Verordnung über die Entschädigung der Fachärztinnen und Fachärzte bei der fürsorgeri... (232.351)
Verordnung über die Entschädigung der Fachärztinnen und Fachärzte bei der fürsorgeri... (232.351)
Verordnung über die Entschädigung der Fachärztinnen und Fachärzte bei der fürsorgerischen Unterbringung freiwillig Eingetretener
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232.351 Verordnung über die Entschädigung der Fachärztinnen und Fachärzte bei der fürso rgerischen Unterbringung freiwillig Eingetretener (vom 15. November 2016)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
35 a Abs.
2 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom
25. Juni 2012 (EG KESR)
3 , beschliesst:
Stunden
-
pauschale
§ 1.
Die Stundenpauschale gemäss §
35 Abs. 2 EG KESR beträgt Fr. 250.
Zuschläge
§ 2.
1 Für Einsätze zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Sams tagen, Sonntagen und Fe iertagen erhöht sich die Stundenpauschale um
20%.
2 Feiertage sind: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Oster montag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfings tmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag.
1 OS 72, 17 ; Begründung siehe ABl 2016-12-02 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2017.
3 LS 232.3 .