Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Un... (415.34)
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Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)

1 Statuten der öffentlich-rech tlichen Körperschaft VSUZH
415.34 Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH) (vom 23. Mai 2012)
1 ,
2 Präambel Die Studierenden der Universität Zürich setzen sich die eigenständige und unabhängige Vertre tung ihrer Inte ressen als Ziel, zur Förderung ihrer ideellen und materiellen Wohlfahrt, zur Stärkung ihrer Mitbestimmung in bildungspolitis chen Belangen, zur Verbesserung des Informatio nsflusses unter den Studierenden, zur Förderung der tatsächlichen Gl eichstellung aller Geschlechter, auf allen Ebenen der UZH und in den Organen des Verbands, zur gegenseitigen Vernetzung und fr uchtvollen Zusa mmenarbeit, unter einander, zwischen den studentischen Vereinen und dem Verband, mit den anderen Studierendenschaf ten der Schweiz und aus dem Aus land, als eigenständiger Teil der Universität, und geben ihrem Verband in Einigkeit und Gleichsinn die folgenden Statuten:
1. Allgemeine Bestimmungen
Name und Sitz

§ 1.

Unter dem Namen Verband de r Studierenden der Univer sität Zürich (VSUZH) besteht eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Zürich.
Zweck

§ 2.

Der VSUZH vertritt die folgenden Anliegen und Interessen der immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich gegenüber der Universität und der Öffentlichkeit: a. Stärkung der Mitbestimmung der Studierenden in bildungspoliti schen Belangen, b. Förderung der ideellen und mate riellen Wohlfahrt der Studieren den,
2
415.34 Statuten der öffentlich-rech tlichen Körperschaft VSUZH c. Förderung der tatsäch lichen Gleichstellung al ler Geschlechter auf allen Ebenen der UZH und in den Organen des Verbands, d. Verbesserung des Informations flusses unter de n Studierenden, e. Vernetzung der Studierenden unt ereinander und des Verbands mit den studentischen Vereinen und anderen Studierendenschaften. Zusammen arbeit

§ 3.

Der VSUZH kann in nationa len und internationalen Ver
- bänden Mitglied werden. Organe

§ 4.

Die Organe des VSUZH sind: a. der Rat des VSUZH, b. der Vorstand des Rates, c. die ständigen Kommissionen, d. die weiteren studentischen Kommissionen, e. die Einsprachekommission. Mittel

§ 5.

1 Der VSUZH finanziert sich durch: a. Mitgliederbeiträge, b. Erträge aus Dienstleistungen, c. weitere Einnahmen.
2 Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal 2% der Studiengebühren pro Semester.
3 Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
4 Die Einzelheiten regelt das Finanzreglement. Mitgliedschaft

§ 6.

1 Alle an der UZH immatrikul ierten Studierenden können Mitglieder des VSUZH werden.
2 Der Eintritt kann jede rzeit durch Bezahlung des Mitgliederbei
- trags erfolgen.
3 Der Austritt kann bei der Semester einschreibung erklärt werden. Es besteht kein Anspruch auf Rück erstattung bereits bezahlter Bei
- träge.
4 Alle Mitglieder können von den Dienstleistungen des VSUZH profitieren. Der VSUZH-Rat ents cheidet über Zugang und Gebühren von Nichtmitgliedern. Rechtsweg

§ 7.

1 Alle im VSUZH-Rat Antragsberechtigten gemäss §
13 Abs.
2 haben während der Ratssitzung ein Beschwerderecht zuhanden der Geschäftsprüfungskommission bei vermuteter Verletzung der Geschäftsordnung.
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2 Gegen die Beschlüsse aller VS UZH-Organe kann wegen Statu ten- oder Reglementverletzung schr iftlich und begründet Einsprache an die Einsprachekommission erhoben werden.
3 Alle Mitglieder des VSUZH sowie alle im VSUZH-Rat Antrags berechtigten gemäss §
13 Abs. 2 haben ein Einspracherecht zuhanden der Einsprachekommission bei vermuteten Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung.
4 Die Entscheide der Einsprache kommission können an die Rekurs kommission der Zürcher Hochsc hulen weitergezogen werden
Au fs i ch t

§ 8.

