so kann für alle ausgeliefert werden.
Art. 37 Ablehnung
¹ Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
² Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.⁸⁵
³ Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.⁸⁶
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 38 Bedingungen
¹ Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat:
a. ihn nicht wegen einer vor der Auslieferung begangenen Handlung, für welche die Auslieferung nicht bewilligt wurde, verfolgt oder bestraft oder an einen dritten Staat weiterliefert;
b.⁸⁷
ihn nicht aus einem anderen vor der Auslieferung eingetretenen Grund in seiner persönlichen Freiheit einschränkt;
c.⁸⁸
ihn nicht vor ein Ausnahmegericht stellt; und ausserdem
d. den schweizerischen Behörden auf Verlangen eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift des Entscheides übermittelt, der das Strafverfahren abschliesst.
² Die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b entfallen:
a. wenn der Verfolgte oder Ausgelieferte ausdrücklich darauf verzichtet; oder
b. wenn der Ausgelieferte: 1. trotz Hinweis auf die Folgen das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht innert 45 Tagen nach seiner bedingten oder endgültigen Freilassung verlassen hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, oder nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist, oder
2. von einem dritten Staat zurückgebracht worden ist.⁸⁹
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 39 Ausdehnung
Wird der Ausgelieferte weiterer strafbarer Handlungen bezichtigt, so kann dem Staat, an den er ausgeliefert wurde, auf erneutes Ersuchen gestattet werden, auch diese Taten zu ahnden.
Art. 40 Ersuchen mehrerer Staaten
¹ Stellen mehrere Staaten Ersuchen wegen derselben Tat, so wird in der Regel an den Staat ausgeliefert, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen worden ist oder das Schwergewicht ihrer Ausführung liegt.
² Wird die Auslieferung von mehreren Staaten wegen verschiedener Handlungen verlangt, so ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, wobei insbesondere die Schwere der strafbaren Handlungen, der Tatort, die Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, die bessere soziale Wiedereingliederung und die Möglichkeit der Auslieferung an einen anderen Staat in Betracht fallen.
2. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt: Ersuchen
Art. 41 Unterlagen des Ersuchens
Ausser den Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 3 sind dem Ersuchen beizufügen: die Urschrift oder eine amtlich als richtig bescheinigte Wiedergabe eines vollstreckbaren Strafentscheides, eines Haftbefehls oder einer anderen, nach den Vorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung.
Art. 42 Fahndungs- und Festnahmeersuchen
Ersuchen um Fahndung und Festnahme zum Zwecke der Auslieferung müssen ausser den Angaben nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 Buchstabe a Hinweise enthalten auf:
a. das Bestehen eines gültigen Hafttitels, das Datum seiner Ausstellung und die Behörde, die ihn erlassen hat;
b. die Absicht der zuständigen Behörde, ein Auslieferungsersuchen zu stellen.
Art. 43 Eintreten auf das Ersuchen
Das Bundesamt entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen auf das Ersuchen eingetreten wird.
2. Abschnitt: Vorläufige Massnahmen
Art. 44 Festnahme
Ausländer können zur Auslieferung festgenommen werden aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem.⁹⁰ Artikel 52 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 45 Sicherstellung von Gegenständen
¹ Bei der Festnahme werden Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren dienen können oder aus der strafbaren Handlung herrühren, sichergestellt.
² Die kantonalen Behörden können nötigenfalls die Durchsuchung des Festgenommenen und der Räume anordnen.
Art. 46 Vollzugsmeldung. Dauer der Massnahmen
¹ Festnahme und Sicherstellung werden dem Bundesamt gemeldet.
² Sie bleiben bis zum Entscheid über die Auslieferungshaft aufrechterhalten, längstens jedoch bis zum dritten Werktag nach der Festnahme.
3. Abschnitt: Auslieferungshaft und Sicherstellung
Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen
¹ Das Bundesamt erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a. voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b. ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
² Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das Bundesamt anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
³ Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
Art. 48 Inhalt
¹ Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a. die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b. die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c. die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d. den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
² Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379–397 StPO⁹¹ sinngemäss.⁹²
⁹¹ SR 312.0
⁹² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 49 Vollzug
¹ Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden.
² Der Auslieferungshaftbefehl ist nicht vollstreckbar, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.⁹³
³ Der Verfolgte darf ohne Zustimmung des Bundesamtes weder freigelassen noch aus der Schweiz ausgeschafft werden.
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 50 Aufhebung der Haft
¹ 18 Tage nach der Festnahme hebt das Bundesamt die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.⁹⁴ Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
² Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
³ Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
⁴ Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238–240 StPO⁹⁵.⁹⁶
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
⁹⁵ SR 312.0
⁹⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft
¹ Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
² Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
4. Abschnitt: Vorbereitung des Auslieferungsentscheides
Art. 52 Rechtliches Gehör
¹ Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.⁹⁷
² Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
³ Soll der Ausgelieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden, so veranlasst das Bundesamt, dass er im Sinne von Absatz 2 durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates zu Protokoll einvernommen wird.
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 53 Alibibeweis
¹ Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor.
² In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will.
Art. 54 ⁹⁸ Vereinfachte Auslieferung
¹ Gibt der Verfolgte einer Justizbehörde zu Protokoll, dass er auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens verzichtet, so bewilligt das Bundesamt die Übergabe, wenn keine besonderen Bedenken bestehen.
² Der Verzicht kann widerrufen werden, solange das Bundesamt die Übergabe nicht bewilligt hat.
