Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (784.40)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)

(RTVG) vom 24. März 2006 (Stand am 1. September 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 71, 92 und 93 der Bundesverfassung (BV)¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 2002²,
beschliesst:
¹ SR  101 ² BBl  2003  1569

1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich
¹ Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997³ (FMG).
² Nicht unter das Gesetz fallen Angebote von geringer publizistischer Tragweite. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien.
³ SR  784.10
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a.
Programm : Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemein­heit bestimmt sind;
b .
Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms;
c.
redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist;
cbis.⁴
redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
d.
Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammen­stellung zu einem Programm trägt;
e. schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Euro­päischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989⁵ über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinn­gemäss auch für Radioprogramme;
f. fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informa­tionen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG⁶);
g .
Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung;
h. Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG);
i. gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist;
j.
Aufbereitung : Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Über­tragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten;
k. Werbung : jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird;
l. Verkaufsangebot : Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienst­leistungen auffordert;
m.
Verkaufssendung : Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert;
n.
Verkaufsprogramm : Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsange­boten und sonstiger Werbung besteht;
o .
Sponsoring : Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern;
p.⁷
Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1.
⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
⁵ SR  0.784.405
⁶ SR  784.10
⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).

2. Titel: Veranstaltung schweizerischer Programme

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Melde- und Konzessionspflicht

Art. 3 ⁸
Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a. dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b. über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).

1 a . Abschnitt: ⁹ Unabhängigkeit vom Staat

⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 3 a
Radio und Fernsehen sind vom Staat unabhängig.

2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze

Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt
¹ Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sitt­lichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
² Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
³ Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
⁴ Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen
Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.
Art. 5 a ¹⁰ Mindestanforderungen an das übrige publizistische Angebot der SRG
Von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG müssen den Programmgrundsätzen nach den Artikeln 4 und 5 genügen. Das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4) gilt ausschliesslich für Wahl- und Abstimmungsdossiers.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 6 Autonomie ¹¹
¹ Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
² Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.¹²
³ Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Dar­bietungen und Informationen verlangen.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 7 Weitere Anforderungen an das Programm von Fernsehveranstaltern ¹³
¹ Der Bundesrat kann Fernsehveranstalter verpflichten, im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln:
a. einen wesentlichen Anteil der massgebenden Sendezeit schweizerischen und anderen europäischen Werken vorzubehalten;
b. in ihren Fernsehprogrammen einen angemessenen Umfang der Sendezeit oder der Programmkosten der Ausstrahlung schweizerischer und europäischer Werke von unabhängigen Herstellern vorzubehalten.
² Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot, welche in ihrem Programm Filme ausstrahlen, müssen mindestens 4 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von Schweizer Filmen aufwenden oder eine entsprechende Förderungsabgabe von höchstens 4 Prozent bezahlen. Diese Pflicht gilt auch für Veranstalter eines nationalen oder sprachregionalen Programmfensters in einem ausländischen Fernsehprogramm, welches Filme ausstrahlt. Sie gilt jedoch nicht für die SRG.¹⁴
³ Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot müssen einen angemessenen Anteil der Sendungen in einer für hör- und sehbehinderte Menschen geeigneten Weise aufbereiten.
⁴ Regionale Fernsehveranstalter mit Konzession versehen die Hauptinformations­sendungen mit Untertiteln. Der Bundesrat bestimmt den Umfang der Verpflichtung. Die Kosten der Aufbereitung der Sendungen für hörbehinderte Menschen werden vollumfänglich aus der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68 a ) finanziert.¹⁵
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
¹⁴ Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 8 Bekanntmachungspflichten
¹ Die SRG sowie die Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Ab­satz 1 Buchstabe a oder auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a müssen:¹⁶
a. dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder für die Sicherheit von Personen unumgänglich sind, sowie behördliche Alarmmeldungen und Verhaltens­anweisungen unverzüglich in ihr Programm einfügen;
b.¹⁷
die Öffentlichkeit über Erlasse des Bundes informieren, die nach Artikel 7 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004¹⁸ (PublG) dringlich oder nach Artikel 7 Absatz 4 PublG ausserordentlich veröffentlicht werden.
² Für Sendungen nach Absatz 1 ist die Behörde verantwortlich, die sie veranlasst.
³ Der Bundesrat dehnt die Pflichten nach Absatz 1 Buchstabe a soweit erforderlich auf Fernmeldedienstanbieterinnen aus, die Programme verbreiten.
⁴ Er sorgt dafür, dass die Information der Bevölkerung über Radio in Krisen­situationen gewährleistet ist. Die Konzessionsbehörden regeln die Einzelheiten in den Konzessionen der SRG und der Radioveranstalter nach Artikel 38–43.
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS  2015  3977 ; BBl  2013  7057 ).
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS  2015  3977 ; BBl  2013  7057 ).
¹⁸ SR  170.512

3. Abschnitt: Werbung und Sponsoring

Art. 9 Erkennbarkeit der Werbung
¹ Werbung muss vom redaktionellen Teil des Programms deutlich getrennt und als solche eindeutig erkennbar sein. Der Bundesrat kann diejenigen Formen der Werbung, welche die Trennung oder die Erkennbarkeit gefährden, untersagen oder besonderen Bestimmungen unterwerfen.
² Ständige Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des Veranstalters dürfen in seinen Werbesendungen nicht mitwirken. Die lokalen und regionalen Veranstalter mit beschränkten finanziellen Mitteln sind von dieser Beschränkung ausgenommen.
Art. 10 Werbeverbote
¹ Unzulässig ist Werbung für:
a. Tabakwaren;
b.¹⁹
alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932²⁰ unter­stehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen;
c.²¹
d. politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind;
e. religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen.
² Unzulässig sind:
a. Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. De­zember 2000²²;
b. Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen.
³ Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung.
⁴ Unzulässig ist Werbung, welche:
a. religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert;
b. irreführend oder unlauter ist;
c. zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet.
⁵ Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2010 ( AS  2010  371 ; BBl  2008  9105 ).
²⁰ SR  680
²¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2010 ( AS  2010  371 ; BBl  2008  9105 ).
²² SR  812.21
Art. 11 Einfügung und Dauer der Werbung
¹ Werbung muss grundsätzlich zwischen einzelne Sendungen eingefügt und in Blöcken gesendet werden. Der Bundesrat bestimmt, wann von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Abweichungen dürfen den Gesamtzusammenhang und den Wert der betroffenen Sendung nicht beeinträchtigen.
² Werbung darf grundsätzlich nicht mehr als 20 Prozent der Sendezeit einer Stunde beanspruchen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.²³
³ Bei der Regelung der Abweichungen von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Bundesrat namentlich die folgenden Kriterien:
a. die Leistungsaufträge der Veranstalter;
b. die wirtschaftliche Lage von Radio und Fernsehen;
c. die grenzüberschreitende Konkurrenz;
d. die internationalen Werberegelungen;
e. die Anliegen des Publikums.
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 12 Sponsoring
¹ Inhalt und zeitliche Ansetzung von gesponserten Sendungen liegen in der alleinigen Verantwortung des Programmveranstalters. Dieser sorgt dafür, dass der Sponsor die Sendung nicht in einer Weise beeinflusst, welche die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt.
² Werden Sendungen oder Sendereihen ganz oder teilweise gesponsert, so müssen die Sponsoren am Anfang oder am Schluss jeder Sendung genannt werden.
³ Gesponserte Sendungen dürfen weder zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren oder von Dritten anregen noch Aus­sagen werbenden Charakters über Waren und Dienstleistungen enthalten.
⁴ Sendungen dürfen nicht von Sponsoren finanziert werden, die zur Hauptsache Produkte herstellen oder verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, für welche Werbung nach Artikel 10 verboten ist. Im Heilmittelbereich tätige Unternehmen dürfen Sendungen sponsern, sofern dabei keine unter Werbeverbot stehenden Produkte genannt oder gezeigt werden und auch nicht auf eine andere Weise eine Werbewirkung für diese Produkte entsteht.
⁵ Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen sowie Sendungen und Sendereihen, die mit der Ausübung politischer Rechte in Bund, Kantonen und Gemeinden zusammenhängen, dürfen nicht gesponsert werden.
Art. 13 Schutz von Minderjährigen
¹ Werbung, die sich an Minderjährige richtet oder in der Minderjährige erscheinen, darf weder deren mangelnde Lebenserfahrung ausnützen noch sie in ihrer körper­lichen und seelischen Entwicklung beeinträchtigen. Der Bundesrat erlässt entsprechende Vorschriften zur Gestaltung der Werbung.
² Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.
³ Verkaufsangebote dürfen sich nicht an Minderjährige richten.
⁴ Zum Schutz der in Absatz 1 erwähnten Anliegen schliesst der Bundesrat bestimmte Formen des Sponsorings von Kindersendungen aus.
Art. 14 Besondere Bestimmungen für die SRG
¹ In den Radioprogrammen der SRG ist Werbung verboten. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Eigenwerbung vorsehen.
² …²⁴
³ Der Bundesrat kann die Werbung und das Sponsoring in den Radio- und Fernsehprogrammen der SRG und im übrigen publizistischen Angebot, das zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendig ist und aus den Abgaben für Radio und Fern­sehen²⁵ finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b), ganz oder teilweise einschränken.
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2010 ( AS  2010  371 ; BBl  2008  9105 ).
²⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

