Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschule
1 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschule
414.102 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschule (vom 13. Dezember 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
6, 29 und 33 des Fachhoch schulgesetzes vom 2. April
2007 (FaHG)
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen im Sinne von §
3 FaHG
3 .
Delegation von
Zuständigkeiten
§ 2.
Die Rektorin oder der Rektor kann im Rahmen des Gesetzes ihre bzw. seine Zuständigkeiten ga nz oder teilweise an nachgeordnete Stellen delegieren.
Koordination
§ 3.
Die Rektorenkonferenz sorgt für die Koordination, wo gemein same Regelungen getroffen werden können.
2. Abschnitt: Rechnungswesen A. Allgemeines
Zuständigkeit
§ 4.
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt im Auftrag der Rektorin oder de s Rektors das Re chnungswesen und das interne Kontrollsystem.
Buchführung
§ 5.
Die Hochschulen können einen eigenen Kontenplan bewirt schaften, sofern er in den kant onalen Kontenplan überführbar ist.
Kontoeröffnung
§ 6.
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ent scheidet in Absprache mit der Fina nzverwaltung der Finanzdirektion über die Eröffnung von Konti der Hochschulen.
Immaterielle
Güter
§ 7.
Die Aktivierungsgrenze bei immateriellen Gütern beträgt Fr.
50 000.
2
414.102 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschule B. Kostenrechnung und Kostenumlage Kostenrechnung
§ 8.
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor regelt die Kostenrechnung und orientiert sich dabei an den schweize
- rischen Richtlinien für Kostenrechnungen an Fachhochschulen. Kostenumlage
§ 9.
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor legt die Umlage von Kosten und Erlöse n sowie die Verrechnung von Leis
- tungen innerhalb der Hochschule fest. C. Revision Interne Revision
§ 10.
1 Die Bildungsdirektion regelt in Absprache mit dem Fach
- hochschulrat die interne Revision.
2 Die interne Revision üb erprüft insbesondere a. die Einhaltung der Re glemente und Weisungen, b. die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontrollen, c. die Angemessenheit von Ve rmögensschutz und Sicherheit.
3. Abschnitt: Einnahmen Im Allgemeinen
§ 11.
Die Einnahmen der Hochschule setzen sich insbesondere zusammen aus a. dem Kostenbeitrag des Kantons Zürich, b. den Beiträgen des Bunde s und der übrigen Kantone, c. den Einschreibe-, Aufnahmever fahrens- und Semestergebühren, d. den Benutzungsgebühren und Ge bühren für freiwillige Angebote sowie den Einnahmen aus Dienst leistungen und Weiterbildungs
- veranstaltungen, e. den Einnahmen aus Beteilig ungen, Lizenzen und Verkäufen, f. den Forschungsbeiträgen, g. den Zuwendungen und Erbschaften. Zuwendungen und Erbschaften
§ 12.
1 Die Rektorin oder der Rekt or entscheidet über die An
- nahme von Zuwendungen und Erbschaften.
2 Betrifft die Zuwendung oder Erbsch aft eine Liegenschaft, holt die Hochschule eine Stellungna hme der Finanzdirektion ein.
3 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschule
414.102
Genehmigungs-
und Melde
-
pflicht
§ 13.
1 Rechtsgeschäfte, die Einnahmen von mehr als Fr. 1 000 000 zur Folge haben oder besondere Be stimmungen und Auflagen enthal ten, bedürfen der Genehmig ung des Fachhochschulrates.
2 Die übrigen Rechtsgeschäfte, die Einnahmen gemäss §
11 lit. e und f zur Folge haben, bedürfen de r Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.
3 Forschungsbeiträge anerkannter Institutionen der Forschungs förderung, die keine Rechte an den Forschungsergebnissen erhalten, bedürfen keiner Genehmigung. Sie sind bei Einnahmen von mehr als Fr.
1 000 000 dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
Kalkulation
§ 14.
1 Erbringt eine Hochschule Di enstleistungen zugunsten Drit ter oder bietet sie Weiterbildung an , verlangt sie ma rktkonforme und mindestens kostendeckende Entsch ädigungen. Dabei sind insbeson dere zu berücksichtigen: a. Lohn- und Sozialversicherungskos ten des beteilig ten Personals, b. Kosten für projektbedingte Sachanschaffungen, c. Kosten für Verbrauchsmaterial, Dienstreisen, Publikationen und Administration, d. Abgeltung besonderer Risiken, e. Kosten der benutzten Infrastruktur, f. Gemeinkosten.
2 Sofern die Interessen von Fors chung und Lehre dies erfordern, kann die Rektorin oder der Rekt or Abweichungen genehmigen.
Eigentums
-
verhältnisse
§ 15.
1 Güter, die durch Einnahmen gemäss §
11 finanziert wer den, sind Eigentum der Hochschule, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.
2 Für Erfindungen und urheberrecht lich geschützte Werke gelten die Bestimmungen der Personalveror dnung der Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008
4 .
4. Abschnitt: Ausgaben
Ausgaben
-
kompetenzen
§ 16.
1 Die Ausgabenkompetenz der Rektorin oder des Rektors entspricht jener einer Dire ktion des Regierungsrates.
2 Die Rektorin oder der Rektor re gelt die Ausgabenkompetenzen innerhalb der Hochschule.
4
414.102 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschule Beteiligungen
§ 17.
Beteiligungen gemäss §
6 FaHG
3 können unmittelbar am Eigenkapital oder mittelbar über Opti onsrechte auf Anteile am Eigen- kapital erfolgen. Versicherung
§ 18.
1 Besondere Projektrisiken sind zulasten der entsprechen
- den Projekte separat zu versichern.
2 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.
5. Abschnitt: Gewinnverw endung und Verlustdeckung Gewinn verwendung und Verlust deckung
§ 19.
1 Der Antrag zur Verwendung eines Gewinns oder zur De
- ckung der Verluste zuhanden des Kantonsrates gemäss §
50 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008
5 wird von der Rekto
- rin oder vom Rektor verfasst.
2 Der Gewinn oder der Verlust beei nflusst die allgemeinen Reser- ven, die Forschungsreserve und die Reserve für die strategische Hoch
- schulentwicklung.
3 Bei einem negativen Rechnungssal do sind die allgemeinen Reser
- ven aufzulösen. Reserven im Eigenkapital
§ 20.
Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Verwen
- dung der Reserven im Eigenkapital.
1 OS 67, 29 ; Begründung siehe ABl 2011, 3832 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 414.10 .
4 LS 414.112 .
5 LS 611.2 .
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