Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
1 Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
631.122 Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen (vom 7. September 2012)
1 ,
2 Die Finanzdirektion, gestützt auf §
109 c Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
4 , verordnet:
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Die Verordnung regelt a. die elektronische Zustellung v on Verfügungen (insbesondere Ein schätzungsentscheiden und Veranl agungsverfügungen) sowie von Mitteilungen (insbesondere Eins chätzungsvorschlägen und Veran lagungsvorschlägen) und Rechnungen des kantonalen Steueramtes sowie der Gemeindesteuerämter, b. die Abwicklung der Zahlung durc h die steuerpflichtige Person auf dem Weg des E-Banking, c. die Beziehungen zwischen den steuerpflichtigen Personen, dem kantonalen Steueramt und den Ge meindesteuerämtern sowie den E-Dienstleistern und den von diesen beigezogenen Dritten.
2 Die Verordnung gilt für das Ve rfahren der Staats- und Gemeinde steuern sowie der direkten Bundessteuer.
3 Vorbehalten bleiben darüber hi nausgehende Rege ln des Geset zes über die Information und den Datenschutz
3 sowie der auf diesem beruhenden Erlasse.
4 Die Verordnung regelt nicht den vo n der steuerpflichtigen Person ausgehenden Verkehr mit dem kant onalen Steueramt, den Gemeinde steuerämtern oder anderen kant onalen Behörden, ausgenommen den Zahlungsverkehr.
Begriffe
§ 2.
Die in der Verordnung verwende ten Begriffe haben die fol gende Bedeutung: a. E-Information: Jede für eine steuerpflichtige Person bestimmte In formation des kantonalen Steuer amtes oder der Gemeindesteuer ämter auf einer E-Plattform, in sbesondere Verfügungen, Mittei lungen und Rechnungen. b. E-Dienstleister: Postfinance oder eine Ba nk, welche eine E-Platt form zur Verfügung stellt.
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631.122 Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen c. E-Plattform: Elektronische Plattform, die von einem E-Dienstleis
- ter betrieben wird und es de m kantonalen Steueramt oder den Gemeindesteuerämtern erlaubt, für steuerpflichtige Personen be
- stimmte E-Informationen in einem elektronischen Postfach zu hin
- terlassen, und die von den steuerpflichtigen Personen für die elekt
- ronische Abwicklung der Zahlung von Rechnungen des kantonalen Steueramtes und der Gemeindesteu erämter genutzt werden kann. d. E-Dienstleistung: Zurverfügungstellen einer E-Plattform sowie aller damit zusammenhä ngenden technischen und administrativen Dienste für die Zustellung von E-Informationen des kantonalen Steueramtes und der Gemeindest euerämter an die steuerpflich
- tigen Personen sowie für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen den steuerpflichtigen Personen sowie dem kantonalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern. e. E-Zustellung: Verschlüsselte elektronisc he Übermittlung von E-In
- formationen auf eine E-Plattform zuhanden einer steuerpflichtigen Person. f. E-Banking: Teil der E-Plattform, die v on den steuerpflichtigen Per
- sonen für die elektronische Abwi cklung der Zahlung von elekt
- ronisch an die E-Plattform überm ittelten Rechnungen des kanto
- nalen Steueramtes und der Gemei ndesteuerämter genutzt werden kann. g. Steuerpflichtige Person: Einzelperson oder ge meinsam handelnde Ehegatten, die in rechtlich und ta tsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie gemeinsam handelnde Person en, die in tatsächlich ungetrenn
- ter, eingetragener Partnerschaft leben. Erklärung der steuerpflich tigen Person
§ 3.
1 Die steuerpflichtige Person ha t gegenüber dem kantonalen Steueramt und dem Gemeindesteueram t eine Erklärung abzugeben, wonach sie mit der auss chliesslichen E-Zustel lung von Verfügungen, Mitteilungen und Rechnungen an ei nen von ihr bezeichneten E-Dienst
- leister einverstanden ist.
2 Mit der Erklärung kann die steu erpflichtige Person zudem die Zustimmung zur Abwicklung von Za hlungen über den E-Dienstleister geben.
3 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und Personen, die in tatsächlich ungetrennter einget ragener Partner
- schaft leben, haben die E-Plattform des Ehegatten oder der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners od er der Partnerin zu bezeichnen, auf welche die E-Zustellungen aussch liesslich zu erfolgen haben, und haben hierfür eine ents prechende Zustellungsvol lmacht zu erteilen.
3 Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
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4 Die Erklärung gilt unabhängig vo n der Verlegung des Wohnsitzes im Kanton für den Verkehr mit de m kantonalen Steueramt und den jenigen Gemeindesteuerämtern, we lche den elektronischen Verkehr im Sinn der Verordnung zulassen.
Form der
Erklärung
und Widerruf
§ 4.
Die unterzeichnete Erklärung gemäss §
3 ist beim zuständi gen Gemeindesteueramt einzureich en. Die Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das zuständige Gemeindesteueramt widerrufen werden.
E-Plattform
§ 5.
1 Die E-Zustellung erfolgt übe r vom kantonalen Steueramt zugelassene E-Plattformen.
2 Die Zulassung nach Abs. 1 bedarf insbesondere a. eines Vertrages zwischen dem kantonalen Steueramt und dem E-Dienstleister, der die Anforderungen gemäss §
11 erfüllt; b. der Genehmigung der Allgemei nen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Verträge des E-Dienstleisters mit den steuerpflichtigen Per sonen durch das kantonale Steueramt; c. einer technischen Einrichtung, welche
1. die Zustellung von Quittungen über den Zeitpunkt der elektro nischen Zustellung und de s Herunterladens erlaubt,
2. nachweist, welche Dokumen te übermittelt worden sind,
3. die Identifikation von Adress at oder Adressatin und des Absen ders gewährleistet,
4. die Dokumente vor unberech tigtem Zugriff schützt,
5. die Zustellung, Aufbewahrung und das Abholen der Dokumente in hinreichend verschlü sselter Form sichert,
6. die Verwendung einer zertifizierten qualifi zierten digitalen Sig natur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signa tur
6 oder die Sicherstel lung der Identifizier ung der Absenderin oder des Absenders und der Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise erlaubt.