³ Die vereinfachte Auslieferung hat die Wirkungen einer Auslieferung und unterliegt denselben Bedingungen. Der ersuchende Staat muss darauf aufmerksam gemacht werden.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
5. Abschnitt: Auslieferungsentscheid
Art. 55 Zuständigkeit
¹ Das Bundesamt entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.⁹⁹
² Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.¹⁰⁰ Das Bundesamt unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
³ Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.¹⁰¹
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
¹⁰¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 55 a ¹⁰² Koordination mit dem Asylverfahren
Hat der Verfolgte ein Asylgesuch im Sinne des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998¹⁰³ gestellt, so ziehen das Bundesamt und die Rechtsmittelinstanzen für den Auslieferungsentscheid die Akten aus dem Asylverfahren bei.
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 925 ; BBl 2010 1467 ).
¹⁰³ SR 142.31
6. Abschnitt: Vollzug
Art. 56 Vollstreckbarkeit
¹ Die Auslieferung kann vollzogen werden, wenn der Verfolgte:
a. ausdrücklich den sofortigen Vollzug verlangt; oder
b. nicht innert fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung erklärt, er wolle Beschwerde erheben.
² Wird die Auslieferung abgelehnt, so hebt das Bundesamt die Auslieferungshaft auf.
Art. 57 Auslieferung
¹ Das Bundesamt trifft die erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit den kantonalen Behörden.
² Es teilt dem ersuchenden Staat den Entscheid, sowie Ort und Zeit des Vollzugs mit.
Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung
¹ Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.
² Indessen kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn
a. ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird; und
b. der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern.
Art. 59 ¹⁰⁴ Sachauslieferung
¹ Sind die Voraussetzungen der Auslieferung gegeben, so werden beim Verfolgten gefundene Gegenstände oder Vermögenswerte ausgehändigt, die:
a. als Beweismittel dienen können; oder
b. aus der strafbaren Handlung herrühren.
² Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der in der Schweiz wohnhafte Geschädigte Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten geltend, die als Beweismittel dienen können, so werden diese nur ausgehändigt, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
³ Gegenstände oder Vermögenswerte, die aus der strafbaren Handlung herrühren, umfassen:
a. Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde;
b. das Erzeugnis oder den Erlös aus der strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil;
c. Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert.
⁴ Gegenstände oder Vermögenswerte, die aus der strafbaren Handlung herrühren, können in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn:
a. der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind;
b. eine Behörde Rechte daran geltend macht; oder
c. eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche vom ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben.
⁵ Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 können ebenfalls in der Schweiz zurückbehalten werden, solange sie für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
⁶ Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn:
a. der ersuchende Staat zustimmt;
b. im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder
c. die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde.
⁷ Die Sachauslieferung ist unabhängig vom Vollzug der Auslieferung des Verfolgten.
⁸ Nicht nach Absatz 1 Buchstabe b ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004¹⁰⁵ über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.¹⁰⁶
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
¹⁰⁵ SR 312.4
¹⁰⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 ( AS 2004 3503 ; BBl 2002 441 ).
Art. 60 Fiskalische Pfandrechte
¹ Werden Gegenstände oder Vermögenswerte unter Verzicht auf ihre Rückgabe ausgeliefert, so wird das Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach schweizerischem Zoll- oder Steuerrecht nicht geltend gemacht, sofern der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer die Abgabe nicht selbst schuldet.
² Der Verzicht auf ein solches Pfandrecht kann vom Gegenrecht abhängig gemacht werden.
Art. 61 Übernahmefrist
Sorgt der ersuchende Staat nicht innert zehn Tagen nach Empfang der Vollzugsanzeige für die Übernahme des Auszuliefernden, so wird dieser freigelassen. Auf begründetes Verlangen des ersuchenden Staates kann die Frist bis auf 30 Tage verlängert werden.
Art. 62 Kosten
¹ Bei der Auslieferung an das Ausland übernimmt der Bund die Haft- und Transportkosten, soweit sie im internationalen Verkehr üblicherweise vom ersuchten Staat getragen werden.
² Persönliches Eigentum des Verfolgten kann zur Deckung der Kosten verwendet werden, soweit es nicht auszuliefern ist.
Dritter Teil: Andere Rechtshilfe
1. Kapitel: Voraussetzungen
1. Abschnitt: Im allgemeinen
Art. 63 Grundsatz
¹ Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.¹⁰⁷
² Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a. die Zustellung von Schriftstücken;
b. die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c. die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d. die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.¹⁰⁸
³ Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a. die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b. Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c. der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d. die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.¹⁰⁹
⁴ Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
⁵ Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3–5 zulässig.
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 64 Zwangsmassnahmen
¹ Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
² Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a. zur Entlastung des Verfolgten;
b.¹¹⁰
zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.¹¹¹
¹¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
¹¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
Art. 65 ¹¹² Anwendung ausländischen Rechts
¹ Auf ausdrückliches Ersuchen des ausländischen Staates:
a. werden die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen in der vom Recht des ersuchenden Staates vorgeschriebenen Form bekräftigt, auch wenn das massgebende schweizerische Recht die Bekräftigung nicht vorsieht;
b. können die für die gerichtliche Zulassung anderer Beweismittel erforderlichen Formen berücksichtigt werden.
² Die Formen der Bekräftigung und Beschaffung von Beweismitteln nach Absatz 1 müssen mit dem schweizerischen Recht vereinbar sein, und es dürfen den daran Beteiligten daraus keine wesentlichen Nachteile erwachsen.
³ Die Aussage kann auch verweigert werden, soweit das Recht des ersuchenden Staates es vorsieht oder die Tatsache der Aussage nach dem Recht dieses Staates oder des Staates, in dem der Aussagende wohnt, strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen nach sich ziehen kann.
