Richtlinien für Baubeiträge
1 Richtlinien für Baubeiträge
181.132 Richtlinien für Baubeiträge (vom 14. September 2011)
1 Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 243 Abs. 3 der Kirchenordnung der Evangelisch-refor mierten Landeskirc he des Kantons Zürich vom 17. März 2009
2 sowie
§§
79 Abs. 1 und 86 der Finanzvero rdnung der Evange lisch-reformier ten Landeskirche des Ka ntons Zürich vom 19. Januar 2010 (FiVO)
3 , beschliesst: A. Grundsätze
Immobilien
-
strategie
§ 1.
1 Kirchgemeinden, die im Rahm en von Renovationen, Um- und Neubauten von Kirchen, Pfarrhäusern, Pfarrwohnungen und Kirchgemeindehäusern be zogen auf ihre finanziellen Möglichkeiten erhebliche bauliche Investitione n tätigen wollen, legen eine Immo bilienstrategie fest.
2 Die Immobilienstrategie zeigt auf, welche räumlichen Möglich keiten in der Kirchgemeinde, in den betreffenden pol itischen Gemein den und Schulgemeinden sowie in den Nachbargemei nden vorhanden oder geplant sind. Sie beleuchtet das Bauvorha text.
Multi
-
funktionalität
§ 2.
Räume, insbesondere Sitzungs- und Unterrichtszimmer sowie Büro-, Aufenthalts- und Versammlungs räume, sind so zu planen, dass sie für verschiedene Zwecke ge nutzt und mit geringem Aufwand ande ren Zwecken zugeführt werden könn en, insbesondere wenn sich die Bedürfnisse der Kirchgemeinde ände rn oder eine Nutzung durch Dritte erfolgen soll.
Ökologisches
und ökonomi
-
sches Bauen
§ 3.
1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche tragen eine besondere Verantwortung gegenübe r der Umwelt sowie für den scho nungsvollen und sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen.
2 Sie berücksichtigen beim Erstel len, Unterhalt und Betrieb von Liegenschaften ökologische und ökonomische Gesichtspunkte.
3 Sie wenden bei der Auswahl von Ma terialien und hinsichtlich des Energie- und weiteren Ressourcenv erbrauchs die anerkannten, im Zeitpunkt der Beitrags bewilligung massgebenden Standards an.
2
181.132 Richtlinien für Baubeiträge
4 Bauliche Massnahmen streben ein günstiges Verhältnis zwischen Erschliessungsfläche und Hauptnutzungsf läche an. Es ist auf eine sinn
- volle Etappierung zu achten (Hülle, Innenausbau usw.). Laufender Unterhalt und Reparaturen
§ 4.
Reparaturen, die zum laufe nden Unterhalt gehören, sowie Zusammenzüge von Reparaturkosten verschiedener Jahre werden von den gemäss §
86 FiVO
3 beitragsberechtigten Kosten abgezogen. Behinderten gerechtes Bauen
§ 5.
Öffentlich zugängli che Räume müssen hindernisfrei zugäng
- lich sein und sind behindertengerech t auszugestalten. Die Kirchgemein
- den und die Landeskirche treffen bei Renovationen, Um- und Neu
- bauten entsprechende Vorkehrung en. Massgebend sind die Vorgaben des Behindertengleich stellungsgesetzes. Denkmalpflege
§ 6.
1 Renovationen und Umbauten, insbesondere von Kirchen und Pfarrhäusern, tragen dem hist orischen und kulturellen Wert der Liegenschaft Rechnung.
2 Die Kirchgemeinden ziehen eine in Belangen von historisch und kulturell wertvollen Liegenschaften erfahrene Fachperson bei. Sie arbeiten mit der zuständigen Denkmalpflegebehörde zusammen. Sie holen bei inventarisierten Liegen schaften deren Stellungnahme ein.
3 Mit der Beitragsbewilligung können Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Zuständigkeit
§ 7.
