Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache (412.411)
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Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

1 Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache
412.411 Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache (vom 7. Dezember 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
11 Abs. 3 des Gesetzes über das Zentrum für Gehör und Sprache vom 11. Februar 2008 (Zentrumsgesetz)
4 , beschliesst:
Gegenstand

§ 1.

Dieses Reglement regelt die Besonderheiten des Arbeitsver hältnisses des Personals des Zent rums für Gehör und Sprache (Zent rum).
Lehrpersonal

§ 2.

1 Zum Lehrpersonal im Sinne von §
11 Abs. 2 des Zentrums gesetzes gehören a. die Lehrpersonen der Schule fü r Gehör und Sprache, der Teilinteg rationsklassen und der in tegrierten Sonderschulung, b. die Fachlehrpersonen, c. die Angestellten des audiopädago gischen Dienstes Förderung und Frühförderung, d. die pädagogischen Therapeutinnen und Therapeuten.
2 Die Beendigung des Arbeitsverhältni sses richtet sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen
3 .
Arbeitszeit

§ 3.

Der Zentrumsrat legt auf Antrag der Geschäftsleitung Bestim mungen zur Rahmen-, Soll- und Rege larbeitszeit sowie zur Arbeit wäh rend der unterrichtsfreien Zeit fest.
Ferien

§ 4.

Die Angestellten haben ihre Ferien grundsätzlich während der Schulferien der Stadt Zürich zu beziehen. Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen bewilligen.
Pauschale
Anrechnung
der Arbeitszeit

§ 5.

Die Geschäftsleitung kann unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts de s Bundes für bestimmte Bereiche eine pauschale Anrechnung der Arbeitszeit vorsehen.
Arbeitszeitsaldo

§ 6.

1 Die Angestellten haben positiv e Arbeitszeitsaldi grundsätz lich während der Schulferien der Stad t Zürich mit Freizeit auszuglei chen. Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen bewilligen.
2 Beim Lehrpersonal werden Mehrlektionen durch Lektionen befreiung in späteren Semestern kompensiert.
2
412.411 Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache Lohnfortzah lung bei Krank heit oder Unfall

§ 7.

1 Bei ganzer oder teilweiser Ar beitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird der ve reinbarte Lohn während längstens eines Jahres zu 100% ausgerichtet. Dauert die Arbeitsunfähigkeit län
- ger als ein Jahr, erfolgt die Lohnf ortzahlung gemäss den Bestimmun
- gen des kantonalen Personalrechts.
2 Das Zentrum schliesst eine Kra nken- und Unfallta ggeldversiche
- rung ab. Übersteigt das Taggeld den Lohn, wird es in diesem Umfang den Angestellten ausbezahlt.
1 OS 66, 1016 ; Begründung siehe ABl 2011, 3630 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 177.10 ff.
4 LS 412.41 .
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