Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich (414.410.5)
CH - ZH

Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich

1 Weisung zu den Gebühren der PHZH
414.410.5 Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 3. Juni 2015)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf die §§
30 und 32 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Weisung umfasst vorbehältlich Abs. 2 alle an der Päda gogischen Hochschule Zürich (P HZH) erhobenen Gebühren, nament lich für a. Studiengänge, die nicht unter die Interkantonale Fachhochschul vereinbarung (FHV)
5 fallen, b. Weiterbildungsveranstaltung en und Dienstleistungen, c. die Wiederholung von Leistu ngsnachweisen und Prüfungen, d. die Anrechnungen von Vorbildungsleistungen, e. die Benutzung von Infrastruktur, f. die Ausstellung von Dokumenten und weitere administrative Leis tungen.
2 Vom Geltungsbereich ausgenommen sind: a. Gebühren für Leistungen, die di e PHZH in Kooperation mit Part nerinstitutionen oder im Auftrag Dr itter anbietet und die sich nach den in den entsprechenden Ve reinbarungen getroffenen und pub lizierten Regelungen richten, b. Gebühren für die Vermietung von Räumlichkeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehende n Dienstleistungen gemäss Wei sung zur externen Nutzung v on Räumen und Anlagen der Päda gogischen Hochschule Zürich
4 , c. Gebühren, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Biblio thek und der Forschungsbib liothek erhoben werden, d. Gebühren für die Benützung vo n Einrichtungen der PHZH durch deren Angehörigen, soweit ei ne Spezialrege lung besteht.
2
414.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH
3 Die Zuständigkeit zur Festlegung und Handhabung liegt auch bei den vom Geltungsberei ch ausgenommenen Gebühren bei der Hoch
- schulleitung. Wo Spezialregelungen fehlen, ist die vorliegende Wei
- sung analog anwendbar.
4 Soweit die Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
6 und die Gebührenordnung der Verwaltungsbehör
- den
7 keine eigenen Regelungen treffe n, ist die vorliegende Weisung auch auf jene Gebühren anwendbar. Abgrenzung Gebühr – Drittmittel

§ 2.

Gebühren werden für Leistungen erhoben, die aufgrund eines einheitlichen Angebots der PHZH unterschiedlichen Kundinnen und Kunden offenstehen. Demgegenübe r sind Drittmittel Entschädigun
- gen für im Einzelfall de finierte, individuell auf eine Kundin oder einen Kunden ausgerichtete Leistungen. Zahlungs ausstand

§ 3.

1 Die Nichtbezahlung fälliger Gebühren trotz Mahnung be
- wirkt: a. die Verweigerung de r Zulassung zu Aus- oder Weiterbildungsver
- anstaltungen oder den Aussch luss aus der Veranstaltung, b. den Verzicht auf Dienstleistungen.
2 Die Prorektorate und die Verwaltu ngsdirektion regeln die Einzel
- heiten.
3 Im Falle einer Nichtzulassung ode r eines Ausschlusses erlässt die Prorektorin oder der Pr orektor eine Verfügung. B. Gebührenhöhe Gebühren bemessung

§ 4.

1 Für Studienangebote, für die im Rahmen der FHV
5 oder von anderen Interkantonalen Vereinbar ungen keine Abgeltung vorgesehen ist, wird für Studierende mit st ipendienrechtlichem Wohnsitz ausser
- halb des Kantons Zürich neben der or dentlichen eine zusätzliche Semes
- tergebühr erhoben. Diese Gebühr richtet sich nach der Anzahl einge
- schriebener ECTS-Punkte. Die Gebühr für einen Punkt berechnet sich nach der Formel der Kommission Interkantona le Fachhochschulver
- einbarung für einen in einem Voll zeitstudiengang der PHZH erreich
- ten Punkt.
8
2 . . .
9
3 Die Gebührenordnung kann Ausnahmen vorsehen.
4 Für die Festlegung der Gebühren für Angebote, für die eine An
- erkennung der Schweizeri schen Konferenz der kantonalen Erziehungs
- direktoren oder des Bundes angest rebt wird, wird von der Anerken
- nung ausgegangen. a. Ausbildung
3 Weisung zu den Gebühren der PHZH
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b. Weiterbildung
und
Dienstleistung

§ 5.