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 65 a ¹¹³ Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind
¹ Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt.
² Ihre Anwesenheit kann ebenfalls gestattet werden, wenn sie die Ausführung des Ersuchens oder die Strafverfolgung im Ausland erheblich erleichtern kann.
³ Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor die zuständige Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden hat.
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 66 Grundsatz «Ne bis in idem» ¹¹⁴
¹ Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist.
² Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient.¹¹⁵
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 67 ¹¹⁶ Grundsatz der Spezialität
¹ Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
² Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des Bundesamtes. Diese ist nicht nötig:
a. wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder
b. wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
³ Die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen und die Akteneinsicht werden unter den gleichen Bedingungen bewilligt (Art. 65 a Abs. 1).
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 67 a ¹¹⁷ Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen
¹ Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a. ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b. eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
² Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
³ Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des Bundesamtes.
⁴ Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
⁵ Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
⁶ Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
2. Abschnitt: Einzelne Rechtshilfemassnahmen
Art. 68 Zustellungen. Allgemein
¹ Schriftstücke, um deren Zustellung eine schweizerische Behörde ersucht wird, können durch einfache Übergabe an den Empfänger oder mit der Post zugestellt werden.
² Der Bundesrat kann die Zustellung von Schriftstücken aus dem Ausland unmittelbar an Empfänger in der Schweiz als zulässig erklären. Er regelt die Voraussetzungen.
³ Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Annahme der Urkunde oder die Verweigerung ihrer Annahme schriftlich bestätigt ist.
Art. 69 Zustellung von Vorladungen. Freies Geleit
¹ Wer eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, ist nicht verpflichtet, ihr Folge zu leisten.
² Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, werden nicht zugestellt.
³ Die Zustellung einer Vorladung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass dem Empfänger für angemessene Zeit freies Geleit zugesichert und er an der freien Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht gehindert wird. Auf Verlangen des Empfängers holt die zustellende Behörde eine entsprechende schriftliche Zusicherung des ersuchenden Staates vor der Übermittlung des Zustellungsnachweises ein.
Art. 70 Zuführung von Häftlingen
¹ Personen, die sich in der Schweiz in Haft befinden, können einer ausländischen Behörde für Erhebungen zugeführt werden, wenn ihnen freies Geleit zugesichert und gewährleistet ist, dass sie in Haft behalten und auf Anforderung in die Schweiz zurückgeführt werden.
² Personen, die im Ausland nicht angeschuldigt sind, und Schweizer Bürger dürfen nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung zugeführt werden. Diese ist nicht notwendig, wenn die Behandlung eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens oder eine Gegenüberstellung mit andern Personen im Ausland die Zuführung erfordert.
Art. 71 ¹¹⁸
¹¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 72 Aufrechterhaltung der Haft
¹ Wird ein Häftling den schweizerischen Behörden für eine Rechtshilfemassnahme zugeführt, so ist der im Ausland gegen ihn erlassene Haftbefehl auch während des Aufenthaltes in der Schweiz wirksam.
² Während der Durchlieferung bleibt der Verfolgte aufgrund des Durchlieferungsbefehls des Bundesamtes in Haft.
³ Der Häftling darf in diesen Fällen nur mit Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde freigelassen werden.
Art. 73 Freies Geleit in der Schweiz
¹ Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin in der Schweiz erscheint, darf hier aus Gründen, die vor ihrer Einreise eingetreten sind, weder verfolgt noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.
² Kein freies Geleit hat der Verfolgte für die in der Vorladung aufgeführten Handlungen.
³ Der Schutz nach Absatz 1 endet, wenn diese Person die Schweiz wieder verlässt, spätestens jedoch drei Tage nachdem die vorladende Behörde sie entlassen hat.
Art. 74 ¹¹⁹ Herausgabe von Beweismitteln
¹ Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d ) zur Verfügung gestellt.
² Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
³ Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
⁴ Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 74 a ¹²⁰ Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung
¹ Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d ) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
² Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen:
a. Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde;
b. das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil;
c. Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert.
³ Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates.
⁴ Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn:
a. der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind;
b. eine Behörde Rechte daran geltend macht;
c. eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder
d. die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind.
⁵ Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn:
a. der ersuchende Staat zustimmt;
b. im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder
c. die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde.
⁶ Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
⁷ Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004¹²¹ über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.¹²²
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
¹²¹ SR 312.4
¹²² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 ( AS 2004 3503 ; BBl 2002 441 ).
2. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt: Rechtshilfeersuchen
Art. 75 Berechtigung
¹ Um Rechtshilfe können Behörden ersuchen, die Widerhandlungen zu verfolgen oder in anderen Verfahren zu entscheiden haben, auf welche dieses Gesetz anwendbar ist.
² Schweizerische Behörden können Ersuchen um Vornahme von Prozesshandlungen, die nach den Vorschriften des ersuchenden Staates Sache der Parteien sind, auch von den dazu legitimierten Parteien entgegennehmen.
³ Das Bundesamt stellt Ersuchen um Rechtshilfe, die ausserhalb eines Strafverfahrens benötigt wird.¹²³
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 75 a ¹²⁴ Polizeiliche Ersuchen
¹ Die obersten Polizeistellen des Bundes und der Kantone können Ersuchen nach
Artikel 63 in eigenem Namen stellen und solchen Ersuchen ausländischer Behörden entsprechen.
² Ausgenommen sind Ersuchen:
a. welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern;
b. um Auskunft oder Anordnung von Massnahmen in Verfahren betreffend die Auslieferung, die stellvertretende Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung;
c. um Herausgabe von Strafentscheidungen oder Strafakten.