4. Abschnitt: Melde-, Auskunfts-, Berichterstattungs- und Aufzeichnungspflichten

Art. 15 Meldung von Einnahmen aus Werbung und Sponsoring
Die konzessionierten Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM²⁶ die Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring melden.
²⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 16 Meldung von Beteiligungen
Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM Änderungen des Kapitals und der Stimmrechtsverhältnisse sowie namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmen melden.
Art. 17 Auskunftspflicht
¹ Die Programmveranstalter sind verpflichtet, der Konzessions- und der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Auskünfte zu erteilen und diesen die Akten herauszugeben, die diese im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und der Überprüfung einer Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt (Art. 74 und 75) benötigen.²⁷
² Der Auskunftspflicht unterliegen auch juristische und natürliche Personen:
a. an denen der Programmveranstalter namhaft beteiligt ist oder die am Pro­grammveranstalter namhaft beteiligt sind und die im Radio- und Fernsehmarkt oder in verwandten Märkten tätig sind;
b. welche für den Programmveranstalter Werbung oder Sponsoring akqui­rieren;
c. welche für den Veranstalter den Hauptteil des betreffenden Programms pro­duzieren;
d. welche ein öffentliches Ereignis nach Artikel 72 organisieren;
e. welche im Radio- und Fernsehmarkt tätig sind und eine beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten innehaben;
f.²⁸
welche in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten im Sinne von Artikel 74 tätig sind, in denen eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt geprüft wird, soweit die Auskünfte für die Abklärung einer marktbeherrschenden Stellung nötig sind.
³ Das Recht zur Verweigerung der Auskunft oder der Aktenherausgabe richtet sich nach Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968²⁹ über das Verwal­tungsverfahren (VwVG).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
²⁹ SR  172.021
Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung
¹ Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten.
² Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen.
³ Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann.
Art. 19 Statistische Angaben
¹ Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen:
a. für die Rechtsetzung und die Rechtsanwendung;
b. um eine Übersicht über den Markt zu gewinnen.
² Veranstalter schweizerischer Programme haben dem BAKOM regelmässig die erforderlichen Angaben einzureichen.
³ Das BAKOM kann der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung stellen.
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Grundsätze fest über die Datenerhebung, die Einzelerhebungen, die Verwendung der erhobenen Daten und die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse.
Art. 20 ³⁰ Aufzeichnung und Aufbewahrung der Sendungen sowie der Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG
¹ Veranstalter schweizerischer Programme müssen alle Sendungen aufzeichnen und die Aufzeichnungen sowie die betreffenden Materialien und Unterlagen während mindestens vier Monaten aufbewahren. Der Bundesrat kann bestimmte Kategorien von Veranstaltern von dieser Pflicht befreien.
² Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG sind ebenfalls aufzuzeichnen und zusammen mit den betreffenden Materialien und Unterlagen aufzubewahren. Der Bundesrat regelt die Dauer und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der Zumutbarkeit für die SRG.
³ Wird innert der Aufbewahrungsfrist bei der Ombudsstelle eine Beanstandung eingereicht oder bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen eine Beschwerde erhoben oder wird von Amtes wegen ein Aufsichtsverfahren eröffnet, so müssen die betreffenden Aufzeichnungen, Materialien und Unterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 21 Erhaltung von Programmen
¹ Der Bundesrat kann schweizerische Programmveranstalter verpflichten, Aufzeichnungen ihrer Programme zur Verfügung zu halten, damit diese der Öffentlichkeit dauerhaft erhalten bleiben. Die Programmveranstalter können für die Kosten, die ihnen daraus erwachsen, finanziell entschädigt werden.
² Der Bundesrat legt fest, welche Programme zu erhalten sind, und regelt die Entschädigung der Programmveranstalter sowie die Ablieferung, Archivierung und Verfügbarkeit der Aufzeichnungen. Er kann insbesondere technische Vorschriften über die Art und das Format der Datenträger aufstellen und Organe bezeichnen, welche die notwendigen Arbeiten koordinieren und die Auswahl der zu erhaltenden Programme treffen.
³ Der Aufwand der Organe nach Absatz 2 sowie die Entschädigung von Programm­veranstaltern nach Absatz 1 wird aus der Abgabe für Radio und Fernsehen finanziert, soweit der Ertrag aus dem Entgelt für die Einsichtnahme in die aufgezeichneten Programme und für deren Weiterverwendung nicht ausreicht.³¹
⁴ Um die langfristige Nutzung der Archive zu gewährleisten, kann der Bundesrat für die Erhaltung der entsprechenden Wiedergabegeräte Unterstützungsmassnahmen treffen.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).

5. Abschnitt: Konzessionsabgabe

Art. 22
¹ Konzessionierte Veranstalter schweizerischer Programme entrichten jährlich eine Abgabe auf ihrer Konzession. Der Ertrag der Konzessionsabgabe wird in erster Linie zur Förderung von Forschungsprojekten im Bereich von Radio und Fernsehen (Art. 77) und in zweiter Linie für neue Verbreitungstechnologien (Art. 58) ver­wendet.³²
² Die Abgabe beträgt höchstens 1 Prozent der Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring. Der Bundesrat legt die Höhe der Abgabe und einen Freibetrag fest.
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).

2. Kapitel: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft

1. Abschnitt: Programmauftrag und Konzession

Art. 23 Grundsatz
Die SRG erbringt einen Dienst für die Allgemeinheit. Dabei strebt sie keinen Gewinn an.
Art. 24 Programmauftrag
¹ Die SRG erfüllt den verfassungsrechtlichen Auftrag im Bereich von Radio und Fernsehen (Programmauftrag). Insbesondere:
a. versorgt sie die gesamte Bevölkerung inhaltlich umfassend mit gleich­wertigen Radio- und Fernsehprogrammen in den drei Amtssprachen;
b. fördert sie das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen und gesellschaftlichen Grup­pierungen und berücksichtigt sie die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone;
c. fördert sie die engere Verbindung zwischen den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und der Heimat sowie die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen im Ausland.
² Für die rätoromanische Schweiz veranstaltet die SRG mindestens ein Radio­programm. Im Übrigen legt der Bundesrat die Grundsätze fest, nach denen die Radio- und Fernsehbedürfnisse dieser Sprachregion zusätzlich berücksichtigt werden müssen.
³ Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, nach denen die Bedürfnisse der Menschen mit Sinnesbehinderungen berücksichtigt werden müssen. Er bestimmt insbesondere, in welchem Ausmass Spezialsendungen in Gebärdensprache für gehörlose Menschen angeboten werden müssen.
⁴ Die SRG trägt bei zur:
a. freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge;
b. kulturellen Entfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie zur Förderung der schweizerischen Kultur unter besonderer Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie des Schweizer Musik- und Filmschaffens, namentlich durch die Ausstrahlung von Schweizer Produktionen und eigenproduzierten Sendungen;
c. Bildung des Publikums, namentlich durch die regelmässige Ausstrahlung von Sendungen mit bildenden Inhalten;
d. Unterhaltung.
⁵ In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenze hinaus interessierenden Infor­mationssendungen ist in der Regel die Standardsprache zu verwenden.
Art. 25 Konzession
¹ Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession.
² Vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medien­politischer Tragweite wird eine Anhörung durchgeführt.
³ Die Konzession bestimmt namentlich:
a. die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme;
b. den Umfang des übrigen publizistischen Angebots, das zur Erfüllung des Programmauftrags auf sprachregionaler, nationaler und internationaler Ebene notwendig ist und aus den Abgaben für Radio und Fernsehen finanziert wird;
c. die Einzelheiten der Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie schweizerischen Musik- und Filmschaffens nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe b; sie kann entsprechende Mindestanteile vorschreiben.
⁴ Die SRG kann einzelne Programme in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern anbieten. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bedürfen.³³
⁵ Das UVEK³⁴ kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger Interessen notwendig ist. Der SRG wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.
⁶ Das UVEK kann die Konzession der SRG einschränken oder teilweise suspendieren, wenn:
a. die Aufsichtsbehörde nach Artikel 89 einen Antrag gestellt hat;
b. die SRG ihre Pflichten zu Finanzhaushalt und Rechnungslegung (Art. 35 und 36) wiederholt oder schwer verletzt hat.
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
³⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

2. Abschnitt: Publizistisches Angebot

Art. 26 Einschränkungen des regionalen Angebots
¹ Die Veranstaltung regionaler Programme ist der SRG untersagt.
² Die SRG kann in ihren Radioprogrammen mit Genehmigung des UVEK zeitlich begrenzte regionale Fenster einfügen. In solchen Fenstern ist das Sponsoring untersagt. Diese regionalen Fenster sind auf täglich maximal 1 Stunde zu beschränken.³⁵
³⁵ Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 27 Programmproduktion
Die Programme der SRG müssen überwiegend in den Sprachregionen produziert werden, für welche sie bestimmt sind.
Art. 28 Publizistisches Angebot für das Ausland
¹ Der Bundesrat vereinbart mit der SRG periodisch den Umfang des publizistischen Angebots für das Ausland nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c und die entsprechenden Kosten.
² In Krisensituationen kann er mit der SRG besondere kurzfristige Leistungsaufträge zur Völkerverständigung vereinbaren.
³ Die Kosten für Leistungen nach Absatz 1 werden der SRG mindestens zur Hälfte vom Bund abgegolten, die Kosten für Leistungen nach Absatz 2 im vollen Umfang.

3. Abschnitt: Nicht konzessionierte Tätigkeiten

Art. 29
¹ Die SRG und von ihr beherrschte Unternehmen müssen in der Konzession nicht festgelegte Tätigkeiten, welche die Stellung und die Aufgabe anderer schweizerischer Medienunternehmen beeinträchtigen könnten, dem BAKOM vorgängig melden.
² Falls eine solche Tätigkeit die Erfüllung des Programmauftrages beeinträchtigt oder den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen erheblich beschränkt, kann das UVEK Auflagen zur Geschäftstätigkeit, zur Finanzierung, zur Trennung der Rechnungsführung und zur organisatorischen Trennung machen oder die Tätigkeit untersagen.

4. Abschnitt: Verbreitung der SRG-Programme

Art. 30
¹ Die Radio- und Fernsehprogramme der SRG werden mindestens in der betreffenden Sprachregion flächendeckend verbreitet. Mindestens ein Radio- und ein Fernsehprogramm der SRG werden in der ganzen Schweiz in deutscher, französischer und italienischer Sprache verbreitet. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Zudem berücksichtigt er die Bedürfnisse der Rätoromanen gemäss Artikel 24 Absatz 2. Dabei stellt er sicher, dass den anderen Programmveranstaltern für jede Verbreitungsart Frequenzen und Kanäle zur Verfügung stehen.
² Der Bundesrat bestimmt für jedes Programm das Versorgungsgebiet und die Verbreitungsart.

