Verordnung über die Kindesschutzkommission (852.17)
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Verordnung über die Kindesschutzkommission

1 Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK)
852.17 Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK) (vom 28. März 2012)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Auftrag

§ 1.

Die Kindesschutzkommission (Kommission) fördert den Schutz von Kindern vor Gefährdung und Misshandlung und setzt sich für deren Rechte ein.
Aufgaben

§ 2.

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung im Kindes schutz, b. Koordination der Bestre bungen im Kindesschutz, c. Zusammenarbeit mit eidgenös sischen, kantonalen und kommuna len Stellen und Organisationen, die gleichartige Aufgaben haben, d. Öffentlichkeitsarbeit.
Bericht
-
erstattung

§ 3.

Die Kommission erstattet dem Regierungsrat alle zwei Jahre Bericht über ihre Tätigkeit.
Zusammenset
-
zung und Wahl
der Mitglieder

§ 4.

1 Die Kommission umfasst höc hstens 19 Mitglieder.
2 Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Direktion der Justiz und des Inne rn, der Sicherheitsdirektion, der Gesundheitsdirektion, der Bildungsdirektion so wie von weiteren Ins titutionen, die mit dem Ki ndesschutz befasst sind.
3 Der Regierungsrat er nennt die Mitglieder der Kommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren und bestimmt den Vorsitz.
Konstituierung
und Geschäfts
-
reglement

§ 5.

1 Unter Vorbehalt von §
4 konstituiert sich die Kommission selbst.
2 Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion.
Sekretariat

§ 6.

Das Amt für Jugend und Berufs beratung der Bildungsdirek tion führt das Sekretariat der Kommission.
Sitzungen

§ 7.

Die Kommission führt nach Bedarf Sitzungen durch, in der Regel viermal jährlich.
2
852.17 Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK) Entschädigung der Kommis sionsmitglieder und Kosten tragung

§ 8.

1 Die Entschädigung der Kommis sionsmitglieder richtet sich nach §
55 Abs.
2 und 3 der Vollzugsveror dnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999
3 .
2 Die Bildungsdirektion kommt fü r die Entschädigung der Kom
- missionsmitglieder sowie der beig ezogenen Expertinnen und Exper
- ten auf und trägt die weiteren Kosten , die sich aus der ordentlichen Tätigkeit der Ko mmission ergeben.
1 OS 67, 180 ; Begründung siehe ABl 2012, 712 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2012.
3 LS 177.111 .
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