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 76 Inhalt und Unterlagen
Ausser den Angaben und Unterlagen nach Artikel 28 sind in einem Ersuchen aufzuführen oder ihm beizufügen:
a. in Zustellungsersuchen: Name und Adresse des Empfängers und dessen Stellung im Verfahren sowie die Art des zuzustellenden Schriftstückes;
b. den Ersuchen um Durchlieferung: eine der Urkunden nach Artikel 41;
c. den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen: eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind.
Art. 77 Geschäftsweg ¹²⁵
¹ Ausländische Ersuchen sind durch Vermittlung des Bundesamtes an die zuständige kantonale Behörde zu richten.
² Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister oder zur Feststellung der Identität einer Person sind an das Bundesamt¹²⁶ zu richten.
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
¹²⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
2. Abschnitt: ¹²⁷ Behandlung des Ersuchens
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 78 Annahme und Weiterleitung
¹ Unter Vorbehalt der direkten Übermittlung an die zuständige ausführende kantonale oder eidgenössische Behörde nimmt das Bundesamt die ausländischen Ersuchen entgegen.
² Das Bundesamt prüft summarisch, ob das Ersuchen den formellen Anforderungen entspricht, und leitet es an die zuständige ausführende Behörde weiter, sofern es nicht offensichtlich unzulässig erscheint.
³ Es sendet das Ersuchen nötigenfalls zur Verbesserung oder Ergänzung an den ersuchenden Staat zurück.
⁴ Annahme und Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde können nicht angefochten werden.
⁵ Die Verfahrensbestimmungen nach Artikel 18 bleiben vorbehalten.
Art. 79 Übertragung der Ausführung
¹ Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das Bundesamt eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44–47, 52 und 53 StPO¹²⁸ gelten sinngemäss.¹²⁹
² Das Bundesamt kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
³ Das Bundesamt kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen.
⁴ Die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde ist nicht anfechtbar.
¹²⁸ SR 312.0
¹²⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 79 a Entscheid des Bundesamtes
Das Bundesamt kann über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entscheiden und die Ausführung einer kantonalen Behörde übertragen oder selber über die Ausführung entscheiden, wenn:
a. das Ersuchen Erhebungen in mehreren Kantonen erfordert;
b. die zuständige kantonale Behörde nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist einen Entscheid zu fällen; oder
c. es sich um komplexe oder besonders bedeutende Fälle handelt.
Art. 80 Vorprüfung
¹ Das Ersuchen wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft.
² Kann dem Ersuchen nicht entsprochen werden, so sendet es die ausführende Behörde auf demselben Weg, auf dem es ihr zugeleitet wurde, an die ersuchende Behörde zurück.
Art. 80 a Eintreten und Ausführung
¹ Die ausführende Behörde erlässt eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an.
² Sie führt die Rechtshilfehandlungen nach dem eigenen Verfahrensrecht aus.
Art. 80 b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht
¹ Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
² Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a. im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b. zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d. zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e. im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
³ Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
Art. 80 c Vereinfachte Ausführung
¹ Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
² Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
³ Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
Art. 80 d Abschluss des Rechtshilfeverfahrens
Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe.
Art. 80 d bis ¹³⁰ Vorzeitige Übermittlung von Informationen und Beweismitteln
¹ Die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde kann ausnahmsweise vor dem Erlass der Schlussverfügung die vorzeitige Übermittlung von Informationen oder erhobenen Beweismitteln verfügen:
a. wenn die ausländischen Ermittlungen in Fällen von organisierter Kriminalität oder Terrorismus ohne diese Rechtshilfemassnahme unverhältnismässig erschwert würden, insbesondere bei Kollusionsgefahr oder zu wahrender Vertraulichkeit des Verfahrens; oder
b. um eine schwere und unmittelbare Gefahr, insbesondere die Begehung einer terroristischen Straftat, abzuwehren.
² Die betreffenden Informationen oder Beweismittel müssen im Zusammenhang mit der Verhinderung oder der Verfolgung einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung stehen.
³ Die vorzeitige Übermittlung kann unaufgefordert oder auf Ersuchen erfolgen. Findet sie unaufgefordert statt, so übermittelt die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde nur die zur Lagebeurteilung notwendigen nicht personenbezogenen Daten, bis sie die in Absatz 4 vorgesehenen Garantien erhalten hat.
⁴ Die vorzeitige Übermittlung setzt voraus, dass sich die ersuchende Behörde vorgängig verpflichtet:
a. die Informationen oder Beweismittel nur zu Ermittlungszwecken, keinesfalls aber zum Zweck des Beantragens, Begründens oder Aussprechens eines Endentscheids zu verwenden;
b. die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde, sobald es das ausländische Verfahren erlaubt, darüber zu informieren, dass die vorzeitige Übermittlung der betroffenen Person nach Artikel 80 m zur Kenntnis gebracht werden kann, damit diese vor dem Erlass der Schlussverfügung Stellung nehmen kann;
c. die durch die vorzeitige Übermittlung erlangten Informationen oder Beweismittel aus den Akten des ausländischen Verfahrens zu entfernen, wenn die Rechtshilfe verweigert wird.
⁵ Die Mitteilung an die betroffene Person wird aufgeschoben.
⁶ Die nach Absatz 1 vorgesehene Zwischenverfügung wird dem Bundesamt unverzüglich und vor der vorzeitigen Übermittlung mitgeteilt. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar.
¹³⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
2 a . Abschnitt: ¹³¹ Gemeinsame Ermittlungsgruppe
¹³¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
Art. 80 d ter Einsetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe
¹ Die kantonale oder eidgenössische Rechtshilfebehörde kann zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks in Absprache mit der zuständigen ausländischen Justizbehörde eine gemeinsame Ermittlungsgruppe (GEG) einsetzen, die in einem an der GEG teilnehmenden Staat eine Strafuntersuchung durchführt oder die Durchführung unterstützt.