5. Abschnitt: Organisation und Finanzierung

Art. 31 Organisation der SRG
¹ Die SRG organisiert sich so, dass:
a. ihre Autonomie und Unabhängigkeit vom Staat und von einzelnen gesell­schaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Gruppierungen gewährleistet sind;
b. sie wirtschaftlich geführt wird und die Abgaben für Radio und Fernsehen ihrem Zweck entsprechend verwendet werden;
c. die Anliegen der Sprachregionen berücksichtigt werden und eine nationale Leitung und Koordination sichergestellt ist;
d. das Publikum in der Organisation vertreten ist;
e. die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten getrennt ist;
f. sie nach aktienrechtlichen Prinzipien geleitet, überwacht und kontrolliert werden kann.
² Ihre Statuten müssen durch das UVEK genehmigt werden.
Art. 32 Organe
¹ Notwendige Organe sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat, die Revi­sionsstelle und die Geschäftsleitung.
² Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die statutarische Regelung der Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der SRG-Organe die Bestimmungen des Aktienrechts sinngemäss.
Art. 33 Verwaltungsrat
¹ Der Bundesrat kann bis zu einem Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmen.
² Der Verwaltungsrat erteilt in laufenden Programmangelegenheiten keine Einzel­weisungen.
³ Die Mitglieder dürfen neben ihrer Tätigkeit als Verwaltungsrat in keinem Angestelltenverhältnis zur SRG oder zu den von ihr beherrschten Unternehmen stehen. Sie sind nicht weisungsgebunden.
Art. 34 Finanzierung
Die SRG finanziert sich zur Hauptsache durch Abgaben für Radio und Fernsehen. Weitere Finanzierungsquellen stehen ihr offen, soweit dieses Gesetz, die Verordnung, die Konzession oder das einschlägige internationale Recht sie nicht beschränken.
Art. 35 Verwendung der finanziellen Mittel
¹ Die SRG und die von ihr beherrschten Unternehmen führen ihren Finanzhaushalt nach den anerkannten Grundsätzen der besten Praxis. Sie verhalten sich wirtschaftlich, verwenden ihre Mittel bestimmungsgemäss und sorgen für die langfristige Substanzerhaltung des Unternehmens im Hinblick auf die Erfüllung ihres Auftrages.
² Die SRG verwendet den ihr zugewiesenen Abgabenanteil³⁶ ausschliesslich zur Deckung des Aufwandes, der sich aus der Veranstaltung der Radio- und Fernsehprogramme und des übrigen publizistischen Angebots (Art. 25 Abs. 3 Bst. b) ergibt.
³ Verzichtet sie auf eine Aktivität, welche bei der Festlegung der Abgabenhöhe erheblich ins Gewicht gefallen ist, so kann das UVEK die SRG verpflichten, in der Höhe des entsprechenden Betrages Reserven zu bilden, die bei der nächsten Abgabenanpassung zu berücksichtigen sind.³⁷
⁴ Der Bundesrat sorgt dafür, dass in der SRG und in den von ihr beherrschten Unternehmen für die Mitglieder der leitenden Organe, für die Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders sowie für weiteres Personal, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, die Bestimmungen von Artikel 6 a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000³⁸ sinngemäss angewendet werden.
³⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
³⁸ SR  172.220.1
Art. 36 Finanzaufsicht
¹ Die SRG und die von ihr beherrschten Unternehmen führen ihre Bücher nach den Vorschriften, die für Aktiengesellschaften gelten, und nach den von den Schweizer Börsen anerkannten Standards der Rechnungslegung.
² Sie führen getrennte Rechnungen für diejenigen Tätigkeiten, welche der Erfüllung des konzessionsrechtlichen Leistungsauftrages dienen, und für ihre übrigen Tätig­keiten.
³ Der Verwaltungsrat der SRG bringt dem UVEK jährlich zur Kenntnis:
a. die Konzernrechnung;
b. die Jahresrechnung, den Voranschlag, die Finanzplanung und den Jahres­bericht der SRG und der von ihr beherrschten Unternehmen.
⁴ Auf Grund der Berichterstattung des Verwaltungsrates prüft das UVEK den Finanzhaushalt der SRG. Es kann ergänzende Auskünfte verlangen. Insbesondere kann das UVEK vom Verwaltungsrat der SRG oder von den mit der Oberleitung betrauten Organen beherrschter Unternehmen Angaben darüber verlangen, wie sie ihre Verantwortung wahrgenommen haben.
⁵ Das UVEK kann bei der SRG und den von ihr beherrschten Unternehmen vor Ort Nachprüfungen vornehmen, sofern:
a. die Berichterstattung ungenügend ist und die SRG trotz Aufforderung des UVEK innerhalb der gewährten Frist keine ausreichenden Angaben liefert; oder
b. begründeter Verdacht besteht, dass die SRG oder ein von ihr beherrschtes Unternehmen die Pflichten nach Artikel 35 Absatz 1 nicht erfüllt hat.
⁶ Das UVEK kann unter den Voraussetzungen von Absatz 5 die Eidgenössische Finanzkontrolle oder andere Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen. Das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 1967³⁹ ist nicht anwendbar.
⁷ Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig.
³⁹ SR  614.0
Art. 37 Beteiligungen an anderen Programmveranstaltern
Beteiligungen der SRG an anderen Programmveranstaltern bedürfen der Geneh­migung durch das UVEK.

3. Kapitel: Andere Veranstalter mit Leistungsauftrag

1. Abschnitt: Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil

Art. 38 Grundsatz
¹ Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:
a. ein Gebiet ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgen, welche die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen;
b. mit komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen beitragen.
² Konzessionen mit Abgabenanteil geben einen Anspruch auf Verbreitung des Programms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Zugangsrecht) sowie auf einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen.
³ Je Versorgungsgebiet wird eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt.
⁴ Die Konzession legt mindestens fest:
a. das Versorgungsgebiet sowie die Art der Verbreitung;
b. die geforderten programmlichen Leistungen und die dafür notwendigen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen;
c. weitere Anforderungen und Auflagen, welche der Konzessionär zu erfüllen hat.
⁵ …⁴⁰
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 39 Versorgungsgebiete
¹ Der Bundesrat bestimmt nach Konsultation der Eidgenössischen Kommunikationskommission die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen mit Abgabenanteil erteilt werden, sowie die Verbreitungsart im jeweiligen Versorgungsgebiet. Er unterscheidet dabei zwischen Versorgungsgebieten für Radio und für Fernsehen.
² Versorgungsgebiete nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a müssen so festgelegt werden, dass:
a. sie politisch und geografisch eine Einheit bilden oder in ihnen die kulturellen oder wirtschaftlichen Kontakte besonders eng sind; und
b. ihre vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten zusammen mit einem angemessenen Anteil aus dem Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen es dem Veranstalter erlauben, seinen Leistungsauftrag zu erfüllen.
³ Ausnahmen können für Regionalprogramme vorgesehen werden, die in einem Sprachgrenzgebiet in mindestens zwei Landessprachen ausgestrahlt werden.
⁴ Anzahl und Ausdehnung der Versorgungsgebiete werden vom Bundesrat periodisch, spätestens aber nach zehn Jahren überprüft. Geringfügige Anpassungen der Ausdehnung kann das UVEK vornehmen.
⁵ Vor der Bestimmung der Versorgungsgebiete und vor bedeutenden Änderungen werden namentlich die Kantone und die direkt betroffenen konzessionierten Ver­anstalter angehört.
Art. 40 Abgabenanteile
¹ Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68 a Absatz 1 Buchstabe b betragen 4 bis 6 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt:
a. bei der Festlegung der Höhe der Abgabe die Anteile, die für Radio beziehungsweise für Fernsehen zur Verfügung stehen, unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Erfüllung der Leistungsaufträge gemäss Artikel 38 Absatz 1;
b. den prozentualen Anteil, den der Abgabenanteil am Betriebsaufwand des einzelnen Veranstalters höchstens ausmachen darf.⁴¹
² Das UVEK legt den Anteil jedes Konzessionärs am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen für einen bestimmten Zeitraum fest. Es berücksichtigt die Grösse und das Wirtschaftspotenzial des Versorgungsgebiets sowie den Aufwand, den der Konzessionär zur Erfüllung des Leistungsauftrages inklusive Verbreitungskosten erbringen muss.
³ Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990⁴² sind anwendbar.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
⁴² SR  616.1
Art. 41 Pflichten der Programmveranstalter mit Konzessionen mit Abgabenanteil
¹ Die Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Abgabenanteil verfügen, haben den in der Konzession festgelegten Leistungsauftrag zu erfüllen. Zur Sicherstellung der Erfüllung des Leistungsauftrages und des unabhängigen Programmschaffens kann der Bundesrat weitere Pflichten festlegen. Er kann die Veranstalter insbesondere zur Erstellung eines Leitbildes und eines Redaktionsstatuts verpflichten.
² Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil müssen die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwenden. Gewinnausschüttungen sind nicht zulässig. Die Veranstaltung des abgabeunterstützten Programms ist in der Buchhaltung von allfälligen anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Konzessionärs zu trennen. Erbringt ein vom Konzessionär wirtschaftlich beherrschtes Unternehmen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm, so sorgt der Konzessionär dafür, dass diese Tätigkeiten buchhalterisch von den übrigen Tätig­keiten getrennt sind.⁴³
³ Die Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern darf die Erfüllung des Leistungsauftrags oder die Unabhängigkeit des Programmschaffens nicht gefährden.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 42 Finanzaufsicht
¹ Der Konzessionär legt dem BAKOM jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. Andernfalls kann es die Abgabenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern.
² Das BAKOM kann auch Auskünfte vom Konzessionär und von den Auskunftspflichtigen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a–c verlangen und vor Ort Finanz­prüfungen vornehmen.
³ Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind unzulässig.

2. Abschnitt: Konzessionen mit Leistungsauftrag ohne Abgabenanteil

Art. 43
¹ Das UVEK kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm:
a. in einem Gebiet die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigt sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beiträgt;
b. in einer Sprachregion in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungs­rechtlichen Leistungsauftrags beiträgt.
² Die Konzession definiert den Umfang des Zugangs zur Verbreitung und den programmlichen Leistungsauftrag. Das UVEK kann weitere Pflichten festlegen, um die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie ein unabhängiges Programmschaffen sicherzustellen.

