Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränku... (704.13)
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Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

1 KÖREBKV
704.13 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) (vom 27. Juni 2012)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
15 des Geoinformationsges etzes (KGeoIG) vom 24. Ok tober 2011
3 , beschliesst: A. Allgemeines

§ 1.

Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften ent hält, gilt die Kantonale Geoinf ormationsverordnung (KGeoIV) vom
27. Juni 2012
4 . B. Inhalt und Aufnahmeverfahren
Inhalt

§ 2.

7 Inhalt des Katasters der ö ffentlich-rechtlichen Eigentums beschränkungen (Kataster) gemäss Ar t. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation
6 KGeoIV
4 als Gegenstand des Katasters bezeichneten eigentümerver bindlichen Geobasisdaten.
Informations
-
tiefe

§ 3.

7 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) legt in Absprache mit den zuständigen Stellen sowie den kantonalen Fachstellen gemäss §
2 KGeoIV
4 und den Gemeinden die Inform ationstiefe des Inhalts des Katasters fest und ergänzt die aufgrund der §§
6 und 7 KGeoIV
4 vor gegebenen Daten- und Darstellungs modelle bezüglich der Kataster anforderungen.
Aufnahme
-
verfahren

§ 4.

7
1 Für die Aufnahme von Daten in den Kataster legt das ARE in Absprache mit den zuständigen St ellen, den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden den Be arbeitungsablauf fest.
2
704.13 KÖREBKV
2 Es bestimmt a. die formelle Qualität der Informationen, b. die Grundsätze der Verknüpfung der laufenden Änderungen mit den Inhalten des Katasters und de ren Verfügbarmachung im Inter
- net, c. die Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen. Zusatz informationen

§ 5.

1 Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dürfen als un
- verbindliche Informationen weiter e Geobasisdaten nach Anhang 2 KGeoIV
4 dargestellt werden.
2 Informationen über laufende Än derungen von öffentlich-recht
- lichen Eigentumsbeschränkungen we rden mit dem Inhalt des Katas
- ters verknüpft. Diese Inform ationen gelten als bekannt. C. Beglaubigung

§ 6.

7 Das ARE bestimmt, wer neben dem ARE berechtigt ist, beglaubigte Katasterauszüge abzugeben. D. Organisation Verantwortliche Stelle

§ 7.

7
1 Dem ARE obliegt die Katasterleitung. Es ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.
2 Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: a. Planung und Steuerung des Katasters, b. Aufsicht über alle am Ka taster beteiligten Stellen, c. Vorgabe von Standards, d. Qualitätsmanagement, e. Festlegung der Katasterbearbe itung, insbesondere der Kataster
- bearbeiterorganisationen, f. Bezeichnung weiterer Stellen, die neben dem ARE und den Nach
- führungsstellen der am tlichen Vermessung be rechtigt sind, Katas
- terauszüge abzugeben, g. Erlass von Weisungen über die Historisier ung und Archivierung des Inhalts des Katasters, in Ab sprache mit den zuständigen Stel
- len, h. Festlegung einer Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen dem ÖREB-Kataster, den zuständi gen Stellen und den Nachfüh
- rungsstellen der am tlichen Vermessung.
3 KÖREBKV
704.13
Kataster
-
infrastruktur

§ 8.

7
1 Das ARE stellt die Kataster infrastruktur bereit, gewähr leistet die Verfügbarkeit des Bear beitungssystems sowie der Daten und macht den Kataster zugänglich.
2 Es ist zuständig für die Historis ierung des Inhalts des Katasters.
Kataster
-
bearbeitung

§ 9.

7
1 Die zuständige Stelle stellt bestehende Geobasisdaten für die Übernahme in den Kataster be reit. Laufende Änderungen werden gemäss Weisung der Katast erleitung abgewickelt.
2 Die Bearbeitung der Katasterinha lte auf dem Katastersystem er folgt für alle Themen gemeindeweise. Die Ka tasterleitung kann für besondere Themen Ausnahmen genehmigen.
3 Die Gemeinde schliesst mit einer berechtigten Katasterbearbei terorganisation einen Nachführungsvertrag ab. Dieser wird von der Katasterleitung genehmigt. E. Finanzierung
Kanton

§ 10.

7
1 Der Kanton trägt die Kosten für a. die Bearbeitung des Inhalts des Ka tasters in seiner Zuständigkeit, b. die Bereitstellung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit für die Aufnahme in den Kataster, c. die Bereitstellung der Informat ionen über laufen de Änderungen, d. besondere Anpassungen des Ka tasters von grossem kantonalem oder nationalem Interesse, e. die Katasterleitung gemäss §
7, f. die Bereitstellung der Katast erinfrastruktur und die Zugänglich machung des Katasters gemäss §
8, g. die Historisierung und Archivie rung des Inhalt s des Katasters.
2 Der Kanton richtet den Gemeinde n folgende Kostenanteile aus: a. 20% der Kosten für die Ersterfass ung der Geobasisdaten, die Gegen stand des Katasters sind, b. 20% der Kosten für die Anpass ung bestehender Geobasisdaten an die Referenzdaten der amtliche n Vermessung und an die Daten modelle des Bundes und des Kantons.
3 Das ARE legt die beitragsberechtigten Kosten fest.
4 Die Beiträge können pauschalie rt werden. Das ARE setzt die Pauschalen fest.
5 Kantonsbeiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt.
4
704.13 KÖREBKV Gemeinden

§ 11.

Die Gemeinden tragen die Kosten für a.
7 die Bearbeitung des I nhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit, b. die Bereitstellung des Inhalts de s Katasters in ihrer Zuständigkeit für die Aufnahme in den Kataster, c. die Bereitstellung der Informat ionen über laufende Änderungen. Dritte

§ 12.

Kanton und Gemeinden können die Kosten für einen Ein
- trag oder eine Nachführ ung ganz oder teilweise der Person übertragen, die den Aufwand verursacht hat. F. Schlussbestimmungen Einführung

§ 13.

1 Die Gemeinden führen den Kataster zwischen dem 1. Ja
- nuar 2014 und dem 1. Januar 2020 ein.
2 Die Baudirektion bestimmt für je de Gemeinde den Zeitpunkt der Einführung. Sie hört vorg ängig die Gemeinde an.

§ 14.

8
1 OS 67, 380 ; Begründung siehe ABl 2012-07-13 .
2 Inkrafttreten: 1. November 2012.
3 LS 704.1 .
4 LS 704.11 .
5 LS 704.12 .
6 SR 510.62 .
7 Fassung gemäss RRB vom 30. August 2017 ( OS 72, 512 ; ABl 2017-09-15
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
8 Aufgehoben durch RRB vo m 30. August 2017 ( OS 72, 512 ; ABl 2017-09-15
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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