Die Gebühren für Weiterbild ungsveranstaltungen sowie Dienstleistungen decken die Ei nzelkosten und die Gemeinkosten der die Leistung erbringenden Organisationseinheit, einschliesslich der Kosten für die Verpflic htung Dritter. Bewegen sich die Gebühren inner halb eines Gebührenrahmens, ermö glichen die Höchstgebühren einen höheren Kostendeckungsgrad oder tiefere Teilnehmendenzahlen.
c. Infrastruktur

§ 6.

Die Gebühren für die Nutzung von Infrastruktur berücksich tigen Wiederbeschaffungskosten, ex terne Mietkosten sowie anteilige Administrationskosten.
Zusätzliche
Kosten

§ 7.

1 Folgende Kosten werden v on einer Gebühr üblicherweise nicht gedeckt: a. Kosten für Lehrmittel, Reisen , Verpflegung, Unterkunft und der gleichen, b. Materialkosten, sofern sie im Ve rhältnis zu den Gebühren ins Ge wicht fallen.
2 Solche Kosten sind gesondert ab zugelten. Sie können als Pau schalen erhoben werden.
Ermässigungen

§ 8.

Ermässigungen für Gebühren we rden nur gewährt, wenn sie in der Gebührenordnung ausdrücklich aufgeführt sind. Insbesondere bleibt die vollständige Gebühr ge schuldet, wenn einzelne von der Gebühr gedeckte Leistungen nicht bezogen werden. Abmelde- und Absageregelungen bleiben vorbehalten.
Mehrwertsteuer

§ 9.

Die Gebühren für Lehrleist ungen sind von der Mehrwert steuer befreit, die übrigen Gebü hren verstehen sich gegebenenfalls inklusive Mehrwertsteuer.
Bekanntgabe

§ 10.

Die Höhe der Gebühren ist vo r der Erbringung der Leis tung bekannt zu geben. C. Geltendmachung
Gebührenerlass

§ 11.

1 Gebührenerlasse sind für Studierende, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, möglich für: a. Semestergebühren der Studiengän ge, die zu einem Bachelor- oder Masterdiplom führen, b. Teilnahmegebühren für MAS-Di plomstudien und CAS-Lehrgänge.
4
414.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH
2 Über erstmalige Gesuche um Erlass der Studien- oder Teilnahme
- gebühren entscheidet die Hochschul leitung. Über Folgegesuche ent
- scheidet die zuständige Prorekto rin oder der zustä ndige Prorektor. Gegen ablehnende Entscheide kann i nnert 30 Tagen Einsprache an die Hochschulleitung erhoben werden.
3 Der Entscheid über Gebührenerlass gesuche gilt jeweils für ein Semester (Ausbildung) oder den be treffenden Lehrgang sowie das be
- treffende Diplomstudium (Weiterbildung) und erfolgt aufgrund nach
- stehender Kriterien: a. Gebühren werden nur in ausges prochenen Ausnah mefällen erlas
- sen, wobei ein Gebühr enerlass für Weiterb ildungsveranstaltungen eine besondere, nicht vorausse hbare, während de r Weiterbildung entstandene Härtefalls ituation voraussetzt. b. Es müssen alle ande ren Möglichkeiten de r Studienfinanzierung wie eigene Erwerbstätigkeit, Unte rstützung durch Angehörige, Sti
- pendien und/oder Darlehen ausgeschöpft sein. c. Der Lebensstandard der Gesuch stellerin oder des Gesuchstellers muss ihren oder seinen finanziellen Verhältnissen angepasst sein. d. Die Gesuchstellerin oder der Gesu chsteller darf ni cht über eigenes Vermögen verfügen.
4 Geraten Studierende der Ausbildung durch Krankheit, Unfall, Trennung oder andere Umstände in ei ne nicht zu bewältigende finan
- zielle Notlage, kann die Hochschul leitung Semesterge bühren erlassen, ohne dass die in Abs. 3 genannten Kriterien vollständig erfüllt sind.
5 Bereits bezahlte Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen können nicht Gegenstand eines Ge bührenerlasses sein . Abmelde- und Absageregelungen bleiben vorbehalten. Abmeldung und Verschiebung von Ausbildungs veranstaltungen

§ 12.