3. Abschnitt: Konzessionsvorschriften

Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen
¹ Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber:
a. in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen;
b. glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann;
c. der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt;
d. Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält;
e. die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt;
f. eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist;
g.⁴⁴
² Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt.
³ Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.⁴⁵
⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 45 Konzessionierungsverfahren
¹ Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören.
¹bis Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.⁴⁶
² Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen.
³ Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert.
⁴ Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22 a FMG⁴⁷ erteilt.⁴⁸
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
⁴⁷ SR 784.10
⁴⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6159 ; BBl 2017 6559 ).
Art. 46 Dauer und Erlöschen der Konzession
¹ Jede Konzession wird für eine bestimmte Zeitdauer erteilt. Vergleichbare Konzessionen werden in der Regel auf denselben Termin befristet.
² Eine Konzession erlischt bei Verzicht durch den Programmveranstalter, bei Entzug und nach Ablauf ihrer Dauer.
Art. 47 Erfüllung des Leistungsauftrages
¹ Das BAKOM überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen.
² Stellt es erhebliche Unzulänglichkeiten fest, so ergreift es Massnahmen. Es kann namentlich den Anspruch auf Abgabenanteile um höchstens die Hälfte kürzen, bis die Unzulänglichkeiten behoben sind.
Art. 48 Übertragung der Konzession
¹ Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden.
² Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden.
³ Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschafts­kapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen.
Art. 49 Änderung der Konzession
¹ Das UVEK kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist.
² Der Konzessionär wird angemessen entschädigt, falls die Änderung die mit der Konzession eingeräumten Rechte wesentlich schmälert. Keine Entschädigung erhält er, wenn die Anpassung auf wichtigen Landesinteressen oder auf einer Änderung internationaler Verpflichtungen beruht.
³ Auf Antrag des Programmveranstalters kann das UVEK einzelne Bestim­mungen ändern, falls die beantragte Änderung den Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession entspricht.
Art. 50 Einschränkung, Suspendierung und Entzug der Konzession
¹ Das UVEK kann die Konzession einschränken, suspendieren oder entziehen, wenn:
a. der Konzessionär sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat;
b. der Konzessionär in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen verstösst;
c. der Konzessionär trotz Massnahmen nach Artikel 47 Absatz 2 dauernd gegen seine in der Konzession festgelegten Pflichten verstösst;
d. der Konzessionär die Konzession in schwerwiegender Weise zu rechtswidrigen Zwecken benützt;
e. wichtige Landesinteressen es erfordern.
² Das UVEK entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind.
³ Der Konzessionär hat Anspruch auf Entschädigung, wenn das UVEK:
a. die Konzession entzieht, weil wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind und der Bund dafür einstehen muss;
b. die Konzession suspendiert oder entzieht, weil wichtige Landesinteressen es erfordern.

3. Titel: Übertragung und Aufbereitung von Programmen

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

Art. 51 Grundsatz
¹ Die Programmveranstalter können ihre Programme gestützt auf die Bestimmungen des Fernmelderechts selber verbreiten oder eine Fernmeldedienstanbieterin beauf­tragen, die Programme zu verbreiten.
² Die Verbreitungsdienstleistungen werden chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend angeboten.
³ Artikel 47 FMG⁴⁹ über die Kommunikation in ausserordentlichen Lagen ist auf Veranstalter anwendbar, welche ihre Programme selbst verbreiten.
⁴⁹ SR  784.10
Art. 52 Einschränkungen
¹ Das BAKOM kann die fernmeldetechnische Übertragung eines Programms einschränken oder untersagen, wenn das Programm:
a. das für die Schweiz verbindliche internationale Fernmelderecht verletzt;
b. die für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorschriften über Pro­grammgestaltung, Werbung oder Sponsoring dauernd und schwerwiegend verletzt; oder
c. mit einem Sendeverbot nach Artikel 89 Absatz 2 belegt ist.
² Gegen die Verfügung des BAKOM können sich sowohl der Veranstalter des betreffenden Programms als auch die Fernmeldedienstanbieterin beschweren, welche das Programm verbreitet oder der Verbreitung zuführt.
³ …⁵⁰
⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).

2. Kapitel: Drahtlos-terrestrische Verbreitung von Programmen

Art. 53 Zugangsberechtigte Programme
Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt:
a. die Programme der SRG;
b. die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen.
Art. 54 ⁵¹ Frequenzen für Programme
¹ Der Bundesrat stellt sicher, dass ausreichend Frequenzen für die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV) zur Verfügung stehen. Insbesondere sorgt er dafür, dass zugangsberechtigte Programme im vorgesehenen Versorgungsgebiet drahtlos-terrestrisch verbreitet werden können, und legt die hierfür massgebenden Grundsätze fest.
² Er bestimmt für Frequenzen oder Frequenzblöcke, die nach dem nationalen Frequenzzuweisungsplan (Art. 25 FMG⁵²) für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen eingesetzt werden:
a. das Verbreitungsgebiet;
b. die Anzahl von Radio- oder Fernsehprogrammen, die zu verbreiten sind, oder die Übertragungskapazitäten, die für die Verbreitung von Programmen zu reservieren sind.
³ Das UVEK sorgt dafür, dass zur Versorgung der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen eine ausreichende Verbreitung von Programmen nach den Vorgaben des Bundesrates sichergestellt werden kann.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
⁵² SR  784.10
Art. 55 Verbreitungspflicht und Verbreitungsbedingungen
¹ Wer eine Funkkonzession zur Nutzung einer Frequenz erwirbt, die zur Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms bestimmt ist, muss dieses in ausreichender Qualität und nach Massgabe der programmrechtlichen Konzession sowie der fern­melderechtlichen Funkkonzession verbreiten.
² Programmveranstalter entrichten der Inhaberin einer Funkkonzession für die Verbreitung zugangsberechtigter Programme eine kostenorientierte Entschädigung. Der Bundesrat regelt die anrechenbaren Kosten. Wird die Funkkonzession im Versteigerungsverfahren vergeben, so zählt der Zuschlagspreis nach Artikel 39 Absatz 4 FMG⁵³ nicht zu den anrechenbaren Kosten.
³ Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf Dienste ausdehnen, die mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelt sind.
⁵³ SR  784.10
Art. 56 Einigungs- und Entscheidverfahren
¹ Können sich die Parteien innert drei Monaten über die Verbreitungspflicht und die Verbreitungsbedingungen nicht einigen, so entscheidet das BAKOM.
² Es orientiert sich für den Entscheid an in- oder ausländischen Vergleichswerten, soweit die Parteien keine Beweismittel vorbringen, die ein Abweichen davon rechtfertigen.
³ Für den Zeitraum von der Gesuchseinreichung bis zum rechtskräftigen Entscheid kann es vorläufig die Verbreitung verfügen und die finanziellen Bedingungen fest­legen.
⁴ Das Verfahren und die Auskunftspflicht richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des FMG⁵⁴ über die Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen (Art. 11, 11 a und 11 b FMG).⁵⁵
⁵⁴ SR  784.10
⁵⁵ Siehe Art. 106 Ziff. 1 hiernach.
Art. 57 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen
¹ Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag.
² Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das BAKOM die Beiträge entrichtet.
Art. 58 ⁵⁶ Förderung neuer Verbreitungstechnologien
¹ Das BAKOM kann die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sendernetzen unterstützen, sofern im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind.
² Es kann die Öffentlichkeit über neue Technologien, insbesondere über die technischen Voraussetzungen und die Möglichkeiten der Anwendung, informieren und dafür mit Dritten zusammenarbeiten.
³ Die Förderleistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden aus dem Ertrag der Konzessionsabgabe (Art. 22) und, soweit dieser nicht ausreicht, aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet.
⁴ Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68 a ) den Anteil, der für die Förderleistungen zur Verfügung steht. Dieser beträgt höchstens 1 Prozent des gesamten Ertrages der Abgabe.
⁵ Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Berechtigten und legt die Voraussetzungen der Förderleistungen fest.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).

3. Kapitel: Verbreitung über Leitungen

Art. 59 Zugangsberechtigte und ausländische Programme
¹ In ihrem Versorgungsgebiet sind über Leitungen zu verbreiten:
a. Programme der SRG im Rahmen der Konzession;
b. Programme, für die eine Konzession mit Leistungsauftrag besteht.
² Der Bundesrat kann zudem Programme ausländischer Veranstalter bestimmen, welche wegen ihres besonderen Beitrages zur Bildung, zur kulturellen Entfaltung oder zur freien Meinungsbildung über Leitungen zu verbreiten sind.
³ Der Bundesrat legt die Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der technischen Möglichkeiten der Fernmeldedienst­anbieterinnen fest. Die Programme sind in ausreichender Qualität unentgeltlich zu verbreiten.
⁴ Zur Verbreitung verpflichtet ist in erster Linie diejenige Fernmeldedienstanbieterin, die im Versorgungsgebiet bereits Programme verbreitet und dabei am meisten Haushalte erreicht. Das BAKOM kann im gleichen Versorgungsgebiet mehr als eine Fernmeldedienstanbieterin verpflichten, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ein Programm von der Allgemeinheit empfangen werden kann. Im Falle einer Weigerung kann das BAKOM vorsorglich die sofortige Aufschaltung verfügen.
⁵ Führt die Erfüllung dieser Pflicht zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der verpflichteten Fernmeldedienstanbieterin, so verpflichtet das BAKOM die be­rechtigten Programmveranstalter zur angemessenen Entschädigung.
⁶ Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelte Dienste ausdehnen.
Art. 60 Weitere Aufschaltungspflichten
¹ Auf Gesuch eines Programmveranstalters verpflichtet das BAKOM eine Fern­meldedienstanbieterin für eine bestimmte Dauer zur leitungsgebundenen Verbreitung eines Programms in einem bestimmten Gebiet, sofern:
a. das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt; und
b. der Fernmeldedienstanbieterin die Verbreitung unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten sowie der wirtschaftlichen Leistungs­fähigkeit zumutbar ist.
² Der Bundesrat legt die Höchstzahl der Programme fest.
³ Das BAKOM kann das Recht vor Ablauf der verfügten Dauer entziehen, wenn der Programmveranstalter die in der Verfügung festgehaltenen Leistungen nicht mehr erbringt.
⁴ Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelte Dienste ausdehnen.
Art. 61 Leitungsgebundene Verbreitung anderer Programme
Bei Programmen deren Verbreitung nicht nach den Artikeln 59 und 60 geregelt ist, entscheidet die Fernmeldedienstanbieterin nach Massgabe der Kapazitäten, die ihr für die Programmverbreitung zur Verfügung stehen. Bei der Abgeltung des Aufwandes für die Verbreitung kann insbesondere auch der wirtschaftliche Nutzen der Verbreitungsdienstleistung für den Programmveranstalter berücksichtigt werden.
Art. 61 a ⁵⁷ Zeitversetztes Fernsehen
¹ Als zeitversetztes Fernsehen gilt das von einer Fernmeldedienstanbieterin verbreitete und aufgezeichnete Fernsehprogramm eines Programmveranstalters, welches die Fernmeldedienstanbieterin unter Wahrung der urheberrechtlichen Bestimmungen für ihre Endkundinnen und Endkunden während einer beschränkten Zeitspanne integral zum Abruf bereithält.
² Fernmeldedienstanbieterinnen, die zeitversetztes Fernsehen anbieten, dürfen ohne Zustimmung des Programmveranstalters keine Änderungen an den von ihnen verbreiteten und aufgezeichneten linearen Fernsehprogrammen vornehmen. Die Regelungen zu Werbung und Sponsoring gelten sinngemäss auch für das zeitversetzte Fernsehen.
³ Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Jugendschutzes Bestimmungen zur Zugänglichmachung von Fernsehprogrammen im Rahmen des zeitversetzten Fernsehens erlassen. Er berücksichtigt dabei in der Schweiz aner­kannte Altersklassifizierungssysteme.
⁵⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6159 ; BBl 2017 6559 ).
Art. 62 Kanalbelegung
Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 zu übertragenden Programme auf bevorzugten Kanalplätzen verbreiten.