Soweit diese Richtlinien nichts anderes festlegen, trifft der Kirchenrat oder die von diesem be stimmte Stelle die erforderlichen Anordnungen. B. Kirchen Nicht anrechenbare Aufwendungen
§ 8.
1 Bei Renovationen, Um- und Ne ubauten von Kirchen sind folgende Aufwendungen nich t baubeitragsberechtigt: a. archäologische Grabungen, b. Einrichtungen, die keinem dringe nden Bedürfnis entsprechen, wie überdimensionierte Räume und Anlagen, c. mehr als eine Toilettenanlage, d. künstlerische Ausschmückungen, die 1% der Gebäudekosten über
- schreiten, e. ein Abendmahltisch zusätzlich zum Taufstein, f. besondere Kult useinrichtungen.
2
§§
10–12 sind auf vergleichbare Räume in Kirchen sinngemäss anwendbar.
3 Richtlinien für Baubeiträge
181.132 C. Kirchgemeindehäuser
Neubauten
§ 9.
1 Baubeiträge an Neubauten von Kirchgemeindehäusern wer den an Kirchgemeinden ausgerichtet, die mindestens 4000 Mitglieder zählen oder deren Mitgli ederzuwachs in den ve rgangenen zehn Jahren zeigt, dass sie diese Grösse in vora ussichtlich vier Jahren erreichen werden.
2 Die gesuchstellende Ki rchgemeinde belegt die Entwicklung der Mitgliederzahlen gemäss Abs. 1 mittels amtlicher Statistiken.
Pauschalen
§ 10.
1 Bei Renovationen, Um- und Ne ubauten von Kirchgemein dehäusern ist ein solide r, einfacher Ausbau- und Installationsstandard massgebend.
2 Die baubeitragsberechtigten Kosten berechnen sich aufgrund von Neubaupauschalbeträgen nach Nutz flächenarten ge mäss den Baukos tenplänen (BKP) 1, 2, 3, 4 und 5.
3 Es gelten folgende Neubaupauschal beträge nach Nutzflächenarten: Nutzflächenart Franken/m
2 Lager, Einstellräume, gedeckte Flächen aussen
2300 Eingangs-/Vorzone, Materialräume
3400 Unterrichts- und Sitzungszimmer, Büro und Aufenthaltsräume
4500 Saal
5700 Saal-Küche
6800 Umgebungsarbeiten
150
4 Die Pauschalen gemäss Abs. 3 entsprechen dem Stand vom 1. April
2011. Sie werden jeweils per 1. Ap ril dem Stand des Zürcher Indexes der Wohnbaupreise angepasst.
5 Die baubeitragsberechtigten Kosten für die Ausstattung (BKP 9) werden separat ermittelt.
Besondere
Verhältnisse
§ 11.
1 Liegen in einer Kirchgemeind e besondere Verhältnisse vor, so können die Pauschalen gemäss §
10 Abs.
3 im Einzelfall angepasst oder im Rahmen des Kostenvoranschlags od er der Bauabrechnung festgesetzt werden.
2 Bei Renovationen und Umbauten können die Pauschalen gemäss
§ 10 Abs.
3 um einen Veränderungsfakto r korrigiert werden. Dieser richtet sich nach dem Eingriffs- und Erneuerungsgrad der bestehenden Bausubstanz.
4
181.132 Richtlinien für Baubeiträge Anrechenbare Flächen und Räume
§ 12.