1 Im Bereich der Ausbildung ge lten folgende Abmelderege
- lungen: a. Bei einer Abmeldung bis vier Wochen vor Beginn des Aufnahme
- verfahrens entfallen die Gebühren für di e Aufnahmeprüfungen. Bei einer späteren Abmeldung ode r Nichterscheinen bleiben die vollen Gebühren geschuldet. b. Bei einer Abmeldung vom Studium bis 30. Juni oder 31. Dezember oder einem freiwi lligen Angebot bis zum Anmeldeschluss der ent
- sprechenden Veranstaltung entfall en die Gebühren. Bei einer spä
- teren Abmeldung oder Nichterscheinen bleiben die vollen Gebüh
- ren geschuldet.
5 Weisung zu den Gebühren der PHZH
414.410.5 c. Bei Absenzen im fakultativen Instrumental- und Sologesangs unterricht wird für nicht besuchte Lektionen nach der zweiten Ab senz eine Gebühr erhoben. Die Re ssortleitung entscheidet bei Vor liegen triftiger Grü nde über einen Erlass. d. Einschreibegebühren bleiben ge schuldet und werden nicht zurück erstattet.
2 Für einen von der oder dem Studier enden zu vertretenden erheb lichen Administrationsaufwand im Zusammenhang mit der Verschie bung von Praktika sowie der St ornierung oder Um buchung von Modu len wird eine Um triebsgebühr erhoben.
Abmeldung von
Weiterbildungs
-
veranstaltungen

§ 13.

1 Bis zum erstmals publizierten Anmeldeschluss für ein MAS- Diplomstudium, einen CAS-Lehrga ng, ein Modul oder eine Modul gruppe sowie weitere We iterbildungsveranstaltu ngen oder bis 30 Tage vor Beginn eines Kurse s ist eine Abmeldung oder Umbuchung ohne Angabe von Gründen gegen eine Umtriebsgebühr möglich.
2 Bei einer späteren Abmeldung oder Umbuchung bleiben neben Kosten für Reisen, Verpflegung, Unterkunft und derg leichen folgende Anteile der vollen Gebühren geschuldet: a. bis 30 Tage vor Beginn der ersten Veranstaltung eines MAS- Diplomstudiums, CAS-Lehrgangs, eines Moduls od er einer Modul gruppe sowie von weiteren Weiter bildungsveranstaltungen 30%, b. innert weniger als 30 Tagen vo r Beginn der ersten Veranstaltung eines MAS-Diplomstudiums, CAS- Lehrgangs sowie von weiteren Weiterbildungsveranstaltungen
50%, bei Modulen oder Modulgrup pen und Kursen 100%, c. ab Beginn der Weiterbild ungsveranstaltung 100%.
3 Bei begründeter Abmeldung von einem MAS-Diplomstudium, einem CAS-Lehrgang oder einer Modulgruppe info lge unvorherseh bar erheblich veränderter Lebens umstände wird die Teilnahmegebühr gegen eine Umtriebsgebühr anteilsmässig reduziert (Abmeldung nach Veranstaltungsbeginn), oder es wird auf die Geltendmachung verzich tet (Abmeldung vor Veranstaltungsb eginn). Bereits bezahlte Gebüh ren werden entsprechend zurückerst attet. Das Prorektorat Weiterbil dung und Forschung legt in einer Ri chtlinie fest, in welchen Fällen erheblich veränderte Lebensumstän de anerkannt werden. Der Ent scheid liegt bei der Abteil ungs- oder Zentrumsleitung.
Absage von
Veranstaltungen

§ 14.

Bei Absagen von Veranstaltungen infolge zu niedriger Teil nehmendenzahl werden bereits bezahlte Gebühren zurückerstattet.
6
414.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH Verlängerung des Studiums

§ 15.

Muss das Studium für die Wi ederholung einer Diplomprü
- fung oder die Erbringung eines fehlenden Leistungsnachweises ver
- längert werden, werden auch für angebrochene Semester die vollen Gebühren erhoben. Fehlen für die Ausstellung des Di ploms lediglich Leistungen, die nicht an der PHZH abgelegt werden, entfallen Semes
- tergebühren. D. Inkasso Fakturierungs zeitpunkt

§ 16.

Gebühren werden grundsätz lich vor der zu erbringenden Leistung in Rechnung gestellt. Fälligkeit und Zahlungsfrist

§ 17.

1 Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. Wird nichts anderes bestimmt, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsstellung.
2 Gebühren sind auch zu entrichten, wenn die damit abzugeltenden Leistungen nicht bezogen werden . Abmelde- und Absageregelungen bleiben vorbehalten.
3 Es kann eine angemessene Voraus zahlung oder Sicherheitsleis
- tung verlangt werden.
4 In begründeten Fällen kann Rate nzahlung oder Stundung verein
- bart werden. Verzug

§ 18.