4. Kapitel: Aufbereitung von Programmen

Art. 63 Grundsätze
¹ Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung.
² Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird.
³ Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder ‑vorrichtungen haben:
a. gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen;
b. gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden.
⁴ Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen.
⁵ Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwen­digen Entscheide.
Art. 64 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung
Soweit dies für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist, kann der Bundesrat nach Anhörung der betroffenen Kreise für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen, offene Schnittstellen vorschreiben oder andere Bestimmungen über deren technische Ausgestaltung erlassen. Er berücksichtigt dabei in angemessener Weise die bereits im Markt vorhandenen Vorrichtungen oder Dienste und räumt angemessene Übergangsfristen ein.
Art. 65 Entbündelung
¹ Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Diens­te anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können.
² Der Bundesrat kann entsprechende Vorschriften zur Entbündelung erlassen, soweit dies zur Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist.

4. Titel: Empfang von Programmen

1. Kapitel: Empfangsfreiheit

Art. 66 Freier Programmempfang
Jede Person ist frei, die an die Allgemeinheit gerichteten in- und ausländischen Programme zu empfangen.
Art. 67 Kantonale Antennenverbote
¹ Die Kantone können in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn:
a. dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist; und
b. der Empfang der in der Region üblichen Programme unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.
² Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.

2. Kapitel: ⁵⁸ Abgabe für Radio und Fernsehen

⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 68 Grundsatz
¹ Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
² Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
³ Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
Art. 68 a Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel
¹ Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für:
a. die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
b. die Unterstützung von Programmen von Konzessionären mit Abgabenanteil (Art. 38–42);
c. die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Art. 81);
d. die Förderung der Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Verbreitungstechnologien (Art. 58);
e. die Finanzierung der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regionaler Fernsehprogramme für hörbehinderte Menschen (Art. 7 Abs. 4);
f. die Aufgaben der Erhebungsstelle, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), des BAKOM sowie der Kantone und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe und der Durchsetzung der Abgabepflicht (Art. 69 d –69 g und 70–70 d );
g. die Finanzierung der Erhaltung von Programmen (Art. 21).
² Der Bundesrat legt die Verteilung des Ertrags der Abgabe auf die Verwendungszwecke nach Absatz 1 fest. Dabei kann er die Anteile für die Radioprogramme, für die Fernsehprogramme und für das übrige publizistische Angebot der SRG getrennt bestimmen.
³ Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid über die Abgabehöhe die Empfehlung des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen.

2. Abschnitt: Haushaltabgabe

Art. 69 Allgemeine Bestimmungen
¹ Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
² Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
³ Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
Art. 69 a Privathaushalte: Abgabepflicht
¹ Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten.
² Die Definition des Privathaushalts richtet sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung.
³ Für die Abgabe eines Haushalts haften jene volljährigen Personen solidarisch:
a. für die der Haushalt ihr Hauptwohnsitz ist, analog zur Definition der Niederlassungsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006⁵⁹ (RHG); oder
b. die keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz haben und für die der Haushalt ihr Nebenwohnsitz ist, analog zur Definition der Aufenthaltsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe c RHG.
⁴ Die Haftung einer Person erstreckt sich auf die Forderungen aus den Abgabeperioden, bei deren Beginn die Person zum entsprechenden Haushalt gehört.
⁵ Verlassen innerhalb des Monats alle volljährigen Personen den Haushalt, dem sie zu Beginn des Monats angehört haben, so gilt der Haushalt am letzten Tag dieses Monats als aufgelöst.
⁵⁹ SR  431.02
Art. 69 b Privathaushalte: Befreiung von der Abgabepflicht
¹ Von der Abgabe befreit werden:
a. auf ihr Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006⁶⁰ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten; die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle;
b. Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007⁶¹ (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; der Bundesrat regelt die Befreiung weiterer Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und die Mitglieder des Personals der institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f GSG sind, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht be­sitzen.
² Erfüllt ein Mitglied eines Privathaushalts die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 1, so entfällt die Abgabepflicht für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts.
⁶⁰ SR  831.30
⁶¹ SR  192.12
Art. 69 c Kollektivhaushalte
¹ Für jeden Kollektivhaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten.
² Kollektivhaushalte definieren sich nach der Gesetzgebung über die Register­harmonisierung.
³ Die Abgabe wird von der privat- oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft eines Kollektivhaushalts geschuldet.
Art. 69 d Erhebung der Haushaltabgabe
¹ Der Bundesrat kann die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen. Die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungsrecht ist anwendbar.
² Das BAKOM übt die Aufsicht über die Erhebungsstelle aus.
Art. 69 e Aufgaben und Kompetenzen der Erhebungsstelle
¹ Die Erhebungsstelle kann Verfügungen erlassen:
a. gegenüber den Abgabeschuldnerinnen und -schuldnern: über die Abgabepflicht;
b. gegenüber den Kantonen und Gemeinden: über deren Entschädigung nach Artikel 69 g Absatz 4.
² Die Erhebungsstelle wird dabei als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG⁶² tätig. Sie kann nach Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889⁶³ über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in Betreibungsver­fahren den Rechtsvorschlag beseitigen und gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG.
³ Sie darf keine anderen als die ihr nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten verfolgen.
⁴ Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie ihre Jahres­rechnung.
⁶² SR  172.021
⁶³ SR  281.1
Art. 69 f Datenbearbeitung durch die Erhebungsstelle
¹ Die Erhebungsstelle kann für die Abklärung der Abgabenbefreiung nach Artikel 69 b Absatz 1 Buchstabe a Daten bearbeiten, die Rückschlüsse auf die Gesundheit sowie auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen. Die Datenbearbeitung richtet sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020⁶⁴ (DSG).⁶⁵
² Sie trifft die organisatorischen und technischen Massnahmen, damit die Daten gegen unbefugte Bearbeitung gesichert sind. Sie darf Daten, an welche sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz gelangt, nur für die Erhebung und das Inkasso der Abgabe bearbeiten und darf diese Daten nur zu diesen Zwecken an Dritte weitergeben.
³ Daten, die Rückschlüsse auf die Gesundheit sowie auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen, dürfen Dritten nicht bekanntgegeben werden. Diese Daten dürfen bei Dritten verschlüsselt gespeichert werden (Inhaltsverschlüsselung). Die Verschlüsselung darf nur durch die Erhebungsstelle aufgehoben werden. Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen solche Daten in den Informationssystemen bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei inhaltlich nicht verändert werden.
⁴ Die Erhebungsstelle muss die für Erhebung und Inkasso notwendigen Daten einer allfälligen Nachfolgerin rechtzeitig und unentgeltlich in elektronischer Form übergeben. Nach erfolgter Übergabe hat sie die nicht mehr benötigten Daten zu vernichten.
⁶⁴ SR 235.1
⁶⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 69 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 69 g Bezug der Daten zu Haushalten
¹ Die Erhebungsstelle bezieht die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten zu den Haushalten und den zugehörigen Personen aus folgenden Registern:
a. den Einwohnerregistern (Art. 2 Abs. 2 Bst. a RHG⁶⁶);
b. dem Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Art. 2 Abs. 1 Bst. c RHG).
² Sie bezieht die Daten über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach Artikel 10 Absatz 3 RHG.
³ Kantone und Gemeinden stellen der Erhebungsstelle die Daten aus ihren Einwohnerregistern in der erforderlichen Aufbereitung und Periodizität für die Lieferung über die Informations- und Kommunikationsplattform des Bundes in verschlüsselter Form zur Verfügung.
⁴ Die Erhebungsstelle leistet aus dem Ertrag der Abgabe Beiträge an Gemeinden und Kantone für deren spezifische Investitionen, welche für die Übermittlung der Daten an die Erhebungsstelle notwendig sind.
⁵ Die Erhebungsstelle kann die AHV-Nummer⁶⁷ nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946⁶⁸ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) systematisch verwenden:
a. zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe;
b. bei Rückfragen an Gemeinden und Kantone zu gelieferten Daten.
⁶ Der Bundesrat bestimmt, welche Daten die Erhebungsstelle nach Absatz 1 beziehen kann. Er regelt die Einzelheiten betreffend den Umfang und die Aufbereitung der Daten, die Periodizität der Datenlieferungen sowie die Beiträge an Kantone und Gemeinden nach Absatz 4.
⁶⁶ SR  431.02
⁶⁷ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
⁶⁸ SR  831.10

3. Abschnitt: Unternehmensabgabe

Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen
¹ Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuer­periode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009⁶⁹ (MWSTG) erreicht hat.
² Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Perso­nen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obliga­­tionenrechts⁷⁰.⁷¹
³ Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
⁴ Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
⁵ Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
⁶⁹ SR  641.20
⁷⁰ SR 220
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Abgabepflicht der Unternehmen), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2021 239 ; BBl 2020 4485 ).
Art. 70 a Erhebung der Unternehmensabgabe
¹ Die ESTV erhebt die Abgabe.
² Die ESTV bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung.
³ Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, so bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen.
⁴ Ist die Einstufung in eine Tarifkategorie für die im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossene Steuerperiode vorläufig nicht möglich, so stellt die ESTV die Abgabe erst in Rechnung, wenn die Tarifkategorie bestimmt ist.
Art. 70 b Fälligkeit und Vollstreckung
¹ Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.
² Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG⁷².
³ Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt.
⁴ Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Ver­gütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig.
⁵ Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93–95 MWSTG⁷³. Für die Mit­haftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG.
⁶ Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG⁷⁴.
⁷² SR  281.1
⁷³ SR  641.20
⁷⁴ SR  172.021
Art. 70 c Berichterstattung durch die ESTV
¹ Die ESTV hat ihre Tätigkeit für die Erhebung der Abgabe in der Buchhaltung von ihren übrigen Tätigkeiten zu trennen.
² Sie veröffentlicht jährlich die Jahresrechnung und einen Bericht über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe.
Art. 70 d Geheimhaltung und Datenbearbeitung
¹ Die ESTV bearbeitet Daten, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Es gelten die Bestimmungen des MWSTG⁷⁵ zur Datenbearbeitung.
² Die Geheimhaltungspflicht und deren Ausnahmen nach Artikel 74 MWSTG gelten auch im Rahmen der Erhebung und des Bezugs der Abgabe.
⁷⁵ SR  641.20

3. Kapitel: Benützungsgebühren für drahtlos-terrestrischen Empfang ⁷⁶

⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 71 … ⁷⁷
Die Kantone können Gebühren für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen vorsehen, welche gestützt auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlos-ter­restrisch verbreitet werden.
⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).