1 Für die verschiedenen Raumkategorien gelten die folgen
- den Flächenmasse als Richtwerte: Raumkategorie m
2 Einzelbüro
12–16 Mehrplatzbüros, pro Arbeitsplatz
10 Sitzungszimmer, Aufenthaltsräume, Mehrzweckraum
18–30 (1–1
1 /
2 pro Person) Saal in der Regel Platz für rund 5% der Kirchgemeindemitglieder Bühne
20–40 Stuhl- und Materiallager B odenfläche 5–10% der Mehr
- zweckraum-/Saalfläche WC-Anlagen
1 WC pro 20 Personen Office/Küche, inkl. Nebe nräume Bodenfläche max.
1 /
3 der Mehr
- zweckraum-/Saalfläche Abstell- und Archivräume
20–30
2 Verkehrsflächen und Nebennutzfläch en sind in den Richtwerten gemäss Abs.
1 enthalten. Im Übrigen gelten für die Raumkategorien gemäss Abs. 1 folgende Vorgaben: a. Büros sind möglichst mit mehreren Arbeitsplätzen zu planen. Für Besprechungen ist ein Sitz ungszimmer zu benützen. b. Für Sitzungszimmer, Aufenthalt sräume, Mehrzweckräume sind 2–3 Räume verschiedener Grösse gemäss §
2 und so zu gestalten, dass sie unterteilbar sind oder verbunde n werden können. Sie umfassen bei Bedarf abschliessbare Schrän ke, insbesondere für technische Geräte. c. Nach Möglichkeit ist der Saal un terteilbar zu gestalten (in Kombi
- nation mit Sitzungszi mmer/Mehrzweckraum). d. Die WC-Anlagen sind geschlechtergetrennt und mindestens 1 WC rollstuhlgängig zu gestalten. e. Abstell- und Archivräume sind möglichst im Untergeschoss anzu
- ordnen.
3 Aus wichtigen Gründen können die baubeitragsberechtigten Flä
- chen und Räume im Einzelfall abweic hend von Abs. 1 und 2 festgelegt werden.
5 Richtlinien für Baubeiträge
181.132 D. Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen
Flächen, Masse
und Räume
§ 13.
1 Bei Renovationen, Um- und Ne ubauten von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen sind baubeitragsberechtigt: a. unter Vorbehalt besonderer Verh ältnisse eine Grundstücksfläche von höchstens 1000 m
2 , b. ein Gebäudeinhalt von höchstens 1200 m
3 gemäss SIA-Norm Nr. 416 (Flächen und Volume n von Gebäuden), c. höchstens sieben Zimmer, zuzügl ich eines Arbeitszimmers sowie eines Sprech- und Wartezimmers, in sgesamt aber höchstens 140 m
2 Zimmergrundfläche, zuzüglich de r entsprechenden Nebenräume, d. für Arbeits-, Sprech- und Wartez immer insgesamt höchstens 30 m
2 Zimmergrundfläche,
2 Baubeitragsberechtigt ist ein ze itgemässer Ausbau, der dem Stan dard eines Einfamilienha uses im allgemeinen Wohnungsbau entspricht.
3 Nicht baubeitragsberechtigt sind Einrichtungen, die keinem drin genden Bedürfnis entsprechen, insb esondere Cheminées, ausserordent lich grosse Räume, mehr als ein Badezimmer und eine Dusche, Wand schränke über den Normalbedarf hi naus, überdimensionierte Balkone, Dachgärten und Terrassen.
4
§§
10–12 sind auf vergleichbare Räume in Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen sinngemäss anwendbar. E. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Hängige
Gesuche
§ 14.
Diese Richtlinien sind auf di e vor ihrem Inkrafttreten an hängig gemachten Beit ragsgesuche anwendbar.
Aufhebung bis
-
herigen Rechts
§ 15.
Die Richtlinien des Kirchenrates vom 3. Februar 1982 zur Verordnung über die Ausrichtung v on Staatsbeiträgen für Kirchen und Pfarrwohnungen vom 22. Oktobe r 1980 werden aufgehoben.
6
181.132 Richtlinien für Baubeiträge Inkrafttreten
§ 16.
Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 2011 in Kraft.
1 OS 67, 81 ; Begründung siehe ABl 2012, 179 .
2 LS 181.10 .
3 LS 181.13 .
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