Verordnung zum Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (213.27)
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte

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213.27 Verordnung zum Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (VO TEVG) (vom 13. Dezember 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Zuständigkeiten

§ 1.

1 Der Regierungsrat entscheidet über die Zustimmung zu einer Teilungsvereinbarung a. gemäss Art. 5 Abs. 4 TEVG
3 , wenn der Bruttobetrag der eingezo genen Vermögenswerte 1 Mio. Franken übersteigt, b. gemäss Art. 13 Abs. 3 TEVG
3 , wenn
1. der Bruttobetrag der eingez ogenen oder einzuziehenden Ver mögenswerte 10 Mio. Franken übersteigt,
2. ein Fall von politischer Bedeutung vorliegt, oder
3. das Bundesamt für Justiz den Abschluss einer Teilungsverein barung mit einem auf die Schweiz fallenden Anteil von weniger als 50% beabsichtigt und der Br uttobetrag der eingezogenen oder einzuziehenden Vermögenswer te 1 Mio. Franken übersteigt.
2 Im Übrigen vertritt die Oberstaa tsanwaltschaft den Kanton in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten in Verfahren nach TEVG
3 . Sie bezieht bei Bedarf beteiligte ka ntonale Behörden und Amtsstellen ein.
Mitteilungs
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pflicht

§ 2.

Die Behörde, die einen Entsch eid über die Einziehung von Vermögenswerten gefällt hat, teilt diesen gemäss Art.
6 Abs.
1 und Art.
12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG)
3 dem Bundesamt für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft mit.
Zurechnung
des kantonalen
Anteils

§ 3.

1 Der Betrag, der dem Kanton ge mäss Teilungsverfügung des Bundesamtes für Justiz zusteht, wi rd in der Rechnung der Behörde erfasst, die den Entscheid über di e Einziehung der Vermögenswerte gefällt hat.
2 In den übrigen Fällen wird der auf den Kanton entfallende Anteil am Nettobetrag in der Rechnung der Oberstaatsanwaltschaft erfasst.
1 OS 67, 100 ; Begründung siehe ABl 2011, 3822 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2012.
3 SR 312.4 .
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