5. Titel: Massnahmen zum Schutz der Vielfalt und der Förderung der Programmqualität

1. Kapitel: Sicherstellung des Zugangs zu öffentlichen Ereignissen

Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen
¹ Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
² Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.
³ Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a. Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b. die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
⁴ Das BAKOM kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
Art. 73 Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
¹ Die Berichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit frei zugänglich zu machen.
² Das UVEK führt eine Liste internationaler und nationaler Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und aktualisiert sie regelmässig.
³ Für Veranstalter schweizerischer Fernsehprogramme sind die von den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989⁷⁸ über das grenzüberschreitende Fernsehen geführten Listen hinsichtlich des freien Zugangs im betreffenden Staat verbindlich.
⁷⁸ SR  0.784.405

2. Kapitel: Massnahmen gegen die Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt ⁷⁹

⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt
¹ Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn:
a. ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht;
b. ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht.
² Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der markt­beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995⁸⁰. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.⁸¹
⁸⁰ SR  251
⁸¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 75 Massnahmen
¹ Stellt das UVEK nach Beizug des Gutachtens der Wettbewerbskommission fest, dass ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung durch den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung die Meinungs- und Angebotsvielfalt gefährdet hat, so kann es im Bereich Radio und Fernsehen Massnahmen ergreifen. Es entscheidet in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Gutachtens.
² Es kann vom Programmveranstalter oder von der betroffenen Unternehmung verlangen, dass er oder sie:
a. die Vielfalt durch Massnahmen wie die Einräumung von Sendezeit für Dritte oder die Zusammenarbeit mit anderen Marktteilnehmern sichert;
b. Massnahmen gegen Konzernjournalismus ergreift, wie den Erlass eines Redaktionsstatuts zur Absicherung der redaktionellen Freiheit;
c. bei offensichtlichem Ungenügen solcher Massnahmen die unternehmerischen und organisatorischen Strukturen des Unternehmens anpasst.

3. Kapitel: Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden ⁸²

⁸² Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den italienischen Text ( AS  2016  689 ; BBl  2013  3729 ).
Art. 76
Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden fördern, namentlich durch Beiträge an Aus- und Weiterbildungsinstitutionen. Das BAKOM regelt die Vergabekriterien und entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.

4. Kapitel: Forschung

1. Abschnitt: Medienforschung

Art. 77
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und die Berechnungskriterien, nach denen Forschungsprojekte im Bereich von Radio und Fernsehen aus der Konzessionsabgabe (Art. 22) unterstützt werden.

2. Abschnitt: Stiftung für Nutzungsforschung

Art. 78 Aufgabe
¹ Die Stiftung für Nutzungsforschung sorgt für die Erhebung wissenschaftlicher Daten zur Radio- und Fernsehnutzung in der Schweiz. Sie ist dabei der Wissenschaftlichkeit verpflichtet und von der SRG, von anderen Veranstaltern und der Werbewirtschaft unabhängig. Sie kann die Tätigkeiten ganz oder teilweise auf von ihr beherrschte Tochtergesellschaften übertragen und bei der Datenerhebung unabhängige Sachverständige beiziehen. Die Stiftung untersteht der Aufsicht des UVEK.
² Die Stiftung sorgt dafür, dass die schweizerischen Programmveranstalter und die wissenschaftliche Forschung über hinreichende Daten zur Radio- und Fernseh­nutzung verfügen. Konzessionierten Veranstaltern in Berg- und Randregionen müssen die Daten in vergleichbarer Qualität zur Verfügung stehen wie den übrigen Veranstaltern.
Art. 79 Berichterstattung und Abgabe von Daten
¹ Die Stiftung veröffentlicht mindestens einmal jährlich die wichtigsten Ergebnisse ihrer Erhebungen.
² Sie stellt die grundlegenden Nutzungsdaten Dritten zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung. Der universitären Forschung und dem BAKOM werden die Daten unentgeltlich überlassen.
Art. 80 Organisation
¹ Die Stiftung regelt ihre Organisation und ihre Tätigkeiten in einem Reglement, das vom UVEK zu genehmigen ist.
² Der Stiftungsrat besteht aus gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der SRG wie der übrigen schweizerischen Veranstalter. Daneben werden andere Personen in den Stiftungsrat gewählt. Dabei wird die Vertretung der Sprachregio­nen und der Geschlechter angemessen berücksichtigt.⁸³
³ Das UVEK wählt den Stiftungsrat. Es berücksichtigt dabei die Vorschläge der Betroffenen.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 81 Finanzbeitrag
¹ Die Stiftung erhält jährlich einen Beitrag aus dem Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen an die Entwicklung und Beschaffung von Erhebungsmethoden und -systemen.
² Der Bundesrat legt den Betrag anlässlich der Festlegung der Höhe der Abgaben für Radio und Fernsehen fest.
³ Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990⁸⁴ ist anwendbar. Tätigkeiten nach den Artikeln 78 und 79 sind von allfälligen anderen Tätigkeiten in der Buchhaltung der Stiftung und allfälliger Tochtergesellschaften zu trennen.
⁸⁴ SR  616.1

6. Titel: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Art. 82 Zusammensetzung
¹ Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerdeinstanz) besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern.
² Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Beschwerdeinstanz und bestimmt den Präsidenten oder die Präsidentin.
³ Der Beschwerdeinstanz nicht angehören dürfen:
a. Mitglieder der Bundesversammlung;
b. Personen im Dienst des Bundes;
c. Mitglieder von Organen schweizerischer Programmveranstalter sowie Personen, die in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis stehen.
⁴ Tritt eine Unvereinbarkeit ein, so erklärt die betroffene Person, für welches der beiden Ämter sie sich entscheidet. Entscheidet sie sich für ein Amt nach Absatz 3, so scheidet sie spätestens vier Monate nach Feststellung der Unvereinbarkeit aus der Beschwerdeinstanz aus.
Art. 83 Aufgaben
¹ Die Beschwerdeinstanz ist zuständig für:
a.⁸⁵
die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publika­tionen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94–98);
b. die Wahl und die Beaufsichtigung der Ombudsstellen (Art. 91).
² Sie erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 84 Unabhängigkeit
Die Beschwerdeinstanz ist unabhängig und an keine Weisungen von Bundes­versammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden. Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht nach Artikel 104 Absatz 2.
Art. 85 Organisation
¹ Soweit der Bundesrat keine abweichenden Regeln vorsieht, ist die Kommis­sionenverordnung vom 3. Juni 1996⁸⁶ anwendbar.
² Die Beschwerdeinstanz organisiert sich selbst. Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
³ Die Beschwerdeinstanz verfügt über ein selbständiges Sekretariat. Sie regelt dessen Aufgaben im Reglement nach Absatz 2. Das Dienstverhältnis des Sekretariatspersonals richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
⁸⁶ [ AS  1996  1651 , 2000  1157 , 2008  5949 Ziff. II. AS  2009  6137 Ziff. II 1]. Siehe heute: die Art. 8 a ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 ( SR  172.010.1 ).

7. Titel: Aufsicht und Rechtsschutz

1. Kapitel: Allgemeine Aufsicht

1. Abschnitt: Verfahren

Art. 86 Grundsätze
¹ Das BAKOM wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Art. 94–98) ist die Beschwerdeinstanz zuständig.⁸⁷
² Aufsichtsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme und des übrigen publizistischen Angebots der SRG beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig.⁸⁸
³ Auf das Aufsichtsverfahren sind die Bestimmungen des VwVG⁸⁹ anwendbar, sofern das vorliegende Gesetz nicht davon abweicht.
⁴ Im Verfahren der Aufsicht durch die Beschwerdeinstanz (Art. 91–98) sind keine vorsorglichen Massnahmen zulässig.⁹⁰
⁵ Die Beschwerdeinstanz beurteilt einzig Beschwerden gegen veröffentlichte redaktionelle Publikationen und Beschwerden wegen der Verweigerung des Zugangs zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig.⁹¹
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
⁸⁹ SR  172.021
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 87 Öffentlichkeit
¹ Die Aufsichtsbehörden orientieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Sie können insbesondere die administrativen und strafrechtlichen Entscheide veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen.
² Sie dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.
Art. 88 Datenschutz
¹ Die Aufsichtsbehörden können besonders schützenswerte Daten bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung der durch dieses Gesetz auferlegten Aufgaben notwendig ist.
² Die Datenbearbeitung richtet sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des DSG⁹².⁹³
⁹² SR 235.1
⁹³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 69 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).