Der VSUZH untersteht der Au fsicht des Gemeindeamtes des Kantons Zürich.
Reglement

§ 9.

1 Der VSUZH kann sich zur nä heren Organisation ergän zend zu nachfolgenden Bestimmungen Reglemente geben. Diese oder Änderungen derselben müssen mit Zweidritte lmehr der anwesenden Ratsmitglieder angenommen werden.
2 Folgende Reglemente sind durch die Statuten gegeben und wer den vom VSUZH-Rat erlassen: a. die Geschäftsordnung, b. das Vorstandsreglement, c. das Kommissionsreglement, d. das Einsprachekom missionsreglement, e. das Initiativ- und Re ferendumsrecht reglement, f. das Finanzreglement, g. das Wahlreglement.
2. Der Rat des VSUZH
Aufgaben

§ 10.

1 Der Rat behandelt folgende Geschäfte: a. Erlass von Reglemen ten über die Organisation und Wahlart der Organe des VSUZH, soweit deren Erlass nicht diesen selbst oder anderen Organen vorbehalten bleibt, b. Genehmigung des Jahresberichts , der Bilanz und Erfolgsrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie des Budgets des Folge jahres, c. Beschlussfassung über Ausgaben, welche Fr.
1000 übersteigen, so fern diese nicht bereits im Rahmen des Budgets genehmigt worden sind,
4
415.34 Statuten der öffentlich-rech tlichen Körperschaft VSUZH d. Aufsicht über die Tätigkeit der von ihm gewählten Organe, studen
- tischen Kommissionen und der Dele gierten in universitären Gre
- mien, e. Statutenrevision, f. Festlegung des Mitgliederbeitrags, g. weitere Geschäfte.
2 Der Rat wählt: a. den Vorstand, b. die Kommissionen, c. die studentischen Delegierten in die universitä ren Kommissionen und Gremien, d. die Einsprachekommission, e. die studentischen Delegierten in weitere Gremien. Dabei soll eine ausgeglichene Verteilung der Fakul täten und Fraktionen des Rates angestrebt werden. Vertreterinnen und Vertreter können abgewählt werden. Nach Abwahl, Rücktritt ode r Ablauf der Amtszeit werden die Vertreterinnen und Vertreter neu gewählt.
3 Der Rat befasst sich mit: a. den eingereichten Anträgen, b. der Erteilung von ve rbindlichen Aufträgen an den Vorstand, die Kommissionen und alle Delegierten des VSUZH. Zusammen setzung und Amtszeit

§ 11.

1 Der Rat besteht aus mindestens 70 Delegierten aus allen Fakultäten der Universität Zürich.
2 Die Delegierten werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
3 Die konstituierende Sitzung des ne u gewählten Rates wird in der Regel in der zweitletzten Veransta ltungswoche des Fr ühlingssemesters durchgeführt. Der bisher ige Vorstand beruft die Sitzung ein und leitet diese.
4 Eine Amtszeit im Rat beginnt mit der auf die Wahl folgenden konstituierenden Sitzung und endet mit der nächsten konstituierenden Sitzung, wenn sie nicht durch Rücktr itt oder Abwahl vorzeitig beendet wird. Wahlverfahren

§ 12.