² Eine GEG kann insbesondere im Rahmen einer schwierigen oder komplexen Strafuntersuchung eingesetzt werden, die einen oder mehrere andere Staaten betrifft und erhebliche Mittel sowie koordiniertes und konzertiertes Handeln erfordert.
³ Sie kann ausschliesslich eingesetzt werden, wenn ein Rechtshilfeersuchen einer Justizbehörde vorliegt.
⁴ Die Einsatzdauer der GEG ist zu befristen. Der Einsatz kann bei Bedarf verlängert werden.
⁵ Die zuständige Behörde legt für ihren Staat den Verantwortlichen und die Mitglieder der GEG fest. Die GEG kann bei Bedarf Experten und Hilfspersonen beiziehen.
⁶ Der Einsetzungsakt wird dem Bundesamt in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht.
Art. 80 d quater Massgebliches Recht
Die Tätigkeit der GEG richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Untersuchung durchgeführt wird.
Art. 80 d quinquies Verantwortlichkeit
Für die einzelnen Untersuchungshandlungen ist jeweils der Vertreter der Straf- oder Rechtshilfebehörde verantwortlich, in deren Staat die Untersuchungshandlung durchgeführt wird.
Art. 80 d sexies Straf- und haftungsrechtliche Stellung
Der ausländische Verantwortliche und die ausländischen Mitglieder der GEG sowie die ausländischen Experten und Hilfspersonen nach Artikel 80 d ter Absatz 5 sind während eines Einsatzes auf Schweizer Staatsgebiet in Bezug auf allfällige Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, dem Schweizer Verantwortlichen und den Schweizer Mitgliedern der GEG gleichgestellt. Sie sind ihnen ebenfalls gleichgestellt in Bezug auf allfällige Schäden, die sie während ihres Einsatzes verursachen.
Art. 80 d septies Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln
¹ Die Verantwortlichen und Mitglieder der GEG haben Zugang zu:
a. Unterlagen und Informationen, die mit der betreffenden Strafuntersuchung zusammenhängen;
b. Beweismitteln, die im Rahmen der betreffenden Strafuntersuchung erhoben wurden.
² Sie haben keinen Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, sofern ein entsprechender Entscheid eines Verantwortlichen der GEG oder einer Straf- oder Rechtshilfebehörde vorliegt. Dies gilt auch, wenn die Unterlagen, Informationen oder Beweismittel vor der Einsetzung der GEG erhoben wurden.
³ Die Experten und Hilfspersonen nach Artikel 80 d ter Absatz 5 haben nur Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, die für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig sind.
Art. 80 d octies Vorzeitige Übermittlung
Die vorzeitige Übermittlung von Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, die sich im Hoheitsgebiet der Schweiz befinden, richtet sich nach Artikel 80 d bis.
Art. 80 d novies Vertraulichkeit und Datenschutz
¹ Die Vertraulichkeit der Informationen, einschliesslich des Untersuchungsgeheimnisses, muss gewahrt werden.
² Der Schutz von Personendaten richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Untersuchungshandlung durchgeführt wird.
Art. 80 d decies Medienkontakte
Beabsichtigen die üblicherweise für eine Medienmitteilung zuständigen Stellen der betroffenen Justizbehörden, eine Mitteilung zu veröffentlichen, so sprechen sich die schweizerische Straf- oder Rechtshilfebehörde und die ausländische Partnerbehörde über den Inhalt vorgängig ab.
Art. 80 d undecies Kostentragung
¹ Die Kosten der Untersuchungshandlungen werden von dem Staat getragen, in dem die jeweilige Handlung durchgeführt wird.
² Die Kosten für Aufenthalt, Unterkunft und Reisen der Verantwortlichen und der weiteren Mitglieder der GEG werden vom jeweiligen Herkunftsstaat getragen.
³ Die Räumlichkeiten und die technischen Mittel zur Durchführung der Untersuchungshandlungen, wie Büros, Kommunikationsmittel oder besondere Gerätschaften, werden von dem Staat zur Verfügung gestellt, in dem die jeweilige Handlung durchgeführt wird.
Art. 80 d duodecies Einsetzungsakt
¹ Der Einsetzungsakt muss folgende Angaben enthalten:
a. den Zweck der GEG;
b. die Namen der schweizerischen und der ausländischen Straf- oder Rechtshilfebehörde;
c. den Namen des Verantwortlichen für jeden an der GEG teilnehmenden Staat sowie die Namen der weiteren Mitglieder der GEG und deren Funktionen;
d. die Strafuntersuchung, einschliesslich der Sachverhalte, die Gegenstand der Strafuntersuchung sind, sowie der verfolgten Straftaten;
e. die Staaten, auf deren Gebiet die GEG gemäss dem jeweiligen nationalen Recht ermittelt;
f. die Dauer der GEG mit dem Datum der Befristung;
g. die Namen allfälliger Experten und Hilfspersonen, die nicht Mitglied der GEG sind, namentlich von solchen, die aus anderen Diensten oder Verwaltungseinheiten der teilnehmenden Staaten stammen, sowie die Namen allfälliger Experten und Hilfspersonen von Eurojust und Europol;
h. das Vorgehen bei Kontakten mit Medien;
i. die Kostentragung für die Strafuntersuchung und Untersuchungshandlungen;
j. die Kostentragung für Aufenthalt, Unterkunft und Reisen der Verantwortlichen, der weiteren Mitglieder der GEG sowie der Experten und Hilfspersonen;
k. die technischen Mittel, die zur Durchführung der Einsätze erforderlich sind.