2. Abschnitt: Massnahmen bei Rechtsverletzungen

Art. 89 Allgemeines
¹ Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a. von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen: 1. den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
2. sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
3. dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b. dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
² Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.⁹⁴
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 90 Verwaltungssanktionen
¹ Die Aufsichtsbehörde kann mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes belasten, wer:
a. gegen eine rechtskräftige Verfügung der Aufsichtsbehörde oder gegen einen rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelbehörde verstösst;
b. in schwerer Weise gegen Bestimmungen der Konzession verstösst;
c. Vorschriften über Werbung und Sponsoring verletzt, die in diesem Gesetz (Art. 4, 5 und 9–14), den Ausführungsbestimmungen, der Konzession sowie den einschlägigen internationalen Übereinkommen enthalten sind;
d. die Vorschriften über die Verbreitungspflicht (Art. 55) verletzt;
e. die Pflicht zur Gewährung des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen Ereignissen (Art. 72) nicht einhält;
f. den freien Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 73) nicht gewährt;
g. gegen Massnahmen im Sinn von Artikel 75 (Medienkonzentration) verstösst;
h.⁹⁵
² Mit einem Betrag bis zu 10 000 Franken kann belastet werden, wer einer der folgenden Pflichten nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt oder dabei eine falsche Angabe macht:
a. Meldepflicht (Art. 3);
b. Bekanntmachungspflichten (Art. 8);
c. Meldepflicht über die Einnahmen aus Werbung und Sponsoring (Art. 15);
d. Meldepflicht über Beteiligungen (Art. 16);
e. Auskunftspflicht (Art. 17);
f. Pflicht zur Berichterstattung (Art. 18);
g. Pflicht zum Einreichen statistischer Angaben (Art. 19);
h. Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Programmen (Art. 20) oder zur Erhaltung von Programmen (Art. 21);
i. Pflichten der SRG (Art. 29);
j. Pflichten für Veranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil (Art. 41);
k. Pflicht zur Mitteilung der Übertragung der Konzession (Art. 48);
l. Pflicht, beim Verbreiten oder Verbreitenlassen von Programmen das vom Bundesrat bestimmte Konzessionsgebiet zu beachten (Art. 52 Abs. 3);
m. Verbreiten vorgeschriebener Programme auf bevorzugten Kanalplätzen (Art. 62);
n. Auskunfts- und Herausgabepflicht (Art. 63 Abs. 3).
³ Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Schwere des Verstosses sowie die finanziellen Verhältnisse der sanktionierten juristischen oder natürlichen Person.
⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).

2. Kapitel: Aufsicht durch die Beschwerdeinstanz ⁹⁶

⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).

1. Abschnitt: Beanstandungsverfahren bei der Ombudsstelle

Art. 91 Ombudsstellen
¹ Die Beschwerdeinstanz bestimmt für die Regionen der drei Amtssprachen je eine unabhängige Ombudsstelle, die ihr administrativ zugeordnet ist.
² Die SRG sieht eigene unabhängige Ombudsstellen vor.
³ Die Ombudsstellen behandeln Beanstandungen gegen:
a. ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts;
abis.⁹⁷
veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Artikel 5 a ;
b.⁹⁸
die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG.
⁴ Die sprachregionalen Ombudsstellen stehen unter der Aufsicht der Beschwerde­instanz.
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 92 ⁹⁹ Beanstandung
¹ Jede Person kann bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen:
a. gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5 a dieses Gesetzes;
b. wegen Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b).
² Beanstandungen müssen innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der beanstandeten Publikation oder nach der Ablehnung des Begehrens um Zugang im Sinne von Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe b eingereicht werden.
³ Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Sendungen oder Beiträge, so beginnt die Frist mit der Ausstrahlung beziehungsweise Veröffentlichung der letzten beanstandeten Publikation. Die erste der beanstandeten Publikationen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen.
⁴ Eine Beanstandung kann sich nur dann gegen mehrere von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG richten, wenn diese Beiträge im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier publiziert wurden.
⁵ Die Beanstandung ist schriftlich einzureichen und, soweit sie das übrige publizistische Angebot der SRG betrifft, zu dokumentieren. In einer kurzen Begründung ist anzugeben, in welcher Hinsicht die beanstandete redaktionelle Publikation inhaltlich mangelhaft oder die Verweigerung des Zugangs zum Programm beziehungsweise zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG rechtswidrig sein soll.
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 93 Erledigung
¹ Die Ombudsstelle prüft die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Dabei kann sie insbesondere:
a. die Angelegenheit mit dem Programmveranstalter besprechen oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen;
b. für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen;
c. Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben;
d. die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren.
² Sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.
³ Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung berichtet die Ombudsstelle den Beteiligten schriftlich über die Ergebnisse ihrer Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung.
⁴ Im beiderseitigen Einverständnis kann mündliche Erledigung erfolgen.
⁵ Nach Behandlung der Beanstandung stellt die Ombudsstelle dem Programmveranstalter Rechnung. Auf Antrag der Ombudsstelle oder des Veranstalters kann die Beschwerdeinstanz im Falle einer mutwilligen Beanstandung die Verfahrenskosten der Person auferlegen, welche die Beanstandung eingereicht hat.

2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdeinstanz ¹⁰⁰

¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 94 Beschwerdebefugnis
¹ Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer:¹⁰¹
a. am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war; und
b.¹⁰²
eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikationen nachweist oder dessen Gesuch um Zugang (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) abgewiesen worden ist.
² Natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikation nachweisen, können auch Beschwerde führen, wenn sie mindestens 20 Unterschriften beibringen.¹⁰³
³ Natürliche Personen, die eine Beschwerde nach Absatz 2 führen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen.¹⁰⁴
⁴ Beschwerde führen kann auch das UVEK; in diesem Falle gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht.
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 95 Frist und Form der Beschwerde
¹ Innert 30 Tagen nach Eintreffen des Berichts nach Artikel 93 Absatz 3 kann bei der Beschwerdeinstanz schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Bericht der Ombudsstelle ist beizulegen.
² Das UVEK reicht seine Beschwerde innert 30 Tagen nach der Ausstrahlung der betreffenden Sendung direkt bei der Beschwerdeinstanz ein.
³ In der Beschwerde muss kurz begründet werden:
a.
in welcher Hinsicht die beanstandete redaktionelle Publikation Bestimmungen über den Inhalt nach den Artikeln 4, 5 und 5 a oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts verletzt hat; oder
b. inwiefern die Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) rechtswidrig ist.¹⁰⁵
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 96 Eintreten und Schriftenwechsel
¹ Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Vor­aussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.
² Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so lädt die Beschwerdeinstanz den Programmveranstalter zur Stellungnahme ein.
³ Die Beschwerdeinstanz kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen oder unbenützt geblieben sind oder in der gleichen Angelegenheit ein Verwaltungsverfahren durch­geführt wird.
Art. 97 Entscheid
¹ Die Beratungen der Beschwerdeinstanz sind öffentlich, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen stehen entgegen.
² Die Beschwerdeinstanz stellt fest, ob:
a.
die angefochtenen redaktionellen Publikationen Bestimmungen über den Inhalt, die in den Artikeln 4, 5 und 5 a oder im einschlägigen internationalen Recht festgelegt sind, verletzt haben; oder
b. eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) vorliegt.¹⁰⁶
³ Stellt sie eine Verletzung fest, so kann sie die in Artikel 89 vorgesehenen Massnahmen ergreifen oder beantragen.
⁴ Bei wiederholten schweren Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5 im Programm oder gegen die entsprechenden Pflichten im übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 5 a ) kann die Beschwerdeinstanz beim UVEK ein Sendeverbot beantragen (Art. 89 Abs. 2).¹⁰⁷
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 98 Kosten
¹ Das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz ist kostenlos.
² Für mutwillige Beschwerden können der Beschwerde führenden Person Verfahrenskosten auferlegt werden. Das VwVG¹⁰⁸ ist anwendbar.
¹⁰⁸ SR  172.021

3. Kapitel: Rechtsschutz

Art.  99 ¹⁰⁹
¹ Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
² Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
³ Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).

8. Titel: Verwaltungsgebühren

Art. 100
¹ Die zuständige Behörde erhebt Verwaltungsgebühren insbesondere für:
a. die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Konzessionen;
b. die Aufsichtstätigkeit;
c. den Erlass von Verfügungen;
d. die Behandlung von Anfragen.
² Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest. Er berücksichtigt dabei den Verwaltungsaufwand und kann der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der natürlichen oder juristischen Person Rechnung tragen, bei der die Gebühr erhoben wird.
³ Die zuständige Behörde kann vom Abgabepflichtigen eine angemessene Sicherheit verlangen.

9. Titel: Strafbestimmungen

Art. 101 Widerhandlungen
¹ …¹¹⁰
² Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer rechtskräftigen Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder einem rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelinstanzen zuwiderhandelt.
³ Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer ein Konzessionsverfahren oder ein Verfahren zur Änderung einer Konzession durch falsche Angaben zu seinen Gunsten beeinflusst.
⁴ In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.
¹¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 102 Zuständigkeit und Verfahren
¹ Für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen ist das BAKOM zuständig. Das Bundesgesetz vom 22. März 1974¹¹¹ über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.
² …¹¹²
¹¹¹ SR  313.0
¹¹² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).

10. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Vollzug sowie Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art.  103 Vollzug
Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz, soweit die Aufgaben nicht einer anderen Behörde übertragen sind. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann den Erlass der administrativen und technischen Vorschriften dem UVEK übertragen.
Art. 104 Internationale Vereinbarungen ¹¹³
¹ Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen.
² Für internationale Verträge technischen oder administrativen Inhalts kann er diese Befugnis dem UVEK oder dem BAKOM übertragen.¹¹⁴
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 105 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
Art. 106 Koordination mit der Änderung vom 24. März 2006 ¹¹⁵ des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 und mit der Änderung vom 24. März 2006 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
1.  Unabhängig davon, ob das vorliegende Gesetz (RTVG) oder die Änderung vom 24. März 2006 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997¹¹⁶ zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes oder bei gleichzei­tigem Inkrafttreten Artikel 56 Absatz 4 RTVG¹¹⁷ wie folgt:
Art. 56 Abs. 4
2. und 3.¹¹⁸
¹¹⁵ AS  2007  921
¹¹⁶ SR  784.10
¹¹⁷ Text eingefügt hiervor.
¹¹⁸ Die Änderungen können unter AS  2007  737 konsultiert werden.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 107 Radio- und Fernsehkonzessionen
¹ Konzessionen für Radio- und Fernsehprogramme, die auf Grund des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991¹¹⁹ über Radio und Fernsehen (RTVG 1991) erteilt worden sind, gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zu ihrem Ablauf weiter, sofern die Veranstalter nicht ausdrücklich darauf verzichten.
² Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann der Bundesrat die Konzessionen der SRG, von swissinfo/SRI, der Teletext AG sowie von jenen Veranstaltern, die ihre Programme in Zusammenarbeit mit der SRG nach Artikel 31 Absatz 3 RTVG 1991 veranstalten, mit einer Frist von neun Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
³ Der Bundesrat kann die Konzessionen der SRG und von swissinfo/SRI, die auf Grund des RTVG 1991 erteilt worden sind, um längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern.
⁴ Das UVEK kann andere auf Grund des RTVG 1991 erteilte Konzessionen um längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern. In den verlängerten Konzessionen kann ein Kündigungsrecht vorgesehen werden.
⁵ Gelten die Konzessionen der SRG oder von swissinfo/SRI weiter oder werden sie verlängert, so sind die Artikel 22 sowie 25 Absätze 5 und 6 sinngemäss anwendbar.
⁶ Auf die anderen Konzessionen, die weiter gelten oder verlängert worden sind, sind die Bestimmungen über Konzessionen mit Leistungsauftrag nach Artikel 22 sowie die Artikel 44–50 sinngemäss anwendbar.
¹¹⁹ [ AS  1992  601 , 1993  3354 , 1997  2187 Anhang Ziff. 4, 2000  1891 Ziff. VIII 2, 2001  2790 Anhang Ziff. 2, 2002  1904 Art. 36 Ziff. 2, 2004  297 Ziff. I 3 1633 Ziff. I 9 4929 Art. 21 Ziff. 3, 2006  1039 Art. 2]
Art. 108 Sendernetzplan
Der Bundesrat kann die Weisungen für die Sendernetzplanung nach Artikel 8 Absatz 1 RTVG 1991¹²⁰ bis längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern oder nach Anhörung der Kommunikationskommission ändern.
¹²⁰ [ AS  1992  601 , 1993  3354 , 1997  2187 Anhang Ziff. 4, 2000  1891 Ziff. VIII 2, 2001  2790 Anhang Ziff. 2, 2002  1904 Art. 36 Ziff. 2, 2004  297 Ziff. I 3 1633 Ziff. I 9 4929 Art. 21 Ziff. 3, 2006  1039 Art. 2]
Art. 109 Beiträge aus den Abgaben für Radio und Fernsehen
¹ Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen nach Artikel 17 Absatz 2 RTVG 1991¹²¹ erhalten, können bis zum Ablauf ihrer Konzession nach Artikel 107 weiterhin einen Anspruch auf einen Abgabenanteil geltend machen. Die Berechtigung für einen Abgabenanteil und die Bemessung des Anteils richten sich nach Artikel 17 Absatz 2 des RTVG 1991 sowie Artikel 10 der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997¹²².
² Im Rahmen der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann das BAKOM Abgabenanteile an Veranstalter ausrichten, welche eine Konzession nach RTVG 1991 haben und den Sendebetrieb nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben.
³ Der Bundesrat berücksichtigt den Finanzbedarf bei der Festsetzung der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 70).
⁴ Die Übergangsregelung nach Absatz 1 endet zu jenem Zeitpunkt, in welchem die Konzessionen mit Abgabenanteil nach den Artikeln 38–42 erteilt werden, spätes­tens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
¹²¹ [ AS  1992  601 , 1993  3354 , 1997  2187 Anhang Ziff. 4, 2000  1891 Ziff. VIII 2, 2001  2790 Anhang Ziff. 2, 2002  1904 Art. 36 Ziff. 2, 2004  297 Ziff. I 3 1633 Ziff. I 9 4929 Art. 21 Ziff. 3, 2006  1039 Art. 2]
¹²² [ AS  1997  2903 , 2004  4531 , 2006  4395 ]
Art. 109 a ¹²³ Überschüsse aus den Abgabenanteilen
¹ Überschüsse aus den Abgabenanteilen für Veranstalter lokal-regionaler Programme (Art. 38), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehen, werden zugunsten von Veranstaltern mit Abgabenanteil verwendet:
a. zu einem Viertel für die Aus- und Weiterbildung ihrer Angestellten;
b. zu drei Vierteln für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien nach Artikel 58 sowie digitaler Fernsehproduktionsverfahren.
² Bis zu 10 Prozent der Überschüsse können für die allgemeine Information der Öffentlichkeit gemäss Artikel 58 Absatz 2 verwendet werden.
³ Der Bundesrat bestimmt den Umfang des für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu verwendenden Betrages. Er berücksichtigt dabei den Anteil, der als Liquiditätsreserve zurückzubehalten ist.
⁴ Das BAKOM gewährt die einzelnen Beiträge nach Absatz 1 auf Gesuch hin. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das BAKOM die Beiträge entrichtet.
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 109 b ¹²⁴ Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen
¹ Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
² Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68–70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006¹²⁵ über Radio und Fernsehen).
³ Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen.
⁴ Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen.
⁵ Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen.
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
¹²⁵ AS  2007  737
Art. 109 c ¹²⁶ Privathaushalte ohne Empfangsmöglichkeit
¹ Alle Mitglieder eines Privathaushalts, in welchem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, werden auf Gesuch hin für eine Abgabeperiode von der Abgabe befreit.
² Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten.
³ Das BAKOM kann die Räumlichkeiten eines nach Absatz 1 befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind.
⁴ Wer nach Absatz 1 von der Abgabe befreit ist und vor Ablauf der Abgabeperiode im Haushalt ein zum Empfang geeignetes Gerät bereitstellt oder in Betrieb nimmt, hat dies der Erhebungsstelle vorgängig zu melden.
⁵ Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer einem Haushalt angehört, der nach Absatz 1 von der Abgabe befreit ist und in dem ein zum Empfang geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, ohne dies der Erhebungsstelle nach Absatz 4 vorgängig gemeldet zu haben.
⁶ Die Erhebungsstelle macht dem BAKOM durch ein elektronisches Abrufverfahren diejenigen Personendaten zugänglich, die für die Strafverfolgung nach Absatz 5 notwendig sind. Der Bundesrat kann Bestimmungen über den Umfang dieser Daten, den Zugriff auf die Daten, die Bearbeitungsberechtigung, die Aufbewahrung und die Datensicherheit erlassen.
⁷ Die Abgabebefreiung endet fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, ab welchem nach Artikel 109 b Absatz 1 die Abgabe erhoben wird.
¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS  2016  2131 ; BBl  2013  4975 ).
Art. 110 Leitungskonzessionen
¹ Bestehende Konzessionen für die Weiterverbreitung von Radio- und Fernseh­programmen über Leitungen nach Artikel 39 RTVG 1991¹²⁷ (Leitungskonzessionen) behalten ihre Gültigkeit bis deren Inhaber eine Fernmeldedienstekonzession nach den Artikeln 4 ff. FMG¹²⁸ erhält, längstens jedoch bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
² Leitungskonzessionäre unterliegen weiterhin:
a. Artikel 42 Absätze 2–4 RTVG 1991;
b. Artikel 47 Absatz 1 RTVG 1991 betreffend die Verbreitung der Programme anderer Programmveranstalter, deren Konzession nach Artikel 107 dieses Gesetzes verlängert wurde.
³ Die Verpflichtungen eines Leitungskonzessionärs nach Absatz 2 enden, sobald die Verbreitung der dort erfassten Programme über Leitungen (nach den Art. 59 und 60) in dessen Bedienungsgebiet rechtskräftig geklärt ist, spätestens aber nach fünf Jahren.
¹²⁷ [ AS  1992  601 ; 1993  3354 ; 1997  2187 Anhang Ziff. 4; 2000  1891 Ziff. VIII 2; 2001  2790 Anhang Ziff. 2; 2002  1904 Art. 36 Ziff. 2; 2004  297 Ziff. I 3, 1633 Ziff. I 9, 4929 Art. 21 Ziff. 3; 2006  1039 Art. 2]
¹²⁸ SR  784.10
Art. 111 Umsetzerkonzessionen
Bestehende Konzessionen für die drahtlose Weiterverbreitung von Radio- und Fern­sehprogrammen nach Artikel 43 RTVG 1991¹²⁹ (Umsetzerkonzessionen) behalten ihre Gültigkeit bis deren Inhaber eine Funk- und Fernmeldedienstekonzession nach den Artikeln 4 ff. beziehungsweise nach den Artikeln 22 ff. FMG¹³⁰ erhält, längstens jedoch bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
¹²⁹ [ AS  1992  601 ; 1993  3354 ; 1997  2187 Anhang Ziff. 4; 2000  1891 Ziff. VIII 2; 2001  2790 Anhang Ziff. 2; 2002  1904 Art. 36 Ziff. 2; 2004  297 Ziff. I 3, 1633 Ziff. I 9, 4929 Art. 21 Ziff. 3; 2006  1039 Art. 2]
¹³⁰ SR  784.10
Art. 112 Organisationsstruktur der SRG
Die SRG hat die Umsetzung der Organisationsstruktur (Art. 31–33) auf den Zeitpunkt der Erneuerung ihrer Konzession umzusetzen.
Art. 113 Hängige Aufsichtsverfahren
¹ Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren nach den Artikeln 56 ff. und 70 ff. des RTVG 1991¹³¹ werden durch die nach neuem Recht zuständige Behörde beurteilt. Das neue Verfahrensrecht ist anzuwenden.
² Hat sich ein aufsichtsrechtlicher Sachverhalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet und ist ein Verfahren hängig, so ist das RTVG 1991 anwendbar. Dauert ein Sachverhalt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an und ist ein Verfahren hängig, so beurteilen sich diejenigen Verstösse, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, nach RTVG 1991. Vorbehalten bleibt die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs¹³².
¹³¹ [ AS  1992  601 ; 1993  3354 ; 1997  2187 Anhang Ziff. 4; 2000  1891 Ziff. VIII 2; 2001  2790 Anhang Ziff. 2; 2002  1904 Art. 36 Ziff. 2; 2004  297 Ziff. I 3, 1633 Ziff. I 9, 4929 Art. 21 Ziff. 3; 2006  1039 Art. 2]
¹³² SR  311.0
Art. 114 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. April 2007¹³³
¹³³ BRB vom 9. März 2007

Anhang

(Art. 105)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I
Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991¹³⁴ über Radio und Fernsehen (RTVG) wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
…¹³⁵
¹³⁴ [ AS  1992  601 ; 1993  3354 ; 1997  2187 Anhang Ziff. 4; 2000  1891 Ziff. VIII 2; 2001  2790 Anhang Ziff. 2; 2002  1904 Art. 36 Ziff. 2; 2004  297 Ziff. I 3, 1633 Ziff. I 9, 4929 Art. 21 Ziff. 3; 2006  1039 Art. 2]
¹³⁵ Die Änderungen können unter AS  2007  737 konsultiert werden.
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