1 Aktives Wahlrecht haben alle immatrikulierten Studieren
- den der Universität Zürich.
2 Passives Wahlrecht haben alle Mitg lieder des VSUZH.
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3 Die Wahlen finden gesamtuniversit är ohne Wahlkreise statt. Die Delegierten werden nach dem Propor zwahlverfahren gewählt. Jede Fakultät muss nach Möglichkeit durc h mindestens drei Delegierte ver treten sein.
4 Für die Ausschreibung und Durchfüh rung der Wahlen ist der Vor stand verantwortlich.
5 Über die Wahlen und Wahlergebniss e wird ein öffentliches Proto koll geführt.
6 Tritt ein Mitglied des Rates des VSUZH zurück, rückt die nächste Person der gleichen Liste oder Listenverbindung nach.
7 Die Einzelheiten regelt das Wahlreglement.
Struktur

§ 13.

1 Der Rat trifft sich zu regelm ässigen Sitzungen. Diese wer den vom Vorstand rechtzeitig einber ufen. Sie sind grundsätzlich öffent lich. Es wird Protokoll geführt, dieses ist öffentlich einsehbar.
2 Antragsrecht an den Rat haben: a. die Mitglieder des Rates, b. die Organe des VSUZH, c. Gruppierungen und Fraktionen, die im Rat vertreten sind, d. die Vertreterinnen und Vertreter, di e der Rat in universitäre Organe, Kommissionen und Gremien gewähl t hat und die nicht Mitglieder des Rates sind, e. die Fachvereine, f. die Studierendenvertr eterinnen und Studierende nvertreter in den Fakultätsversammlungen.
3 Die Einzelheiten rege lt die Geschäftsordnung.
3. Der Vorstand
Aufgaben

§ 14.

1 Der Vorstand ist das exekut ive Organ des VSUZH auf gesamtuniversitärer Ebene.
2 Der Vorstand bereitet die Sitzun gen des Rates vor und organisiert die Wahlen.
3 Der Vorstand führt die Beschlüsse des Rates aus und handelt in dessen Namen.
4 Der Vorstand ist grundsätzlich in allen nicht den anderen Orga nen vorbehaltenen Geschäften zust ändig und kümmert sich insbeson dere um die Vertretung der Körperschaft gegen aussen.
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5 Der Vorstand führt die Administra tion und ist zuständig für die Bilanz und Erfolgsrechnung der Kö rperschaft. Diese Aufgaben kön
- nen an ein Sekretariat delegiert werden.
6 Am Ende des Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Rat zur Genehmigung vor: a. den Jahresbericht mit Auflistung der Tätigkeiten des Vorstandes und des VSUZH im Amtsjahr, b. Bilanz und Erfolgsrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres, c. das Budget für das Folgejahr. Zusammen setzung

§ 15.

1 Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Personen.
2 Der Vorstand konstituiert sich selb st, das Präsidium wird vom Rat gewählt. Struktur

§ 16.

Der Vorstand trifft sich regelm ässig zu Sitzungen. Über die Sitzungen wird Protokoll geführt. Au f Antrag wird das Protokoll dem Rat und der Geschäftsprüfungskommi ssion zur Kenntnisnahme vorge
- legt. Reglement

§ 17.

Die Einzelheiten regelt das Vorstandsreglement.
4. Die Kommissionen des VSUZH Ständige Kommissionen

§ 18.

Die ständigen Kommissionen de s VSUZH sind die Bildungs
- politische Kommissi on (BiKo), die Dienstleis tungskommission (DLK), die Finanzkommission (FiKo) und die Geschäftsprüfungskommission (GPK). Bildungs politische Kommission

§ 19.

1 Die BiKo behandelt bildungs- und hochschulpolitische Themen, die für die Studierenden von Interesse sind.
2 Die BiKo besteht aus mindeste ns sieben Personen. Die Dele
- gierten in der Erweiter ten Universitätsleitung und im Universitätsrat gehören ihr von Amtes wegen an. Dienstleistungs kommission

§ 20.

1 Die DLK behandelt und reflek tiert dienstleistungsspezifi
- sche Themen und steht dem Rat und dem Vorstand des VSUZH bera
- tend zur Seite.
2 Die DLK besteht aus minde stens drei Personen.
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Finanz
-
kommission

§ 21.