² Der Einsetzungsakt kann angepasst werden, wenn die Ermittlungen dies erfordern. Insbesondere können der GEG weitere Mitglieder hinzugefügt werden oder kann die Befristung verlängert werden.
3. Abschnitt: ¹³² Beschwerde
¹³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 80 e ¹³³ Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde
¹ Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
² Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
³ Artikel 80 l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
¹³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 80 f und 80 g ¹³⁴
¹³⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 80 h Beschwerdelegitimation
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a. das Bundesamt;
b. wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Art. 80 i Beschwerdegründe
¹ Mit Beschwerde kann gerügt werden:
a. die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b. die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Artikel 65.
² …¹³⁵
¹³⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 80 k Beschwerdefrist
Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
Art. 80 l Aufschiebende Wirkung
¹ Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.¹³⁶
² Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar.
³ Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Artikel 80 e Absatz 2 glaubhaft macht.¹³⁷
¹³⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
¹³⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
4. Abschnitt: ¹³⁸ Besondere Bestimmungen
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 80 m Zustellung von Verfügungen
¹ Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
a. dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten;
b. dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz.
² Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist.
Art. 80 n Informationsrecht
¹ Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches¹³⁹ und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat.
² Tritt der Berechtigte in ein hängiges Verfahren ein, so kann er eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten.
¹³⁹ SR 311.0
Art. 80 o Rückfrage an den ersuchenden Staat
¹ Sind ergänzende Informationen notwendig, so holt das Bundesamt diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder der Rechtsmittelinstanz beim ersuchenden Staat ein.
² Nötigenfalls setzt die zuständige Behörde die Behandlung des Ersuchens ganz oder teilweise aus und entscheidet über die Punkte, die nach der Aktenlage spruchreif sind.
³ Das Bundesamt setzt dem ersuchenden Staat eine angemessene Frist für die Antwort. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird das Rechtshilfeersuchen aufgrund der Aktenlage geprüft.
Art. 80 p Annahmebedürftige Auflagen
¹ Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das Bundesamt können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen.
² Das Bundesamt teilt die Auflagen dem ersuchenden Staat mit, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und setzt ihm eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären. Nach unbenutztem Ablauf der Frist kann die Rechtshilfe für die Punkte gewährt werden, die an keine Auflagen gebunden sind.
³ Das Bundesamt prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt.
⁴ Die Verfügung des Bundesamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer ist endgültig.¹⁴⁰
¹⁴⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 80 q Kosten
Dem ersuchenden Staat werden die Kosten berechnet für:
a. Sachverständige;
b. die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Rückerstattung an den Berechtigten.
Art. 81–84 ¹⁴¹
¹⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Vierter Teil: Stellvertretende Strafverfolgung
1. Kapitel: Voraussetzungen
1. Abschnitt: Übernahme durch die Schweiz
Art. 85 Grundsatz
¹ Wegen einer im Ausland begangenen Tat kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn:
a. die Auslieferung nicht zulässig ist;
b. der Verfolgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer wiegender Taten zu verantworten hat; und
c. gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz wegen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt.
² Die Strafverfolgung eines Ausländers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann auch dann übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und seine soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint.
³ Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.¹⁴²
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 86 Anwendbares Recht
¹ Die Tat wird nach schweizerischem Recht beurteilt, wie wenn sie in der Schweiz begangen worden wäre.
² Das ausländische Recht ist anwendbar, wenn es milder ist. Der Richter kann nur die im schweizerischen Recht vorgesehenen Sanktionen verhängen.
³ Ein Abwesenheitsverfahren ist unzulässig.
Art. 87 ¹⁴³ Gerichtsstand
Ist nicht bereits ein schweizerischer Gerichtsstand begründet, so wird er nach Artikel 32 StPO¹⁴⁴ bestimmt.
¹⁴³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
¹⁴⁴ SR 312.0
2. Abschnitt: Übertragung an das Ausland
Art. 88 ¹⁴⁵ Voraussetzungen
Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
a. der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
b. er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 89 Wirkungen
¹ Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen:
a. solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sei, das Strafverfahren zu Ende zu führen; oder
b. wenn aufgrund des in diesem Staat ergangenen Entscheides die Voraussetzungen nach Artikel 5 Buchstabe a oder b erfüllt sind.
² Die Verjährung nach schweizerischem Recht ruht, solange im ersuchten Staat das Verfahren, einschliesslich des Strafvollzuges, hängig ist.¹⁴⁶
³ Wurde der Verfolgte wegen anderer Taten an den ersuchten Staat ausgeliefert, so braucht dieser die Auslieferungsbedingungen nach Artikel 38 nicht zu beachten, soweit er dem Ersuchen um Strafverfolgung entspricht.
¹⁴⁶ Das Ruhen der Verjährung ist mit Art. 97 ff. StGB ( SR 311.0 ) aufgehoben und wird bei der Vollstreckungsverjährung durch eine Verlängerung der ordentlichen Frist ersetzt ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
2. Kapitel: Verfahren
Art. 90 Unterlagen
Ausser den Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 3 sind einem Ersuchen die Akten des Strafverfahrens sowie allfällige Beweisgegenstände beizufügen.
Art. 91 Entscheid über das Ersuchen
¹ Das Bundesamt entscheidet nach Rücksprache mit der Strafverfolgungsbehörde über die Annahme des ausländischen Ersuchens.