3 Das kantonale Steueramt veröffent licht eine Liste der zugelas senen E-Plattformen. Es erlässt bei Bedarf, insbesondere zum Zweck der Vereinheitlichung der Abläuf e und der Anforderungen, weitere Bestimmungen, kann die Verwendung von Formularen vorschreiben und regelt das Zulassungsverfahren.
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631.122 Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen E-Zustellung
§ 6.
1 Die für eine steuerpflichtige Person bestimmten E-Informa
- tionen werden bei Vorliegen einer Erklärung der st euerpflichtigen Person elektronisch an den von dies er bezeichneten E-Dienstleister zugestellt und von diesem auf der E-Plattform der steuerpflichtigen Person zum Herunterladen zur Verfügung gestellt.
2 Ausnahmsweise kann anstelle einer E-Zustellung eine postalische Zustellung erfolgen. Diese bedarf keiner vorgängigen Mitteilung an die steuerpflichtige Person. Verantwortlich keiten
§ 7.
1 Das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter sind verantwortlich für die Übermi ttlung der E-Informationen an den E-Dienstleister. Die steuerpflichtige Person ist ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erkl ärung gemäss §
3 zur regelmässigen Kontrolle der Eingänge auf der E-Plattform verpflic htet sowie verantwortlich für die Inempfangnahme und das Herunt erladen der E- Informationen.
2 Der Kanton und die Gemeinden sind nicht verantwortlich für das Funktionieren der E-Plattform und deren Zugänglichkeit. Wirkungen der E-Zustellung
§ 8.
Die E-Zustellung wird der schr iftlichen Zustellung von Ver
- fügungen, Mitteilungen und Rechn ungen im Sinn de r jeweils mass
- geblichen Steuergesetzgebung des Bundes und des Kantons gleich
- gestellt. Zustellungs zeitpunkt
§ 9.
1 Die Zustellung von Verfügun gen, Mitteilungen und Rech
- nungen gilt in dem Zeitpunkt als erfolg t, als die steuerpflichtige Person die E-Information herunterlädt.
2 Eine Verfügung, Mitteilung ode r Rechnung, die nicht herunter
- geladen wird, gilt spätestens am si ebten Tag nach Einstellung als zuge
- stellt.
3 Verunmöglichen techni sche Mängel der E-Plattform oder Unter
- brüche in der elektr onischen Kommunikation da s Herunterladen der E-Information, so kann die steuerpf lichtige Person ein Wiederherstel
- lungsgesuch stellen. Dies es ist schriftlich und sp ätestens innert 30 Ta
- gen nach Kenntnisnahme von der Fr istansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die ver
- säumte Handlung vorzunehm en. Im Übrigen gilt §
15 der Verordnung zum Steuergesetz
5 . Steuer geheimnis
§ 10.
Das Steuergeheimnis gilt für E-Dienstleister und von diesen beigezogene Dritte umfassend und in gleicher Weise wie für das kan
- tonale Steueramt und di e Gemeindesteuerämter.
5 Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
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Beziehung
zwischen
E-Dienstleister
und kantonalem
Steueramt und
Gemeinde
-
steuerämtern
§ 11.
Das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter, welche die Möglichkeit der E-Zust ellung nutzen wollen, regeln in einem Vertrag mit dem E-Dienstleis ter insbesondere die Datenweiter gabe, Datenweiterleitung und Da tenverwendung, das Steuergeheim nis, die Kontrolle und Aufs icht sowie die weiteren Rechte und Pflichten. Dieser beachtet nebst dieser Vero rdnung das Gesetz über die Informa tion und den Datenschutz
3 sowie die auf diesem beruhenden Erlasse. Die AGB wie auch jede Abänderung unterliegen der vorgängigen Genehmigungspflicht durch das kantonale Steueramt.
Vertrag mit den
steuerpflichti
-
gen Personen
und AGB
§ 12.
1 Der Anbieter von E-Dienstleis tungen regelt die Beziehun gen zur steuerpflichtigen Person in einem Vertrag sowie in den AGB. Die AGB wie auch jede Abänderung unterliegen der vorgängigen Genehmigungspflicht durch das kantonale Steueramt.
2 Der Vertrag und die AGB beachten Folgendes: a. Zweckbindung der Daten und Ver bot der darüber hinausgehenden elektronischen Ausw ertung der Daten, b. Verbot der Übermittlung von Daten ins Ausland, c. Hinweis auf die Beachtung de s Steuergeheimnisses durch den Anbieter und dessen Hilfspersonen, d. Übertragung der dem Anbieter ob liegenden Pflichten auf von die sem beigezogene Dritte, e. jederzeitige Kündbarkeit de r vertraglichen Beziehungen, f. Verbot der einseitigen Abänderung der AGB.
Einführung der
E-Zustellung
§ 13.
Das kantonale Steueramt regelt die Einführung der E-Zu stellung. Es kann zu diesem Zweck insbesondere festhalten, welche E-Informationen der E-Zu stellung offenstehen.
1 OS 67, 424 ; Begründung siehe ABl 2012-09-21 .
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2012.
3 LS 170.4 .
4 LS 631.1 .
5 LS 631.11 .
6 SR 943.03 .
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