1 Die FiKo erarbeitet zusammen mit dem Vorstand das Bud get und kontrolliert dessen Einhalt ung sowie die Jahresrechnung regel mässig.
2 Die FiKo besteht aus mindestens fünf Mitgliedern des Rates des VSUZH. Die Mitglieder dürfen ni cht Vorstandsmitglieder sein.
Geschäfts
-
prüfungs
-
kommission

§ 22.

1 Die GPK überwacht die Sitz ungen des Rates des VSUZH auf die korrekte Einhaltung der Statuten und Reglemente. Sie ent scheidet über die gemäss §
7 Abs. 1 eingebrachten Beschwerden.
2 Die GPK besteht aus fünf Mitgliedern des Rates des VSUZH.
Weitere
Kommissionen

§ 23.

1 Der Rat setzt bei Bedarf weitere Kommissionen ein.
2 Zweck, Struktur und Anzahl de r Mitglieder werden vom Rat bestimmt.
Tätigkeits
-
bericht

§ 24.

Alle Kommissionen müssen de m Rat jährlich einen Tätig keitsbericht einreichen. Der Rat ka nn jederzeit über die Tätigkeiten und Geschäfte Rechenschaft verlangen.
Reglement

§ 25.

Die Einzelheiten regelt das Kommissionsreglement.
5. Die Einsprachekommission
Aufgaben

§ 26.

Die Einsprachekommission en tscheidet über die nach §
7 eingebrachten Einsprachen.
Zusammen
-
setzung

§ 27.

Die Einsprachekommiss ion besteht aus fünf Personen, die nicht dem Rat des VSUZH angehör en. Mindestens drei von ihnen müssen an der Rechtswissenschaftlic hen Fakultät einges chrieben sein oder ein Studium der Rechtswiss enschaften abgeschlossen haben.
Reglement

§ 28.

Die Einzelheiten regelt da s Einspracheko mmissionsregle ment.
6. Initiativ- und Referendumsrecht
Initiativrecht

§ 29.

1 Alle immatrikulierten Studier enden der Universität Zürich haben das Initiativrecht. Die Lancie rung einer Initiative muss mit
20 Unterschriften von imma trikulierten Studier enden dem Vorstand bekannt gemacht werden.
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2 Eine Initiative kann beim Rat ei ngereicht werden, wenn zwei Pro
- zent der immatrikulierten Studiere nden der Universität Zürich nach einer Sammelfrist von einem Monat die Initia tive elektronisch unter
- schrieben haben.
3 Der Rat stimmt über die Initiative ab. Lehnt er diese ab, muss er Stellung nehmen und die Initiative allen Studierenden zur Abstimmung vorlegen. Er kann zusätzlich zum Initiativbegehren einen Gegenvor
- schlag vorlegen. Die Initiative ka nn von der Initiantin bzw. vom Ini
- tianten nach Ablehnung im Rat ohne Abstimmung zurückgezogen wer
- den. Referendums recht

§ 30.

1 Alle Mitglieder des VSUZH haben ein Referendumsrecht.
2 Verlangen zwei Prozent der Mitglieder des VSUZH das Referen
- dum über Statuten- oder Reglementsän derungen des Rates, so werden diese allen Mitgliedern zur Abstimmung vorgelegt. Die Sammelfrist beträgt nach Veröffentlichung des Protokolls der das Referendum betreffenden Ratssitz ung drei Wochen.
3 Das Referendum ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstim
- menden sich dafür ausspricht. Reglement

§ 31.

Die Einzelheiten regelt das Initiativ- und Referendumsreg
- lement.
7. Verhältnis zu den Fachvereinen Eigen ständigkeit

§ 32.