1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist ergeht eine Zahlungserinne
- rung. Danach wird die oder der Za hlungspflichtige gemahnt. Für Mah
- nungen wird eine Um triebsgebühr erhoben.
2 Ab Datum der ersten Mahnung wird ein Verzugszins von 5% erho
- ben.
3 Wird eine Gebühr von einer immatrikulierten Studentin oder einem immatrikulierten Studenten oder von einer Weiterbildungsteil
- nehmerin oder ei nem Weiterbildungsteilnehmer trotz Mahnung nicht bezahlt, erlässt die Verwaltungsdir ektorin oder der Verwaltungsdirek
- tor eine kostenpflichtige Verfügung. Fehlzahlungen

§ 19.

1 Für die Rückzahlung von nicht geschuldeten Beträgen wird eine Umtriebsgebühr erhoben. Sie kann den irrtümlich bezahlten Betrag nicht übersteigen.
2 Die Gebühr wird verrechn ungsweise geltend gemacht.
7 Weisung zu den Gebühren der PHZH
414.410.5 E. Schlussbestimmung
Übergangs
-
bestimmung

§ 20.

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weisung be reits laufenden oder öffentlich ausgeschriebenen Angebote der PHZH gelten die Gebührenregel ungen der Ausschreibung oder die allgemei nen Bedingungen, auf welche diese verweist, für die gesamte Dauer.
1 OS 70, 273 ; Begründung siehe ABl 2015-07-17 .
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2015.
3 LS 414.10 .
4 LS 414.411.9 .
5 LS 414.12 .
6 LS 414.20 .
7 LS 682 .
8 Fassung gemäss B vom 30. September 2015 ( OS 70, 423 ; ABl 2015-10-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
9 Aufgehoben durch B vom
30. September 2015 ( OS 70, 423 ; ABl 2015-10-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
10 Fassung gemäss B vom 6. Juni 2016 ( OS 71, 310 ; ABl 2016-06-17 ). In Kraft seit
15. September 2016.
11 seit 1. August 2017.
12 Fassung gemäss B vom 5. April 2017 ( OS 72, 373 ; ABl 2017-04-21 ). In Kraft seit 1. August 2017.
8
414.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH Anhang Gebührenordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
1. Gebühren im Zusammenhang mit Ausbildungsleistungen
1.1 Studien, die nicht zu einem Ba chelor- oder Masterdiplom führen
1.1.1 Studium Facherweiterung
12 a) mit FHV-Beiträgen für Studierende mit oder ohne stipendien- rechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich b) ohne FHV-Beiträge für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
6 gelten analog. Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog. Fr. 400 pro ECTS-Punkt zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
1.1.2 Studium Stufenerweiterung
12 a) mit FHV-Beiträgen für Studierende mit oder ohne stipendien- rechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich b) ohne FHV-Beiträge für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog. Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog. Fr. 400 pro ECTS-Punkt zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
1.1.3 Studiengang zum Erwerb eines kan- tonalen Zertifikats für die Sekundarstufe I
12 für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog. Fr. 400 pro ECTS-Punkt zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
9 Weisung zu den Gebühren der PHZH
414.410.5
1.2
12 Weitere Angebote
1.1.4 Studiengänge für die Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen
11 a) mit FHV-Beiträgen für Studierende mit oder ohne stipendien- rechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich b) ohne FHV-Beiträge für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog. Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog. Fr. 400 pro ECTS-Punkt zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
1.2.1 Sprachabklärung Deutsch (für Kandidatinnen un d Kandidaten, die den Abschluss der Ausbildung auf der Sekundar- stufe II nicht in deutscher Sprache absolviert haben) pro Person Fr. 200
1.2.2 Sprachkurs beim Sprachenzentrum der Universität Zürich und der ETH Zürich (für immatrikulierte Studierende und Mobili- tätsstudierende an der PHZH) pro Person Fr. 250
1.2.3 Ausgleichsmassnahmen für ausländische Lehrpersonen Fachgespräch zur Festlegung pro ECTS-Punkt Fr. 400 (werden an die Kosten für die Ausgleichs- massnahmen ange- rechnet, sofern diese an der PHZH absol- viert werden) Fr. 450
1.2.4 Fakultativer Instrumental- und Sologesangsunterricht (für Studierende mit Profil Musik) pro Person und Modul pro Semester Fr. 500
1.2.5 Beitrag an den VSPHZH pro Semester Fr. 10
10
414.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH
1.3
12 Bescheinigungen, Administration
2. Gebühren im Zusammenhang mit Weiterbildungsleistungen
2.1 Weiterbildungen Mitarbeitende der PHZH erhalten 25 Prozent Er mässigung auf die Teilnahmegebühren für Kurse und Module. Die Schreibberatung ist für Mitarbeitende kostenlos.
1.3.1 Ausstellung von Diplomdoppeln, Äquivalenzbescheinigungen, Über- setzungen Äquivalenz- bescheinigung Äquivalenz- bescheinigung Übersetzung Diplom Übersetzung Diplomdoppel (Neuanfertigung) bestätigte Diplomkopie Fr. 100 Fr. 100 Fr. 300 Fr. 300 Fr. 100
1.3.2 Absenzen im fakultativen Instrumental- und Sologesangsunterricht (für Studierende mit Profil Musik) nach zweiter Absenz pro Absenz Fr. 120
1.3.3 Verschiebung und Stornierung von Ausbildungsveranstaltungen gemäss

