Übergangsordnung zur Umsetzung von § 48 Volksschulgesetz
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412.100.3 Übergangsordnung zur Umsetzung von §
48 Volksschulgesetz (vom 15. Mai 2013)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
79 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)
3 , beschliesst:
§ 1.
Die Umstellung der Qualitätsü berprüfung der Schulen durch die Fachstelle für Schulbeurteilung von einem vierjährigen auf einen fünfjährigen Zyklus erfolgt über vi er Jahre und beginnt im Schuljahr
2013/14.
§ 2.
1 Im Schuljahr 2013/14 wird die Beurteilung eines Fünftels, in den drei folgenden Jahren je eines we iteren Fünftels der in diesen Jah ren nach der bisherigen Regelung zur Beurteilung anstehenden Schu len auf das nächste Jahr verschoben.
2 In der Regel werden jene Beurte ilungen auf das nächste Jahr ver schoben, die am wenigste n weit zurückliegen.
§ 3.
Diese Übergangsordnung gilt bi s zum Ende des Schuljahres
2016/17 (31. Juli 2017).
1 OS 68, 249 ; Begründung siehe ABl 2013-05-24 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2013.
3 LS 412.100 .
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