1 Die Mitgliedschaft im VSUZH im Sinne von §
6 ist unab
- hängig von der Mitgli edschaft in den jeweiligen Fachvereinen.
2 Die Fachvereine können immatri kulierte Studierende der Uni
- versität Zürich unabhängig von ih rer Mitgliedschaft im VSUZH auf
- nehmen. Aufgaben verteilung

§ 33.

1 Die Vertretung der hochsc hul- und bildungspolitischen Anliegen und Interessen der imma trikulierten Studierenden der Uni
- versität Zürich wird auf Institut sebene und mittelbar auf Fakultäts
- ebene durch die Fachvereine wahrgenommen, auf gesamtuniversitärer Ebene vom VSUZH.
2 An Fakultäten mit nur ei nem Fachverein stellt dieser jährlich nach selbst zu bestimmenden Verfahre n die Fakultätsvertreterinnen und Fakultätsvertreter. An jeder Fakultä t, an der es mehr als einen Fach
- verein gibt, treffen sich die Fachvereine regelmässig zu einer Fach
- vereinskonferenz. Jährli ch wählen dieser K onferenzen die Fakultäts
- vertreterinnen und Fakultätsvertr eter ihrer Fakultät. Das genaue
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415.34 Wahlverfahren bestimmt die Fachvereinskonferenz selbst in einem Reglement, welches beim VSUZH-Vo rstand hinterlegt wird und das öffentlich einsehbar ist. Darin ist si chergestellt, dass jeder Fachverein ein Stimmrecht erhält und rücktritts bedingte Nachwahlen möglich sind. Die Fachvereinskonferen z übermittelt das Wahl protokoll dem Rat des VSUZH zur Information.
3 Der VSUZH kann Aufgaben über nehmen von Fachvereinen, welche diese ihm mittels Mitgliederentscheids übertragen.
Zusammen
-
arbeit

§ 34.

1 Der VSUZH bemüht sich um eine gute Zusammenarbeit mit den Fachvereinen. Er bezieht di ese in seine Aktivitäten und Dienst leistungen ein und unterstützt die Fachvereine in ihren Aufgaben.
2 Eigene Dienstleistungen, welche sich ausschliesslich an eine be stimmte Studienrichtung richten, kann der VSUZH nur anbieten, wenn die Fachvereine der betreffe nden Studienrichtung dem zustim men oder den VSUZH darum ersuchen . Stimmen die Fachvereine einer solchen Dienstleistung des VSUZH zu, wird die Zusammenarbeit ver traglich geregelt.
8. Schlussbestimmungen
Hinterlegung
der Statuten

§ 35.

Diese Statuten werden beim Gemeindeamt des Kantons Zürich hinterlegt.
Geltung und
Rechtsnovation

§ 36.

1 Diese Statuten gelten im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung.
2 Sollten einzelne Be stimmungen durch No vation des geltenden Rechtes dahinfallen, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt.
Gerichtsstand

§ 37.

Gerichtsstand ist Zürich.
Statuten
-
änderungen

§ 38.

1 Änderungen dieser Statuten bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder.
2 Der Wortlaut des Änderungsantrage s muss in der offiziellen Ein ladung an die Delegierten enthalten sein. Ein Nachversand genügt nicht.
3 Statutenänderungen müssen dem Universitätsrat zur Genehmi gung vorgelegt werden.
Gründungs
-
organ

§ 39.

Gründungsorgan des VSUZH is t der Studierendenrat der Universität Zürich (StuRa).
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9. Übergangsbestimmungen

§ 40.

Der im Dezember 2011 gewähl te StuRa bleibt bis zur kons
- tituierenden VSUZH-Ratssitzung im Frühlingssemester 2013 im Amt.

§ 41.

Entscheide des StuRa sind En tscheide des VSUZH. Jener ist daher zur Verabschiedung der en tsprechenden Reglemente für den VSUZH berechtigt. Vom Universitätsrat genehmigt am 24. September 2012.
1 OS 67, 480 ; Begründung siehe ABl 2012-10-05 .
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2012.
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