Gebührenreglement BVS (833.15)
CH - ZH

Gebührenreglement BVS

1 Gebührenreglement BVS (GebR-BVS)
833.15 Gebührenreglement BVS (GebR-BVS) (vom 10. Oktober 2012)
1 ,
2 Der Verwaltungsrat der BVS, gestützt auf §
5 Abs. 2 lit. e und §
18 des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG) vom 11. Juli 2011
3 , beschliesst:
Gegenstand

§ 1.

Dieses Reglement bestimmt di e Gebühren, welche die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zü rich (BVS) für ihre Tätigkeiten erhebt.
Jährliche
Aufsichtsgebühr

§ 2.

1 Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (§
2 Abs.
1 und 3 BVSG), wird aufgrund des Bruttovermögens ein schliesslich Rückkaufswerten aus Ve rsicherungsverträg en mittels der im Anhang 1 aufgeführten Formel festgelegt.
7
2 Die jährliche Aufsichtsgebühr beträgt mindestens Fr. 600.
3 Die maximale Gebühr von Fr. 15 600 wird ab einem Bruttovermö gen einschliesslich Rückkaufswerte n aus Versicherungsverträgen von
500 Mio. Franken erhoben.
b. Sammel- und
Gemeinschafts
-
einrichtungen

§ 2

a.
6
1 Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen (§
2 Abs. 1 und 3 BVSG), denen mehr ere, wirtschaftlich oder finanziell nicht eng verbundene Ar beitgeber angeschlosse n sind (Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen), wird aufgrund des Bruttovermögens ein schliesslich Rückkaufswerten aus Ve rsicherungsverträg en mittels der im Anhang 2 aufgeführten Formel festgelegt.
2 Als Sammel- und Gemeinschaftsein richtungen gelten auch Ver bandsvorsorgeeinrichtungen.
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr beträgt mindestens Fr. 600.
4 Die maximale Gebühr von Fr. 60 600 wird ab einem Bruttovermö gen einschliesslich Rückkaufswerte aus Versicherungsverträgen von
11,25 Mrd. Franken erhoben.
c.
7
Klassische
Stiftungen

§ 3.

1 Die jährliche Aufsichtsgebühr fü r beaufsichtigte Stiftungen gemäss §
2 Abs. 2 BVSG bemisst sich na ch der Höhe des Bruttovermö gens. Sie beträgt zwei Drittel der nach §
2 berechneten Gebühr.
2 Bei Stiftungen, die vom Kanton St aatsbeiträge erhalten, werden die Gebühren gemäss Abs. 1 halbiert.
a. Vorsorge-
einrichtungen
im Allgemeinen
2
833.15 Gebührenreglement BVS (GebR-BVS) Weit er e Gebühren

§ 4.

1 Die Gebühr für Prüfungen, Ve rfügungen und weitere Dienst
- leistungen wird innerhalb des fo lgenden Gebührenrahmens nach Auf
- wand festgesetzt: Gebühr in Fr
. a. Aufsichtsübernahme 1
000–
5
000 b. Entlassung aus der Aufsicht
500–
2
500 c. Eintrag ins Register für die berufliche Vorsorge
250–
2
500 d. Änderung oder Löschung eines Register eintrags
250–
2
500 e. Genehmigung Schlussbericht
250–
2
500 f. Genehmigung Aufhebung
1
000–20
000 g. Genehmigung Fusion
1
000–30
000 h. Genehmigung Urkundenänderung
500–10
000 i. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen
250–10
000 j. Genehmigung Teilliqui dationsreglement
500–10
000 k. Befreiung klassischer Sti ftungen von der Pflicht
250–
2
500 zur Bezeichnung einer Revisionsstelle l. Aufsichtsrechtliche Mass nahmen und besondere
500–50
000 Entscheide
2 Erfordern Tätigkeiten nach Abs.
1 einen aussergewöhnlich grossen Aufwand, können Gebühren bis zum doppelten Höchstbetrag erhöht werden. Für die Berechnung wird dabei ein Stundenansatz zwischen Fr.
100 und Fr.
200 je nach Funktionsstuf e der ausführenden Person zugrunde gelegt. Oberaufsichts abgabe

§ 5.

Zur Deckung der jährlichen Aufsichtsabgabe an die Ober
- aufsicht erhebt die BVS bei den be aufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischer Vorsorge eine Gebühr. Diese bemisst sich nach den Bestimmungen von Art. 64 c Ab s. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden
- vorsorge
4 und Art.
7 der Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Auf
- sicht in der beruflichen Vorsorge
5 . Fälligkeit

§ 6.

Die Gebühren werden 30 Tage na ch Rechnungsstellung fällig. Anpassung

§ dann angepasst, wenn sich zeigen so llte, dass damit die Untergrenze des erforderlichen Eigenkapitals gemäss §

20 BVSG nicht in angemesse
- ner Frist erreicht werden kann oder wenn sich die Überschreitung der Obergrenze abzeichnet.
3 Gebührenreglement BVS (GebR-BVS)
833.15
Übergangsrecht

§ 8.

1 Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Jahresrechnungen mit Abschluss per 31. Dezember 2012 und später richtet sich nach §§
2 und 3.
2 Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienst leistungen, die nach dem 31. Dezember 2012 erbracht werden, richten sich nach §
4. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Oktober 2014 ( OS 69, 581 ) Die jährliche Aufsichtsgebühr fü r die Jahresrechnungen mit Ab schluss per 31. Dezember 2014 und später richtet sich nach §§
2, 2 a und 3.
1 OS 67, 590 ; Begründung siehe ABl 2012-11-02 . Vom Regierungsrat genehmigt am 24. Oktober 2012.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
3 LS 833.1 .
4 SR 831.40 .
5 SR 831.435.1 .
6 Eingefügt durch B vom 7. Oktober 2014 ( OS 69, 581 ; ABl 2014-11-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
7 Fassung gemäss B vom 7. Oktober 2014 ( OS 69, 581 ; ABl 2014-11-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
4
833.15 Gebührenreglement BVS (GebR-BVS) Anhang 1
7 Jährliche Aufsichtsgebühr (§
2) Die jährliche Aufsichtsgebühr G für Vorsorgeeinrichtungen gemäss

§ 2 Abs. 1 berechnet sich

nach folgender Formel: Legende: G = jährliche Aufsichtsgebühr in Franken e = Eulersche Zahl (2.7182...) v = Bruttovermögen in Mio. Franke n (einschliesslich Rückkaufswerte aus Versicherungsverträgen) Anhang 2
6 Jährliche Aufsichtsgebühr (§
2 a) Die jährliche Aufsichtsgebühr G für Sammel- und Gemeinschaftsein
- richtungen gemäss §
2 a Abs. 1 berechnet sich nach folgender Formel: Legende: G = jährliche Aufsichtsgebühr in Franken, maximal Fr. 60 600 e = Eulersche Zahl (2.7182...) v = Bruttovermögen in Mio. Franke n (einschliesslich Rückkaufswerte aus Versicherungsverträgen) ܩ ൌ͸ͲͲ൅ͳͷͲͲͲכ ሺͳെ݁ ି଴Ǥ଴଴଼כఔ ሻ ሺͳെ݁ ିସ ሻ ܩ ൌ͸ͲͲ൅ͳͷͲͲͲכ ሺͳെ݁ ି଴Ǥ଴଴଼כఔ ሻ ሺͳെ݁ ିସ ሻ ൅Ͷߥ
Markierungen
Leseansicht