² Nimmt es dieses an, so übermittelt es der Strafverfolgungsbehörde die Akten und verständigt den ersuchenden Staat und den Betroffenen.
³ Der Entscheid verpflichtet nicht, ein Strafverfahren zu eröffnen.
⁴ Das Bundesamt kann die Übernahme der Strafverfolgung ablehnen, wenn wichtige Gründe ihr entgegenstehen oder die Bedeutung der Tat sie nicht rechtfertigt.
Art. 92 Ausländische Untersuchungshandlungen
Jede von den Behörden des ersuchenden Staates nach dessen Recht durchgeführte Untersuchungshandlung wird im Strafverfahren einer entsprechenden schweizerischen Untersuchungshandlung gleichgestellt.
Art. 93 Kosten
¹ Die vom ersuchenden Staat festgesetzten Verfahrenskosten werden zu den Kosten des Verfahrens in der Schweiz geschlagen und eingefordert. Sie werden dem ersuchenden Staat nicht erstattet.
² Die Kantone verfügen über bezahlte Geldbussen und, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004¹⁴⁷ über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, über eingezogene Gegenstände.¹⁴⁸
³ Dem ersuchten Staat werden, wenn er die Verfolgung übernimmt, die in der Schweiz aufgelaufenen Verfahrenskosten gemeldet. Ihre Erstattung wird nicht verlangt.
¹⁴⁷ SR 312.4
¹⁴⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 ( AS 2004 3503 ; BBl 2002 441 ).
Fünfter Teil: Vollstreckung von Strafentscheiden
1. Kapitel: Voraussetzungen
1. Abschnitt: Übernahme durch die Schweiz
Art. 94 Grundsatz
¹ Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates können auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn:
a. der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss;
b. Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre; und
c. die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Artikel 85 Absätze 1 und 2 angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint.
² Im Ausland verhängte Sanktionen werden vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht übersteigen. Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, dürfen vollzogen werden.
³ …¹⁴⁹
⁴ Bussen sowie Kosten aus Verfahren nach Artikel 63 können auch vollstreckt werden, wenn der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, in der Schweiz aber über Vermögenswerte verfügt und wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält.
¹⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 95 Unzulässigkeit der Vollstreckbarerklärung
¹ Die Vollstreckbarerklärung (Exequatur) ist unzulässig, wenn:
a.¹⁵⁰
die Verurteilung in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem bei Anwendung schweizerischen Rechts die Strafverfolgung absolut verjährt gewesen wäre;
b. die Sanktion nach schweizerischem Recht verjährt wäre, sofern ein schweizerische Behörde sie im gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte; oder
c. die Tat auch der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und nach schweizerischem Recht aus andern Gründen keine Sanktion verhängt werden könnte.
² Entscheide über Kosten werden nur vollstreckbar erklärt, soweit diese an den Staat zu zahlen sind.
¹⁵⁰ Die Fassung von Art. 97 ff. StGB ( SR 311.0 ) enthält ein neues Verjährungssystem ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
Art. 96 Ablehnung der Vollstreckung
Der Richter lehnt die Vollstreckung ganz oder teilweise ab, wenn:
a. der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamt-Taten in der Schweiz beurteilt würde; oder
b. der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist; oder
c. er der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist.
Art. 97 Verbindlichkeit der Feststellung über den Sachverhalt
Der Richter ist bei der Beurteilung der Strafbarkeit und der Verfolgbarkeit nach schweizerischem Recht an die Feststellungen über den Sachverhalt gebunden, auf denen der Entscheid beruht. Soweit sie nicht ausreichen, können Beweiserhebungen angeordnet werden.
Art. 98 Wirkungen der Übernahme
Wenn die Schweiz die Vollstreckung übernimmt, so darf hier gegen den Verurteilten wegen derselben Tat kein Strafverfahren eingeleitet oder fortgeführt werden.
Art. 99 Benutzung schweizerischer Anstalten durch das Ausland
¹ Fehlen die Voraussetzungen nach Artikel 94 Absatz 1, so können freiheitsbeschränkende Sanktionen, die in einem andern Staat gegen Nicht-Schweizer-Bürger ausgesprochen worden sind, in der Schweiz nach schweizerischem Recht vollzogen werden, wenn der andere Staat sie nicht selbst vollziehen kann.
² Rechtsgrundlage für die Beschränkung der persönlichen Freiheit des Verfolgten in der Schweiz ist in diesem Falle der rechtskräftige und vollstreckbare ausländische Entscheid.
³ Werden Personen aufgrund von Absatz 1 der Schweiz zugeführt, so dürfen sie mangels anderweitiger Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des Staates, der sie zugeführt hat, wegen Handlungen, die sie vor ihrer Zuführung begangen haben und die nicht Gegenstand ihrer Verurteilung waren, von den schweizerischen Behörden weder verfolgt noch bestraft noch an einen dritten Staat ausgeliefert werden. Diese Wirkungen entfallen zehn Tage nach der bedingten oder endgültigen Freilassung aus der Anstalt.
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
2. Abschnitt: Übertragung an das Ausland
Art. 100 Grundsatz
Ein anderer Staat kann um Übernahme der Vollstreckung eines schweizerischen Strafentscheides ersucht werden, wenn:
a. die Beachtung der Verbindlichkeit des Entscheides im Sinne von Artikel 97 gewährleistet ist; und
b. die Übertragung der Vollstreckung eine bessere soziale Wiedereingliederung des Verurteilten erwarten lässt oder die Schweiz seine Auslieferung nicht erwirken kann.