§ 12 Abs. 2

pro Fall Fr. 100
2.1.1 Diplomstudium zum Master of Advanced Studies (M AS), Certificate of Advanced Studies (CAS), Module/ Modulgruppen pro ECTS-Punkt Fr. 500–1000
2.1.2 Kurse pro Kurstag (8 Stunden) Fr. 240–450 In Kursen mit Selbstlernzeiten oder Onlinephasen führt der Betreuungsauf- wand zu höheren Gebühren pro Kurstag.
11 Weisung zu den Gebühren der PHZH
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2.2 Weitere Angebote
2.3 Anrechnungen, Wiederholungen, Bescheinigungen, Administration
2.2.1 Kongresse, Symposien und Tagungen ausserhalb des ordentlichen Weiterbildungs- programms pro Person gemäss jeweiliger Ausschreibung
2.2.2 Mentoringprogramme, Netzwerke pro Person gemäss jeweiliger Ausschreibung
2.3.1 Anrechnung vorgängig erbrachter Leistungen (Äquivalenzprüfung, ECTS-Kreditpunkte) pro Person und Weiterbildungs- veranstaltung Fr. 100–300
2.3.2 Anrechnung von Kurskombinationen als Modul (Die Gebühr entfällt bei gleichzeitiger Anmel- dung für einen CAS.) pro Person und Modul Fr. 250
2.3.3 Anrechnung der Weiterbildung «Fachbegleitung am Arbeitsort» als Modul pro Person Fr. 100
2.3.4 Wiederholung von Leistungs- nachweisen und Prüfungen Leistungsnachweis Zertifikatsarbeit Masterarbeit und Kolloquium Fr. 100 Fr. 250 Fr. 750
2.3.5 Ausstellung von Doppeln von Diplomen, Zertifikaten und Bestätigungen pro Dokument Fr. 100
2.3.6 Abmeldung von Weiterbildungs- veranstaltungen gemäss § 13 Abs. 1 pro Person und Abmeldung Kurs pro Person und Abmeldung übrige Veranstaltungen Fr. 30 Fr. 50
2.3.7 Abmeldung von Weiterbildungs- veranstaltungen gemäss § 13 Abs. 3 pro Person und Abmeldung Fr. 150
12
414.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH
3. Gebühren für Infrastrukturnutzung und Inkasso
3.1 Benutzung des medien-lab
3.2 Benutzung von Kopierern und Druckern
3.3 Administration Geräteausleihe und Nutzung der Medien- arbeitsplätze durch Studierende, Teilnehmende von Wei- terbildungsstudien und Lehrgängen sowie Mitarbeitende kostenlos Benutzung von Kopierern und Druckern durch oder für Studierende, Teilnehmende von Weiterbildungsveranstaltungen sowie für externe Personen pro Seite A4 pro Seite A3 schwarz/weiss: Fr. 0.10 farbig: Fr. 0.40 schwarz/weiss: Fr. 0.20 farbig: Fr. 0.80
3.3.1 Ersatz der Campus Card pro Stück Fr. 20
3.3.2 Ersatz von Schlüsseln pro Stück Fr. 100
3.3.3 Verspätete Rückgabe von Geräten pro Gerät Fr. 50
3.3.4 Leerung von Tagesschliessfächern pro Schliessfach Fr. 10
3.3.5 Nichtbefolgung des Aufrufs zur Leerung des Veloraums pro Aufruf Fr. 10
3.3.6 Mahnungen ohne Betreibungsandrohung mit Betreibungsandrohung pro Brief pro Brief Fr. 5 Fr. 10
3.3.7 Fehlzahlungen pro Überweisung Fr. 20 (oder Höhe des überwiesenen Betrags, sofern dieser < Fr. 20).
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