Verordnung über die Entschädigung der Fachärztinnen und Fachärzte bei der fürsorgerischen Unterbringung freiwillig Eingetretener
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232.351 Verordnung über die Entschädigung der Fachärztinnen und Fachärzte bei der fürso rgerischen Unterbringung freiwillig Eingetretener (vom 15. November 2016)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
35 a Abs.
2 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom
25. Juni 2012 (EG KESR)
3 , beschliesst:
Stunden
-
pauschale
§ 1.
Die Stundenpauschale gemäss §
35 Abs. 2 EG KESR beträgt Fr. 250.
Zuschläge
§ 2.
1 Für Einsätze zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Sams tagen, Sonntagen und Fe iertagen erhöht sich die Stundenpauschale um
20%.
2 Feiertage sind: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Oster montag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfings tmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag.
1 OS 72, 17 ; Begründung siehe ABl 2016-12-02 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2017.
3 LS 232.3 .
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