Art. 101 Voraussetzungen der Zuführung
¹ Der Verurteilte, der in der Schweiz in Haft ist, darf zur Vollstreckung nach Artikel 100 nur zugeführt werden, wenn er zustimmt und zu erwarten ist, dass der ersuchte Staat die vom Bundesamt festgelegten Bedingungen beachtet.
² Der Verurteilte darf ohne seine Zustimmung zugeführt werden, wenn eine von der Schweiz ratifizierte internationale Vereinbarung dies vorsieht. In diesem Fall richten sich die Voraussetzungen und Wirkungen der Zuführung ausschliesslich nach der internationalen Vereinbarung.¹⁵¹
¹⁵¹ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2004 ( AS 2004 4161 ; BBl 2002 4340 ).
Art. 102 Wirkungen der Übertragung
¹ Übernimmt ein anderer Staat die Vollstreckung eines Strafentscheides, so sieht die schweizerische Behörde von der Vollstreckung ab, solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er sie nicht zu Ende führt.
² Zur Sicherstellung seiner Überführung kann der Verurteilte verhaftet werden.
³ Artikel 89 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
2. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt: Ersuchen
Art. 103 Unterlagen
Ausser den Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 3 sind einem Ersuchen beizufügen:
a. die Urschrift oder eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift des Entscheides mit einer Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit;
b. eine Bescheinigung über die im ersuchenden Staat erstandene Haft;
c. auf Verlangen des ersuchten Staates die Strafakten in Urschrift oder amtlich als richtig bescheinigter Abschrift.
Art. 104 Entscheid über das Ersuchen
¹ Das Bundesamt entscheidet nach Rücksprache mit der Vollzugsbehörde über die Annahme des ausländischen Ersuchens. Nimmt es dieses an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag der Vollzugsbehörde und verständigt den ersuchenden Staat. Artikel 91 Absatz 4 gilt sinngemäss.
² Ist die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben und im Ausland eine Sanktion ausgesprochen worden, die schwerer ist als die nach schweizerischem Recht vorgesehene, so kann anstelle der Vollstreckung die Strafverfolgung übernommen werden, wenn der ersuchende Staat es verlangt.
2. Abschnitt: Exequaturverfahren
Art. 105 ¹⁵² Zuständiger Richter
Der nach Artikel 32 StPO¹⁵³ zuständige Richter unterrichtet den Verurteilten über das Verfahren, hört ihn und seinen Rechtsbeistand zur Sache an und entscheidet über die Vollstreckung.
¹⁵² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
¹⁵³ SR 312.0
Art. 106 Vollstreckbarerklärung
¹ Der Richter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, und erhebt die nötigen Beweise.
² Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erklärt der Richter den Entscheid für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen.
³ Der Entscheid hat in Form eines begründeten Urteils zu erfolgen. Das kantonale Recht stellt ein Rechtsmittel zur Verfügung.
3. Abschnitt: Vollstreckung
Art. 107 Vollzug der Sanktion
¹ Die vom Richter bestimmte Sanktion wird nach schweizerischem Recht vollzogen.
² Der Vollzug ist einzustellen, wenn die Vollstreckbarkeit des Entscheides im ersuchenden Staat erlischt oder aufgehoben wird.
³ Wurde nur ein Kostenentscheid vollstreckt, so werden die eingezogenen Beträge nach Abzug der entstandenen Kosten dem ersuchenden Staat überwiesen, sofern er Gegenrecht hält.
Art. 108 Kosten
Neben den Kosten für den Vollzug der Sanktion gelten auch jene für das Exequaturverfahren und die übrige Vollstreckung als Kosten im Sinne von Artikel 31.
Sechster Teil: Schlussbestimmungen
Art. 109 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹ Das Bundesgesetz vom 22. Januar 1892¹⁵⁴ betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande wird aufgehoben.
²–³ …¹⁵⁵
¹⁵⁴ [BS 3 509]
¹⁵⁵ Die Änderungen können unter AS 1982 846 konsultiert werden.
Art. 110 Übergangsbestimmungen
¹ Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Auslieferungsverfahren werden nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892¹⁵⁶ betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande zu Ende geführt.
² Die Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden nach dem vierten und fünften Teil dieses Gesetzes kann nur übernommen werden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist.
³ Ersuchen um Auslieferung oder andere Rechtshilfe wegen Taten, deren Verjährung nach Artikel 75bis des Strafgesetzbuches¹⁵⁷ oder Artikel 56bis des Militärstrafgesetzes¹⁵⁸ ausgeschlossen ist, kann der Bundesrat auch dann entsprechen, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen die Strafverfolgung oder die Strafe bereits verjährt war.
¹⁵⁶ [BS 3 509]
¹⁵⁷ SR 311.0 . Entspricht heute Art. 101 StGB ( AS 2006 3459 ).
¹⁵⁸ SR 321.0 . Entspricht heute Art. 59 MStG ( AS 2006 3389 ).
Art. 110 a ¹⁵⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Oktober 1996
Die Bestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 1996 dieses Gesetzes gelten für alle Verfahren, die bei deren Inkrafttreten hängig sind.
¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).
Art. 110 b ¹⁶⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005
Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
¹⁶⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 111 Vollzug
¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
² Er kann eine ständige Kommission einsetzen zur Begutachtung der Frage, ob die Bedeutung der Tat die Erteilung von Auskünften aus dem Geheimbereich rechtfertigt. Die Kommissionsmitglieder sind wie die Beamten des Bundes zur Geheimhaltung verpflichtet.
Art. 112 Inkrafttreten und Referendum
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1983¹⁶¹
¹⁶¹ BRB vom 24. Febr. 1982
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